11 | 2014
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4.6 Herkunftsangaben | Indications de provenance

«PhoenixMiles (fig.)»

Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2014

Keine Irreführungsgefahr

RKG 1 I, 7 II, 12 I; MSchG 2 d. Unterscheidet sich ein grafisch gestalteter Halbkreis vom geschützten Zeichen des roten Halbmonds sowohl in der Kreislinienlänge als auch in der Platzierung der Halbkreisöffnung und zeichnet sich dieser darüber hinaus noch durch zusätzliche Elemente wie den Abschluss der Kreislinien durch zwei ungleich grosse Pfeilspitzen aus, besteht keine Verwechselbarkeit (E. 3).

MMP 5 I; PVÜ 6quinquies lit. B Ziff. 3; MSchG 2 c, 47 I, II. Herkunftserwartungen in zusammengesetzten Marken sind dreistufig zu prüfen: Erstens sind die kennzeichnungskräftigen Elemente auf ihren geografischen Sinngehalt und ihre Relevanz zu untersuchen. Zweitens ist zu prüfen, ob die Käuferschaft den geografischen Bestandteil für die beanspruchten Produkte als Herkunftsangabe versteht. Drittens ist massgeblich, ob die Marke im Gesamteindruck eine Herkunftserwartung hervorruft. Bei mehrdeutigen Begriffen, wie «Phoenix», ist zu prüfen, welche Bedeutung dominiert (E. 4-6).

MMP 5 I; PVÜ 6quinquies lit. B Ziff. 3; MSchG 2 c, 47 I, II, 49 I a. Phoenix, Arizona, kommt als Erbringungsort von Dienstleistungen infrage, die über das Internet erfolgen oder an fernen Destinationen erwartet werden, wie der Betrieb von Feriencamps (E. 7).

MMP 5 I; PVÜ 6quinquies lit. B Ziff. 3; MSchG 2 c, 47 I, II, 49 I a. Der Gesamteindruck der Marke «PhoenixMiles (fig.)» ist durch die chinesischen Schriftzeichen – und nicht durch den Bestandteil «Phoenix» – geprägt, weshalb die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen intuitiv einem asiatischen Anbieter zuweisen (E. 8).

Loi fédérale concernant la protection de l’emblème et du nom de la Croix-Rouge 1 I, 7 II, 12 I; LPM 2 d. Il n’y a pas de confusion lorsqu’un demicercle de conception graphique se différencie du signe protégé de la demi-lune rouge tant par la longueur de sa ligne que par la position de son ouverture, et qu’il se distingue encore par des éléments supplémentaires tels que deux pointes de flèches inégales terminant ses deux extrémités (consid. 3).

PM 5 I; CUP 6quinquies let. B ch. 3; LPM 2 c, 47 I, II. Les attentes concernant la provenance dans les marques composées doivent être examinées en trois étapes: premièrement, il s’agit d’examiner les éléments du signe distinctif du point de vue de leur signification géographique et de leur pertinence. Deuxièmement, il faut juger si la clientèle comprend la composante géographique comme une indication de provenance pour les produits revendiqués. Troisièmement, il est déterminant de savoir si la marque, dans l’impression globale qu’elle dégage, éveille une attente quant à l’origine des produits. En cas de pluralité de sens comme «Phoenix», il faut examiner quel est le sens dominant (consid. 4-6).

PM 5 I; CUP 6quinquies let. B ch. 3; LPM 2 c, 47 I, II, 49 I a. Phoenix, Arizona, entre en ligne de compte comme lieu où sont fournis des services, qui s’effectuent par internet ou qu’on attend dans des destinations éloignées, comme l’exploitation de camps de vacances (consid. 7).

PM 5 I; CUP 6quinquies let. B ch. 3; LPM 2 c, 47 I, II, 49 I a. L’impression globale dégagée par la marque est dominée par le signe chinois et non pas par l’élément «Phoenix», raison pour laquelle le public concerné attribue intuitivement le signe à un fournisseur de prestations asiatique (consid. 8).

Abteilung II; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. B-3926/2013

Das IGE verweigerte die Schutzausdehnung der Wort-/Bildmarke «PhoenixMiles (fig.)» IR 1086471 auf die Schweiz für diverse Dienstleistungen der Klassen 37, 39 und 43, da das Zeichen eine Herkunftserwartung bezüglich der US-amerikanischen Metropole Phoenix (Arizona) schaffe und kein Ausnahmefall gemäss «Yukon-Praxis» vorliege. Die anfänglich vertretene Ansicht, dass das Zeichen mit dem roten Halbmond verwechselbar sei, liess das IGE im Laufe des Prüfverfahrens fallen. Das BVGer heisst die Beschwerde der in China ansässigen Beschwerdeführerin gut.

Aus den Erwägungen:

3. Das Zeichen des roten Kreuzes darf in Friedens- und Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal, die Formationen, die Transporte, die Anstalten und das Material des Sanitätsdienstes der Armee mit Einschluss der freiwilligen Sanitätshilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger zu kennzeichnen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes [RKG, SR 232.22]). Marken und Designs, die gegen das Rotkreuzgesetz verstossen, sind von der Hinterlegung ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 RKG). Dies gilt sinngemäss auch für das Zeichen des roten Halbmonds (Art. 12 Abs. 1 RKG). Weil das RKG jede nicht erlaubte Benutzung der Rotkreuzzeichen oder damit verwechselbarer Zeichen, ohne Rücksicht auf die weiteren Umstände und den Nutzungszweck, ausschliesst, ist einzig zu prüfen, ob diese als Bestandteil in die beanspruchte Marke aufgenommen wurden (BGE 134 III 406 ff. E. 5.2; vgl. BVGer vom 14. Mai 2013, B-3304/2012, E. 2.2.2). Das Grafikelement rechts vom Schriftzug «Phoenix-Miles» stellt einen Halbkreis dar, der sich an den Enden verjüngt und von zwei ungleich grossen Pfeilspitzen abgeschlossen wird. Im Unterschied zum geschützten Zeichen des roten Halbmonds, das etwas mehr als zwei Drittel des Kreises einnimmt, ist es schlanker und offener. Die beiden Pfeilspitzen erinnern an die Winkel eines lachenden Mundes, während der rote Halbmond dadurch charakterisiert wird, dass keine weiteren Elemente existieren. Schliesslich liegt die Öffnung beim roten Halbmond genau rechts, während sie vorliegend im Winkel von 45° nach links oben zeigt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Vorwurf der Verwechselbarkeit mit dem roten Halbmond fallengelassen.

4. […]

4.4 Nicht als Herkunftsangaben gelten geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Das BGer hat dies präzisiert und in seinem Urteil BGE 128 III 454 ff. E. 2.1.1, «Yukon» sechs Fallgruppen gebildet, in welchen geografische Angaben in Marken nicht als geografische Herkunftsangaben verstanden werden:

  • 1.
    Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannt sind und demzufolge als Fantasiezeichen und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden.
  • 2.
    Fantasiezeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen – trotz bekanntem geografischem Gehalt – offensichtlich nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden. Der Verwendung der geografischen Angabe muss in der Regel ein klar erkennbarer Symbolgehalt beigemessen werden können.
  • 3.
    Wenn der entsprechende Ort oder die Gegend – in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise – offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienstleistungen infrage kommt.
  • 4.
    Typenbezeichnungen, die nicht die Meinung aufkommen lassen, das damit bezeichnete Erzeugnis stamme aus diesem Ort, wie z. B. Schlafzimmer Modell Venedig, Telefonapparat Ascona.
  • 5.
    Herkunftsangaben, die sich im Verkehr als Kennzeichen für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben.
  • 6.
    Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort hergestellt wird.

Diese sechs Kategorien sind jedoch nicht abschliessend (M. Noth, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, MSchG 2 c N 43).

4.5 Das BGer hat die zweite Ausnahmekategorie dahingehend präzisiert, dass bei mehrdeutigen Begriffen auch ein anderer Sinngehalt, beispielsweise derjenige eines Personennamens, die geografische Bedeutung dominieren könne. Diese trete damit in den Hintergrund und lasse keine Herkunftserwartung entstehen (BGer vom 16. April 2013, 4A_6/2013, E. 3.3.2; BVGer vom 16. März 2009, B-6562/2008, E. 6.1; BVGer vom 15. Oktober 2008, B-7413/2006, E. 5; BVGer vom 30. September 2008, B-3511/2007, E. 5.2; Ch. Willi, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MSchG 2 N 233; vgl. BGE 132 III 770 ff. E. 2.1). Bei zusammengesetzten Marken sind deshalb zuerst die den Gesamteindruck bildenden Einzelele|mente auf einen geografischen Teilsinngehalt sowie auf ihre Relevanz bezüglich einer möglichen Herkunftserwartung zu untersuchen. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der geografische Zeichenbestandteil auch in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise als Herkunftsangabe verstanden wird. Erst wenn dies bejaht wird, ist schliesslich zu prüfen, ob die angefochtene Marke in ihrem Gesamteindruck – und nicht nur in Bezug auf einzelne Zeichenbestandteile – eine Herkunftserwartung bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hervorruft (BVGer vom 2. April 2009, B-6850/2008, E. 4, BVGer vom 30. September 2008, B-3511/2007, E. 4).

4.6 Besonders zu prüfen ist das Bestehen einer Herkunftserwartung des Verkehrs, wenn eine Marke mehrere zuwiderlaufende geografische Elemente kombiniert. In einer solchen Konstellation ging die Rekurskommission für Geistiges Eigentum von einer hinreichenden Mündigkeit des Verbrauchers aus, der dem Zeichen einen vernünftigen Sinn zuzumessen suche (RKGE, sic! 2006, 771 ff. E. 4, «British American Tobacco Switzerland [fig.]»). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vernünftige Deutung der mehreren geografischen Sinngehalte im Gesamteindruck des Zeichens naheliegt, von den massgebenden Verkehrskreisen zum Beispiel als sinnvolle semantische Ergänzung («Paris, Texas»), Gestaltungs- oder Sinnhierarchie («Asia Food, Thun») oder als sachlich verstandener Hinweis (RKGE, sic! 2006, 40 ff. E. 4, «Würthphoenix [fig.]») verstanden wird, sodass zwar von einer Herkunftserwartung, nicht aber von einer widersprüchlichen Sachaussage auszugehen ist (BVGer vom 12. November 2012, B-358/2012, E. 3.3).

4.7 Bei mehrdeutigen Marken, die unter anderem eine geografische Bedeutung aufweisen, hatte das BVGer wiederholt zu prüfen, welcher Sinn für die relevanten Verkehrskreise im Vordergrund steht und ob damit eine Irreführungsgefahr geschaffen wird. So wird «Kalmar» primär als Tintenfisch und nicht als schwedische Industriestadt verstanden (BVGer vom 13. Juni 2013, B-550/2012, E. 5.4). «Wilson» wird von den Nachfragern von Tabak als Personenname wahrgenommen, obwohl eine US-amerikanische Ortschaft «Wilson», die in einem Tabakanbaugebiet liegt, existiert (BGer vom 16. April 2013, 4A.6/2013, E. 3.3.2 ff.). «Burlington» wird nicht als Stadt im US-amerikanischen Bundesstaat Vermont, sondern als Marke oder Familienname verstanden (BVGer vom 16. November 2012, B-5503/2011, E. 6.7). «Frankonia» wird mit dem Begriff des Volkes der Franken, nicht aber mit der deutschen Region Franken in Verbindung gebracht (BVGer vom 9. Mai 2012, B-5658/2011, E. 6.6). Bei «Gap» steht die englische Bedeutung als «Lücke» im Vordergrund, nicht die französische Stadt Gap (BVGer vom 15. Februar 2011, B-3458/2010, E. 6.3.3, 6.4.1). «Victoria» wird primär als Frauenname und weder als australischer Bundesstaat noch als Hauptstadt der kanadischen Provinz British Columbia verstanden (BVGer vom 16. März 2009, B-6562/2008, E. 6.4). Demgegenüber steht bei «Austin» nicht der Eigenname, sondern das Verständnis als Hauptstadt von Texas, USA im Vordergrund (BVGer vom 31. Juli 2012, B-6402/2011, E. 4.3.3). Auch bei «Madison» dominiert die geografische Bedeutung aufgrund der in Madison, USA, gelegenen University of Wisconsin und weil «Madison» in der Schweiz kaum als Vorname bekannt ist (BVGer vom 15. Oktober 2008, B-7413/2006, E. 6.3.2, 7.4, 8).

5. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Für die Frage der Irreführungsgefahr ist die erwartete Käuferschaft, «les clients potentiels», an die das damit gekennzeichnete Angebot gerichtet wird, massgeblich (BGE 135 III 416 ff. E. 2.4; BGer vom 10. März 2009, 4A_508/2008, E. 3.2).

Käuferschaft der Dienstleistungen der Klasse 37 sind private und gewerbliche Besitzer von Flugzeugen, Fotoapparaten, Autos, Maschinen, elektrischen Geräten, Lagerhallen, Gebäuden und Reifen, die unterhalten und repariert werden müssen, sowie von nicht waschbaren Kleidern oder Stoffen, die chemisch gereinigt werden müssen. Dies kann sowohl Private wie auch Unternehmen betreffen. Die Transport- und Lager-Dienstleistungen in Klasse 39 werden von privaten Reisenden sowie von Unternehmen für ihre beruflich reisenden Mitarbeiter nachgefragt. Schliesslich werden die in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen des mobilen Essens- und Getränkeverkaufs, der Zurverfügungstellung von Campingplätzen sowie von Kinderbeaufsichtigungsdiensten, Tierpensionen und Feriencamps vorwiegend von Privaten nachgefragt, während Unterkünfte, Bewirtung, Barbetrieb und Vermietung von transportablen Konstruktionen sowie von Stühlen und Tischen sowohl von Privaten als auch von Unternehmen nachgefragt werden. Die Verkehrskreise bestehen somit etwa zu gleichen Teilen aus privaten Nachfragern und aus Unternehmen.

6.

6.1 Die Vorinstanz argumentiert, Phoenix sei die Hauptstadt des US-Bundesstaates Arizona und die sechstgrösste Stadt der USA, weshalb sie den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei. Die Herkunftserwartung, dass die strittigen Dienstleistungen dort erbracht würden, werde dadurch enttäuscht, dass die Markeninhaberin ihren Sitz in China habe. Dabei sei keine der im Yukon-Entscheid genannten Ausnahmen für geografische Angaben erfüllt. Insbesondere gebe es |keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bedeutung als Fabeltier im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin entgegnet, der mythische Vogel Phönix sei das Wappentier der Beschwerdeführerin. «Phoenix» stehe nicht in Alleinstellung, sondern sei mit dem Wort «Miles» und chinesischen Schriftzeichen kombiniert.

6.2 Der Begriff «Phoenix» wird in Medien und Wissenschaft oft in abgeleitetem Sinn gewählt, weshalb ihm auf Wikipedia eine ganze Reihe von Bedeutungen zukommt. Ursprünglicher Sinn ist jedoch stets der mythische Vogel, daneben wird am häufigsten der Name der Hauptstadt des USamerikanischen Bundesstaates Arizona verwendet (en.wikipedia.org/wiki/Phoenix, besucht am 24. März 2014). Die englische Schreibweise mit «oe» entspricht der deutschen Schreibweise mit «ö» (www.dict.cc/?s=phoenix, besucht am 24. März 2014).

6.3 Der Phönix (altgriechisch phoinix, von altägyptisch benu = der Wiedergeborene/der neugeborene Sohn; lateinisch phoenix) ist ein mythischer Vogel, der verbrennt, um aus seiner Asche wieder neu zu erstehen. Diese Vorstellung findet sich heute noch in der Redewendung «Wie ein Phönix aus der Asche» für etwas, das schon verloren geglaubt war, aber in neuem Glanz wieder erscheint. Deshalb gilt der Phönix als Sinnbild der Unsterblichkeit (de.wikipedia.org/wiki/Phönix_(Mytho logie), besucht am 24. März 2014; R. Wahrig-Burfeind, Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh 2011, Stichwort «Phönix»).

6.4 Phoenix, Arizona, ist die sechstgrösste Stadt der Vereinigten Staaten und die bevölkerungsreichste Hauptstadt eines US-amerikanischen Bundesstaates. Im Jahre 1867 wurde sie sechs Kilometer östlich der heutigen Stadt von Jack Swilling gegründet. Der Name «Phoenix» wurde ihr von Lord Darrell Duppa, als Symbol für den Aufstieg der Stadt aus den Ruinen einer früheren Zivilisation, verliehen (en.wikipedia.org/wiki/Phoenix,_Arizona, besucht am 24. März 2014).

6.5 In der Schweiz wird der Begriff «Phoenix» verbreitet als Bezeichnung von Kulturanlässen, Vereinen, Stiftungen, Unternehmen etc. verwendet, wie bereits einige zufällig ausgewählte Internetseiten zeigen (www.derphoenix.ch, www.ensemble-phoenix.ch, www.phoenix-drive.ch, www.phoenixfitness.ch, www.phoenixhaegendorf.ch, www.phoenix-institution.ch, www.phoenixmecano.ch, www.phoenix-schwyz.ch, www.phoenix-shop.ch, www.phoenixspiele.ch, www.phoenixteam.ch, www.phoenix-theater.ch, www.phoenix-uri.ch, www.phoenix-wohnen.ch, www.phoenixzentrum.ch, www.phoenixzer matt.ch, www.phoenix-zug.ch, www.pk-phoenix.ch, www.scphoenix.ch, alle besucht am 24. März 2014). Dabei wird er in keinem der vorne stehenden Beispiele in einem Sinnzusammenhang mit der US-amerikanischen Stadt verwendet. Im schweizerischen Kontext wird «Phoenix» demzufolge primär mit dem mythischen Vogel assoziiert und erst in zweiter Linie mit davon abgeleiteten, weiteren Bedeutungen.

6.6 Der zweite Wortteil der strittigen Marke besteht aus dem Wort «Miles». Primäre deutsche Bedeutung dieses Wortes ist die Mehrzahl «Meile», ein Längenmass von 1609 Metern (Langenscheidt Redaktion, Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin 2005, Stichwort «mile»; www.dict.cc/?s= miles, besucht am 24. März 2014). Das Wort gehört zum englischen Grundwortschatz (Pons Basiswörterbuch Schule Englisch, Stuttgart 2006, Stichwort «Mile»). Gebräuchliche, damit gebildete Wörter sind «air miles» = Flugmeilen und «nautical miles» = Seemeilen (www.dict.cc/?s=miles, besucht am 24. März 2014). Miles ist überdies ein englischer Vorname, der möglicherweise vom lateinischen Wort für «Soldat» abstammt (en.wikipedia.org/wiki/Miles_(first_name), besucht am 24. März 2014) sowie ein im englischen Sprachraum häufiger Nachname (en.wikipedia.org/wiki/Miles_ (surname), besucht am 24. März 2014). Bekanntester Exponent dürfte der englische Musiker John Miles sein, der mit dem Hit «Music» im Jahre 1976 Platz 4 der Schweizer Hitparade erreichte (de.wikipedia.org/wiki/John_ Miles_(Musiker), besucht am 24. März 2014). Überdies tragen mehrere kleine Ortschaften in den USA, Kanada und Australien diesen Namen (en.wikipedia.org/wiki/Miles_(disambiguation), besucht am 24. März 2014).

7. Es erscheint möglich, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten an Flugzeugen und Informationen in Reparatursachen in Klasse 37, Navigationsdienste, Befrachtung, Lufttransporte, Buchung von Reisen in Klasse 39 sowie die Zimmervermittlung, der Betrieb von Campingplätzen und Feriencamps in Klasse 43 in Phoenix, Arizona erbracht oder von dort ausgeführt werden. Flugzeuge lassen sich für Reparaturen oder Lufttransporte in ein anderes Land fliegen; Navigationsdienste, Befrachtung, Buchung von Reisen und Zimmervermittlung können über das Internet erfolgen und der Betrieb von Campingplätzen und Feriencamps wird auch an fernen Destinationen erwartet. Zu prüfen ist somit, ob bezüglich dieser Dienstleistungen beim Gebrauch der strittigen Marke eine Herkunftserwartung entsteht. Bei den übrigen Dienstleistungen haben Schweizer Verkehrskreise aufgrund der dritten Yukon-Ausnahme (E. 4.4) von vornherein keine Herkunftserwartung, weil Phoenix, Arizona, dafür offensichtlich nicht als Erbringungsort infrage kommt.

8.

8.1 Die Vorinstanz begründet die ihrer Ansicht nach im Vordergrund stehende geografische Bedeutung des Bestandteils «Phoenix» im strittigen Zeichen mit der wirtschaftlichen und |touristischen Bedeutung der amerikanischen Stadt, die den schweizerischen Verkehrskreisen bekannt sei. Diesem Rückschluss kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. In einem früheren Entscheid hat die RKGE festgestellt, dass die Wortmarke «Phoenix» für Waren der Klasse 3 schutzfähig sei, wenn sie mit einem Bildelement ergänzt werde, die ihr eindeutig den Sinngehalt eines mythologischen Vogels zuweise (RKGE, sic! 2004, 428 f. E. 4, «Phoenix»). In einem weiteren Entscheid hat die RKGE festgehalten, dass die Bekanntheit von «Phoenix» beim schweizerischen Publikum als Hauptstadt des US-amerikanischen Bundesstaates Arizona nicht ausreiche, um diese Bezeichnung als Herkunftsangabe und damit die Marke als irreführend zu qualifizieren. Die Marke sei vielmehr in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung «Phoenix» ohne Zwischenraum mit einem anderen Wort verbunden sei (RKGE, sic! 2006, 40 ff. E. 4, «Würthphoenix [fig.]»). Diese Ausführungen decken sich auch mit der neueren Rechtsprechung zum massgeblichen Sinngehalt (E. 4.5). Demzufolge darf nicht nur auf den Markenbestandteil «Phoenix» abgestellt werden, sondern eine allfällige Herkunftserwartung ist aufgrund des Gesamteindrucks des strittigen Zeichens zu beurteilen (vgl. BVGer vom 18. September 2008, B-6068/2007, E. 6.1; Noth, MSchG 2 c N 54).

8.2 Der für hiesige Verkehrskreise verständliche Wortteil des strittigen Zeichens besteht aus einem aneinander geschriebenen Schriftzug «Phoenix-Miles», wobei «Phoenix» und «Miles» eine leicht unterschiedliche Schriftart aufweisen. Während «Phoenix» in einer serifenlosen Schrift gehalten ist, erscheint «Miles» in einer gleich grossen Kursivschrift mit Serifen und mit einem grossen Anfangsbuchstaben. Rechts vom Schriftzug erscheint ein Halbkreis, der sich zur Mitte hin etwas verdickt und auf beiden Seiten von leicht abgesetzten, ungleich grossen, Pfeilspitzen abgeschlossen wird. Unter dem Schriftzug stehen, vom ersten Buchstaben bis zum «M» gleichmässig verteilt, die chinesischen Schriftzeichen und .

8.3 Das zusammengesetzte Wort «PhoenixMiles» ergibt keinen offensichtlichen Sinngehalt, der sich ohne weitere Gedankenschritte anbieten würde. Der Zusatz «Miles» verstärkt weder das Verständnis als geografische Angabe noch die Assoziation mit dem mythischen Vogel. Vielmehr erweckt «PhoenixMiles» den Eindruck einer Fantasiebezeichnung. Weil auch die Schriftzüge trotz der etwas verschiedenartigen Schriftarten für «Phoenix» und «Miles» nur wenig gestaltet sind, verschiebt sich der Fokus des Betrachters auf die vier chinesischen Schriftzeichen. Diese verleihen der Marke ein orientalisches Aussehen, auch wenn sich ihre Bedeutung einem westlichen Publikum in der Regel nicht erschliesst. In der Notification der OMPI vom 25. August 2011 werden sie mit «Guo Hang Zhi Yin» übersetzt, was auf Englisch «Air China» bedeutet (translate.google.com, Stichwort «guo hang zhi yin», besucht am 24. März 2014). Der Halbkreis mit den Pfeilenden, der wohl einen lachenden Mund symbolisieren soll, wird nur am Rande wahrgenommen. Aufgrund des fehlenden Sinngehaltes der Wortelemente sind es somit die chinesischen Schriftzeichen, die den Gesamteindruck der Marke prägen und es den vorwiegend mündigen (vgl. E. 4.6) Verkehrskreisen erlauben, das Zeichen intuitiv einem asiatischen Anbieter zuzuordnen; eine Herkunftserwartung bezüglich der US-amerikanischen Metropole mithin auszuklammern. Damit entfällt auch eine Irreführungsgefahr im Sinne von Art. 2 lit. c MSchG.

[…]

Ab