9|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Newsletter von Swissmedic»
Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar 2019
Umfassende Gleichbehandlung von akkreditierten Medienschaffenden und Rechtsanwälten durch strafrechtliche Abteilung der Swissmedic im Rahmen ihrer Informationspraxis nicht erforderlich

1. Informationsrecht

BGÖ 3 I a Ziff. 2; BV 180 II; RVOG 10. Das Bereitstellen und der Versand eines Newsletters für Medienschaffende stellen eine aktive Information einer Behörde dar, welche als solche vom BGÖ nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht erfasst ist. Gestützt auf das BGÖ lässt sich somit kein Anspruch eines Rechtsanwaltes auf die Zustellung eines Newsletters in anonymisierter Form ableiten (E. 2.2; 2.2.1).

BV 16 III, 8 I, 5 II. Gemäss Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BV sind die Behörden zu einem rechtsgleichen Zugang zu amtlichen Informationen über die Verwaltungs- und Regierungstätigkeit verpflichtet. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet jegliche Benachteiligung, die sich nicht auf zwingende sachliche Gründe stützt. Wenn eine Behörde den Medien bestimmte Informationen abgibt, sind alle Interessierten damit zu bedienen, die gewillt sind, behördliche Informationen regelmässig an die Öffentlichkeit zu tragen und von dieser Möglichkeit keinen missbräuchlichen Gebrauch machen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen Medienschaffenden und Rechtsanwälten bei der Zustellung eines Newsletters ist angesichts der Anonymisierung des Newsletters nicht gegeben (E. 2.2.2-2.2.3).

BV 30 III; EMRK 6 Ziff. 1; UNO-Pakt II 14 I; StPO 69 II, 69 III. Das Verkündungsgebot, wonach die Urteilsverkündung öffentlich ist, begründet keinen Anspruch auf die Zustellung einer kostenlosen, nicht anonymisierten Kopie. Ein Anspruch auf die kostenlose Zustellung von den im Newsletter aufgeführten Entscheiden in nicht anonymisierter Form lässt sich nicht gestützt auf Verfassungs- und Konventionsrecht ableiten (E. 2.3, 2.3.1-2.3.2).

BV 8 I; DSG 3 I c; BGFA 12 c. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen Medienschaffenden und Rechtsanwälten ist bei dem kostenlosen Bezug von den im Newsletter aufgeführten Entscheiden in nicht anonymisierter Form aufgrund des Akkreditierungserfordernisses der Medienschaffenden gegeben (E. 2.3.3).

1. Droit de l’information

LTrans 3 I a ch. 2; Cst. 180 II; LOGA 10. La préparation et l’envoi d’une lettre de nouvelles pour les professionnels des média représentent une information active d’une autorité, qui, en tant que telle, n’est pas comprise dans le champ d’application de la LTrans selon la volonté claire du législateur. Ainsi, le droit d’un avocat à l’envoi d’une telle lettre sous forme anonymisée ne peut se déduire de la LTrans (consid. 2.2; 2.2.1).

Cst. 16 III, 8 I, 5 II. Selon l’art. 16 al. 3, en relation avec l’art. 8 al. 1, Cst., les autorités sont tenues d’accorder l’égalité d’accès aux informations officielles sur l’activité de l’administration et du gouvernement. Le principe d’égalité de traitement interdit toute discrimination qui ne repose pas sur des motifs impératifs concrets. Lorsqu’une autorité délivre certaines informations aux média, elle doit le faire à tous ceux qui sont disposés à porter régulièrement les informations des autorités devant l’opinion publique sans faire un usage abusif de cette possibilité. Au vu de l’anonymisation de la lettre de nouvelles, il n’y a pas de justification concrète à une inégalité de traitement entre les professionnels des média et les avocats lors de l’envoi (consid. 2.2.2-2.2.3).

Cst. 30 III; CEDH 6 ch. 1; Pacte ONU II 14 I; CPP 69 II, 69 III. Le principe de publication selon lequel le prononcé du jugement est public ne fonde aucun droit à l’envoi d’une copie non anonymisée gratuite. Un droit à l’envoi gratuit, sous forme non anonymisée, des décisions publiées dans la lettre de nouvelles ne peut pas se déduire du droit constitutionnel ou du droit conventionnel (consid. 2.3, 2.3.1-2.3.2).

Cst. 8 I; LPD 3 I c; LLCA 12 c. En raison de l’exigence d’accréditation des professionnels des média, il y a une justification concrète à l’inégalité de traitement entre ceux-ci et les avocats lors de l’octroi gratuit des décisions présentées dans la lettre de nouvelles sous forme non anonymisée (consid. 2.3.3).

Abteilung I; teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde; Akten-Nr. A-3402/2018

A. berät als Rechtsanwalt Kunden im Bereich des Gesundheitsrechts. Er stellte am 19. Dezember 2017 beim | Schweizerischen Heilmittelinstitut (in der Folge: Swissmedic) ein Gesuch um Zustellung eines Strafbefehls, über welchen in den Medien berichtet wurde. Dazu verwendete er ein auf der Website von Swissmedic zur Verfügung gestelltes Formular «Gesuch um Zugang zu öffentlichen Dokumenten BGÖ».

Die Öffentlichkeitsbeauftragte von Swissmedic teilte ihm mit, dass das BGÖ auf Strafverfahren keine Anwendung finde und ihm gestützt auf das BGÖ darum keine Auskunft erteilt werden könne. Es stehe ihm aber frei, in den Räumlichkeiten von Swissmedic einzelfallweise Einblick in stafrechtliche Entscheide zu nehmen.

A. teilte der Swissmedic mit, dass die Einsichtnahme vor Ort praxisuntauglich sei. Swissmedic stelle Medienschaffenden einen Newsletter zur Verfügung, in welchem sie über ihre Entscheide informiere. Es sei nicht einzusehen, warum diese Informationen nicht auch Anwälten zugänglich gemacht würden. Er verlange vor diesem Hintergrund die Zustellung des verlangten Strafbefehls sowie eine anfechtbare Verfügung.

Akkreditierte und dafür registrierte Medienschaffende erhalten i.d.R. drei- bis viermal jährlich von der Swissmedic einen elektronischen Newsletter «über Verurteilungen und Einstellungen», sofern sie im Berufsregister eingetragen und regelmässig journalistisch tätig sind sowie sich zur Einhaltung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten» verpflichten.

Dieser Newsletter ist ausschliesslich für Medienschaffende bestimmt. Die Akkreditierung der Journalisten biete Gewähr dafür, dass bezüglich der erlangten Informationen die journalistischen Berufs- und Sorgfaltspflichten eingehalten würden. Bei Anwälten sei dies nicht der Fall. Der Öffentlichkeit mache Swissmedic Strafbefehle und Strafverfügungen in angemessener Form auf ihrer Webseite zugänglich.

Am 8. März 2018 informierte Swissmedic A. dahingehend, dass ihm der verlangte Strafbefehl kostenpflichtig in anonymisierter Form zugestellt werde, die für Journalisten geltende Informationspraxis aber nicht für Rechtsanwälte geöffnet werde. Die Zustellung des verlangten Strafbefehls erfolgte am 11. April 2018 elektronisch.

Am 8. Mai 2018 erliess Swissmedic eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch von A. um Öffnung der Informationspraxis der strafrechtlichen Abteilung der Swissmedic abwies.

Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde beim BVGer. Er beantragte u. a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter sei ihm die «Registrierung für die Information über Strafverfahren für Medienschaffende zu gewähren».

Aus den Erwägungen:

2.2 Zunächst gilt es den Teilaspekt des Newsletters zu untersuchen und zu prüfen, ob und auf welche rechtliche Grundlage gestützt der Beschwerdeführer Anspruch auf dessen Zustellung hat oder nicht.

2.2.1 Die Parteien sind sich in diesem Zusammenhang ob der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes uneins, insbesondere mit Blick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ, wonach das Gesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren gilt. Die vorliegend ebenso umstrittene Frage, ob mit dem Begriff des Strafverfahrens nur hängige oder auch abgeschlossene Verfahren gemeint seien, liess das BVGer bisher offen […]. Auch das BGer hat sich nicht einlässlich mit dieser Frage auseinandergesetzt (vgl. BGer vom 23. April 2018, 1C_698/2017, E. 2.2). Dabei ist im vorliegenden Fall bedeutsam, dass das Bereitstellen und der Versand des Newsletters für Medienschaffende eine aktive Information der Vorinstanz darstellt. Aktive Informationen durch die Behörden sind vom BGÖ nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht erfasst (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003, 1963 ff., 1977, 1982, 2013, 2021, 2033; siehe hinsichtlich aktiver Informationen durch die Behörden Art. 180 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010], wobei diese kein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht vermitteln, vgl. dazu J. Müller / M. Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 534; R. Kiener / W. Kälin / ​J. Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, 242; U. Saxer / F. Brunner, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, BV 180 N 25 und 29; T. Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, RVOG 10 N 12 f.). Demzufolge steht der Geltungsbereich des BGÖ vorliegend von vornherein nicht offen und es lässt sich gestützt darauf kein Anspruch auf Zustellung des Newsletters ableiten.

2.2.2 Ebenso vermittelt die Verfassung keinen generellen grundrechtlichen Anspruch auf aktive behördliche Information der Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen sowie der Medienschaffenden im Besonderen (BGE 113 Ia 309 ff. E. 4b; vgl. ferner Kiener / Kälin / Wyttenbach, 242; A. Kley / ETophinke, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, BV 16 N 41). Besondere Bedeutung kommt im vorliegenden Fall jedoch einer spezifischen Ausprägung der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV zu, welche die Behörden mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 BV zu einem rechtsgleichen Zugang zu amtlichen Informationen über die Verwaltungs- und Regierungstätigkeit verpflichtet (vgl. BGE 127 I 145 ff. E. 4b). Das Gleichbehandlungsgebot verbietet jeg- | liche Benachteiligung, die sich nicht auf zwingende sachliche Gründe stützt. Wenn eine Behörde den Medien bestimmte Informationen abgibt, sind alle Interessierten damit zu bedienen, die gewillt sind, behördliche Informationen regelmässig an die Öffentlichkeit zu tragen und von dieser Möglichkeit keinen missbräuchlichen Gebrauch machen (BGE 104 Ia 377 ff. E. 3a).

2.2.3 Der Beschwerdeführer ist zwar kein Medienschaffender, jedoch ein im Gesundheitsbereich tätiger Rechtsanwalt, der die interessierte Öffentlichkeit regelmässig unentgeltlich über die Leitentscheide der Gerichte und Behörden zum Schweizer Gesundheitswesen und Pharma-Markt sowie über aktuelle Themen im Gesundheits- und Pharmarecht informiert (vgl. u. a. die Dienstleistung […]). Er zeigt sich damit gewillt, regelmässig behördliche Informationen an die Öffentlichkeit zu tragen und hat insofern ein Interesse an der Zustellung des Newsletters durch die Vorinstanz. Da dessen Versand in anonymisierter Form erfolgt, ist nicht ersichtlich, inwiefern von den dabei erlangten Informationen missbräuchlich Gebrauch gemacht werden könnte, zumal die Anonymisierung ja gerade dazu dient, sensitive Personendaten unkenntlich zu machen, und damit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV zu einem Interessensausgleich zwischen rechtsgleicher öffentlicher Information und eventuellen privaten Geheimhaltungsinteressen beiträgt (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 3.3). Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen Medienschaffenden und dem als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer ist angesichts der Anonymisierung des vorinstanzlichen Newsletters nicht gegeben. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als gerechtfertigt und es ist dem Beschwerdeführer künftig die Möglichkeit zum Abonnieren des Newsletters zu gewähren.

2.3 Weiter ist der zweite Teilaspekt der vorinstanzlichen Informationspraxis zu überprüfen, namentlich ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum kostenlosen Bezug von den im Newsletter aufgeführten Entscheiden in nicht anonymisierter Form per E-Mail zusteht oder nicht.

2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren in weiten Teilen mit dem in Art. 30 Abs. 3 BV niedergelegten Verkündungsgebot, wonach die Urteilsverkündung öffentlich ist. Parallele Bestimmungen finden sich in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie in Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2). In Konkretisierung dessen sieht etwa Art. 69 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) vor, dass interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können, wobei das eigentliche Strafbefehlsverfahren aber nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 StPO). Strittig ist vorliegend jedoch nicht, ob überhaupt Einsicht in einzelne Strafbefehle zu gewähren ist; umstritten sind vielmehr die Modalitäten der Einsichtnahme, die im Falle von Medienschaffenden kostenlos, elektronisch und nicht anonymisiert gewährt wird. Dabei ist wiederum anzumerken, dass die Vorinstanz anonymisierte Entscheide, wie bei der Zustellung des Strafbefehls […], offenbar auch elektronisch vornimmt. Strittig ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine kostenlose und nicht anonymisierte Zustellung von den im Newsletter aufgeführten Entscheiden besitzt.

2.3.2 Der Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung gilt für alle Entscheide über strafrechtliche Anklagen und damit auch für solche, die in einem (abgekürzten) Strafbefehlsverfahren ergangen sind (vgl. BGE 124 IV 234 ff. E. 3c; BGer vom 18. Februar 2008, 6B_508/2007, E. 2). Hinsichtlich Art. 30 Abs. 3 BV und des grund- und menschenrechtlich vorgegebenen Schutzbereichs des Verkündungsgebots ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung bislang vorwiegend mit der Frage befasste, ob überhaupt ein Einsichtsrecht besteht. Die konkreten Modalitäten der Einsichtnahme standen dabei meist nicht im Fokus und dürfen zudem nicht mit den zahlreichen Ausführungen zur Verhandlungsöffentlichkeit verwechselt werden (siehe dazu bspw. BGE 143 I 194 ff. E. 3.1; 134 I 286 ff. E. 6; 124 IV 234 ff. E. 3; BGer vom 3. Juli 2012, 1B_68/2012, E. 3). Aus Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ergibt sich jedenfalls kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Straferkenntnisse Einsicht zu nehmen. Ein Einsichtsrecht ist nur dann zu bejahen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme entgegenstehen. Diesen kann etwa durch eine Kürzung oder Anonymisierung des Entscheids Rechnung getragen werden (vgl. BGer vom 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 4.2). Sodann hielt das BGer wiederholt fest, dass den Mindestanforderungen des Verkündungsgebots Genüge getan sei, wenn der Entscheid bei einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei aufliege, wo jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft mache, den vollständigen Text des Entscheids einsehen oder sich eine Kopie erstellen lassen könne. Sofern keine besonderen, schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen – bei deren Vorliegen allenfalls die Öffentlichkeit ausnahmsweise von den Verhandlungen ausgeschlossen werden könnte – ersichtlich seien, habe der Berechtigte Anspruch auf Kenntnisnahme des vollständigen, ungekürzten und nicht anonymisierten Urteils. Dazu ge- | nüge es, wenn die Verwaltung den im Verwaltungsstrafverfahren ausgefällten Strafbescheid für einige Zeit auf der Kanzlei zur Einsicht durch Interessierte auflege oder einem Berechtigten auf besonderes Ersuchen hin Einsicht in einen Strafbescheid gewähre. Es bestehe indessen kein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie (BGE 124 IV 234 ff. E. 3e, m.H.; bestätigt in weiteren Urteilen des BGer vom 4. September 2008, 1C_252/2008, E. 2.1; vom 1. September 2006, 1P.298/2006, E. 2.2; vom 18. Februar 2008, 6B_508/2007, E. 2). Insbesondere vermitteln die genannten Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf Mitteilung von im Strafverfahren ermittelten Detailinformationen über die persönlichen Verhältnisse von Verurteilten, sofern hierfür kein schutzwürdiges Informationsinteresse dargelegt werden kann (vgl. BGer vom 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 5). Ein Anspruch auf Zustellung einer kostenlosen, nicht anonymisierten Kopie lässt sich gestützt auf das Verfassungs- und Konventionsrecht demnach nicht ableiten.

2.3.3 Es verbleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen solchen Anspruch wiederum gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV geltend machen kann. Die Vorinstanz macht ihre Informationspraxis gegenüber Medienschaffenden von der Akkreditierung abhängig. Diesbezüglich ist bedeutsam, dass die eidgenössischen Gerichte die Akkreditierung ebenfalls für den privilegierten Informationszugang voraussetzen (vgl. Art. 3 der Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am BGer vom 6. November 2006 [SR 173.110.133]; Art. 13 des Informationsreglements für das BVGer vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4] sowie auch Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 [SR 173.711.33]). Grund hierfür ist, dass die Medienschaffenden im Zuge ihrer Berichterstattung mit der Zustellung nicht anonymisierter Urteile Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) erhalten. Das Akkreditierungserfordernis beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen, weil die Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die dabei erlangten Informationen nicht missbräuchlich verwendet werden. Mit der Zustellung der Entscheide an die akkreditierten Medienschaffenden wird sichergestellt, dass die Medien ihren Informationsauftrag gegenüber der breiten Öffentlichkeit zeitgerecht wahrnehmen können. Andererseits werden die Entscheide nur einem eingeschränkten, der Behörde namentlich bekannten Kreis von akkreditierten Journalisten zugestellt. Diese haben sich mit der Akkreditierung zur Einhaltung der reglementarischen Pflichten, beispielsweise der Sperrfristen, verpflichtet. Damit wird sichergestellt, dass die Empfänger der Information mit dieser reglementsgemäss umgehen (vgl. zur besonderen Bedeutung der Akkreditierung von Medienschaffenden das Urteil des BGer vom 25. Mai 2010, 12T_2/2010, E. 4). Weder das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) noch die anwaltlichen Standesregeln vermögen eine vergleichbare Gewähr für die erforderliche Vertraulichkeit im Umgang mit nicht anonymisierten Personendaten zu bieten. Vielmehr würde sich bei einer solch neuartigen Informationspraxis die Frage stellen, ob die Anwaltschaft durch das breitflächige Erlangen besonders schützenswerter Personendaten im Verhältnis zu ihrer Klientschaft und angesichts der anwaltlichen Aufklärungspflicht nicht in einen Interessenskonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA geraten könnte. Sofern vorliegend überhaupt von vergleichbaren Verhältnissen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Journalisten ausgegangen werden kann, stellt das Akkreditierungserfordernis einen sachlichen und vernünftigen Grund für die unterschiedliche Informationspraxis gegenüber diesen beiden Berufsgruppen dar. Demnach kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot keinen Anspruch auf den kostenlosen Bezug von den im Newsletter aufgeführten Entscheiden in nicht anonymisierter Form geltend machen. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte Befragung seiner Mitarbeiterin, B., zu diesem Thema ist nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sie an der Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen nichts ändern würde.

3.

3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Versand des anonymisierten Newsletters an den Beschwerdeführer zu Unrecht verweigert hat und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 8. Mai 2018 ist dementsprechend aufzuheben und die Vorinstanz dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den anonymisierten Newsletter zuzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

[…]

Gn