Bundesgericht vom 1. Oktober 2018
4. Kennzeichenrecht
4.3 Firmenrecht
OR 951 II, 956 II; ZGB 29. Einer neu gegründeten Aktiengesellschaft kann die Aufnahme eines der Wahrheit entsprechenden Familiennamens in die Firma firmenrechtlich nicht untersagt werden, auch wenn ein ähnlicher Name bereits Bestandteil der Firma einer in der gleichen Branche tätigen älteren Gesellschaft bildet (E. 3.1-3.3.3).
4. Droit des signes distinctifs
4.3 Raisons de commerce
CO 951 II, 956 II; CC 29. Le droit des raisons sociales ne peut interdire à une société anonyme nouvellement créée d’incorporer un nom de famille correspondant à la vérité dans sa raison sociale, même si un nom similaire fait déjà partie de la raison sociale d’une société plus ancienne opérant dans le même secteur (consid. 3.1-3.3.3).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_83/2018
Der vorliegende Streit betrifft zwei Anwaltskanzleien mit Sitz in der Stadt Zürich. Die Klägerin, Pachmann Rechtsanwälte AG, wurde am 21. November 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und ist Inhaberin der am 2. April 2016 hinterlegten Wortmarke «Pachmann» (CH Nr. 691 939). Die Beklagte existiert unter ihrer aktuellen Firma, Bachmann Rechtsanwälte AG, seit dem 24. März 2015 und ist Inhaberin der am 14. April 2015 hinterlegten schweizerischen Wort-/Bildmarke (CH Nr. 674761).
Am 13. März 2017 klagte die Pachmann Rechtsanwälte AG sinngemäss auf Änderung bzw. Löschung der Firmenbezeichnung «Bachmann Rechtsanwälte AG» sowie Unterlassung der kennzeichenmässigen Nutzung der Zeichen «Bachmann Rechtsanwälte AG», «Bachmann» sowie der Wort-/Bildmarke «Bachmann Rechtsanwälte AG Attorneys-at-Law». Die Klage wurde vom HGer Zürich am 20. Dezember 2017 abgewiesen.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde weist das BGer ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bezüglich der strittigen Firmen eine Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint.
3.1 Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 ff. E. 3; 122 III 369 ff. E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 ff. E. 5; 127 III 160 ff. E. 2a; 126 III 239 ff. E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom BGer grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 ff. E. 4 m.w.H.).
Da Aktiengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 ff. E. 1; 118 II 322 ff. E. 1; 92 II 95 ff. E. 2). Das BGer schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geografischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 ff. E. 4.4; 118 II 322 ff. E. 1; 97 II 234 ff. E. 1; BGer vom 25. August 2015, 4A_123/2015, E. 4.2; vom 28. März 2012, 4A_717/2011, E. 2.1; vom 5. März 2012, 4A_669/2011, E. 2.2).
Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte | Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1; je m.w.H.).
[…]
3.3.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr der Firmen zutreffend festgehalten, dass es sich bei den Firmenbestandteilen «Pachmann» und «Bachmann» jeweils um die Familiennamen der jeweiligen Inhaber bzw. einzelzeichnungsberechtigten Organe der Parteien handelt, und nicht etwa Fantasiebezeichnungen zur Diskussion stehen. Sie hat dabei unter Hinweis auf den Namensschutz als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts (Art. 29 ZGB) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 II 161 ff. E. 4c/aa) zu Recht erwogen, dass auch einer neu gegründeten Aktiengesellschaft die Aufnahme eines der Wahrheit entsprechenden Familiennamens in die Firma firmenrechtlich nicht untersagt werden kann, auch wenn der gleiche Name bereits Bestandteil der Firma einer in der gleichen Branche tätigen älteren Gesellschaft bildet. Dass die Vorinstanz aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid unzutreffende Schlüsse gezogen hätte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, dass im erwähnten Entscheid die Verwendung des identischen Familiennamens zu beurteilen war, dies im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in dem sich die verwendeten Familiennamen durch die Anfangsbuchstaben «P» bzw. «B» voneinander unterscheiden.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar berücksichtigt, dass bei Anwaltskanzleien die Firmenbildung nach dem von den Parteien verwendeten Schema (d. h. Familienname – «Rechtsanwälte» – «AG») üblich ist und Anwälte aufgrund der ausgesprochen personenbezogenen Tätigkeit sowie der vertrauensspezifischen Besonderheit ihres Berufs ein namensrechtlich schützenswertes Interesse an der Führung ihres Familiennamens in der Firma haben. Indem die Vorinstanz dieses besondere Interesse an der Führung des Familiennamens in der Firma in ihre Beurteilung einbezog, hat sie keine bundesrechtswidrige Sonderregelung für Anwaltsgesellschaften begründet; entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, schloss die Vorinstanz die Berücksichtigung entsprechender Interessen anderer Berufsgruppen nicht grundsätzlich aus.
3.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht etwa «minimalen, kaum wahrnehmbaren Unterschieden» eine falsche rechtliche Bedeutung zugemessen, sondern sie hat die Unterscheidbarkeit zu Recht differenziert danach beurteilt, ob die Firma aus Personen-, Sach- oder Fantasiebezeichnungen gebildet ist (BGE 122 III 369 ff. E. 1). Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf angeblich tatsächlich eingetretene Verwechslungen zwischen den beiden Firmen beruft, womit sie sich in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) hinwegsetzt, kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Unterschiede im Wortanfang (Buchstaben «P» bzw. «B») würden nicht wahrgenommen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Angabe des geschäftlichen Tätigkeitsbereichs («Rechtsanwälte») wie auch der Rechtsform («AG») kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile darstellen, und hat sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr daher auf die beiden Familiennamen «Pachmann» und «Bachmann» konzentriert. Sie hat dabei zu Recht hervorgehoben, dass es sich bei den unterschiedlichen Buchstaben jeweils um die Anfangsbuchstaben beider Familiennamen handelt, womit diesem Unterschied eine besonders prägende Wirkung zukommt. Hinsichtlich des Sinngehalts ist die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass das schweizerische Publikum «Pach» nicht als veraltete Schreibweise von «Bach» wahrnimmt; der in der Beschwerde erneut erhobene Einwand, es handle sich bei «Pachmann» um die oberdeutsche Schreibweise von «Bachmann» stösst daher ins Leere.
Die Beschwerdeführerin stellt die Bedeutung der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben der verwendeten Familiennamen unter Hinweis auf ältere Bundesgerichtsentscheide in Frage, vermag jedoch lediglich Beispiele aus der Rechtsprechung aufzuführen, die Fantasiebezeichnungen («Adax / Hadax» sowie «Pawag / Bawag»), und nicht etwa Familiennamen betreffen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das schweizerische Publikum den Unterschied im Wortanfang zwischen dem ausserordentlich seltenen Familiennamen «Pachmann» und dem weit verbreiteten Namen «Bachmann» in den beiden Firmen bei üblicher Aufmerksamkeit erkennt. Eine Verwechslungsgefahr ist selbst für den Fall auszuschliessen, dass dem Firmenbestandteil «Pachmann» aufgrund seiner Seltenheit erhöhte Kennzeichnungskraft zukommen sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Entgegen ihrer Ansicht vermag daran auch die Verwendung des identischen | Zusatzes «Rechtsanwälte AG» nicht zu ändern, zumal es sich dabei um einen rein beschreibenden und überaus gebräuchlichen Hinweis auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaft handelt.
Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 951 OR vorzuwerfen, indem sie eine Verwechslungsgefahr zwischen «Pachmann Rechtsanwälte AG» und «Bachmann Rechtsanwälte AG» trotz geografischer Nähe und ähnlichem Tätigkeitsbereich der beiden Parteien verneint hat. Bei diesem Ergebnis hatte sie auch nicht zu prüfen, ob es der Beschwerdegegnerin zuzumuten wäre, ihrer Firma weitere unterscheidungskräftige Zusätze hinzuzufügen.
[…]
Hu