09 | 2015
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Prozessrecht | Droit de procédure

«Patent Assignment»

Bundesgericht vom 15. April 2015

Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei der Patentanmeldung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

OR 321a I, 332 I. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei der Anmeldung einer Erfindung zum Patent besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (E. 3.3.4).

ZPO 257 I b, 53 I; BV 9, 29 II. Eine im summarischen Verfahren ergangene gerichtliche Verpflichtung zur Abgabe einer unbestrittenermassen geschuldeten Leistung (hier: Unterzeichnung eines «Patent Assignment» durch früheren Arbeitnehmer) bei von der Gegenseite abgegebener Schadloshaltungserklärung verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot (E. 3.3.3).

CO 321a I, 332 I. L’obligation de l’employé de collaborer dans le cadre du dépôt d’une demande de brevet perdure après la fin des rapports de travail (consid. 3.3.4).

CPC 257 I b, 53 I; Cst. 9, 29 II. Une décision prise en procédure sommaire visant à faire exécuter une prestation incontestablement due (en l’espèce: la signature d’un «patent assignment» par d’anciens employés), d’autant que l’autre partie se déclare prête à indemniser le recourant pour tout dommage éventuel, ne viole ni le droit d’être entendu ni l’interdiction de l’arbitraire (consid. 3.3.3).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_688/2014

A. (Beschwerdeführer) war im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der B. AG (Beschwerdegegnerin) an einer Erfindung betreffend ein Kaffeekapselsystem beteiligt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bat ihn die B. AG im Zusammenhang mit einer US-Patentanmeldung u.a. um Unterzeichnung eines «Patent Assignments». Damit sollte er bestätigen, dass die Rechte an der Patentanmeldung auf die B. AG übertragen werden. Dem widersetzte sich A. Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 gewährte das BPatGer der B. AG Rechtsschutz in klaren Fällen und verpflichtete A. zur Unterzeichnung.

Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Dezember 2014 ans Bundesgericht.

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 257 Abs. 1 ZPO. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalt und einer klaren Rechtslage ausgegangen.

3.1 Das Gericht gewährt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO «Rechtsschutz in klaren Fällen», wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum anderen die Rechtslage klar ist (lit. b).

Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der Klägerin verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen (BGE 138 III 620 ff. E. 5.1.1; 141 III 23 ff. E. 3.2). Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen schlüssig, kann der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 138 III 123 ff. E. 2.1.2 m.H.; 141 III 23 ff. E. 3.2).

Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass der Beklagte substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch der Klägerin sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern; offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (BGE 138 III 620 ff. E. 5.1.1 m.H.).

3.2 Was den Sachverhalt angeht, so ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit |der Beschwerdegegnerin an einer Erfindung beteiligt war und dass diese als Diensterfindung der Beschwerdegegnerin zusteht. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer US-Patentanmeldung die Unterzeichnung des Dokuments «Patent Assignment» verlangt, welches den folgenden Wortlaut beinhaltet: «I agree to sign all papers necessary to secure all said patents and rights, and request issuance of all such patents to said B. AG.» Nach den vorinstanzlichen Feststellungen konnte die Beschwerdegegnerin sofort beweisen, dass die Englischkenntnisse des Beschwerdegegners ausreichen, um das Dokument zu verstehen […]. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass die Beschwerdegegnerin seine Unterschrift überhaupt benötige, da diese ausgeführt habe, die Patentanmeldung könne auch ohne seine Mitwirkung weitergeführt werden. Er anerkennt aber, dass das Nichtleisten der Unterschrift der Beschwerdegegnerin (nach deren Ansicht unnötige) Umtriebe machen würde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er eine Erklärung erhalten hat, wonach die Beschwerdegegnerin ihn «für einen – allfällig eintretenden – Schaden, der sich wider Erwarten aufgrund von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der beiden für das US Patent and Trademark Office bestimmten Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben könnte, selbstverständlich vollumfänglich schadlos halten» werde. Damit liegt ein weitgehend unbestrittener und im Übrigen sofort bewiesener Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet indessen eine klare Rechtslage (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Erstens sei die Tragweite des «Patent Assignments» ungewiss. Ihm werde darin in bewusst unbestimmter Weise die Pflicht auferlegt, gegebenenfalls auch in Zukunft weitere Dokumente zu unterzeichnen. Die rechtlichen Folgen würden sich auf US-amerikanisches Recht stützen und könnten nicht mit Bestimmtheit eingeschätzt werden. Zweitens sei unklar, ob ihn überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zur Unterzeichnung des «Patent Assignments» treffe. Eine solche Verpflichtung würde sich gegebenenfalls aus der allgemeinen Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR ergeben; diese verlange aber stets eine Interessenabwägung, denn die Interessen des Arbeitgebers könnten durch die Interessen des Arbeitnehmers beschränkt werden. Die Abwägung im Einzelfall gebe dem Richter ein erhebliches Ermessen. Die Vorinstanz habe seine Ausführungen dazu schlicht übergangen und sei nicht auf die Frage eingegangen, weshalb im konkreten Einzelfall die Treuepflicht eine Unterzeichnung des «Patent Assignments» gebiete. Damit habe die Vorinstanz nicht nur Art. 257 ZPO, sondern auch Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 29 BV (rechtliches Gehör) verletzt.

3.3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, zum Recht an einer Erfindung gehöre auch, diese irgendwo in der Welt zum Patent anzumelden. Nach der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a OR) sei der Arbeitnehmer im Rahmen des Zumutbaren gehalten, den Arbeitgeber beim Schutzrechtserwerb zu unterstützen. Diese Pflicht erstrecke sich auch auf die Ausarbeitung der Anmeldung eines Patents. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, Dokumente zu unterzeichnen, die der Arbeitgeber zum Erwerb des Patentrechts im In- oder Ausland benötige. Die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, dauere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. Mit Unterzeichnung des «Patent Assignments» bestätige der Beschwerdeführer nicht mehr als das, was er bereits mündlich und schriftlich bestätigt habe, nämlich, dass alle Rechte betreffend das erwähnte Patent der Beschwerdegegnerin zustünden. Er müsse allenfalls weitere erforderliche Dokumente unterzeichnen, mit denen er dasselbe bestätige. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auf sein Verlangen eine verbindliche Erklärung erhalten, wonach die Beschwerdegegnerin ihn für jegliche Ansprüche Dritter, die sich aus der Unterzeichnung der beiden Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben könnten, schadlos halten werde. Ein Bestehen weiterer, nicht abgedeckter Risiken mache er nicht geltend. Damit sei die Rechtslage klar.

3.3.3 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 ff. E. 6.2; 137 II 266 ff. E. 3.2; 136 V 351 ff. E. 4.2). Die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf den konkreten Fall und seine Interessen und Bedenken eingegangen. Sie kam zum Schluss, er habe einzig zu bestätigen, was ohnehin unbestrittenermassen gelte, und er würde bei allfällig eintretendem Schaden schadlos gehalten; weitere, nicht abgedeckte Risiken mache er nicht geltend. Damit hat die Vorinstanz begründet, weshalb die Treuepflicht im konkreten Fall die Unterzeichnung des «Patent Assignments» gebiete. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet.

3.3.4 Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die |berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Ob sich aus dieser allgemeinen Treuepflicht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent ergibt, hatte das Bundesgericht zwar bis anhin nicht zu entscheiden. In der Lehre ist dies indessen zu Recht unbestritten (G. F. Krayer, Immaterialgüterrechtliche Erzeugnisse von Personen im Arbeitsverhältnis, Basel 1970, 176; P. Mosimann/T. Graf, Arbeitnehmererfindungen, in: C. Bertschinger/T. Geiser/P. Münch [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Handbuch für die Anwaltspraxis, Bd. VI, Basel 2002, Rz. 21.27; W. Portmann, Die Arbeitnehmererfindung, Schriften zum schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 28, Bern 1986, 71; A. Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl., Basel 1985, 642). Andernfalls könnte der Arbeitgeber Diensterfindungen, die ihm gemäss Art. 332 Abs. 1 OR zustehen, gar nicht sinnvoll nutzen. Aus diesem Grund besteht die Pflicht zur Mitwirkung auch über das Arbeitsverhältnis hinaus, wenn wie hier bei einer Patentanmeldung eine Erklärung des Erfinders verlangt wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte eine Interessenabwägung vornehmen sollen, was sich per se nicht mit dem Verfahren nach Art. 257 ZPO vertrage. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz durchaus auf seine Vorbringen eingegangen ist (vgl. soeben E. 3.3.3). Sie hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine Schadloshaltungserklärung für allfällig eintretenden Schaden erhalten hat. Weitere Risiken machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gemäss deren Feststellungen nicht geltend und er bringt auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht schlüssig vor, dass weitere schutzwürdige Interessen bestünden, die gegen eine Pflicht zur Unterzeichnung des «Patent Assignments» sprechen würden. Damit bedarf es vorliegend nicht einer umfassenden Interessenabwägung; aus Art. 321a Abs. 1 OR ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des «Patent Assignments» verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat somit Art. 257 Abs. 1 ZPO nicht verletzt, indem sie dessen Voraussetzungen als erfüllt betrachtete (vgl. auch 141 III 23 ff. E. 3.3 i.V.m. E. 3.1).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. […]

Gd