4.1 Marken | Marques
«Rainer Maria Rilke | Rilke»
Kantonsgericht Wallis vom 16. Dezember 2015
Verwechslungsgefahr für Wein aus dem Wallis bejaht
MSchG 13 II i.V.m. 3 I. Wird mit dem Namen einer (historischen) Persönlichkeit, der Bestandteil einer Marke ist [hier: «Rainer Maria Rilke Wein»], auf die geographische Herkunft des Produkts [hier: des Traubengutes resp. Weins] hingewiesen, so handelt es sich um eine schwache Marke mit nur eingeschränktem Schutzumfang (E. 5.2.3.2).
MSchG 13 II i.V.m. 3 I. Steht der Kauf eines Lebensmittels [hier: Wein] allen offen und ist er lediglich aufgrund der geringen Menge beschränkt, so ist – auch wenn es sich nicht um einen Massenartikel des täglichen Bedarfs handelt – von einem niedrigen Unterscheidungsvermögen der Endverbraucher auszugehen (E. 5.2.3.3).
MSchG 13. Auch wenn der Name einer (historischen) Persönlichkeit Bestandteil einer Marke ist [hier: «Rainer Maria Rilke Wein»], dürfen Dritte ihr Produkt dieser (historischen) Persönlichkeit «widmen» und dies auf dem Produkt so vermerken. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen der Herkunft des Produkts und dem Leben der (historischen) Persönlichkeit ein besonderer Bezug besteht (E. 6).
LPM 13 II en rel. avec 3 I. Une marque est faible et ne bénéficie que d’un champ de protection restreint lorsqu’elle contient le nom d’une personnalité (historique) (en l’espèce: «Rainer Maria Rilke Wein») lequel fait référence à la provenance géographique du produit (ici: du vignoble resp. du vin) (consid. 5.2.3.2).
LPM 13 II en rel. avec 3 I. Lorsque la vente d’une denrée alimentaire (en l’espèce: le vin) concerne un large public et qu’elle n’est limitée qu’au regard de la faible quantité offerte, il y a lieu de se baser sur une capacité de discernement réduite du consommateur – même s’il ne s’agit pas d’un produit de grande consommation couvrant des besoins quotidiens (consid. 5.2.3.3).
LPM 13. Même si le nom d’une personnalité (historique) constitue l’élément d’une marque (ici: «Rainer Maria Rilke Wein»), les tiers peuvent «dédier» le produit à cette personnalité (historique) et l’indiquer sur celui-ci. Cela est d’autant justifié lorsqu’il existe un lien particulier entre la provenance du produit et la vie de cette personnalité (historique) (consid. 6).
I. Zivilrechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Klage; Akten-Nr. C1 10 141
Der Kläger, ein Weinproduzent, ist Inhaber der für «Vins» (Klasse 33) hinterlegten Marke CH P-356488 «Rainer Maria Rilke Wein». Eine in Siders ansässige Weinproduzentin und Betreiberin einer Weinhandlung (Beklagte) vertrieb Weine, die bis und mit Jahrgang 2008 auf der Hauptetikette vorne das Zeichen «Rilke» trugen. Auf der Rückenetikette dieser Weine stand, dass die Trauben in der Gegend um Raron wachsen würden und der Wein dem Dichter Rainer Maria Rilke gewidmet sei, was noch mit der Wiedergabe eines Verses von ihm unterstrichen wurde. Ab dem Jahrgang 2009 entfernte die Beklagte den Namen «Rilke» von der Hauptetikette der Weine. Die Rückenetikette blieb unverändert. Im Internet wurden die «alten» Hauptetiketten mit der Bezeichnung «Rilke» jedoch von der Beklagten – und auch einem weiteren Weinwiederverkäufer – weiterhin abgebildet und die Weine auch unter der Bezeichnung «Rilke» angepriesen.
Der Kläger klagte am 14. September 2010 gestützt auf sein Markenrecht u.a. auf Unterlassung des Vertriebs von Weinen und Spirituosen, welche in irgendeiner Form die Bezeichnung «Rilke» tragen, und auf Auskunftserteilung. Das KGer Wallis hiess die Klage teilweise gut.
5.
5.1 Der Eintrag ins Markenschutzregister verleiht dem Inhaber gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
[…]
5.1.1 Die Marke «Rainer Maria Rilke Wein» (Marken-Nr. P-356488) ist seit dem 12. November 1987 im eidgenössischen Markenregister als Wortmarke eingetragen. Diese Marke wurde gemäss Nizza-Klassifikation Nr. 33 unter Waren und Dienstleistungen «Vins» aufgenommen. Der Kläger bietet seinen Wein nach wie vor unter dieser Marke an, sodass der Schutzumfang besteht.
|5.2 Das Verbietungsrecht besteht gegenüber allen Zeichen, die unter einem relativen Ausschliessungsgrund i.S.v. Art. 3 MSchG leiden. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Das zu verbietende Zeichen muss jünger sein; es muss mit dem älteren identisch oder ähnlich sein; es muss für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG 13 N 10). Das Verbietungsrecht bezieht sich auch auf den Gebrauch eines verletzenden Zeichens auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr (Art. 13 Abs. 2 lit. e).
5.2.1 Die Beklagte wurde am 24. September 1992 im Handelsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Schutz der Marke «Rainer Maria Rilke Wein» bereits seit längerem, nämlich seit fast 5 Jahren. Bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung handelt es sich mithin um das jüngere Zeichen, auch wenn nicht genau feststeht, seit wann die Beklagte den Wein unter dem Namen «Rilke» anbot und vertrieb resp. anbieten und vertreiben liess. Es kann jedoch nicht schon vor ihrer Gründung gewesen sein. Die erste Voraussetzung für das Verbot für die Verwendung des Zeichens durch die Beklagte ist somit erfüllt.
Auch die dritte Voraussetzung ist erfüllt. Die Beklagte braucht das Zeichen für die identische Ware wie der Kläger. Die Beklagte braucht die Marke nämlich im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Weines, gleich wie dies auch der Kläger tut. Kläger und Beklagte vertreiben mithin dasselbe Produkt, nämlich Wein. Die Marke wird mithin für gleiche Ware benutzt und eben für «Vins» hat sie der Kläger schützen lassen. Die Beklagte braucht dieses Zeichen auch in der Werbung, wenn sie ihre Weine im Internet anpreist oder durch Dritte anpreisen lässt.
5.2.2 Die zweite Voraussetzung, die vorhanden sein muss, um ein Verbot zu erwirken, ist, dass das jüngere Zeichen mit dem älteren identisch oder ähnlich sein muss, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
[…]
5.2.3 Bei der vom Kläger hinterlegten Marke «Rainer Maria Rilke Wein» handelt es sich um eine reine Wortmarke, die sich aus dem Vor- und Nachnamen des verstorbenen und in Raron begrabenen österreichischen Dichters «Rainer Maria Rilke» und dem gemeinfreien Wort «Wein» zusammensetzt.
5.2.3.1 Namen von historischen Persönlichkeiten, wie hier von Rainer Maria Rilke, sind i.d.R. als Marken eintragbar, sofern sie nicht täuschend sind (David, MSchG 2 N 22) und werden auch in mannigfacher Art und Weise als Kennzeichen gebraucht. Konfekt wird unter der Bezeichnung «Mozart-Kugeln» angeboten, ein Modegeschäft gibt sich den klangvollen Namen «Leonardo da Vinci» oder ein Parfum wird unter der Bezeichnung «Marc Aurel» vertrieben.
5.2.3.2 Bei der vorliegenden Kombination des allgemeinen Begriffes «Wein» verbunden mit dem im Wallis beigesetzten «Rainer Maria Rilke» handelt es sich zweifellos um eine schwache Marke, denn bei Rainer Maria Rilke handelt es sich um eine historische Persönlichkeit, die Marke «Rainer Maria Rilke Wein» kann weder als besonders fantasievoll bezeichnet werden, noch geniesst diese Marke aufgrund ihres intensiven Gebrauchs einen überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad. Nur die wenigsten bringen den Namen Rilke oder Rainer Maria Rilke direkt mit Wein in Verbindung. Spricht man von Rilke, so meint man immer den Dichter Rainer Maria Rilke, der einen starken Bezug zum Mittel- und Oberwallis hatte, lebte er doch mehrere Jahre im Schloss Muzot ob Siders und fand seine letzte Ruhestätte neben der Burgkirche in Raron. Diesen berühmten Namen nutzen sowohl das Dorf Raron, das sich «Rilkedorf» nennt und mit dem Grab des berühmten Dichters wirbt, wie auch Siders, wo es eine Rilke-Stiftung, ein Rilke-Museum, ein Rilke-Tearoom gibt und alle zwei Jahre sogar ein Rilke-Festival durchgeführt wird. Gelegentlich bieten auch Private und Tourismusvereine sogenannte «Rilkewanderungen» u.a. durch die Walliser Weinberge an.
Sowohl der Kläger wie auch die Beklagte stellen mit der Benutzung des Namens des berühmten Dichters Rilke einen Bezug zu dieser Persönlichkeit, zu dessen Aufenthalt im und dessen Verbundenheit mit dem Wallis sowie dessen letzter Ruhestätte in Raron her. Es handelt sich mithin auch um einen geographischen Bezug zur Region um Raron, wo das von den Prozessparteien geerntete Traubengut wächst und wie es sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten auf ihren Rückenetiketten beschrieben wird. So soll mit der Benutzung des Namens von Rainer Maria Rilke sicher auf die geographische Herkunft des Traubengutes resp. des Weines aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen werden, dass die Trauben, die für die Herstellung des Weines verwendet wurden, in den Weinbergen rund um die Grabstätte Rilkes reiften. Diese Nähe zu gemeinfreien Zeichenelementen bewirkt zum einen einen schmalen Schutzbereich.
Zum anderen ist aber auch Tatsache, dass sowohl der Kläger wie auch die Beklagte das identische Produkt, nämlich Wein, anbieten. Die Zeichenverschiedenheit muss daher besonders gross sein, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
5.2.3.3 Bei beiden Produkten handelt es sich, wie gesagt, um Wein, also um dieselbe Ware. Der Kläger bietet die zwei im Wallis meist verbreiteten Weinsorten Fendant und Pinot Noir an, die Beklagte neben Pinot Noir die beiden Weissweinsorten Johannisberg und Riesling Spätlese.
|Beim Wein handelt es sich um ein Lebensmittel. Obwohl der Kläger anlässlich seiner Befragung ausführte, bei dem von ihm produzierten und vertriebenen Wein handle es sich um ein Nischenprodukt, so kann sich dies nicht auf Wein als solchen beziehen, sondern wohl nur auf die Bezeichnung «Rainer Maria Rilke Wein». Seinen Wein verkauft der Kläger sowohl an Private wie auch an Hotels und Restaurants, welche diesen auf ihrer Weinkarte führen.
Gleiches tut auch die Beklagte, wobei sie noch zusätzlich ihren Wein an spezialisierte Weinwiederverkäufer abgibt, die dann – wie die H. AG – diesen Wein verkaufen. Trotz dieser Einsetzung von Wiederverkäufern bleiben die Abnehmerkreise, nämlich Private sowie Hotels und Restaurants, dieselben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Beklagte auch über Wiederverkäufer ihren Wein an den Endverbraucher bringt, was der Kläger für sich nicht behauptet hat.
Auch wenn es sich beim Wein um ein Lebensmittel handelt, so handelt es sich doch nicht um einen Massenartikel des täglichen Bedarfs, also kein Grundnahrungsmittel. Dies ist jedoch vor allem darauf zurückzuführen, dass sowohl Kläger als Beklagte den Wein nicht in so grossen Massen produzieren, dass von einem Massenprodukt gesprochen werden kann. Es kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich hier um ein Spezialprodukt handelt, dessen Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt ist. Der Kauf des vom Kläger und von der Beklagten vertrieben Weines steht allen offen und ist lediglich aufgrund der geringen Anzahl produzierter Flaschen beschränkt, sodass von einem niedrigeren Unterscheidungsvermögen der Endverbraucher auszugehen ist.
Die Verwechslungsgefahr ist sehr gross, wenn identische Produkte angeboten werden, wie dies hier der Fall ist. Aufgrund der geringen Produktionsmenge kann der «Rainer Maria Rilke Wein» des Klägers nicht in jedem x-beliebigen Weingeschäft, Hotel oder Restaurant gekauft resp. bestellt werden. Der Konsument, der sich für diesen Wein entscheidet, tut dies bewusst. Wenn nun auf einer Weinkarte in einem Hotel ein «Johannisberg-Rilke», auf der Internetseite der Beklagten «Vins Rilke» und auf der Internetseite der H. AG nach Eingabe des Namens «Rilke» verschiedene Weine der Beklagten mit dem Namen «Rilke» auf der Hauptetikette erscheinen, so ist die Verwechslungsgefahr mit dem Erzeugnis des Klägers vorhanden. Die Produkte der Beklagten können ohne Weiteres mit den Produkten des Klägers verwechselt werden. Dies zum einen, weil die Weinkonsumenten die Produkte, so wie sie insbesondere bei den lnternetauftritten und auf den Weinkarten angepriesen werden, nicht hinreichend auseinanderhalten können und so die Waren dem falschen Markeninhaber zurechnen, und zum anderen, wenn sie die Bezeichnungen Rilke-Weine und Rainer Maria Rilke Wein noch unterscheiden können, dennoch die Gefahr besteht, dass sie falsche Rückschlüsse ziehen, z.B. dass sie die Produkte der gleichen Serie zuordnen, mithin als verschiedene Produktlinien des gleichen Unternehmens ansehen oder der Meinung sind, dass es eine gewisse unternehmerische Verbindung zwischen den Herstellern der vertriebenen Produkte gibt. Dies vor allem auch, weil es sich beim Oberwallis doch um ein relativ beschränktes Einzugsgebiet handelt.
Mithin ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt, sodass sich der Kläger gegen die Verwendung der Bezeichnung «Rilke» durch die Beklagte zur Wehr setzen kann.
6. Gestützt auf die bestehende Verwechslungsgefahr verlangt der Kläger, dass der Beklagten untersagt werde, Weine, die in irgendeiner Form die Bezeichnung «Rilke» tragen, zu verkaufen oder anzubieten. Dieses Begehren erfolgt zu Recht. Die Beklagte kam der Aufforderung des Klägers, ihren Wein nicht mehr als «Rilkewein» anzubieten, teilweise nach. Sie hat nämlich ihren Internetauftritt geändert und preist darauf ihren Wein nicht mehr als «Rilke»-Wein, sondern als Magnum an. Zudem hat sie ab dem Jahrgang 2009 den Namen «Rilke» von ihrer Hauptetikette verbannt. Den Bezug zum Dichter «Rainer Maria Rilke» stellt sie nur noch dadurch her, dass auf der Rückenetikette steht, die Trauben würden in der Gegend um Raron wachsen und der Wein sei dem Dichter Rainer Maria Rilke gewidmet, was noch mit der Wiedergabe eines Verses von ihm unterstrichen wird. Gegen eine solche Widmung und die Wiedergabe eines Verses des Dichters auf der Rückenetikette ist nichts einzuwenden, zumal ein solcher Rückgriff auf den Namen des Dichters Rilke allen offenbleiben muss, d.h., dass jeder Weinhersteller seinen Wein dem Dichter widmen und dies auf der Rückenetikette auch vermerken kann, solange das Produkt eben nicht als Rilkewein angepriesen wird und auf der Hauptetikette nicht der Name «Rilke» angebracht ist. Die Beklagte hat aber nicht nur bei sich dafür zu sorgen, dass der Wein eben nicht mehr als Rilkewein angeboten wird, sondern auch bei ihren Wiederverkäufern und bei den Restaurant- und Hotelbetreibern. Auf den entsprechenden Internetauftritten und den Weinkarten ist daher der Eintrag «Rilkewein» zu entfernen und es dürfen keine Weinflaschen mehr – ganz oder teilweise – abgebildeten werden, auf denen auf der Hauptetikette der Namen «Rilke» steht.
Die Beklagte hat zudem die Weinflaschen, welche noch den Namen «Rilke» auf der Hauptetikette führen, aus dem Verkauf zurückzuziehen und dafür besorgt zu sein, dass der Name «Rilke» von der Hauptetikette entfernt wird, sofern sie diesen Wein noch zu verkaufen gedenkt.
|7. Der Kläger verlangt in seinen Schlussbegehren […]: Die Beklagte ist zu verpflichten, die Herkunft die in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich mit der Marke «Rilke» versehenen Gegenstände anzugeben.
7.1 Dem Kläger steht gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG auch die sogenannten Auskunftsklage zu. Die Ankunftsklage soll die Aufklärung der Markenschutzverletzungen erleichtern, da damit ermöglicht wird, zum Lieferanten des Verletzers und schliesslich zum Hersteller der verletzenden Gegenstände vorzudringen (David, MSchG 55 N 25).
7.2 Vorliegend wurde nie behauptet, dass die Beklagte Traubengut oder Wein von Dritten, d.h. von Lieferanten entgegennimmt; auch nicht, dass sich diese eventuellen Lieferanten der Markenschutzverletzung schuldig gemacht haben. Vielmehr stand immer fest, dass es die Beklagte ist, welche den Wein herstellt, diesen in Flaschen abfüllt und ihn entsprechend etikettiert. Auf diesen Hauptetiketten wurde der Name «Rilke» bis zum Jahrgang 2008 angebracht und diese Flaschen wurden alsdann in den Verkauf gebracht. Es ist auch die Beklagte, welche den Wein auf ihrer Internetseite als Rilke-Wein (Nos vins Rilke) anpries. Mithin kann die Beklagte keine Herkunftsangaben bezüglich der sich in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich mit der Marke versehenden Gegenstände machen, da die Markenverletzung bei der Beklagten erfolgt resp. erfolgte und nicht bei irgendeinem Lieferanten. Die Auskunftsklage muss daher abgewiesen werden.
7.3 Zudem richtet sich die Auskunftspflicht gegen den Besitzer von Gegenständen, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf die Waren, die bei der Urteilsfällung noch im Besitz der Beklagten sind, sondern auf alle Waren, die je in ihrem Besitz waren, selbst wenn sie schon vor Anhebung des betreffenden Rechtsstreites weiterveräussert worden sind.
7.3.1 Vorliegend wurde stets nur die Beklagte ins Recht gefasst, hingegen nie die Weinhandlung H. AG und das Hotel W./Hotel F., was nötig gewesen wäre, hätte man von diesen Auskunft über die Herkunft ihrer mit dem Namen «Rilke» versehen Weinflaschen erhalten wollen. Zudem wurde von der Beklagten nie in Abrede gestellt, dass sie die H. AG mit ihrem Produkt beliefert, sodass der Kläger um die Herkunft der Weinflaschen mit der Bezeichnung «Rilke» bereits im Bilde ist.
[…]
Ab