Bundesgericht vom 1. Mai 2019
8. Weitere Rechtsfragen
Prozessrecht
BGG 93 I a, 86 I a. Mit der Einräumung von Parteirechten entsteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (hier: im Sanktionsbeschwerdeverfahren, E. 2.4).
VwVG 26 f.; BGG 86 I a, 93 I a. Ob Geschäftsgeheimnisse mit kartellrechtswidrigem Inhalt der Akteneinsicht zugänglich sind, analog zum Entscheid «Nikon II» betreffend die Publikation von Sanktionsverfügungen, wird hier offengelassen (E. 2.6- 2.8).
VwVG 26 f.; BGG 86 I a, 93 I a. Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht, welches sich auf belastende und entlastende Akten bezieht. Dieses muss jedoch dann verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (E. 2.5-2.9).
BGG 86 I a, 93 I a; VwVG 26 f. Gegen den Entscheid zum Umfang des Akteneinsichtsrechts steht grundsätzlich die Beschwerde an das BGer offen (E. 2.10).
BGG 93 I a, 86 I a. Die Möglichkeit der Gegenpartei, das Verfahren bzw. seine Ergebnisse zu beeinflussen, stellt kein nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 3-4).
8. Autres questions juridiques
Droit procédural
LTF 93 I a, 86 I a. L’octroi de droits aux parties ne cause pas de préjudice difficilement réparable (ici: dans une procédure de recours en matière de sanctions, consid. 2.4).
PA 26 s.; LTF 86 I a, 93 I a. La question de savoir si les secrets d’affaires dont le contenu est contraire au droit de la concurrence doivent être accessibles, comme dans le cas de la décision «Nikon II» concernant la publication de décisions relatives à des sanctions, est laissée ouverte dans le cas présent (consid. 2.6-2.8).
PA 26 s.; LTF 86 I a, 93 I a. En principe, les parties à la procédure ont le droit de consulter les dossiers. Ce droite s’étend aux pièces à charge et à décharge. Toutefois, ce droit doit être refusé si des intérêts privés prépondérants exigent le maintien du secret (consid. 2.5-2.9).
LTF 86 I a, 93 I a; PA 26 s. Un recours au TF est en principe ouvert contre la décision relative à l’étendue du droit de consulter les dossiers (consid. 2.10).
LTF 93 I a, 86 I a. La possibilité pour l’autre partie d’influencer la procédure ou ses résultats ne cause pas de préjudice difficilement réparable de nature juridique (consid. 3-4).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Nichteintreten auf Beschwerde; Akten-Nr. 2C_433/2017
Die Weko verfügte gegen Teleclub AG, CT Cinetrade AG und Swisscom (Schweiz) AG (gemeinsam Beschwerdeführerinnen) am 9. Mai 2016 wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei den Sportübertragungen im Pay-TV eine Busse von CHF 71 818 517. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 24. Juni 2016 Sanktionsbeschwerde ans BVGer, dieses Hauptverfahren ist noch hängig (B-4003/2016).
Die Sunrise Communications AG (nachfolgend Sunrise) beteiligte sich am Verfahren vor der Weko gestützt auf Art. 43 KG, nachdem bereits der ganze Instanzenzug durchgespielt worden war und am Ende das BGer festgestellt wurde, dass durch Zulassung von Verfahrensparteien durch die Weko kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (vgl. BGer, sic! 2015, 652 ff., «Pay-TV II»).
Im Folgenden beantragte Sunrise, sich auch am Sanktionsbeschwerdeverfahren zu können. Mit Zwischenentscheid vom 21. März 2017 hat das BVGer Sunrise zum Verfahren zugelassen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2017 wiederum Beschwerde ans BGer. Am 8. Juni 2017 hat das BGer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2.4 Die Ansicht, dass mit der Einräumung von Parteirechten den Beschwerdeführerinnen ein rechtlich nicht wiedergutmachbarer Nachteil entstehe, ist unbegründet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung am Sanktionsbeschwerdeverfahren beteiligt wird. Mit der Erteilung des Beteiligungsrechts Dritter wird besonders von Marktmissbrauch Betroffenen ermöglicht, sich an Kartellverwaltungsverfahren zu beteiligen, indem sie | insbesondere Antrags-, Anhörungs- oder Beschwerderechte ausüben können. Über die Verfolgung ihrer Eigeninteressen hinaus, tragen sie damit zu einer Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen der Behörden bei und erhöhen damit die Gewähr der sachlichen Richtigkeit der am Ende des Verfahrens ergehenden Entscheidung (vgl. P. Borens, Die Rechtsstellung Dritter im Kartellverwaltungsverfahren, Basel 2000, 107 ff.).
2.5 Mit der Einräumung von Beteiligungsrechten steht Dritten grundsätzlich auch das Akteneinsichtsrecht zu. Mit der Zulassung der Beschwerdegegnerin zum Verfahren wird aber noch kein Entscheid über den Umfang dieses Akteneinsichtsrechts und mithin der möglichen Offenbarung schützenswürdiger Geschäftsgeheimnisse gefällt.
2.6 Weiter geht auch das Argument der Beschwerdeführerinnen fehl, dass mit dem Urteil des BGer in der Rechtssache Nikon (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.1 und 5.2; BGer, sic! 2016, 607 ff. E. 5.1 und 5.2, «Nikon II») der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nicht mehr vollumfänglich gewährleistet wäre, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteistellung eingeräumt werden dürfe.
In diesem Entscheid beurteilte das BGer, ob Geschäftsgeheimnisse, die einen kartellrechtswidrigen Inhalt haben oder Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen, bei der Publikation von Verfügungen der Weko zu schützen seien. Es hielt diesbezüglich fest, dass nur Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse habe, schutzfähig seien (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.2.2; BGer, sic! 2016, 607 ff. E. 5.2.2.2, «Nikon II»). Dies sei insbesondere dann zu bejahen, wenn die Geheimhaltung solcher Tatsachen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen bzw. zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs als solchem dienten. Verneint wurde hingegen die Schutzfähigkeit von Handlungen, die kartellrechtlich verpönt sind (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.2.3; BGer, sic! 2016, 607 ff. E. 5.2.2.3, «Nikon II»).
2.7 Die Frage, in welchem Umfang Geschäftsgeheimnissen, die einen kartellrechtswidrigen Inhalt haben oder Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen, im Rahmen des Akteneinsichtsrechts die Schutzwürdigkeit abzuerkennen sei, war nicht Gegenstand des Urteils Nikon. Die in diesem Urteil erfolgten Erörterungen erfolgten ausschliesslich im Zusammenhang mit der Publikation von Verfügungen der Weko.
2.8 In welchem Umfang Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Akteneinsichtsrechts die Schutzfähigkeit abzuerkennen sei, muss hier nicht beantwortet werden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass zugelassene Parteien ein Anrecht auf Akteneinsicht haben, sowohl in entlastende als auch belastende Akten, die den Wettbewerbsbehörden zum Nachweis der angeblichen Zuwiderhandlungen dienen (vgl. Borens, 76).
2.9 Das Akteneinsichtsrecht gilt dabei nicht absolut. Vielmehr wird die Einsichtnahme gemäss Art. 27 VwVG dann verweigert, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. BGer, sic! 2015, 652 ff., E. 3.3, «Pay-TV II»). Damit Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden können, werden die betroffenen Unternehmen aufgefordert, diejenigen Tatsachen anzugeben, welche sie als Geschäftsgeheimnisse erachten. Kommt es zu keiner Einigung, so wird über den Umfang von Geschäftsgeheimnissen in der Form einer Zwischenverfügung entschieden (vgl. S. Bangerter, Basler Kommentar zum Kartellgesetz, KG 25 N 62 f.).
2.10 Gegen einen Entscheid zum Umfang des Akteneinsichtsrechts steht grundsätzlich die Beschwerde an das BGer offen (vgl. BGer, sic! 2015, 652 ff. E. 3.3, «Pay-TV II»). Folglich kann keine Rede davon sein, dass den Beschwerdeführerinnen durch die Zulassung der Beschwerdegegnerin zum Verfahren ein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, der nicht im Rahmen eines Entscheids zum Umfang des Akteneinsichtsrechts gänzlich behoben werden könnte.
3. Die Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren aus, dass ihnen ein nicht wiedergutmachbarer Nachteil rechtlicher Natur dadurch entstehe, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren die Beschwerdeberechtigung gegen den späteren Beschwerdeentscheid in der Hauptsache des BVGer erlangen könne.
Die Möglichkeit, das Verfahren bzw. seine Ergebnisse zu beeinflussen, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass ein für die Beschwerdeführerinnen günstiger Entscheid im Sanktionsbeschwerdeverfahren nicht in Rechtskraft erwächst. Es besteht grundsätzlich kein schützenswerter Anspruch auf einen mit Rechtsmängeln behafteten Entscheid. Wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung sind dies rein tatsächliche Nachteile, die nicht durch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geschützt sind (vgl. dazu auch BGer, sic! 2015, 652 ff. E. 3.2, «Pay-TV II»).
4. Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.
[…]
Hinweis:
Der Entscheid in der Hauptsache B-4003/2016 ist zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieses Urteils (27. August 2019) noch hängig. Das BVGer hat bereits gegenseitig Akteneinsicht gewährt unter Berücksichtigung der Geschäftsgeheimnisse. Der Schriftenwechsel im Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher ist eine Prognose darüber, wann das Ur- | teil in der Hauptsache zu erwarten ist, zurzeit noch nicht möglich.
Sd