05 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4.3 Firmenrecht | Raisons de commerce

«Pestalozzi-Bibliothek»

Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2014

Vereinsname «PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich» nicht täuschend

OR 940 II; HRegV 28, 32 I. Das Eidg. Amt für das Handelsregister darf die Eintragung einer Firmenbezeichnung nur dann ablehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig zwingenden Gesetzesbestimmungen widerspricht. Andere Fälle sind der Beurteilung durch die Zivilgerichte zu überlassen (E. 2.1).

HRegV 26; OR 944 I. Auf die Beurteilung der Täuschungsgefahr bei der Eintragung von Vereinsnamen in das Handelsregister sind die Grundsätze des Firmenrechts anwendbar (E. 4.2).

OR 944 I, 945 I. Der Begriff «Bibliothek» weist auf einen öffentlich-rechtlichen Akteur oder einen Rechtsträger mit ideellen Interessen im Sinne einer gemeinschaftlichen Trägerschaft hin. Der Name «Pestalozzi» lässt im Zusammenhang mit einer Bibliothek auf den berühmten Schriftsteller und Pädagogen schliessen und nicht auf den Familiennamen eines vermeintlichen Inhabers einer Einzelfirma. Insgesamt lässt der Name «PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich» deshalb auch ohne einen entsprechenden Zusatz auf die Rechtsform des Vereins schliessen (E. 5.4-5.6).

CO 940 II; ORC 28, 32 I. L’Office fédéral du registre du commerce ne peut refuser l’inscription d’une raison sociale que si elle contrevient clairement et de façon explicite à des dispositions impératives de la loi. Les autres cas doivent être soumis aux tribunaux civils (consid. 2.1).

ORC 26; CO 944 I. Lors de l’inscription de noms d’associations au registre du commerce, les principes du droit des raisons de commerce s’appliquent à l’évaluation du risque de confusion (consid. 4.2).

CO 944 I, 945 I. Le terme de «bibliothèque» fait référence à un acteur de droit public ou à un titulaire défendant des intérêts idéaux et évoque une implication de la collectivité. Le nom «Pestalozzi» utilisé en lien avec une bibliothèque fait clairement penser au célèbre écrivain et pédagogue, non pas au nom de famille du prétendu propriétaire d’une raison individuelle. Globalement et au vu de ces circonstances, le nom «PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich» fait penser à la forme juridique de l’association, même sans qu’un terme spécifique soit ajouté (consid. 5.4-5.6).

Abteilung II; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. B-633/2013

Am 20. November 2012 trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Verein mit dem Namen «PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich» ins Tagesregister ein. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister verweigerte in der Folge jedoch die Genehmigung des Eintrags. Da der Name weder einen Rechtsformzusatz enthalte noch aus dem Ausdruck «Bibliothek» auf einen Verein geschlossen werde, sei die Erkennbarkeit der Rechtsform nicht gegeben. Im Übrigen bestehe eine erhebliche Gefahr, dass aus dem Familiennamen «Pestalozzi» in unzutreffender Weise auf das Vorliegen eines Einzelunternehmens geschlossen werde.

Der Verein «PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich» verlangte eine Verfügung und erhob gegen diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 28 HRegV hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Nach Art. 32 Abs. 1 HRegV prüft das Eidg. Amt für das Handelsregister die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen, wobei die Prüfungspflicht des Eidg. Amts für das Handelsregister derjenigen des für die Eintragung zuständigen Handelsregisteramts entspricht (Art. 32 Abs. 3 HRegV). Während dem Handelsregisterführer für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668, E. 3.1 m.w.H.; BGer vom 28. April 2014, 4A_363/2013, E. 2.1).

|4. […]

4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht die Bildung des Vereinsnamens strittig, sondern dessen Vereinbarkeit mit dem Täuschungsverbot. Laut Vorinstanz kann der Name des Beschwerdeführers zu einer Täuschung des Publikums führen. Das Täuschungsverbot ist über den bereits erwähnten Art. 26 HRegV hinaus für das Firmenrecht auch in Art. 944 Abs. 1 OR festgehalten. Der jeweilige Inhalt dieser beiden Bestimmungen ist zwar nicht identisch, doch erlaubt es der gleichgerichtete Zweck der genannten Normen (insbesondere Registerklarheit, Verkehrsschutz und Rechtssicherheit), dass Lehre und Rechtsprechung zur einen Bestimmung auch auf die jeweils andere angewandt werden (F. Zihler, in: R. Siffert/N. Turin [Hg.], Handelsregisterverordnung, Kommentar, Bern 2013, HRegV 26 N 7). Soweit die Namensbildung von Vereinen durch das Täuschungsverbot gemäss Art. 26 HRegV eingeschränkt wird, drängt sich demnach die Anwendung der Grundsätze des Firmenrechts auf das Namensrecht von Vereinen bei der Eintragung ins Handelsregister auf (BGE 116 II 605 ff., E. 4a; A. Meier-Hayoz/P. Forstmoster, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, 179; H. M. Riemer, Berner Kommentar, Personenrecht, Bern 1990, Systematischer Teil N 394). Demgegenüber kann vorliegend offen gelassen werden, ob das Firmenrecht grundsätzlich und auch ausserhalb einer Eintragung ins Handelsregister analog auf das Namensrecht von Vereinen angewandt werden muss (ebenfalls offengelassen in BGE 103 Ib 6, E. 4).

[…]

5.4 In Bezug auf den Namensbestandteil «Bibliothek» führt die Vorinstanz an, dass diese Bezeichnung keinen hinreichenden Hinweis auf das Vorliegen des Rechtssubjekts eines Vereins darstelle. Die Bezeichnung «Bibliothek» müsse weit verstanden werden, weil damit gelegentlich auch Informationssammlungen, wie Websites, Datenbanken oder einzelne Bücher bzw. Buchreihen bezeichnet werden. Auch der ausschliesslich zum Aufbewahren und Lesen von Büchern benutzte Raum in einer Privatwohnung werde Bibliothek genannt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Umschreibung der Vorinstanz greife zu kurz, weil die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Wahrnehmung des Namens beim Publikum massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe ganz bewusst den Namen «PBZ Pestalozzi-Bibliotheken Zürich» gewählt, um den Namen des Beschwerdeführers als Trägerverein an die Bezeichnung der physischen Bibliotheken («Pestalozzi-Bibliotheken») anzugleichen. Durch diese Angleichung habe eine allfällige Täuschung des Publikums eben gerade ausgeschlossen werden sollen.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als unter einer Bibliothek heutzutage entgegen der Etymologie des Wortes nicht mehr zwingend eine physische Sammlung von Büchern zu verstehen ist. Auch der Beschwerdeführer spricht von ausgeliehenen Medien. So bieten viele Bibliotheken allein oder in einem Verbund «digitale Bibliotheken» an. Richtig ist aber auch, dass der Begriff «Bibliothek» auf einen öffentlich-rechtlichen Akteur oder einen Rechtsträger mit ideellen Interessen im Sinne einer gemeinschaftlichen Trägerschaft hinweist. Eine kommerzielle Bibliothek wird demgegenüber eher als ungewöhnlich empfunden. Es besteht insoweit auch ein Unterschied zwischen einer Bibliothek und dem Anbieten von Büchern zum Kauf («Pestalozzi Bücher Zürich»). Ein Durchschnittsleser schliesst entgegen der Darstellung der Vorinstanz jedenfalls nicht ohne Gedankenaufwand auf allenfalls kommerziell angebotene Dienstleistungen wie Archivierung oder Transporte, die mit dem Betrieb einer Bibliothek in Zusammenhang stehen können. Ob der Firmenname «Pestalozzi Bibliothek» für ein Einzelunternehmen täuschend wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann indessen offenbleiben. Nach dem Gesagten ebenfalls nicht geprüft zu werden braucht, ob die örtliche Bezeichnung «Zürich» nicht eher gegen eine digitale Datensammlung spricht, die normalerweise gerade nicht mit einem geographischen Ort in Verbindung gebracht werden dürfte. Private Büchersammlungen sind jedenfalls insofern kaum relevant, als sie in der Regel eben gerade nicht Teil des Geschäftsverkehrs sind und eine firmenrechtliche Täuschung nicht in Betracht fällt. Ferner wird gemäss Weisungen beispielsweise die «Quartierspielgruppe Länggasse» als zulässiger Name für einen Verein genannt. Aus diesem Beispiel lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz als Vereinsnamen eine Kombination, die den Begriff «Verein» nicht ausdrücklich enthält, jedenfalls solange akzeptiert, als der stattdessen darin enthaltene Begriff auf eine gemeinschaftliche Trägerschaft hinweist (vgl. E. 5.1 hiervor). Demzufolge steht der strittige Name, welcher mit «Bibliothek» einen Begriff enthält, der – wie vorher festgestellt – auf eine öffentliche oder private gemeinschaftliche Trägerschaft deutet, nicht mit demjenigen Leitsatz der Weisungen im Widerspruch, wonach der Name derart gebildet werden soll, dass Dritte auf das Bestehen eines Vereins schliessen können. Dies jedenfalls dann, wenn die weiteren Namenselemente geeignet sind, die Täuschungsgefahr hinreichend zu relativieren, was im Folgenden in Bezug auf den Namen «Pestalozzi» näher zu prüfen ist.

5.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass im vorliegenden Zusammenhang vom Familiennamen «Pestalozzi» allenfalls auf eine Einzelfirma geschlossen werden könnte, weil gemäss |Art. 945 Abs. 1 OR zum zwingend vorgeschriebenen Inhalt der Firma eines Einzelunternehmers der Familienname des Unternehmers gehört. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, von einem Allianznamen Pestalozzi-Bibliothek auszugehen, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Das Publikum assoziiere beim Familiennamen «Pestalozzi» indessen – so die Vorinstanz – nicht zwingend den berühmten Pädagogen und Schriftsteller Johann Heinrich Pestalozzi. Vielmehr sei dieser Familienname weit verbreitet und komme in verschiedenen anderen Firmennamen vor. Daher werde ein Durchschnittsleser vom strittigen Namen auf die Existenz einer Einzelfirma schliessen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der durchschnittliche Schweizer verbinde mit dem Familiennamen «Pestalozzi» Johann Heinrich Pestalozzi und namentlich dessen soziale und gemeinnützige Projekte. Dieser Familienname lasse daher auf eine gemeinnützige Tätigkeit schliessen.

Selbst wenn vom Familiennamen «Pestalozzi» allein nicht zwingend auf einen Verein geschlossen werden muss, stellt sich vorliegend aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles die Frage, wie hoch die tatsächliche Täuschungsgefahr im von der Vorinstanz behaupteten Sinne ist, wonach in unzutreffender Weise auf ein Einzelunternehmen geschlossen wird. Dabei wird einerseits auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass Pestalozzi als Familienname eine gewisse Verbreitung aufweist. Andererseits ist die durch die mit der Verwendung von Namen verbundene Täuschungsgefahr in Bezug auf den spezifischen Vereinszweck (bzw. dessen kaufmännisches Gewerbe) zu prüfen, soweit dieser – wie hier durch den Begriff «Bibliothek» – im Namen selbst transparent gemacht wird. Während der Vorinstanz wohl zuzustimmen wäre, soweit sie davon ausgeht, dass beim Kauf von Handschuhen («Pestalozzi Lederwaren Zürich») nicht der Schriftsteller und Pädagoge assoziiert wird, kann ihr diesbezüglich in Bezug auf das Betreiben einer Bibliothek nicht gefolgt werden. Auch wenn nicht das Wissen um Schulgründungen durch Johann Heinrich Pestalozzi oder über Titel von Werken oder einzelne pädagogische Thesen vorausgesetzt werden kann, wird beim Begriff «Bibliothek» gleichwohl in naheliegender Weise ein Zusammenhang zum Schriftsteller und zur Zielsetzung der Volksbildung hergestellt, was auch auf die nicht kommerzielle Zwecksetzung einer «Pestalozzi-Bibliothek» schliessen lässt.

5.6 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend das Betreiben von Bibliotheken als Aktivität in Frage steht (vgl. E. 5.4 hiervor) und der Familienname Pestalozzi in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Vorinstanz viel eher auf den Pädagogen und Schriftsteller Johann Heinrich Pestalozzi als auf den Inhaber einer Einzelfirma schliessen lässt (vgl. E. 5.5 hiervor), ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Täuschungsgefahr hinsichtlich einer unzutreffenden Einzelfirma – wenn überhaupt – bloss hypothetischer Natur ist, was keine Täuschungsgefahr im Rechtssinn bewirkt. Somit ist vom hier strittigen Namen in Kombination mit dem Begriff «Bibliothek» auf die Rechtsform des Vereins zu schliessen. Deshalb verlangt der Zweck der anzuwendenden Norm nicht, dass der Name des Beschwerdeführers zwingend mit der Angabe der Rechtsform ergänzt wird (Weisungen, Rz. 252). Die Weisungen sind einer Auslegung in diesem Sinne zugänglich, sodass nicht über die generelle Rechtskonformität derselben zu entscheiden ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend führt die Vorinstanz denn auch aus, dass die Weisung «keine zwingende Angabe der Rechtsform» verlangt; es geht vielmehr nur um die Beurteilung der Täuschungsgefahr im Einzelfall. Inwiefern dem Beschwerdeführer sowie den konkreten Bibliotheken eine Bekanntheit zukommt, und inwieweit eine allfällige Bekanntheit handelsregisterrechtlich relevant wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann demnach offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob der strittige Name in Gleichbehandlung mit dem eingetragenen Vereinsnamen «Bibliothekspass Nordwestschweiz» auch dann einzutragen wäre, wenn er als täuschend beurteilt würde.

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