05 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des données

Persönlichkeitsverletzende und unlautere Äusserungen in einem Zeitschriftenartikel

Teilweise Gutheissung der Klage; Akten-Nr. HG 190184-O

ZGB 28 I; UWG 3 I a.

Erscheint die Form einer Darstellung oder die Art und Weise einer Mitteilung unnötig verletzend, etwa durch Verspotten oder Verächtlichmachen, ist eine Verletzung des Persönlichkeits- und Lauterkeitsrechts auch ungeachtet des Vorliegens einer überprüfbaren Tatsachenbasis zu bejahen (E. III.4.i–iii).

ZGB 28 II; UWG 3 I a.

Der Rechtfertigungsgrund des «öffentlichen Interesses» findet seine Grenze dort, wo die sachliche Form massgeblich nicht mehr gewahrt ist und eine Kritik unnötig verletzend ist. Allein der Zweck, durch eine Provokation zusätzliche Aufmerksamkeit zur erheischen, vermag eine erfolgte Verletzung nicht zu rechtfertigen (E. III.4.ii–iii).

ZGB 28 II; UWG 3 I a.

Der Rechtfertigungsgrund der Satire entfällt, wenn ein humorvoller oder künstlerischer Hintergrund nicht erkennbar ist, etwas Indirektes oder Ästhetisches fehlt und keine Mehrdeutigkeit erfolgt, sondern lediglich Polemik oder Schmähkritik vorliegt (E. III.4.ii–iii).

CC 28 I; LCD 3 I a.

Dès lors que la forme d’une présentation ou la manière dont un message est communiqué sont inutilement blessants, par exemple en raison de moqueries ou de mépris, une atteinte au droit de la personnalité et au droit de la concurrence déloyale doit être admise, nonobstant l’existence d’une base factuelle vérifiable (consid. III.4.i-iii).

CC 28 II; LCD 3 I a.

Le motif de «l’intérêt public «atteint ses limites lorsque la forme objective n’est plus respectée et qu’une critique est inutilement blessante. Le seul objectif de vouloir attirer l’attention par une provocation ne saurait justifier une atteinte (consid. III.4.ii-iii).

CC 28 II; LCD 3 I a.

Le motif de la satire n’est plus justifiable dès lors que l’aspect humoristique ou artistique, tout comme le caractère indirect ou esthétique, font défaut et qu’aucune ambigüité n’est induite mais qu’au contraire, la polémique ou le dénigrement priment (consid. III.4.ii-iii).

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Zoofachhandelgeschäft der A. AG. Sie tritt mit einem Logo bestehend aus der Firma A. und dem Zusatz «Aus Liebe zum (…)» auf. Beim Beklagten handelt es sich um einen Verein, der die Zeitschrift B.-Nachrichten herausgibt. In einem Zeitschriftenartikel berichtete er über Nagerheime für Kaninchen und Meerschweinchen, welche sich im Verkaufssortiment der Klägerin befinden bzw. befunden haben. Der Artikel wurde sowohl als Printversion als auch Online auf der Webseite des Beklagten und über Facebook veröffentlicht. Der Beitrag kritisiert die Haltung von Kaninchen in den von der Klägerin vertriebenen Nagerheimen, steht unter dem Titel «A. heisst für uns (…)» und schliesst mit dem Satz «Das Logo von A ‹aus Liebe zum (…)› sollte wohl eher ‹aus Liebe zum Profit› heissen». Neben dem Textbeitrag steht das Logo der Klägerin, wobei das «i» in der Firma und der Zusatz «aus Liebe zum (…)» rot durchkreuzt sind. Gegen diese Äusserungen und die Verfremdung ihres Logos reichte die Klägerin beim Handelsgericht Zürich Klage ein.

Auf die Beschwerde gegen den vorliegend wiedergegebenen Entscheid trat das Bundesgericht nicht ein (BGer vom 12. November 2021, 5A_83/2021).

Aus den Erwägungen:

III.[…]

4.Würdigung

[…]

(i)Persönlichkeitsverletzung

Der in den beklagtischen Äusserungen enthaltene Vorwurf des «tierquälerischen» Verhaltens respektive der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen über das Tierwohl ist – v.a. angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Zoofachgeschäft massgeblich auf ihre Glaubwürdigkeit bezüglich verantwortungsvollem Umgang mit Tieren angewiesen ist – ohne Weiteres geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen (R. E. Aebi-Müller, in: P. Breitschmid/A. Jungo (Hg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, ZGB 28 N 21 unter Hinweis auf BGer vom 7. Juli 2000, 5C.4/2000, teilw. publ. in BGE 126 III 305 ff., sowie BGer vom 20. Juni 2012, 5A_888/2011, [ehrverletzender Begriff der «Tierquälerei»]. Dies ungeachtet |davon, ob man von Tatsachenbehauptungen oder (gemischten) Werturteilen ausgeht, worauf im Rahmen der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht, zurückzukommen ist (vgl. BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 8.2 f.). Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt für die zur Diskussion stehenden Äusserungen sowie die Verfremdung des Logos, wie bereits im Massnahmeentscheid des HGer Zürich vom 14. August 2019, HE190244 festgehalten und vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019, E. 5.5), auf der Hand, was letztlich auch vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten wird.

(ii)Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe

[…]

Hinsichtlich des erkennbaren Vorwurfs der Tierquälerei sowie der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen stellt sich die Frage, ob Tatsachenbehauptungen oder zumindest gemischte Werturteile angenommen werden können, welche sich auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängliche Tatsachen beziehen, und inwiefern der Beklagte daraus allenfalls etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (so offensichtlich die Meinung des Beklagten im Rahmen des Massnahmeverfahrens HE190244 vor Bundesgericht: BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019, E. 4.2). Bei (reinen) Werturteilen entfällt eine «Wahrheitsprüfung» wesensgemäss. Im Rahmen der Prüfung der vorsorglichen Massnahmen (HGer Zürich vom 14. August 2019, HE190244) wurde die Annahme von Tatsachenbehauptungen bzw. gemischten Werturteilen bereits Verworfen und vielmehr darauf geschlossen, dass es sich diesbezüglich um (reine) Werturteile handle (E. 4c). Das Bundesgericht hat diese Auffassung nicht beanstandet (BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019, E. 4.2 ff.). Insbesondere hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019 auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beklagte seine Äusserungen einerseits als gemischte Werturteile verstanden haben wollte, welche gerechtfertigt seien durch die Wahrung höherer öffentlicher Interessen (E. 5.1), andererseits aber seine Äusserungen bisweilen als reine Werturteile anerkannt und sich auf die Rechtfertigungsgründe der Satire bzw. Meinungsäusserungsfreiheit berufen habe (E. 6.1–6.3). Im vorliegenden Verfahren liegt an sich die gleiche – widersprüchliche – Argumentation zur Unterscheidung Tatsachenbehauptung-Werturteil vor, was indes nicht sogleich davon entbindet, die Argumente des Beklagten auch unter dem Aspekt einer möglichen Tatsachenbasis zu prüfen:

Dafür, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. seine vorgetragene Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast dem Urheber der Verletzung. In jedem Fall Schwierigkeiten bereitet die Prüfung der «Tierquälerei» als Tatsachenbehauptung (grundlegend hierzu BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4; vgl. für Deutschland namentlich: Urteil des OLG Nürnberg vom 29. November 2002, Az. 8 U 1652/01 [Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Werturteil bezüglich «Tierquälerei» sowie Güter- und Interessenabwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit]). Unbestrittenermassen hat der Beklagte nicht behauptet, dass die von der Klägerin gehandelten Gehege gegen die massgeblichen Normen der Tierschutzverordnung (TSchV) verstossen würden; er kritisiert denn auch gerade die geltenden Tierschutznormen fundamental als unzureichend. Nebenbei wurde weder behauptet noch wäre ersichtlich, dass sich aus der beklagtischen Kritik ein strafrechtlich relevanter Vorwurf hinsichtlich der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TSchG), namentlich der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG, ableiten liesse (vgl. BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4.2.1).

Das Bundesgericht spricht von einer Abwägungsfrage, die je nach Weltanschauung verschieden beantwortet werden kann; dazu wörtlich: «Die Diskussion darüber [Anm. Begriff der Tierquälerei] kann weder durch den Gesetzgeber noch durch den konkreten Bewilligungsentscheid abgeklemmt werden. Vielmehr muss das Genügen oder Ungenügen der Tierschutzgesetzgebung und ihres Vollzugs diskutiert werden können» (BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4.2.1). Obschon die geltenden Tierschutznormen prinzipiell als Richtschnur massgeblich sein müssen, rechtfertigt sich in Anbetracht des erwähnten Bundesgerichtsentscheides, dass der Vorwurf der «Tierquälerei» grundsätzlich nicht bereits per se unvertretbar erscheint, wenn auch sämtliche tierschutzrechtlichen Normen eingehalten sind.

Im wesentlichen Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt ging es im Urteil des Bundesgerichts BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4.2.1 um Tierversuche, für welche die Kläger dort mehr oder weniger direkt verantwortlich zeichneten, wobei es als gerichtsnotorisch erachtet wurde, dass diese für die betroffenen Lebewesen mit Leiden und Qualen verbunden sein können (ähnlich u.a. in Bezug auf die Herstellung von Botox: BGer vom 20. Juni 2012, 5A_888/2011, E. 8.6.2). Aus diesen Gründen konnte dort unter Würdigung der gesamten Umstände auf die Vertretbarkeit der Bezeichnung als «Tierquäler» geschlossen werden. Im vorliegenden Kontext geht es indes um den Vorwurf, dass, so der Beklagte, gewisse Käfige/Gehege eine «tierquälerische» Haltung bedingten, wofür die Klägerin durch deren Verkauf verantwortlich sein soll. Es kann also nur – aber immerhin – um eine indirekte (Mit-)Verantwortung für Tierquälerei gehen. In diesem Zusammenhang ist indes die klägerische Argumentation zu erwähnen, wonach einerseits einige (kleinere) Gehege ausdrücklich allein zu Transportzwecken verkauft würden, andererseits als Haustiere gehaltene Nagetiere (um Mast- oder Laborkaninchen geht es hier unbestrittenermassen nicht) nicht die ganze Zeit in Käfigen verbringen würden, sondern von den Besitzern häufig auch frei in der Wohnung oder im Garten gehalten würden. Der Beklagte äussert sich zu dieser – an sich plausiblen – Argumentation nicht. […]

Fraglich ist, inwiefern der Beklagte hier konkret einen Wahrheitsbeweis erbringen könnte, wenn nicht auf die gesetzlichen Grundlagen zurückzugreifen ist. Bereits den eigenen Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht ausreichend klar entnehmen, wo genau die Grenze «tierquälerischer» Haltung verlaufen soll, so verweist er zwar auf Meinungen |zu Mindestgrössen von Käfigen von 2 m2 bzw. 3 m2, stellt sich bisweilen aber auf den Standpunkt, jegliche»Käfig-/Gehegehaltung» sei «tierquälerisch»; dahingehend sind auch die von ihm ins Recht gelegten Meinungskundgaben Dritter. Ähnlich wie bei Tierversuchen (vgl. BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4.2.1) läge es an sich nahe, dass der Beklagte nach seiner Überzeugung konsequenterweise jegliche Gehegehaltung als «tierquälerisch» bezeichnet. Ungeachtet der Vertretbarkeit dieser Ansicht unter wissenschaftlichen oder ethischen Gesichtspunkten (vgl. BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4.2.1) kann diese subjektive Meinung indes nicht allein massgeblich sein. Abgesehen vom banalen Grundsatz, dass je grösser ein Gehege, desto besser die Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung, lassen sich aus den Behauptungen des Beklagten und seinen angeführten Beweismitteln keine relevanten Erkenntnisse gewinnen, welche in nachvollziehbarer Weise eine Grenze ziehen liessen.

Selbst wenn man aber zum Schluss käme, dass im vorliegenden Kontext eine Tatsachenbasis für den Vorwurf der «Tierquälerei» bestünde, so würde dies allein der beklagtischen Argumentation noch nicht zum Durchbruch verhelfen, auch da die Form der Darstellung oder die Art und Weise, wie ein Sachverhalt mitgeteilt wird, unnötig verletzen kann (BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 8.3 unter Hinweis auf BGE 122 III 449 ff. E. 3a und BGer vom 20. Juni 2012, 5A_888/2011, E. 8.6.2). Davon, dass der Beklagte lediglich sachlich oder nüchtern darauf hingewiesen hätte, dass die Klägerin mit den verkauften Käfigen/Gehegen eine «tierquälerische» Haltung mitzuverantworten hätte, kann keine Rede sein. Vielmehr liegt eine Verspottung und Verächtlichmachung vor. Aus mehreren Gründen kann der Beklagte weder eine genügende Tatsachenbasis dartun – soweit überhaupt möglich –, noch liesse sich die Art und Weise der Vermittlung rechtfertigen, sodass zusammenfassend die beklagtischen Äusserungen unter dem Aspekt Tatsachenbehauptung/gemischtes Werturteil nicht mehr als vertretbar erscheinen.

Wenn im Gegenteil von (reinen) Werturteilen ausgegangen wird, erübrigt sich ohnehin die Frage der Wahrheitsprüfung; zum Tragen kommt dagegen u.a. die Frage der Meinungsäusserungsfreiheit. Am Ergebnis der Unvertretbarkeit der dem Bericht zu entnehmenden Äusserungen ändert sich dabei vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen freilich nichts. Dem Beklagten bleibt es selbstverständlich unbenommen, die «Käfig-/Gehegehaltung» im Sinne einer Meinungskundgabe als nicht dem Tierwohl entsprechend oder gar tierquälerisch zu kritisieren, im Grundsatz auch wenn er dies scharf und polemisch äussert (siehe die offenkundig ebenfalls den Beklagten betreffenden Urteile des Bundesgerichts BGer vom 26. September 2000, 6S.367/1998, E. 5a; sowie BGer vom 26. Juni 2014, 5A_354/2012, 5A_374/2012, E. 4.1). Desgleichen spricht nichts dagegen, wenn er sich dahingehend äussert, inwiefern – nach seiner Meinung – von der Klägerin gehandelte Käfige/Gehege nicht den Empfehlungen des Bundesamtes BLV oder Dritter entsprechen würden. Ein Zoofachhandel hat grundsätzlich in Kauf zu nehmen, zuweilen Mittelpunkt von pointierten Kontroversen rund um das Tierwohl sein zu können, allenfalls auch als konkretes Beispiel einer exemplarischen Berichterstattung (vgl. Aebi-Müller, ZGB 28 N 38). Selbst unsachliche Äusserungen sind u.U. zu dulden; tatsächliche Verunglimpfungen sind damit indes keineswegs per se akzeptiert (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 106 II 92 ff. E. 2c). Die vorliegend beanstandeten Passagen gehen über eine sachliche und akzeptable Kritik hinaus, selbst unter Berücksichtigung, dass keine zu strenge Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt werden (vgl. BGer vom 20. Juni 2012, 5A_888/2011, E. 5.3). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten würde durch diese Beurteilung weder direkt noch indirekt (vgl. R. Cueni, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich 2019, 178 ff., [«chilling effect»]) beschnitten. Selbst in einer politischen Auseinandersetzung mit ihren strengeren Anforderungen an Restriktionen (BGer vom 4. Juli 2016, 5A_975/2015, E. 5.1 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) – als welche sich die Auseinandersetzung im Übrigen wohl kaum bezeichnen liesse – wäre die Grenze der Vertretbarkeit überschritten.

Kein eigener Gehalt kommt dem wirtschaftlichen Aspekt zu, wenn der Beklagte äussert: «Das Logo von A. ‹D.___› sollte wohl eher heissen ‹E.›». Dass die Klägerin als im Zoofachhandel tätige Aktiengesellschaft mit dem Verkauf von Tiergehegen mitunter primär (auch) einen wirtschaftlichen Profit erzielen will, ist naheliegend und ohne Weiteres legitim. Der Beklagte kritisiert grundlegend, dass die Klägerin entsprechende Käfige/Gehege verkauft. An der Gesamtbetrachtung der Äusserungen des Beklagten ändert sich nichts.

Zum Rechtfertigungsgrund «öffentliches Interesse» im Besonderen (vgl. BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019, E. 6.1): Inwiefern der Beklagte, wie von ihm vorgebracht, eine «Wächterfunktion als NGO», ähnlich des «Wächteramtes» der Presse (BGE 122 III 457), wahrnimmt, kann dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall die Grenze dort liegt, wo die sachliche Form massgeblich nicht mehr gewahrt ist; ein überwiegendes öffentliches Interesse an unnötig verletzender Kritik besteht offensichtlich nicht. Im Übrigen reicht der Informationsauftrag der Presse nur soweit, als ein Informationsbedürfnis besteht (vgl. BGE 126 III 209 ff. E. 3a). Dass die Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK selbstredend nicht uneingeschränkt gilt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden (BGer vom 14. März 2017, 6B_683/2016, E. 5.2; zum Ganzen Cueni, 156 ff.). Auch im vorliegenden Fall erscheint nicht plausibel, dass es zur Erfüllung eines Informations- oder Aufklärungsauftrages notwendigerweise der verletzenden Äusserungen bedurft hätte. Allein der Zweck, durch die Provokation (zusätzliche) Aufmerksamkeit zu erheischen, vermag jedenfalls die erfolgten Verletzungen nicht zu rechtfertigen. Darüber hinausgehende andere Rechtfertigungsgründe betreffend «NGO» werden im Übrigen auch im vom Beklagten zitierten Entscheid des EGMR vom 9. Januar 2018 GRA STIFTUNG GEGEN RASSISMUS UND ANTISEMITIS|MUS v. SWITZERLAND (Application no. 18597/13) nicht erwähnt. Die Möglichkeit, (harsche) Kritik an der «Käfig-/Gehegehaltung» generell sowie dem Handel durch die Klägerin im Speziellen zu üben, bleibt dem Beklagten – wie eingehend dargetan – uneingeschränkt offen.

Inwiefern der Beklagte eine zusätzliche allgemeine Rechtfertigung daraus ziehen will, dass die geltenden Tierschutznormen unzureichend seien und der Staat das Wohlergeben der Tiere nicht schütze, ist nicht einzusehen, handelt es sich dabei doch in erster Linie um die (subjektiv) von ihm vertretene Meinung. In diesem Zusammenhang vor Augen zu halten ist, dass es sich letztlich beim Tierschutzgesetz und der zugehörigen Verordnung systemimmanent immer um einen Kompromiss handelt. Die zugrundeliegenden Rechtsnormen sind Objekt konstanter Kontroversen und laufend geänderter Wahrnehmungen (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des BezGer Zürich vom 31. Januar 2013, GG110270 (=ZR 112 [2013] Nr. 27 S. 106; ferner aktuell BGer vom 16. September 2020, 1C_105/2019, E. 8 f. [zur Publ. vorgesehen]). Dabei ist durchaus denkbar, dass sich die Auffassung des Beklagten, beispielsweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, durchsetzt und zukünftige Gesetzesanpassungen beeinflusst. Dass auch noch im über die Minimalanforderungen der tierschutzrechtlichen Normen (TSchG bzw. TSchV) hinausgehenden Bereich unterschiedliche Auffassungen zu «Tierwohl», «Tierquälerei» vertreten werden, liegt auf der Hand.

Wie erwähnt führt der Beklagte als weiteren Rechtfertigungsgrund die Satire ins Feld, dies hauptsächlich als Entgegnung auf die «besonders aggressive und konsumententäuschende» Werbung der Klägerin. […]

Offensichtlich handelt es sich bei der vom Beklagten veröffentlichten Zeitschrift «B.-Nachrichten» nicht um eine satirische Zeitschrift. Dies wurde vom Beklagten denn auch nicht behauptet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass keine Monopolisierung dieses Rechtfertigungsgrundes allein auf ausschliesslich «satirische Medien» stattfindet (vgl. Cueni, 19 f.; BGer vom 14. April 2014, 5A_553/2012, E. 3.2), so hat der Beklagte auch nicht behauptet, dass konkret der zur Diskussion stehende Artikel auf Seite Nr. 2 der Ausgabe … Nr. 1 einen eigentlichen satirischen Charakter aufweisen würde (ebenso BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019, E. 6.5). Dem Beklagten geht es um den Schutz der Tiere, mithin um ein ernstes Thema; ein humorvoller oder künstlerischer Hintergrund ist dagegen nicht erkennbar. Obschon sich bei dem abgeänderten Logo und den zur Diskussion stehenden Äusserungen durch deren Verfremdung durchaus satiretypische Elemente der Karikatur oder Parodie erkennen lassen – zu Qualität und Kreativität ist damit nichts gesagt – liegt hier lediglich Polemik/Schmähkritik vor (zu den Unterschieden M. C. Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, 33 ff.). Es fehlt u.a. ein Hauptmerkmal, nämlich das «Indirekte» bzw. «Ästhetische»; zudem erfolgt keine scheinbare und tatsächliche Aussage, keine Mehrdeutigkeit (vgl. Cueni, 270 f.). Ungeachtet der Frage der satirischen Natur ist ohnehin eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen (BGer vom 14. April 2014, 5A_553/2012, E. 3.2). Die Verspottung erscheint nüchtern als Verspottung. Der Aussagekern und die «Einkleidung» der Aussage decken sich und sind persönlichkeitsverletzend. Damit im Einklang hat bereits das Bundesgericht erwogen, dass bei den in Frage stehenden Äusserungen willkürfrei Polemik bzw. Schmähkritik angenommen werden kann (BGer vom 7. September 2020, 5A_742/2019, E. 6.5). Zusammengefasst kann der Beklagte unter dem Aspekt der Satire nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt evident keine Einwilligung der Klägerin selbst vor.

Damit hat es zusammenfassend sein Bewenden; eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt hinsichtlich aller zur Diskussion stehenden Äusserungen samt Verfremdung des Logos vor.

(iii)Wettbewerbsrecht (UWG)

Nachdem sich bereits ergeben hat, dass die Klägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB verletzt worden ist, könnte an sich offen bleiben, inwiefern zusätzlich das UWG verletzende Äusserungen vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf kurz einzugehen: Die von Art. 3 lit. a UWG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale (i) Äusserung und (ii) Wettbewerbsbezug sind ohne Weiteres gegeben; insbesondere ist dabei irrelevant, dass der Beklagte kein Mitbewerber der Klägerin ist (vgl. BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_376/2013, E. 6.1.3). Es liegt nicht nur eine abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung vor, vielmehr ist es offenkundig erklärtes Ziel des Beklagten, die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin (Handel mit Käfigen/Gehegen) negativ zu beeinflussen, was ihm zumindest in gewissem Masse scheinbar auch gelungen ist, wie sich aus der in Beilage dokumentierten Facebook-Resonanz entnehmen lässt. Nicht zuletzt ist es denn auch dieser durch die Äusserungen des Beklagten verursachte Nachhall in der Öffentlichkeit, welcher problematisch ist.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung kann auf die bereits gemachten Ausführungen im Rahmen von Art. 28 ZGB verwiesen werden, da im Wesentlichen diesbezüglich auf die für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkte abzustellen ist (BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_376/2013, E. 6.1.2). Es liegen auf jeden Fall unnötig verletzende – allenfalls gar irreführende – Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor.

5.Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

Wie erwähnt, kann als Sachverhalt unbestrittenermassen dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte anlässlich eines Berichtes in den «B.-Nachrichten» … Nr. 1 u.a. geäussert hat: «A. heisst für uns C.» und «Das Logo von A. ‹D.› sollte wohl eher heissen ‹E.›». Ausserdem hat er das klägerische Logo graphisch durch Durchstreichungen verfremdet. Durch diese Äusserungen und Verfremdungen hat der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Nach Abwägung aller Umstände hat sich sodann ergeben, dass weder ein überwiegendes pri|vates noch öffentliches Interesse vorliegt, weshalb die Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist: Letztlich offen gelassen werden kann die Frage, ob von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen ausgegangen werden muss; so oder so erscheinen die Äusserungen des Beklagten als unvertretbar. Andere Rechtfertigungsgründe (namentlich unter dem Titel «Meinungsäusserungsfreiheit», «Satire», «Wahrnehmung Wächterfunktion») liegen nicht vor. Zusätzlich hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlauter agiert. Zusammengefasst ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Es sind Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.

[…]

Rf