Bundesgericht vom 11. Februar 2020
7. Wettbewerbsrecht
7.2 Kartellrecht
KG 5 III c, 48 I; BV 32 I; EMRK 6 II; FusG 69 ff. Die auch im Kartellverfahren geltende Unschuldsvermutung steht der Publikation eines noch nicht rechtskräftigen Entscheides unter Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen selbst dann grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein genanntes Unternehmen (die Beschwerdeführerin) erst in einem Zeitpunkt nach den untersuchten Kartellrechtsverstossen inkorporiert wurde. An kartellrechtlichen Erwägungen zu Umstrukturierungen und zu damit verbundenen Fragen der Solidarhaftung besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse (E. 4.1-4.5).
BV 5 I, 9; KG 2, 48 I. Art. 48 Abs. 1 KG stellt auch dann eine genügende gesetzliche Grundlage für die Publikation einer Sanktionsverfügung mit Offenlegung der Identität der Beschwerdeführerin dar, wenn die Solidarhaftung und die Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin umstritten sind, aber als materielle Rechtsfragen im Verfahren gegen die Sanktionsverfügung geklärt werden müssen (E. 4.6).
BV 5 II; KG 48 I, 49a I, 25 IV, 28 I und II; VwVG 5. Die Identität der Adressatin einer Sanktionsverfügung, welche bereits bei der Eröffnung der Untersuchung genannt wurde, stellt selbst dann kein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sich im Verlaufe der Untersuchung Zweifel an deren Parteifähigkeit ergeben sollten. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der Kenntnis des Ergebnisses eines kartellrechtlichen Untersuchungsverfahrens, wenn es sich bei der Identität der beschwerdeführenden Adressatin aufgrund einer Internetpublikation der WEKO oder einer Medienmitteilung der Adressatin selbst, um eine bekannte Tatsache handelt und das Geheimhaltungsinteresse daher nicht mehr existiert oder im Vergleich zum öffentlichen Interesse unbeachtlich ist (E. 5.1-5.6).
ZGB 28; BV 35 I und III, 10, 13; DSG 19 I; KG 25 IV. Im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht über Art. 28 ZGB zu lösen. Sofern ein in einer Sanktionsverfügung genanntes Unternehmen diesen Sachverhalt und seine Identität durch eigene Medienkommunikation bekannt macht, steht der Schutz von Personendaten einer Nennung in der Publikationsverfügung nicht entgegen – zumal betreffend Geschäftsgeheimnisse die kartellrechtlichen Spezialregelungen dem Bundesgesetz über den Datenschutz vorgehen (E. 6).
BV 16 II, 27, 36; EMRK 10 I; KG 25 IV. Sofern es sich bei der Identität der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht um ein Geschäftsgeheimnis handelt, liegt keine (indirekte) Verletzung der Meinungsfreiheit vor, wenn die Behörde, wie vorliegend, der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anonymität durch eigene Medienkommunikation vorhält (E. 7).
7. Droit de la concurrence
7.2 Droit des cartels
LCart 5 III c, 48 I; Cst. 32 I; CEDH 6 II; LFus 69 ss. Le principe de la présomption d’innocence, qui s’applique également dans les procédures cartellaires, ne s’oppose en principe pas à ce qu’une décision n’étant pas encore entrée en force soit publiée avec indication du nom de l’entreprise concernée, et ce, même si une entreprise nommément désignée (la recourante) n’a été enregistrée qu’à un moment ultérieur aux infractions au droit des cartels examinées dans le cadre de l’enquête. En outre, les considérations en matière de droit des cartels relatives aux restructurations et aux questions de responsabilité solidaire qui y sont associées revêtent un intérêt public prépondérant (consid. 4.1-4.5).
Cst. 5 I, 9; LCart 2, 48 I. L’art. 48, al. 1, LCart, constitue une base légale suffisante pour la publication d’une décision de sanction impliquant la divulgation de l’identité de la recourante, et ce, même si la responsabilité solidaire et la capacité juridique de celle-ci sont contestées, mais doivent être clarifiées à titre de questions de droit matériel dans la procédure engagée contre la décision de sanction (consid. 4.6).
Cst. 5 II; LCart 48 I, 49a I, 25 IV, 28 I et II; PA 5. L’identité de la destinataire d’une décision de sanction qui a déjà été nommément désignée lors de l’ouverture de l’enquête ne constitue pas un secret d’affaires, et ce, même si l’enquête fait apparaître des doutes | quant à sa capacité d’être partie à la procédure. De plus, l’intérêt public à connaître le résultat d’une procédure d’enquête relevant du droit des cartels prévaut si l’identité de la destinataire à l’origine du recours constitue un fait notoire du fait d’une publication en ligne de la COMCO ou d’un communiqué de presse diffusé par la destinataire elle-même et que, par conséquent, l’intérêt au maintien du secret disparaît ou n’est pas pertinent au vu de l’intérêt public en jeu (consid. 5.1-5.6).
CC 28; Cst. 35 I et III, 10, 13; LPD 19 I; LCart 25 IV. Dans un rapport juridique de droit public, les atteintes au droit de la personnalité ne sont pas du ressort de l’art. 28 CC. Dès lors qu’une entreprise nommément désignée dans une décision de sanction communique cet état de fait et son identité au moyen de sa propre communication médiatique, la protection des données à caractère personnel ne fait pas obstacle à une mention du nom dans la décision de publication – d’autant plus que, s’agissant des secrets d’affaires, les dispositions spéciales en matière de droit des cartels priment la loi fédérale sur la protection des données (consid. 6).
Cst. 16 II, 27, 36; CEDH 10 I; LCart 25 IV. Dès lors que l’identité de la recourante ne constitue pas un secret d’affaires pour d’autres raisons, il n’y a pas d’atteinte (même indirecte) à la liberté d’opinion si l’autorité, comme en l’espèce, reproche à la recourante d’avoir levé l’anonymat au moyen de sa propre communication médiatique (consid. 7).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_690/2019
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (Sanktionsverfügung) sanktionierte die WEKO acht Strassen- und Tiefbauunternehmen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens. Unter den sanktionierten Unternehmen waren die B. AG und die A. AG unter solidarischer Haftung. A. AG ist die Tochtergesellschaft von B. AG und wurde erst nach dem kartellrechtlich sanktionierten Verhalten durch Übernahme von Aktiven und Passiven der B. AG gegründet. Beide Unternehmen haben gegen die Sanktionsverfügung Beschwerde eingereicht (Akten-Nr. B-6998/2016). Die Verfahren sind noch hängig. Am 30. Oktober 2017 erliess die WEKO gegenüber den beiden Unternehmen die Publikationsverfügung, welche im Vergleich zur Sanktionsverfügung teilweise geschwärzt wurde. Beide Unternehmen reichten gegen diese Verfügung Beschwerde beim BVGer ein, wobei die beiden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 vereinigt wurden. Auf eine Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ist das BGer mit Urteil vom 7. August 2018, 2C_321/2018, nicht eingetreten.
Das BVGer hiess mit Urteil vom 25. Juni 2019 die Beschwerden der beiden Unternehmen gegen die Publikationsverfügung der WEKO teilweise gut und wies die WEKO an, zusätzliche Passagen in der Publikations- und Internetversion der WEKO abzudecken (BVGer vom 25. Juni 2019, B-6291/2017, B-6714/2017). Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. A. AG reichte am 5. August 2019 gegen dieses Urteil beim BGer Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:
-
–Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 4 des Urteils vom 25. Juni 2019 des BVGer (Antrag 1).
-
–Es sei der WEKO die Publikation der Publikationsversion BVGer zu untersagen (Antrag 2).
-
–Die WEKO sei anzuweisen, zusätzlich zu den vom BVGer als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Stellen auch die in der Beilage A zu dieser Beschwerde bezeichneten Textstellen der Publikationsversion BVGer in der publizierten Fassung abzudecken (Antrag 3).Eventualiter sei die WEKO anzuweisen, in der publizierten Fassung bei jeder Benennung zu differenzieren, ob es sich bei «A.», den «A.-Gesellschaften» und «B.» jeweils um die B. AG und/oder um die A. AG handle (Antrag 3a).
-
–Das BVGer sei anzuweisen, ihre im Verfahren B-6998/2016 hängige Beschwerde gegen die Sanktionsverfügung vom 11. November 2016 ohne weitere Verzögerung, und in jedem Fall bis spätestens am 28. Februar 2020, zu beurteilen (Antrag 4).
Aus den Erwägungen:
4. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das vorinstanzliche Urteil, demgemäss die Identität der Beschwerdeführerin zu publizieren sei, die Unschuldsvermutung.
4.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, mit Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016 habe die WEKO entschieden, dass unter anderem die Beschwerdeführerin an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c KG beteiligt gewesen sei. Sodann habe die Vorinstanz aber mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung nicht existent und folglich auch nicht rechtsfähig gewesen sei, weshalb ihr kein angeblicher Kartellrechtsverstoss vorgeworfen werden könne. Zum selben Schluss komme die Vorinstanz im angefochtenen Urteil. Trotzdem werde die am angeblichen Kartellrechtsverstoss unumstritten unbeteiligte Beschwerdeführerin nicht aus dem laufenden Verfahren entlassen und ihre Identität publiziert. Das vorinstanzliche Urteil verletze damit die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, da sie zwar die fehlende Tätereigenschaft | mangels Rechtsfähigkeit anerkennt, aber das Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin nicht einstellt und die Publikation ihrer Identität zulässt.
4.2 Das BGer hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Publikation einer Sanktionsverfügung der WEKO vor deren Rechtskraft nicht gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst. Diese Normen hindern die Behörden nicht, die Öffentlichkeit über laufende strafrechtliche Untersuchungen und Verfahren zu informieren (vgl. BGer vom 26. Juni 2019, 2C_994/2017, E. 5; vom 7. August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2; vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014, E. 8.3, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.; zur Unschuldsvermutung im Allgemeinen vgl. BGE 144 I 126 ff. E. 4.1; BGE 137 I 31 ff. E. 5.1; zum strafrechtsähnlichen Charakter der kartellrechtlichen Sanktionen vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 2; BGer vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014, E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.; zum Kartellsanktionsverfahren als Verwaltungsverfahren vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 4.4 f.; BGer vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014, E. 8.2, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.). Im Sinne einer Parallelität zu den Publikationen der Gerichte hält der Gesetzgeber die Publikation von (nicht rechtskräftigen) Entscheiden der WEKO nach Art. 48 Abs. 1 KG als notwendig, um volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und somit einen wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu können. Dabei wird in Kauf genommen, dass publizierte Entscheide der WEKO in einem späteren Verfahrensstadium auch aufgehoben oder korrigiert werden können (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5.4; BGer vom 26. Juni 2019, 2C_994/2017, E. 3.3).
4.3 Neben dem soeben erläuterten allgemeinen Grundsatz kommt in der vorliegenden Angelegenheit ein besonderer Umstand hinzu: Die Verfahrensparteien sind sich insoweit einig, als die Beschwerdeführerin die operative Tätigkeit der B. AG übernommen hat. In diesem Sinne wird in den Ziffern 11 und 12 der Publikationsversion BVGer dargelegt, dass die B. AG am 20. März 2013 die Beschwerdeführerin als Tochtergesellschaft gegründet und ihr gemäss Vertrag vom 28. August 2014 die Aktiven und Passiven gemäss Inventar per 31. Dezember 2013 übertragen hat. Umstritten ist indes, ob die Beschwerdeführerin – obwohl sie ihrer Ansicht nach zu keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolgerin der B. AG gewesen sei – aufgrund dieser Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) für ein allfällig kartellrechtswidriges Verhalten der B. AG ins Recht gefasst werden kann.
Die Vorinstanz hält zwar fest, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht existent und folglich auch nicht rechtsfähig gewesen. Angesichts der Umstrukturierung und der damit verbundenen Übernahme des operativen Betriebs ist es denkbar – zumal nicht restlos geklärt –, dass die zur Bezahlung der allfälligen Sanktion notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen des Vertrags vom 28. August 2014 ebenfalls von der B. AG auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – sie keinesfalls Adressatin der Sanktionsverfügung sein kann und niemals ein Ermittlungsverfahren gegen sie hätte durchgeführt werden dürfen.
4.4 Wie die WEKO in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 zutreffend vorbringt, ist die Rechtmässigkeit der Publikationsversion BVGer losgelöst von der sachlichen und rechtlichen Richtigkeit der zu publizierenden und noch nicht rechtskräftigen Sanktionsverfügung zu prüfen. In diesem Sinne erwägt die Vorinstanz zu Recht, der Publikation stehe auch nicht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage entgegen, ob die WEKO gegen sie ein Ermittlungsverfahren hätte durchführen dürfen und die gegen die B. AG ausgesprochene Sanktion gemeinsam auferlegen könne. Die massgebende Frage sei, ob die Beschwerdeführerin trotz fehlender Tätereigenschaft für das allenfalls kartellrechtswidrige Verhalten der B. AG ins Recht gefasst werden könne. Da diese Frage das Verfahren gegen die Sanktionsverfügung betrifft und für das vorliegende Verfahren gegen die Publikationsverfügung nicht von Bedeutung ist, läuft die Rüge einer Verletzung der Unschuldsvermutung ins Leere.
4.5 Insgesamt kommt angesichts der Interessen der Öffentlichkeit, möglichst von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis zu haben, der Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen könnte, und der Interessen, die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen zu informieren, auch den kartellrechtlichen Erwägungen zu den Umstrukturierungen und den kartellrechtlichen Fragen zur Solidarhaftung ein hoher Stellenwert zu (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5; BGer vom 26. Juni 2019, 2C_994/2017, E. 3.2; vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014, E. 8.3, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.). Im Lichte der erfolgten Umstrukturierung darf deshalb auch eine Person, deren Täterschaft umstritten ist, im Rahmen der Publikation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 KG ohne Verletzung der Unschuldsvermutung genannt werden.
4.6 Nach dem Dargelegten stossen auch die Rügen der Beschwerdeführerin, die Offenlegung ihrer Identität in der zu publizierenden Fassung der Sanktionsverfügung verletze ebenfalls den Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 KG und das Willkürverbot von Art. 9 BV, ins Leere. Ihrer Auffassung, wonach für die | Publikation ihrer Identität keine gesetzliche Grundlage bestehe, da sie infolge fehlender Rechtsfähigkeit nicht unter den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fallen könne, ist nicht zu folgen. Mit Art. 48 Abs. 1 KG besteht unbestrittenermassen eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheiden der WEKO. Die kartellrechtliche Frage der Solidarhaftung und des Anwendungsbereichs des Kartellgesetzes ist eine materielle Rechtsfrage, die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sanktionsverfügung zu beantworten ist. Die Rechtmässigkeit der Sanktionsverfügung ist indes nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen die Publikationsverfügung. Mit der Beanstandung, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht Adressatin der Sanktionsverfügung, womit für ihre Erwähnung in der Publikationsversion BVGer keine gesetzliche Grundlage bestehe, dringt sie daher nicht durch. Ebenso ist in der Publikation einer derartigen Sanktionsverfügung keine Willkür zu erkennen.
4.7 [Zusammenfassend verletzt die Publikationsversion BVGer weder die Unschuldsvermutung noch den Grundsatz der Gesetzmässigkeit]
5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV, da die Vorinstanz der WEKO eine Veröffentlichung der Sanktionsverfügung in der Fassung Publikationsversion BVGer erlaube, obwohl es möglich wäre, eine eindeutige und unmissverständliche Unterscheidung zwischen der Beschwerdeführerin und der B. AG sicherzustellen, ohne die Identität der Beschwerdeführerin zu offenbaren.
5.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin prüft die Vorinstanz zwar, ob die Veröffentlichung an sich verhältnismässig wäre. Sie unterlasse aber, zu untersuchen, ob die Art und Weise der Publikation ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV entspreche. Die Vorinstanz hätte eine Interessenabwägung in Bezug auf die Offenlegung der Identität der Beschwerdeführerin und der sie betreffenden Umstrukturierung vornehmen müssen. Es bestehe hierfür kein öffentliches Interesse. Ihr privates Interesse an der objektiven Geheimhaltung, mit welcher ihre Wettbewerbsfähigkeit geschützt werde, überwiege das öffentliche Interesse. Die Angaben zur Beschwerdeführerin in der zu publizierenden Fassung der Sanktionsverfügung seien weiterhin im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses abzudecken. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Publikation der Publikationsversion BVGer sei unverhältnismässig, da neben dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Publikation, sie erstens nicht geeignet sei, eine Präventionswirkung zu entfalten, zweitens die Öffentlichkeit keine neuen Erkenntnisse aus der Publikationsversion BVGer gewinne und drittens die gleiche Publikationswirkung mit einer eindeutigen und unmissverständlichen Unterscheidung zwischen der Beschwerdeführerin und der B. AG erreicht werde.
5.2 Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Entscheide veröffentlichen, sofern daran ein genügendes Interesse besteht. Entscheide sind unter anderem auch Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, womit auch Sanktionsverfügungen nach Art. 49a Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.2; BGer vom 26. Juni 2019, 2C_994/2017, E. 4.2.2).
5.2.1 Den Wettbewerbsbehörden steht nach dem Wortlaut der Bestimmung ein Ermessen zu. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Handhabung des pflichtgemässen Ermessens ist eine Frage der Angemessenheit, die sich nur dort stellt, wo das Recht – selbst der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV – als Regulativ ausgeschöpft ist. Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Ermessen unangemessen aus, handelt sie nicht rechtswidrig. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde bei Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens sowie bei Ermessensmissbrauch. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.3; BGer vom 18. September 2019, 8C_332/2019, E. 3.2; vom 26. Juni 2019, 2C_994/2017, E. 4.2.3).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde nicht die Publikation der Sanktionsverfügung als solche, sondern bloss die Offenlegung ihrer Identität und der sie betreffenden Umstrukturierung in Frage gestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Publikation der Sanktionsverfügung im Grundsatz rechtswidrig sein sowie nicht im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz und der Wettbewerbsbehörden liegen sollte. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Sanktionsverfügung in der Fassung Publikationsversion BVGer samt Nennung der Identität der Beschwerdeführerin im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten rechtskonform publiziert worden ist.
5.3 Laut Art. 25 Abs. 4 KG dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben (zum Begriff und zu den Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisses vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.2; BGE 118 Ib 547 ff. E. 5a). Keine Geschäftsgeheimnisse sind der Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung, die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 KG im Rahmen der Bekanntgabe einer Untersuchungseröffnung amtlich zu publizieren sind (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.1; BGer vom 26. Juni 2019, 2C_994/2017, E. 4.2.5). Aufgrund des Wortlauts von Art. 25 Abs. 4 KG erfolgt keine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde zu publizieren, und dem Geschäftsgeheimnis. Im Rah- | men der Frage, ob die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses gegeben sind, kommt der zu beurteilenden Behörde allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Diese Beurteilung hat für jede relevante Tatsache gesondert zu erfolgen. Steht fest, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, ist es geschützt und die das Geschäftsgeheimnis betreffenden Tatsachen dürfen nicht publiziert werden (vgl. BGer vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014, E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.; vgl. auch V. Martenet, in: V. Martenet / C. Bovet / P. Tercier (Hg.), Commentaire Romande, Droit de la concurrence, 2. Aufl., Basel 2013, KG 25 N 58).
5.4 Wie sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 KG ergibt, handelt es sich bei der Identität der Adressatin der Sanktionsverfügung im Grundsatz nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 25 Abs. 4 KG. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt. Dabei nennt sie unter anderem die Adressatinnen der Untersuchung (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 KG). Hat die Wettbewerbsbehörde bereits bei der Eröffnung des Verfahrens die Adressatinnen der Untersuchung genannt, steht der Schutz des Geschäftsgeheimnisses einer Nennung der Adressatinnen in der Publikation der verfahrensabschliessenden Sanktionsverfügung grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn sich im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens die Frage stellt, ob eine der Adressatinnen der Untersuchung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 KG letztlich auch Adressatin der verfahrensabschliessenden Sanktionsverfügung nach Art. 49a KG sein kann. Sodann muss dies insbesondere in der vorliegenden Angelegenheit gelten, zumal (noch) nicht abschliessend geklärt ist, ob die vorgenommene Umstrukturierung zwecks Umgehung des kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens erfolgt ist.
5.5 Soweit für die Beurteilung die verschiedenen Interessen zu berücksichtigen sind, ist für die vorliegende Angelegenheit Folgendes zu erwägen.
5.5.1 Aus den Ziffern 11 und 12 der Publikationsversion BVGer geht klar hervor, dass die B. AG am 20. März 2013 die Beschwerdeführerin als Tochtergesellschaft gegründet und ihr gemäss Vertrag vom 28. August 2014 die Aktiven und Passiven gemäss Inventar per 31. Dezember 2013 übertragen hat. Die Frage, wie eine solche Umstrukturierung im Nachgang an einen vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss der B. AG aus kartellrechtlicher Sicht zu würdigen ist, liegt sowohl im Interesse der Öffentlichkeit als auch der Wirtschaftsbeteiligten und der involvierten Stellen. Die Beschwerdeführerin wird unter solidarischer Haftung mit der B. AG ins Recht gefasst und erscheint deshalb auch im Dispositiv der zu publizierenden Fassung der Sanktionsverfügung. Aufgrund des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis des (begründeten) Ergebnisses eines kartellrechtlichen Untersuchungsverfahrens ist bei der Anonymisierung des Dispositivs Zurückhaltung auszuüben. Damit wird dem öffentlichen Interesse Nachachtung verschafft, dass die Entscheide der Wettbewerbsbehörden trotz Schwärzungen verständlich bleiben müssen (vgl. Martenet, KG 25 N 58).
5.5.2 Mit Beschwerde vom 16. April 2018 hat die A. AG die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. März 2018 beim BGer angefochten und unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Das BGer hat mit Verfügung vom 8. Mai 2018 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gutgeheissen, als während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_321/2018 die Sanktionsverfügung nur in der Fassung Internetversion BGer auf der Internetseite der WEKO publiziert werden darf. Am 17. Mai 2018 hat die WEKO die Sanktionsverfügung in der Fassung Internetversion BGer auf ihrer Internetseite publiziert. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 und 30. Mai 2018 im Rahmen von Medienmitteilungen mit, sie sei Adressatin der Sanktionsverfügung und habe dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 dargetan, sie sei gezwungen gewesen, unter Aufhebung ihrer Anonymität den Sachverhalt zu erläutern.
5.5.3 Aufgrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums mit Blick auf die Voraussetzungen der Geschäftsgeheimnisse zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung ihrer Identität kein Interesse zukommt. Dieses Interesse ist mit der Publikation der Internetversion BGer und der darauffolgenden durch sie selbst vorgenommenen Medienkommunikation entfallen. Bei ihrer Identität handelt es sich seither um eine bekannte Tatsache. Im Gegensatz dazu besteht weiterhin ein öffentliches Interesse an der Nennung der Identität der Beschwerdeführerin. Deshalb sind auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen bei der Identität der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis nicht erfüllt. Als Ausfluss daraus ist auch die Umstrukturierung kein Geschäftsgeheimnis, zumal der bereits beschriebene Umstrukturierungsvorgang aus den Handelsregistereinträgen der B. AG und der Beschwerdeführerin öffentlich zugänglich hervorgeht.
5.6 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren beanstandet, die klare Unterscheidung zwischen der Beschwerdeführerin und der B. AG zwecks eindeutiger und nachvollziehbarer Kennzeichnung stelle eine mildere Massnahme dar, als der blosse Hinweis in Ziffer 13 der Publikationsversion BVGer, ist ihr | nicht zu folgen. Aus den Ziffern 11, 12 und 13 der Publikationsversion BVGer geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss gegründet worden ist. Aufgrund dieser ausdrücklichen Klarstellung liegt jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vor.
5.7 [Zusammenfassend liegt die Publikation der Sanktionsverfügung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die Identität der Beschwerdeführerin und die sie betreffende Umstrukturierung sind keine Geschäftsgeheimnisse]
6. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die Vorinstanz ihren Persönlichkeitsschutz.
6.1 Mit der Rüge der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 ZGB stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Entgegen ihrer Auffassung wurzelt der öffentlich-rechtliche Persönlichkeitsschutz nicht im Privatrecht. Vielmehr stellt dieser eine Konkretisierung und Verwirklichung der Grundrechte dar (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 BV i.V.m. insb. Art. 10 BV oder Art. 13 BV). Persönlichkeitsverletzungen im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sind deshalb nicht über Art. 28 ZGB zu lösen, sondern über das öffentliche Recht – mithin über die das Verwaltungsrechtsverhältnis konstituierenden Bundeserlasse (vgl. BGer vom 15. Juni 2018, 2C_601/2016, E. 6.2, nicht publ. in: BGE 144 II 233 ff.; BGer vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.).
6.2 Insofern die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) vorzunehmen, ist ebenfalls auf ihre Medienmitteilungen vom 23. Mai 2018 und 30. Mai 2018 hinzuweisen. Aufgrund der medialen Bekanntheit ihrer Identität und der sie betreffenden Umstrukturierung kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Schutz von Personendaten gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Kartellgesetz geht im Weiteren als spezialgesetzliche Grundlage dem Datenschutzgesetz ohnehin vor, soweit die personenbezogenen Daten Geschäftsgeheimnisse betreffen (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 6.4.3).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge einer Verletzung von Art. 28 ZGB ins Leere stösst. Soweit Art. 19 Abs. 1 DSG als allgemeine Bestimmungen überhaupt einen weitergehenden Schutz als die Spezialregelung in Art. 25 Abs. 4 KG einräumt (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 6.4.3), ist ebenfalls keine Verletzung des Schutzes von Personendaten zu erkennen.
7. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 27 BV und Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 1 EMRK, da die Vorinstanz ihr das Richtigstellen falscher Anschuldigungen in der Regionalpresse verwehre.
7.1 Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entgegenhält, sie habe ihre Anonymität – als Reaktion auf die Publikation der Sanktionsverfügung in der Fassung Internetversion BGer durch die WEKO am 17. Mai 2018 – mit ihren Medienmitteilungen vom 23. Mai 2018 und 30. Mai 2018 selbst aufgehoben. Deshalb komme ihr kein schützenswertes Interesse an ihrer Anonymisierung mehr zu. Es kann indes offen bleiben, ob die Vorinstanz mit dieser Argumentation Ansprüche aus Art. 16 Abs. 2 BV und Art. 10 EMRK berührt. Bei der Identität der Beschwerdeführerin und der sie betreffenden Umstrukturierung handelt es sich um keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 4 KG. Damit kommt die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass die Identität der Beschwerdeführerin sowie die sie betreffende Umstrukturierung offenzulegen ist.
7.2 Die Beschwerdeführerin stösst mit ihrer Beanstandung, wonach die Vorinstanz ihr das Richtigstellen falscher Anschuldigungen in der Regionalpresse verwehre, folglich ins Leere.
[…]
Rm