«Online-Schule» Bundesgericht vom 9. Dezember 2022
Täuschende Angaben über einen Schulbetrieb
Strafrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 6B_444/2021
UWG 23; StGB 31.
Sofern organisationsintern weitere Abklärungen durch geeignete interne Stellen erforderlich sind, um genügend sichere und zuverlässige Kenntnisse über Tat und Täter zu erlangen, beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrags erst mit der Beendigung dieser Abklärungen und nicht bereits mit interner Weitergabe zur Vornahme solcher Abklärungen zu laufen (E. 2.2).
UWG 3 I b.
Aussagen über eine Bildungseinrichtung in der Schweiz, die sich vornehmlich an Personen aus dem Ausland richtet, die mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut sind, sind unlauter, wenn sie irrige Eindrücke über den Stellenwert der Einrichtung oder der von Absolventen der Einrichtung erzielten Abschlüsse innerhalb des schweizerischen Bildungssystems schaffen. So namentlich, wenn etwa das Vorhandensein einer tatsächlich gar nicht erforderlichen staatlichen Bewilligung erwähnt wird, Hinweise auf die fehlende staatliche Anerkennung von ausgestellten Diplomen unterlassen werden, tatsächlich gar nicht vorhandene staatliche Auszeichnungen, Registrierungen, Schulgenehmigungen und -kontrollen erwähnt werden, falsche Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen der Ausbildungsprogramme und zu der angeblichen staatlichen Autorisierung der Bildungseinrichtung gemacht werden oder eine nicht vorhandene Zugehörigkeit zum Kreis der weltweit in den ersten drei Rängen eingestuften Schweizer Wirtschaftsuniversitäten behauptet wird (E. 3.3, 4).
UWG 23; StGB 12 II.
Für die Bejahung des strafrechtlichen Vorsatzes in Bezug auf unlautere Äusserungen reicht es aus, wenn es der Täter in seiner Funktion als Geschäftsführer unterlassen hat, bereits bei seinem Stellenantritt vorhandene Textpassagen auf der Unternehmenswebseite zu entfernen, sofern er aufgrund der Intervention Dritter annehmen musste, dass diese Passagen möglicherweise unwahr oder irreführend sein könnten. Dies gilt selbst, wenn er die Textpassagen durch einen Rechtsanwalt hat überprüfen lassen und dieser die Unbedenklichkeit festgestellt hat (E. 6).
LCD 23; CP 31.
Dans la mesure où, pour obtenir des connaissances suffisamment sûres et fiables sur l’acte et l’auteur, des investigations supplémentaires doivent être menées par des services appropriés internes à l’organisation, le délai de dépôt de la plainte pénale ne commence à courir qu’à partir de la fin de ces investigations et non pas dès la transmission interne aux services chargés de procéder aux dites investigations (consid. 2.2).
LCD 3 I b.
Les affirmations concernant un établissement d’enseignement en Suisse qui s’adressent principalement à des personnes de l’étranger n’étant pas familières avec les conditions prévalant en Suisse sont considérées déloyales si elles créent des impressions erronées sur l’importance de cet établissement ou des diplômes qu’il remet au sein du système éducatif suisse. C’est notamment le cas lorsqu’il est fait mention de l’existence d’une autorisation accordée par les autorités publiques qui n’est en réalité pas requise, lorsqu’il est omis de mentionner l’absence de reconnaissance par l’État des diplômes délivrés, lorsqu’il est fait mention de distinctions, d’enregistrements, d’autorisations et de contrôles d’établissements d’enseignement par l’État qui n’existent pas en réalité, lorsque sont fournies de fausses indications sur les bases légales des programmes de formation et sur la prétendue autorisation accordée par l’État à l’établissement d’enseignement ou lorsqu’il est faussement prétendu que l’établissement fait partie du cercle des universités suisses du domaine des sciences économiques classées dans les trois premiers rangs au niveau mondial (consid. 3.3, 4).
LCD 23; CP 12 II.
Pour que l’intention au sens du code pénal soit admise en ce qui concerne les déclarations déloyales, il suffit que l’auteur, en sa qualité de gérant, ait omis de supprimer des passages de texte déjà présents sur le site Internet de l’entreprise au moment de son entrée en fonction, dans la mesure où il devait, suite à l’intervention d’un tiers, présumer que le contenu de ces passages était potentiellement faux ou trompeur. Ceci s’applique même s’il a fait vérifier les passages de texte par un avocat et que celui-ci a constaté qu’ils ne présentaient aucun risque (consid. 6).
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Schule im Bereich Betriebswirtschaftslehre und Sprachen, für die unter anderem im Internet geworben wird. Zielpublikum dieser Schule sind vornehmlich Studierende aus dem Ausland, die mit dem Schweizer Bildungssystem nicht vertraut sind. Da sie gewisse Werbeaussagen auf der Webseite der Schule als täuschend und unlauter erachtete, stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das SECO, Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Gegen seine erst- und zweitinstanzliche strafrecht|liche Verurteilung erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
2.2
2.2.1Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, als erstes habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zweifelhaften Darstellungen auf der Webseite der B. GmbH zur Kenntnis genommen. Es habe das SECO – die zuständige Amtsstelle für die Strafantragsstellung (Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 UWG und Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3) – am 25. Mai 2016 schriftlich mittels Zustellung einer Kopie ihres Schreibens an die B. GmbH, in welchem das EDA diese zur Anpassung von aussenpolitisch beanstandeten Inhalten auf ihrer Internetseite aufgefordert habe, informiert. Die Überlassung dieses Schreibens hätten E. vom EDA und F. vom SECO telefonisch am 13. Mai 2016 vereinbart. Eine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter habe aber weitere Abklärungen durch das SECO vorausgesetzt, welche offenkundig eine gewisse Zeit erfordert hätten. Fristauslösende Kenntnis habe das SECO mithin erst nach dem 25. Mai 2016 erlangt. Vor diesem Hintergrund sei nicht von Belang, ob dem SECO die Informationen des Schreibens vom 25. Mai 2016 schon am 13. Mai 2016 mitgeteilt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von E. vom EDA und F. vom SECO sei überflüssig. Umgekehrt sei belegt, dass es eine verzögerungslose Information des SECO durch das EDA gegeben habe. Daher bestehe kein Anlass, betreffend den Beginn der Antragsfrist auf die frühestmögliche Kenntnisnahme des EDA abzustellen.
2.2.2Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei davon auszugehen, dass sich das EDA bereits vor dem Telefonat vom 13. Mai 2016 mit den Vorwürfen gegen die B. GmbH befasst habe. Dem EDA sei bereits damals klar gewesen, dass es die B. GmbH wegen mutmasslichen Widerhandlungen gegen das UWG ins Auge zu fassen gedenke, andernfalls es das SECO als zuständige Amtsstelle nicht beigezogen hätte. Das EDA sei auch nach dem Telefonat und trotz Kenntnis der UWG-relevanten Vorgänge bis zum Schreiben an die B. GmbH vom 25. Mai 2016 mit der Sache betraut gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass beim Bund – zumindest in diesem Fall – die Aufgaben zwischen dem SECO und EDA aufgeteilt worden seien und das EDA die Sache keinesfalls innert nützlicher Frist an das SECO weitergeleitet habe. Die gegenteilige vorinstanzliche Erwägung und der Schluss, dass keine Wissenszurechnung zwischen den Amtsstellen zu erfolgen habe, sei bundesrechtswidrig. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Beweisantrag auf Befragung von E. vom EDA abgewiesen und nicht festgestellt habe, wann das EDA von den UWG-relevanten Verhaltensweisen der B. GmbH Kenntnis erhalten habe. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch wenn der Wissensstand der SECO massgebend wäre, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Denn es sei durchaus möglich, dass bei dem Telefonat vom 13. Mai 2016 zusätzliche Informationen ausgetauscht worden seien.
2.2.3Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das EDA bereits vor dem 13. Mai 2016 mit der Sache befasst war. Er begründet dies jedoch nicht weiter. Er zeigt nicht auf, weshalb von dieser Annahme ausgesehen ist bzw. inwiefern dafür Anhaltspunkte bestehen. Auch macht er keine Angaben, wie lange das EDA sich vor dem 13. Mai 2016 mit der Angelegenheit schon auseinandergesetzt haben soll. Es ist daher nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz feststellt, das EDA habe das SECO (mit dem Telefonat vom 13. Mai 2016 und dem am 25. Mai 2016 übermittelten Schreiben) ohne Verzögerung informiert. Diese auf einer antizipierten Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Die Vorinstanz durfte somit auf die Befragung von Mitarbeitern des EDA und SECO verzichten.
Weiter ist aus den vorinstanzlichen Erwägungen zu schliessen, dass sich das EDA darauf beschränkte, hinsichtlich der aussenpolitisch en Inhalte auf der Internetseite der B. GmbH tätig zu werden und in Bezug auf allfällige Verletzungen des UWG das SECO informierte. Es gibt aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsumstände keine Anhaltspunkte, dass das EDA in Erwägung zog, wegen allfälliger Verstösse gegen das UWG selbst gegen die B. GmbH aktiv zu werden.
Ebenso wenig ist mit Blick auf den Inhalt des Schreibens des EDA vom 25. Mai 2016 zu beanstanden, soweit die Vorinstanz feststellt, das SECO habe durch die Informationen des EDA noch keine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter gehabt, sondern habe weitere Abklärungen durchführen müssen. Denn es gibt entgegen der Beschwerde keinen Anhalt, dass eine verlässliche Prüfung in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht bereits durch das EDA erfolgt wäre. Entsprechend musste das SECO die Hinweise des EDA anhand der Webseite der B. GmbH zuerst prüfen. Dies bedurfte gemäss Vorinstanz einer gewissen Zeit, was auch aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach die Internetseite der B. GmbH über 20’000 Textpassagen aufgewiesen habe, einleuchtet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellungen im angefochtenen Urteil zu den für den Beginn der Strafantragsfrist massgeblichen Umständen nicht willkürlich sind und die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht zum Schluss kommt, die Strafantragsfrist sei gewahrt worden.
[…]
3.3Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Un|lauter können danach nur Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb beziehungsweise die Funktionsfähigkeit des Markts zu beeinflussen (BGE 136 III 23 ff. E. 9.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potenziellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 ff. E. 9.1; BGer vom 27. Oktober 2021, 4A_314/2021, E. 3.4; BGer vom 18. April 2019, 6B_99/2019, E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1Es ist unbestritten, dass die angeklagten Tathandlungen 1– 6 der Anklageziffer 1 mindestens vom 24. August 2016 bis 28. Juni 2017 auf der Homepage der B. GmbH und weiteren Seiten im Internet publiziert waren, der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH ist, die den Betrieb einer Schule für Betriebswirtschaftslehre sowie eine Sprachschule bezweckt. Ebenso ist unbestritten, dass hinsichtlich der Gefahr der Irreführung das objektive Verständnis von Studierenden (bzw. Interessenten für ein solches Studium) massgeblich ist, welche überwiegend aus dem Ausland stammen und mit dem schweizerischen Bildungssystem nicht vertraut sind.
4.2
4.2.1Die Vorinstanz kommt zum Schluss mit der Tathandlung 1 werde der unrichtige Eindruck erweckt, die B. GmbH verfüge über eine in Wirklichkeit nicht erforderliche Bewilligung zum Betrieb einer Schule. Zudem sei auch der unterlassene Hinweis auf die fehlende staatliche Anerkennung der von der B. GmbH ausgestellten Diplome irreführend. Ferner berühme sich die B. GmbH in unrichtiger und irreführender Weise mit irgendwelchen Auszeichnungen der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug (DBK), welche die B. GmbH unbestrittenermassen nicht erhalten habe.
4.2.2Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, für den Durchschnittsadressaten sei erkennbar, dass es sich beim Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug nicht um eine behördliche Bewilligung handle, da von «letter» und nicht «order» oder «directive» die Rede sei. Vor diesem Hintergrund sei der unterlassene Hinweis der B. GmbH auf die fehlende staatliche Anmerkung der Diplome nicht irreführend. Hinsichtlich der Textpassage über die Auszeichnungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese Angaben nicht geeignet seien, eine falsche Vorstellung hervorzurufen. Diese Passage enthalte weder eine konsistente noch konkrete Aussage und es fände sich auch keine Bezugnahme zwischen dem Begriff «Auszeichnungen» und der B. GmbH.
4.2.3Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, mit den gemachten Angaben der B. GmbH sei beim Durchschnittsadressaten der unrichtige Eindruck erweckt worden, die B. GmbH verfüge über eine in Wirklichkeit nicht erforderliche Bewilligung zum Betrieb einer Schule. Denn es heisst in der fraglichen Textpassage, dass das Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug die B. GmbH zum Unterrichten und zur Ausstellung von Diplomen autorisiere/befuge («authorized»). Die B. GmbH beschreibt in der fraglichen Textpassage somit den (angeblichen) Inhalt des Schreibens der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug. Vor diesem Hintergrund ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die B. GmbH nicht den Begriff «Verfügung» verwendet, sondern das Dokument der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug lediglich als Schreiben bezeichnet. Vielmehr sind die Angaben der B. GmbH im Gesamtzusammenhang geeignet, bei ausländischen Studenten, die keine besonderen Kenntnisse über juristische Begrifflichkeiten haben, eine falsche Vorstellung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Bewilligung hervorzurufen. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Tathandlungen entsprächen lediglich 0,035 % des Inhalts der Internetseite der B. GmbH. Denn gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinandersetzt, werden die unrichtigen und irreführenden Äusserungen andernorts nicht hinreichend richtiggestellt.
Vor diesem Hintergrund zielen die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung ins Leere, der unterlassene Hinweis der B. GmbH auf die fehlende staatliche Anmerkung ihrer Diplome sei irreführend. Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich nämlich darin, dass ein solcher Hinweis nur erforderlich wäre, wenn der Durchschnittsadressat begründeten Anlass hätte, von einer staatlichen Anerkennung der B. GmbH auszugehen. Was nach dem Dargelegten der Fall ist.
Unter der Überschrift «Auszeichnungen» wird die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug genannt, was suggeriert, die B. GmbH bzw. deren Dienstleistungen/Diplome hätten irgendeine Auszeichnung von dieser Behörde erhalten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe keine Bezugnahme zwischen dem Begriff «Auszeich|nungen» und der B. GmbH bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Angaben gemäss Vorinstanz das Firmenprofil der B. GmbH auf ihrer Homepage bzw. auf Facebook betreffen. Mithin ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass es um Angaben über Auszeichnungen der B. GmbH geht. Unbehelflich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den redaktionellen Unzulänglichkeiten. Denn auch wenn zwischen Deutsch und Englisch in der fraglichen Textpassage gewechselt wird und unklar bleibt, weshalb die B. GmbH Auszeichnungen der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug erhalten haben soll, kann nicht von einem erkennbaren redaktionellen Versehen gesprochen werden, dem Personen der angesprochenen Zielgruppe keine Bedeutung beimessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Adressaten annimmt, dass irgendeine Leistung der B. GmbH von staatlicher Seite verifiziert und als einer Auszeichnung würdig erachtet wurde. Die Vorinstanz stuft den Hinweis auf Auszeichnungen daher zu Recht als unwahr und irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ein.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass diese Angaben wettbewerbsrelevant sind. Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.
4.3
4.3.1Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der Tathandlung 2 zum Schluss, die gemachten Angaben der B. GmbH sollen den Eindruck amtlicher Registrierung und Genehmigung des Schulbetriebs erwecken. Es bestehe bei den angesprochenen Durchschnittsadressaten die Gefahr einer Täuschung und Irreführung.
4.3.2Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der in der Textpassage genannte Handelsregisterauszug bestehe. Es sei von untergeordneter Bedeutung, ob die Schule oder die B. GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Zudem bedeute «registered» zu Deutsch nur «registriert», mithin die Aufnahme in ein Verzeichnis, was der Durchschnittsadressat wisse. Ferner treffe es zu, dass die C. gestützt auf das Gesetz zum Schulbetrieb zugelassen oder eben «licensed» sei, auch wenn die genannten Gesetzesbestimmungen nicht einschlägig seien. Die Aussage gemäss Tathandlung 2 sei weder irreführend noch unwahr.
4.3.3Die Vorinstanz erwägt in zutreffender und überzeugender Weise, dass beim unbefangenen und mit den schweizerischen Gegebenheiten nicht vertrauten Durchschnittsadressaten die Gefahr besteht, er erkenne nicht, dass mit der angegebenen Nummer die Gesellschaft im Handelsregister registriert worden sei. Vielmehr ist anzunehmen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Adressaten dem vordergründigen Wortlaut («C. registered by the Swiss Federal Authorities under Nr. […]») glauben, unter dieser Nummer sei die von der B. GmbH betriebene Schule registriert worden. Nachdem das objektive Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises massgebend ist, ist für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob die B. GmbH unter dieser Nummer tatsächlich im Handelsregister eingetragen wurde. Dieser Einwand des Beschwerdeführers zielt an der Sache vorbei. Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Erwägung, die B. GmbH sei nicht in Anwendung («in application») der genannten Gesetzesbestimmungen zum Betrieb der Schule ermächtigt («licensed to operate»). Denn unbestrittenermassen benötigt die B. GmbH keine Ermächtigung oder Bewilligung. Mit der Vorinstanz ist angesichts dieser Umstände zu schliessen, dass aufgrund der vorliegenden Textpassage die Gefahr der Täuschung und Irreführung besteht, als bei einer Vielzahl der Adressaten der falsche Eindruck einer amtlichen Registrierung und Genehmigung des Schulbetriebs hervorgerufen wird.
4.4
4.4.1Die Vorinstanz kommt hinsichtlich der Tathandlung 3 zum Schluss, die Aussage sei insoweit unwahr, als dass es in der Schweiz kein Bildungsgesetz («law of education») gebe, dessen Anforderungen die Ausbildungsprogramme der B. GmbH zu entsprechen hätten. Zudem seien die Hinweise auf Gesetze und behördliche Äusserungen einer nicht vorhandenen – und nicht erforderlichen – behördlichen Genehmigung und Kontrolle des Schulbetriebs täuschend und irreführend.
4.4.2Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dem Durchschnittsadressaten dürfte klar sein, dass eine Steuerbehörde wie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) keine inhaltliche Überprüfung der Studienangebote vornehme. Ferner dürfte diesem aufgefallen sein, dass im zweiten Textabschnitt derselbe Brief und dieselben Gesetzesbestimmungen wie im ersten Abschnitt genannt würden, wobei klar werde, dass sich beides auf die Mehrwertsteuerpflicht beziehe.
4.4.3Der Beschwerdeführer verkennt, dass die fraglichen beiden Textpassagen nicht auf eine Überprüfung der Methoden des Fernstudiums durch die Steuerbehörde bzw. das ESTV verweisen. Vielmehr gibt die B. GmbH dort an, das Eidgenössische Finanzdepartement habe die Methoden des Studienprogramms geprüft («Our distance study program methods were reviewed and fulfilled the law of education ‹Art. 21. Abs. 2 Ziff. 11 Bst› by the Swiss Federal Department of Finance according to letter number …»). Daher ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung für einen mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Studenten nicht ohne Weiteres erkennbar, dass in den von den B. GmbH genannten Unterlagen keine Bestätigung über eine staatliche Überprüfung der Studienprogramme enthalten (oder erwähnt) sein kann. Hinsichtlich der Gefahr einer Täuschung oder Irreführung ist vielmehr die grundsätzlich klare Aussage der B. GmbH massgeblich, dass irgendeine behördliche Bestätigung vorliegen soll, wonach die Methoden des Fernstudiums der B. GmbH überprüft und bestätigt worden seien sowie den gesetzlichen Vor|gaben entsprechen. An diesem falschen Eindruck aufgrund des Wortlauts vermag alsdann der verwirrende Verweis der B. GmbH im zweiten Absatz auf nicht relevante Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes nichts zu ändern. Es kann von Personen aus dem Ausland, insbesondere solche, die sich für Kurse eines Sprachstudiums interessieren, nicht erwartet werden, dass sie weitere Abklärungen zu den genannten Gesetzesbestimmungen tätigen. Diese Textpassage verstösst somit gegen das von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG geschützte Gebot der Klarheit des Marktauftritts.
4.5
4.5.1Die Vorinstanz hält zur Tathandlung 4 fest, die Aussage (der B. GmbH) sei unrichtig. Die B. GmbH sei zwar «allowed to operate», aber entgegen der Textpassage nicht «by the Board of Education in the Canton of Zug». Die Begriffe «authorized» und «licenced», welche auf eine individuell-konkrete Verfügung hinwiesen, können mit dem (von der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug verwendeten) Begriff «allowed» nicht gleichgesetzt werden.
4.5.2Der Beschwerdeführer räumt ein, dass diese Aussagen suggerierten, die Befugnis zur Erteilung von Unterricht sei durch die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug erteilt worden. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben gemäss Tathandlung 1, kann ihm – wie aufgezeigt – nicht gefolgt werden. Entsprechend zielt der Einwand ins Leere, diese Unstimmigkeit hätte auffallen müssen. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verständnis der Begriffe «authorized», «licenced» und «allowed» unzutreffend sein sollen. Er kann daher – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, sofern die Begriffe in gewissen nicht zu den Adressaten gehörenden Kreisen anders verwendet werden. Denn dies ändert nichts daran, wie die Ausdrücke vom Durchschnittsadressaten – dem ausländischen Studieninteressierten – verstanden werden und bei ihm zu einer falschen Vorstellung über die Realität führt. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine E-Mail seines Rechtsanwalts betreffend eine Auskunft des Generalsekretärs der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflichten mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach mangels Kontroll- oder Aufsichtsfunktion nicht einzusehen sei, dass der Generalsekretär der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug Anlass oder Befugnis gehabt habe, Einfluss auf die Gestaltung der Homepage einer Gesellschaft zu nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer damit auch nicht zu widerlegen, dass die Angaben der B. GmbH bei den angesprochenen Adressaten die Gefahr eines Irrtums bewirken.
4.6
4.6.1Hinsichtlich der Tathandlung 5 kommt die Vorinstanz zum Schluss, diese Textpassage sei irreführend. Im ersten Satz werde durch die angebliche Registrierung der Schule und die angeblich daraus folgende Pflicht zur Befolgung von spezifischen, behördlich erlassenen Regeln eine behördliche Anerkennung und Kontrolle der von der B. GmbH betriebenen Schule suggeriert. Auch der letzte Satz, wonach die Behörden jeden Schritt der «G.» überwache, setze die Existenz einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Kontrollbehörde voraus.
4.6.2Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Denn das isolierte Betrachten einzelner Wörter oder einzelner Sätze als wahr ist unbehelflich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass hinsichtlich des strittigen Texts der Gesamteindruck massgebend ist, mithin auch der letzte Teilsatz, welchen der Beschwerdeführer ausser Acht lässt. Ihm kann daher nicht gefolgt werden, die fragliche Textpassage beschränke sich darauf festzuhalten, in der Schweiz werde der Bildung ein hoher Stellenwert beigemessen, jegliche Art der Nachlässigkeit werde (daher) nicht akzeptiert und die B. GmbH komme aus diesem Grund nicht umhin, ihren Studenten qualitativ hochstehende Ausbildungsprogramme anzubieten. Vielmehr ist der vorliegende Textauszug in gesamthafter Würdigung geeignet, bei einer Vielzahl von ausländischen Studieninteressierten die falsche Vorstellung hervorzurufen, die Registrierung der von der B. GmbH betriebenen Schule sei von einer behördlich geprüften Einhaltung gesetzlicher Vorgaben abhängig und das Bildungsprogramm der B. GmbH würde fortlaufend von staatlicher Seite kontrolliert werden.
4.7
4.7.1Die Vorinstanz erwägt zur Tathandlung 6, die B. GmbH behaupte damit, die «Swiss business educational universities» seien in ihrer Gesamtheit unter den besten drei der Welt rangiert. Damit nehme sie auch für sich selbst als eine von mehreren «Swiss business educational universities» eine solche Qualifikation in Anspruch. In Wahrheit treffe dies allenfalls für die H. Universität in U. zu, die mit der B. GmbH bzw. der von dieser betriebenen Schule nichts zu tun habe. Die Aussage sei offenkundig unwahr und irreführend.
4.7.2Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, diese Aussage könne zwar bei wörtlicher Interpretation so verstanden werden, dass jedes Jahr sämtliche «Swiss business educational universities» weltweit unter den besten drei rangierten. Dass dies nicht den Tatsachen entspreche, sei aber für jedermann und damit auch für den Durchschnittsadressaten klar. Denn es gebe offensichtlich mehr als drei solche Universitäten in der Schweiz. Im Übrigen hätte die Aussage aufgrund des Verweises auf das World Economic Forum (WEF) mit einer entsprechenden Suche auf einschlägigen Portalen des Internets ohne Weiteres überprüft werden können. Vernünf|tigerweise könne mit dieser Aussage daher nur gemeint sein, dass «Swiss business educational universities» jedes Jahr unter den drei besten vertreten seien. Das sei wahr. Aufgrund der Offensichtlichkeit der vermeintlichen Falschaussagen habe nie Gefahr einer Irreführung oder Beeinflussung der Willensbildung beim Durchschnittsadressaten bestanden.
4.7.3Es ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Erwägungen noch aus der vorliegenden Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor dem bundesgerichtlichen Verfahren verbrachte, die Studieninteressierten hätten die Angaben B. GmbH überprüfen können (und müssen). Entsprechend fehlen tatsächliche Feststellungen zur Auffindbarkeit der Daten im Internet und zur Frage, ob eine Überprüfung der Angaben der B. GmbH vom angesprochenen Adressatenkreis generell erwartet werden kann. Dies ist aufgrund der nicht hinreichend substanziierten Beschwerde auch nicht ersichtlich, zumal mit Blick auf den guten Ruf der Bildung in der Schweiz, auf welchen auch der Beschwerdeführer hinweist, die Angaben der B. GmbH bei Studieninteressierten nicht zwingend Misstrauen erwecken mussten. Auf der anderen Seite hat sich der Beschwerdeführer die von ihm nicht bestrittene erstinstanzliche Feststellung entgegenhalten zu lassen, wonach verschiedene Aktenstellen auf die tatsächliche Irreführung hinweisen würden. Mit Blick auf dieses Indiz, das für eine bestehende Täuschungs- und Irreführungsgefahr spricht (M. Berger, in: R. M. Hilty/R. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 3 I b N 52), ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, indem sie aufgrund des Wortlauts der Textpassage von einem Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ausgeht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es in der Schweiz mehr als drei Wirtschaftsuniversitäten gibt. Denn aufgrund der von der B. GmbH gewählten Formulierung ist anzunehmen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Adressaten davon ausgeht, die B. GmbH habe Bezug auf einen Vergleich von Universitäten oder Studienbedingungen verschiedener Länder genommen und die Schweizer Wirtschaftsuniversitäten (inkl. B. GmbH) hätten in diesem Rahmen den dritten Rang belegt.
[…]
6.
6.1Unter dem Titel des Vorsatzes weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er sei für die Aufschaltung sowie Bewirtschaftung der Textstellen im Internet nicht direkt verantwortlich und er sei im Zeitpunkt dieser Handlungen auch noch nicht Geschäftsführer der B. GmbH gewesen. Dies ist jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – nicht massgeblich (vgl. BGer vom 25. Juni 2018, 6B_1304/2017, E. 4.4.1 f.). Denn der Beschwerdeführer wurde nicht deswegen verurteilt, sondern weil er als Geschäftsführer und einziges Organ der B. GmbH seit dem 1. Juli 2016 vorsätzlich unterlassen haben soll, die unwahren und/oder irreführenden Angaben der B.________ GmbH in ihrer Wirkung aufzuheben. Das heisst dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe die von der B. GmbH im Internet publizierten und gegen das UWG verstossenden Textpassagen nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für die B. GmbH nicht entfernt bzw. durch Mitarbeiter der B. GmbH entfernen lassen.
6.2
6.2.1Weiter macht der Beschwerdeführer betreffend den von der Vorinstanz festgestellten Eventualvorsatz geltend, nach dem Abmahnungsschreiben des SECO vom 28. Juni 2016 bzw. seinem kurz darauf erfolgten Antritt als Geschäftsführer am 1. Juni 2016 habe er zum einen das Gespräch mit dem SECO gesucht. Zum anderen habe er die beanstandeten Textpassagen durch den damaligen Rechtsanwalt der B. GmbH nochmals überprüfen lassen, wobei ihm die Rechtmässigkeit der Textpassagen zugesichert worden sei. Ihm könne daher nicht unterstellt werden, er habe die Verwicklung der Tatbestände zur Erreichung der vorgetäuschten staatlichen Anerkennung und Kontrolle in Kauf genommen. Er habe nicht wissen können, ob die Einschätzung des SECO oder seines Anwalts zutreffe.
6.2.2Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 ff. E. 7.3.1; BGE 141 IV 369 ff. E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 ff. E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 ff. E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
6.2.3Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich um des geschäftlichen Vorteilswillens über naheliegende Bedenken betreffend die erkennbare Verwirklichung von Straftatbeständen hinweggesetzt, möge dies ihm allenfalls auch unerwünscht gewesen sein. Denn nach dem Abmahnungsschreiben des SECO musste der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmässigkeit von den publizierten Angaben der B. GmbH haben. Daran ändert nichts, dass er sich alsdann mit dem SECO in Verbindung setzte und nochmals anwaltlich beraten liess (vgl. BGer vom 28. Januar 2010, 6B_816/2009, E. 3.3). Es ist somit nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt, welcher die B. GmbH hinsichtlich ihres Internetauftritts beraten hatte, nach dem Abmahnungsschreiben des SECO seine Sicht der Dinge nochmals bestätigte. Daher verletzt auch kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Rechtsanwalt der B. GmbH nicht einvernommen hat. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten sich nicht alle Vorhaltungen des SECO erhärtet. Denn der Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, die Vorinstanz stelle den Vorsatz hinsichtlich der Tathandlungen 1– 6 in willkürlicher Weise fest. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten, dass das SECO bereits am 24. August 2016 Strafantrag stellte. Der Beschwerdeführer verhält sich damit zum einen widersprüch|lich, wenn er anderenorts die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bestreitet. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Umstand hinsichtlich dem von der Vorinstanz festgestellten Eventualvorsatz gehabt haben soll. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen sind unbegründet.
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