«Pedelec II» Bundespatentgericht vom 18. Oktober 2023
Zur Zuständigkeit des Bundespatentgerichts bei objektiver Klagenhäufung
Teilweises Nichteintreten auf Massnahmegesuch; Akten-Nr. S2023_004/S2023_005
PatGG 26 II; ZPO 90.
Das Bundespatentgericht ist aufgrund fehlender Kompetenzattraktion sachlich nicht zuständig für Klagen mit wettbewerbs- oder immaterialgüterrechtlicher Anspruchsgrundlage, die mit einer patentrechtlichen Klage objektiv gehäuft werden (E. 10–11).
PatGG 26 II.
Der für die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts vorausgesetzte enge «Sachzusammenhang mit Patenten» erfordert ein einheitliches Rechtsbegehren, das sowohl auf patentrechtliche als auch auf nichtpatentrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (E. 10).
PatGG 26 II.
Der für die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts vorausgesetzte enge «Sachzusammenhang mit Patenten» ergibt sich nicht bereits aus einer Überschneidung von Patent- und Designgegenstand (E. 11).
LTFB 26 II; CPC 90.
En raison de l’absence d’attraction de compétence, le Tribunal fédéral des brevets n’est pas compétent à raison de la matière pour les actions dont le fondement relève du droit de la concurrence ou de la propriété intellectuelle et qui sont objectivement cumulées avec une action en droit des brevets (consid. 10-11).
LTFB 26 II.
L’étroit «lien de connexité avec des brevets» requis pour la compétence matérielle du Tribunal fédéral des brevets exige une conclusion unique, basée tant sur des fondements relevant du droit des brevets que sur des fondements ne relevant pas de ce droit (consid. 10).
LTFB 26 II.
L’étroit «lien de connexité avec des brevets» requis pour la compétence matérielle du Tribunal fédéral des brevets ne résulte pas déjà d’un recoupement entre l’objet du brevet et l’objet du design (consid. 11).
Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 gelangte die myStromer AG (Klägerin) an das Bundespatentgericht, um gegen die Revolt Zycling AG (Beklagte) ein superprovisorisches Verbot, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme, für die Herstellung, das Herstellen lassen, den Verkauf, etc. von Elektrofahrrädern zu erwirken; sie begab sich auf den Standpunkt, deren Rahmen verletzte unter anderem ihr eingetragenes Design (CH 146 850) betreffend ein E-Bike und dessen Rahmen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies das BPatGer das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab (S2023_004), worauf die Klägerin am 14. Juli 2023 ein weiteres Gesuch um superprovisorische zolltechnische Beschlagnahme der Elektrofahrräder der Beklagten einreichte (S2023_005), dies gestützt auf die beklagte Verletzung des Schweizer Teils von EP 2 546 134. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 hiess das Bundespatentgericht die superprovisorische Massnahme gut und vereinigte die Verfahren S2023_004 und S2023_005. Mit Eingabe vom 26. September 2023 teilte die Klägerin dem Bundespatentgericht mit, dass die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Bern eine designrechtliche Nichtigkeits- und Nichtverletzungsklage gegen obengenanntes Design eingereicht habe und ersuchte das Bundespatentgericht um Mitteilung, ob es bereit sei, das Hauptsacheverfahren zu übernehmen. Die Beklagte bestritt die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts sowohl für das vorsorgliche Massnahmeverfahren als auch für die designrechtliche Nichtigkeitsklage. Mit vorliegend abgedrucktem Beschluss vom 18. Oktober 2023 trat |das Bundespatentgericht insofern nicht auf das eventualiter gestellte vorsorgliche Massnahmegesuch vom 30. Juni 2023 der Klägerin ein, als es sich auf eine designrechtliche Anspruchsgrundlage stützt.
Sachliche Zuständigkeit
10.Das Bundespatentgericht ist zuständig für andere Zivilklagen, die in einem Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung (Art. 26 Abs. 2 PatGG). Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (BPatGer, sic! 2013, 102 ff. E. 3, «Laserverglasung»).
Der in Art. 26 Abs. 2 PatGG erwähnte «Zusammenhang mit Patenten» ist sehr weit zu verstehen. Trotzdem ist das Bundespatentgericht für Hauptklagen, die keinerlei Berührung zu Patenten aufweisen, auch nicht konkurrierend zuständig. Eine Zuständigkeit für marken-, lauterkeits-, urheber- oder designrechtliche Klagen kann über eine objektive Klagehäufung mit einer nach Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 PatGG zulässigen Klage nicht erreicht werden (W. Stieger, in: T. Calame/A. Hess-Blumer/W. Stieger [Hg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG], Basel 2013, Art. 26 N 96; C. Rigamonti, The New Swiss Patent Litigation System, jipitec 2011, 9; a.M. R. Hilti/S. Henneberger-Sudjana, Kompetenzattraktion vor Bundespatentgericht in Fällen objektiver Klagenhäufung und/oder Anspruchsgrundlagenkonkurrenz?, sic! 2013, 84 ff.). Vorbehalten bleiben Fälle der Kompetenzattraktion (W. Stieger, a.a.O., Art. 26 N 94). Ein einheitliches Rechtsbegehren, das auf verschiedene Rechtsgründe gestützt wird, darf nicht in zwei Klagen zerlegt werden, für die sachlich zwei verschiedene Gerichte zuständig sind (L. David, in: L. David/R. von Büren [Hg.]: SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 59; W. Stieger, Art. 26 N 182, mit Verweis auf BGE 92 II 305 ff. E. 5).
Für rein designrechtlich begründete Klagen beziehungsweise Rechtsbegehren ist das Bundespatentgericht unbestritten nicht zuständig.
Wo sich ein einheitliches Klagebegehren sowohl auf Design- als auch auf Patentrecht stützt, ist das Bundespatentgericht infolge Kompetenzattraktion daher zuständig, auch die auf Designrecht gestützte Begründung des entsprechenden Rechtsbegehrens zu prüfen. Anders verhält es sich, wenn eine Klage gestützt auf Patentrecht mit einer Klage gestützt auf Designrecht objektiv gehäuft wird (Art. 90 ZPO). Dann ist nicht über ein einheitliches Klagebegehren mit zwei Anspruchsgrundlagen, sondern über zwei verschiedene Klagebegehren mit je eigener Anspruchsgrundlage zu entscheiden. Die Gefahr sich widersprechender Urteile besteht in diesem Fall nicht. Der Sachzusammenhang erstreckt sich in diesen Fällen nicht auf die eigenständigen designrechtlichen Rechtsbegehren.
11.Die Klägerin argumentiert, dass das Bundespatentgericht auch (konkurrenzierend) für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit einer Patentrechtsklage stehen, zuständig sei, und somit auch für die geltend gemachte Designverletzung. Sie stützt sich auf eine Lehrmeinung von Heinrich (P. Heinrich, PatG/EPÜ – Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl., Bern 2018, Exkurs anstelle von Art. 76 PatG N 7), wonach die konkurrierende Zuständigkeit des Bundespatentgerichts Klagen wegen Verletzungen von Designrecht umfasst, wenn die Begründung der Klage sowohl patentrechtlich als auch designrechtlich sei. Der enge Sachzusammenhang ergebe sich daraus, dass ein einheitlicher Verletzungsgegenstand vorliege. So beziehe sich das Streitpatent auf eine Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe, das Streitdesign auf denselben Fahrradrahmen. Es bestünde die Gefahr, dass in den parallelen Verfahren des vorglichen Rechtsschutzes und der Hauptsache einander widersprechende Entscheidungen ergingen.
Vorliegend beantragt die Klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1, dass der Klägerin zu verbieten sei, Elektrofahrräder mit den Merkmalen [1]-[9] herzustellen, anzubieten usw. Sie stützt dieses Rechtsbegehren auf das Europäische Patent 2 546 134 (hiernach: «Streitpatent») und ihre Verletzungsanalyse. Das Streitpatent betrifft eine Kombinationsstruktur aus einem Fahrradrahmen und einer Motornabe zur Verwendung für ein E-Bike. Massgebend ist die Anordnung einer solchen Motornabe zwischen zwei Gabeln des Fahrradrahmens.


Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt die Klägerin, dass der Beklagten zu verbieten sei, Elektrofahrräder herzustellen, anzubieten, usw., sofern der Fahrradrahmen einer der folgenden Abbildungen entspricht:

Sie stützt dieses Rechtsbegehren auf das eingetragene Design CH 146 850 (hiernach: «Streitdesign») und ihre Verletzungsanalyse. Das Streitdesign betrifft ein Fahrrad und einen Fahrradrahmen gemäss nachstehender Abbildung:

Die Überschneidung des Streitpatents und des Streitdesigns erschöpft sich in jenem Teil der Gabeln, in dem die Motornabe befestigt wird. Dies führt aber nicht dazu, dass das auf Designrecht gestützte Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit Patenten und insbesondere dem geltend gemachten Streitpatent steht. Der Schutzumfang eines Designs bestimmt sich nach dem visuellen Gesamteindruck im kurzfristigen Erinnerungsbild (BGer, sic! 2004, 44 ff. E. 2.3 «Knoblauchpresse II»). Ob die Motornabe anspruchsgemäss zwischen den zwei Gabeln montiert ist oder auf andere Weise, wirkt sich nicht auf den visuellen Gesamteindruck des Fahrradrahmens aus. Auch ist dem Streitdesign nicht zu entnehmen, dass die Hintergabel in einer speziellen Weise dafür ausgelegt ist, dass ein Hinterrad mit Motornabe anspruchsgemäss montiert werden müsste. Hinzu kommt, dass die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 unterschiedliche Ausgestaltungen von Elektrofahrrädern verbieten wollen. Während Rechtsbegehren Ziffer 1 nur auf Elektrofahrräder mit patentierter Anordnung von Gabel und Motornabe abzielt, sind von Rechtsbegehren Ziffer 2 Elektrofahrräder mit designgeschütztem Fahrradrahmen betroffen, selbst wenn sie nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fallen. Weiter stützt die Klägerin die behauptete Designrechtsverletzung auf ein anderes Tatsachenfundament. Die Argumentation unterscheidet sich somit nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht.
Die Rechtsbegehren mit designrechtlicher Anspruchsgrundlage (Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4) weisen daher vorliegend keinen Sachzusammenhang mit Patenten auf, weshalb das Bundespatentgericht sachlich nicht zuständig ist. Aus prozessökonomischer Sicht mag man dieses Ergebnis bedauern. Es ist jedoch als Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, dem Bundespatentgericht keine sachliche Zuständigkeit für andere Immaterialgüterrechte als dem Patentrecht zuzuweisen, hinzunehmen.
Auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 ist daher soweit nicht einzutreten, als dieses die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 betrifft. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei, der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 und 4 beantragt wurde, wurde bereits mit Verfügung vom 5. Juli 2023 abgelehnt.
Mit Urteil vom 23. Januar 2024 hiess das Bundespatentgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2023 (S2023_004, S2023_005) zugunsten der Klägerin gut.
Dc