Keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip für Rechtsgutachten über die Folgen der Insolvenz von Kernkraftwerkbetreibern
Abteilung I; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. A-1096/2020
VwVG 48 I c, 13; BV 17 III; EMRK 10; UNO-Pakt II 19; StGB 28a; StPO 172; BZP 42 I abis.Wer sich auf den journalistischen Quellenschutz berufen kann, muss ein von diesem Schutz erfasstes Dokument (hier: eine Kurzfassung des streitgegenständlichen Rechtsgutachtens) nicht edieren. Bleibt die Frage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Beurteilung des Anspruchs auf Zugang zu einem Dokument (hier: die vollständige Fassung des streitgegenständlichen Rechtsgutachtens) ohne das nicht edierte Dokument beweislos, so ist vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresse auszugehen (E. 1.4, 1.4.6–1.4.8).
BGÖ 5 I.Ob ein Dokument rechtmässig oder unrechtmässig zu einer Behörde gelangt ist, ist für dessen Qualifikation als amtliches Dokument ohne Bedeutung. Auch private Dokumente können amtliche Dokumente im Sinne des BGÖ sein, sofern sie für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich sind (E. 4.1, 4.1.2, 4.1.4).
BGÖ 7 I g.Geschäftsgeheimnisse sind weder offenkundige noch allgemein zugängliche Tatsachen, die ein Geheimnisherr geheim halten möchte, und an deren Geheimhaltung er ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Die Beeinträchtigung des Geheimhaltungsinteresses muss gewichtig sein und darf nicht nur möglich erscheinen, sondern muss mit Wahrscheinlichkeit drohen (E. 4.2.2).
BGÖ 7 I g; DSG 5, 25 III.Bundesorgane sind zwar verpflichtet, sich über die Richtigkeit der von ihnen bearbeiten Personendaten zu vergewissern. Im Rahmen der Zugänglichmachung eines Rechtsgutachtens sind sie aber nicht gehalten, angeblich unrichtige Passagen zu schwärzen oder zu berichtigen, zumal Rechtsgutachten zumindest in weiten Teilen Werturteile enthalten, die einer Berichtigung nicht zugänglich sind (E. 4.2.3.3).
BGÖ 7 I g.Nimmt ein Geheimnisherr eine öffentliche Aufgabe wahr, besteht ein gegenüber einer beliebigen Privatperson erhöhtes öffentliches Interesse an der Transparenz seiner Tätigkeit. Dieses Interesse kann dazu führen, dass sich der Geheimnisherr nicht erfolgreich auf das Bestehen der Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip wegen eines objektiv berechtigten Geheimhaltungsinteresses berufen kann (E. 4.2.3.4).
BGÖ 7 I g.Erstellt eine Person, die einem Berufsgeheimnis untersteht (hier: Anwaltsgeheimnis), in Erfüllung ihres Auftrages ein Dokument und überführt sie dieses in den Hoheitsbereich einer Behörde, steht das Berufsgeheimnis des Erstellers des Dokuments einer Offenlegung nicht entgegen (E. 4.3).
| BGÖ 7 I g, 9 II; DSG 19 I, 19 Ibis.Es besteht ein öffentliches Interesse daran, bei der Gewährung von Zugang zu einem Rechtsgutachten auch die Namen der Verfasser bekannt zu geben, da die Qualität von Rechtsgutachten von der Erfahrung der Verfasser im jeweiligen Rechtsgebiet abhängt und durch die Nennung der Verfasser auch allfällige Interessensbindungen aufgedeckt werden (E. 4.4, 4.4.3).
PA 48 I c, 13; Cst. 17 III; CEDH 10; Pacte II de l’ONU 19; CP 28a; CPP 172; PCF 42 I abis.La personne qui invoque la protection des sources journalistiques ne peut pas éditer un document couvert par cette protection (ici: une version abrégée de l’avis juridique litigieux). Lorsque la question de l’existence d’un intérêt juridique à l’évaluation du droit d’accès à un document (ici: la version intégrale de l’avis juridique contesté) ne peut être tranchée en raison de l’indisponibilité du document original, l’existence d’un tel intérêt doit être présumée (consid. 1.4, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8).
LTrans 5 I.Le fait qu’un document soit parvenu à une autorité de manière légale ou illégale n’influence pas sur sa qualification en tant que document officiel. Les documents privés peuvent également être des documents officiels au sens de la LTrans, à condition qu’ils soient nécessaires à l’accomplissement d’une tâche publique (consid. 4.1, 4.1.2, 4.1.4).
LTrans 7 I g.Les secrets d’affaires sont des faits qui ne sont ni notoires, ni accessibles de façon générale à tout un chacun, mais que le détenteur du secret souhaite garder privés et dont l’intérêt au secret est objectivement justifié. Le préjudice à l’intérêt au secret doit être important. Il ne doit pas seulement être possible, mais sa menace doit être vraisemblable (consid. 4.2.2).
LTrans 7 I g; LPD 5, 25 III.Les organes fédéraux doivent certes s’assurer que les données personnelles qu’ils traitent sont correctes. Dans le contexte de la mise à disposition d’un avis juridique, ils ne sont cependant pas tenus de caviarder ou de rectifier les passages prétendument incorrects, d’autant plus que les avis juridiques contiennent, en grande partie, des jugements de valeur qui ne peuvent pas être soumis à une correction (consid. 4.2.3.3).
LTrans 7 I g.Si le détenteur d’un secret exerce une tâche publique, il existe un intérêt public accru à la transparence de ses activités par rapport à un particulier. Cet intérêt peut avoir pour conséquence que le détenteur du secret ne peut pas se prévaloir d’une exception au principe de la transparence en raison d’un intérêt objectivement légitime au maintien du secret (consid. 4.2.3.4).
LTrans 7 I g.Si une personne soumise au secret professionnel (ici: le secret professionnel de l’avocat) établit un document dans le cadre de ses fonctions et le transmet à la juridiction d’une autorité publique, le respect du secret professionnel de l’auteur du document ne s’oppose pas à la divulgation de ce dernier (consid. 4.3).
LTrans 7 I g, 9 II; LPD 19 I, 19 I bis.Il existe un intérêt public à communiquer également le nom des auteurs lors de la mise à disposition d’un avis juridique, étant donné que la qualité des avis juridiques dépend de l’expérience des auteurs dans la branche du droit concernée et que la désignation des auteurs permet également d’identifier d’éventuels liens d’intérêt (consid. 4.4, 4.4.3).
1.4Ferner ist fraglich und zwischen den Parteien umstritten, ob in zeitlicher Hinsicht noch immer ein schutzwürdiges Interesse an der materiell-rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Entscheids besteht, was nachfolgend zu prüfen ist.
1.4.1Die Frage der Beschwerdelegitimation ist von den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 137 II 34 ff. E. 2.3; A. Moser/M. Beusch/L. Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.70). Fehlt es etwa am Rechtsschutzinteresse, ist auf das Ansuchen der Beschwerde nicht einzutreten; fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 136 III 497 ff. E. 2.1 und BGer vom 12. Juni 2020, 2C_414/2020, E. 1.2.1; siehe ferner Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 2.70 m.H.).
1.4.2Ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil abgewendet werden kann und die beschwerdeführende Partei insofern einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Mit anderen Worten muss die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens noch beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse muss daher nicht nur bei der Beschwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein.
[Weitere Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse, Zusammenfassung des Standpunkts der Beschwerdeführerinnen zum Rechtsschutzinteresse; Erwägungen zur Untersuchungsmaxime, zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, zu den Folgen der Beweislosigkeit und zur Rechtsanwendung von Amtes wegen]
1.4.6.Wie erwähnt, beruft sich der Beschwerdegegner vorliegend auf den journalistischen Quellenschutz. Dieser ist sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich garantiert (Art. 17 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) und bezweckt primär als Redaktionsgeheimnis ausgestaltet den Schutz von journalistischen Quellen sowie nachgelagert die Gewährleistung der in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion der Medien. Art. 17 Abs. 3 BV verschafft insbesondere der negativen Meinungsäusserungsfreiheit, also dem Recht zu schweigen, und weiter der Informationsbeschaffungsfreiheit Nachachtung (vgl. G. Biaggini, BV Kommentar. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, BV 17 N 10). Kann ein Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er Daten den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche oder auch gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte. Ohne diesen Schutz könnten Informanten davon abgehalten werden, der Presse zu helfen, sodass diese über geringere Möglichkeiten verfü | gen würde, an genaue und zuverlässige (Hintergrund-)Informationen zu gelangen. Weil die Journalistinnen und Journalisten sich jedoch an alle möglichen Informationsquellen wenden müssen, um ihren Beruf gründlich ausüben zu können, haben sie ein grosses Interesse daran, ihre Quellen nicht preiszugeben (vgl. BGE 140 IV 108 ff. E. 6.7; grundlegend auch EGMR vom 27. März 1996, 17488/90, «Goodwin gegen Vereinigtes Königsreich»; siehe ferner EGMR vom 12. April 2012, 30002/08, «Martin und andere gegen Frankreich»). Das Redaktionsgeheimnis bzw. der Quellenschutz ist gewahrt, wenn die Justizorgane keinen Zugriff auf die internen Bereiche der Medien und ihrer Redaktionen (Notizen, Schriftverkehr mit Dritten etc.) haben (vgl. die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 159 f.).
Die genannten Garantien gelten indes nicht absolut. Allfällige Einschränkungen sind im Einzelfall auf ihre Verhältnismässigkeit hin unter dem Gesichtswinkel der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zu prüfen und sind nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat zulässig. Bei der Auslegung der den Parteien obliegenden Mitwirkungspflichten i.S.v. Art. 13 VwVG ist auch Art. 42 Abs. 1 Bst. abis BZP zu beachten, dass das Zeugnis von Personen verweigert werden darf, gegen die nach Art. 28a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen. Letztere Bestimmung findet sich in materiell unveränderter Form in Art. 172 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) wieder (vgl. BGE 136 IV 145 ff. E. 3.2). Danach dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen verhängt werden, wenn sie das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern. Ausnahmen vom Quellenschutz sehen Art. 28a Abs. 2 StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO nur im Zusammenhang mit schweren Delikten vor oder um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten.
1.4.7Soweit es sich beim streitbetroffenen Dokument um ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ handelt (siehe dazu hinten Ziff. 4.1), stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit derjenigen Person, welche das Dokument dem Beschwerdegegner zugespielt hat. Die Beantwortung dieser Frage ist zwar nicht direkt vom Streitgegenstand erfasst, hinsichtlich des vom Beschwerdegegner geltend gemachten Quellenschutzes ist für den vorliegenden Fall allerdings von Belang, dass eine allfällige Amtsgeheimnisverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft würde (Art. 320 StGB), was als Vergehen zu qualifizieren wäre (Art. 10 Abs. 3 StGB). In einer solchen Konstellation sehen weder Art. 28a Abs. 2 StGB noch Art. 172 Abs. 2 StPO eine Ausnahme vom Grundsatz des Quellenschutzes vor (vgl. BGer vom 12. Dezember 2014, 1B_26/2014, E. 2). Auch sind mit Blick auf die Verhältnismässigkeit keine gewichtigen staatspolitischen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Grundsatz des Quellenschutzes vorliegend zu rechtfertigen vermöchten, namentlich, wenn der Bestand der verfassungsmässigen Ordnung berührt oder gefährdet erscheint (vgl. BGE 123 IV 236 ff. E. 8; ferner Ziff. 5.1 des Pressekodex in der Fassung vom 11. September 2019, abrufbar unter: ‹www.presserat.de/pressekodex.html›). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Rechts (siehe dazu vorne Ziff. 1.4.6) sowie des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung hinsichtlich der strafrechtlichen und strafprozessualen Ausgestaltung des Quellenschutzes (Art. 28a StGB; Art. 172 StPO) sind die dem Beschwerdegegner im Verfahren vor dem BVGer obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) a fortiori dahingehend auszulegen, dass ihn bezüglich des ihm zugespielten Dokuments keine Editionspflicht trifft. Dies hat zur Folge, dass das Gericht nicht feststellen kann, ob dem Beschwerdegegner – wie von den Beschwerdeführerinnen vermutet – das vollständige streitbetroffene Dokument oder nur die 8-seitige Kurzfassung hiervon vorliegt. Demnach bleibt diese Frage ungeklärt, womit seitens des Gerichts die Beweislosigkeit festzustellen ist. Deren Folgen gilt es nachfolgend zu klären.
1.4.8Die Prozessvoraussetzungen legen die Grenzen fest, innerhalb derer die Rechtsverwirklichung erfolgen darf. Ob diese eingehalten sind, kann nicht von den Parteien abhängen und ist – im Gegensatz zur Möglichkeit eines Beschwerderückzugs – der Disposition der Parteien entzogen (vgl. BGer vom 7. Dezember 2017, 4A_229/2017, E. 3.3.2). Nur wenn endgültig feststeht, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden (vgl. BGE 140 III 159 ff. E. 4.2.4).
Bei Gutheissung der Beschwerde könnten die Beschwerdeführerinnen die offizielle Herausgabe des Dokuments verhindern. Zudem liegt es im Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass der journalistisch tätige Beschwerdegegner nicht über sämtliche Inhalte des streitbetroffenen Dokuments verfügt, weil aus Sicht der Beschwerdeführerinnen verhindert werden soll, dass allenfalls weitere Details zur Ausfallhaftung in der Öffentlichkeit publik werden. Dies ist zumindest solange der Fall, als dass nicht mit Bestimmtheit erstellt ist, dass das streitbetroffene Dokument dem Beschwerdegegner vollständig vorliegt. Angesichts dessen kann seitens des Gerichts vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen dahingefallen ist.
[…]
3.
Das BGÖ bezweckt die Förderung der Transparenz über Auftrag, Organisation und Tätigkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Juli 2006 wurde ein Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Doku | menten geschaffen, der unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen besteht, und es wurde hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt hin zum Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) mit Geheimhaltungsvorbehalt (Art. 7 ff. BGÖ) vollzogen (vgl. BGE 136 II 399 ff. E. 2.1 m.w.H., BGE 133 II 209 ff. E. 2.3.1; BVGer vom 28. Januar 2016, A-4186/2015, BVGE 2016/9, E. 3; P. Mahon/O. Gonin, in: S. Brunner/L. Mader [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], Bern 2008, BGÖ 6 N 11 ff.). Es soll Transparenz geschaffen werden, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. BGer vom 2. Dezember 2015, 1C_50/2015, E. 2.2; BVGer vom 7. Dezember 2011, A-1135/2011, BVGE 2011/52, E. 3; BVGer vom 16. Dezember 2014, A-590/2014, E. 4, nicht publiziert in BVGE 2015/43).
4.
In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien umstritten, ob das streitbetroffene Dokument einen amtlichen Charakter aufweist und der Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen sowie derjenige von Personendaten einer Veröffentlichung entgegenstehen.
4.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Während sowohl die erste als auch die dritte Voraussetzung vorliegend unstreitig und offensichtlich erfüllt sind, ist umstritten, ob das Dokument auf unrechtmässig erlangten Informationen von Privaten beruht und insofern womöglich keinen amtlichen Charakter aufweist.
[Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien zum amtlichen Charakter des Rechtsgutachtens]
4.1.2Beim streitbetroffenen Dokument handelt es sich um ein Rechtsgutachten, welches im Auftrag des STENFO durch eine Anwaltskanzlei erstellt wurde und sich hauptsächlich dazu äussert, welche rechtlichen Konsequenzen nach Ansicht der Verfasser eine allfällige Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer mit Blick auf die Ausfallhaftung der übrigen Kernkraftwerkbetreiberinnen nach sich zöge. Zunächst handelt es sich beim Rechtsgutachten selbst nicht um diejenigen Dokumente, von denen die Beschwerdeführerinnen behaupten, sie seien privater Natur und der STENFO sei unrechtmässig in deren Besitz gelangt. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass Art. 5 Bst. b BGÖ nicht zwischen rechtmässig und unrechtmässig erlangten Daten unterscheidet, sondern einzig darauf abstellt, ob sich das Dokument im Besitz einer Behörde befindet. Dies bedeutet, dass die Behörde ohne Weiteres in der Lage sein muss, die nachgesuchte Information ohne Zutun einer anderen Behörde oder eines Dritten abzurufen. Sie ist entweder Erstellerin des Dokuments oder hat die Information mitgeteilt erhalten und ist so in den Besitz des Dokuments gelangt. Dabei werden, wie das BVGer bereits mehrfach klarstellte, auch private Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst, sofern sie für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nötig sind (ausführlich dazu: BVGer vom 9. Dezember 2013, A-2434/2013, BVGE 2013/50, E. 5.2; in der Folge auch: BVGer vom 14. Dezember 2016, A-1865/2016 E. 4.5; vgl. ferner R. Bühler, in: U. Maurer-Lambrou/G.-P. Blechta [Hg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]/Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], 3. Aufl., Basel 2014, BGÖ 5 N 11 ff., 16 sowie Botschaft zum BGÖ vom 12. Februar 2003, BBl 2003, 1963 ff., 1993). Wurden Dokumente, die in engem Konnex mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen, der Behörde ohne jegliche Verpflichtung oder unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt, ist dies im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines möglichen Ausnahmetatbestands i.S.v. Art. 7 BGÖ zu berücksichtigen (siehe dazu hinten Ziff. 4.2 f.). Es ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich bei solchen Unterlagen um amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 BGÖ handelt (vgl. hierzu K. Nuspliger, in: S. Brunner/L. Mader [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], Bern 2008, BGÖ 5 N 18).
[Darstellung von Bestimmungen des KEG, welche insbesondere die Aufgaben des STENFO umschreiben, und Schlussfolgerung, dass, wenn der STENFO ein Gutachten in Auftrag gibt, welches sich mit Haftungsfragen von Kernkraftwerkbetreiberinnen und deren Eigentümern im Konkursfall auseinandersetzt, klar die Erfüllung einer ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe betroffen ist]
4.1.4Soweit die Beschwerdeführerinnen von einer Unterscheidung zwischen rechtmässig und unrechtmässig erlangten Daten ausgehen, ist auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) hinzuweisen, wonach Daten, sofern es sich dabei um Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a DSG handelt, nur auf rechtmässige Art und Weise beschafft und entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben nur rechtmässig bearbeitet werden dürfen (vgl. U. Maurer-Lambrou/A. Steiner, in: U. Maurer-Lambrou/G.-P. Blechta [Hg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]/Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], 3. Aufl., Basel 2014, DSG 4 N 5). Dabei kann es sich grundsätzlich auch um Daten von juristischen Personen handeln (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG), bei denen Betroffene beim Inhaber einer Datensammlung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. c DSG u.a. Auskunft über die Herkunft der Daten verlangen können. Wenn die Beschwerdeführerinnen vor BVGer geltend machen, sie wüssten nicht, wie der STENFO in den Besitz | der ihrer Meinung nach sensiblen Daten gelangt sei, wäre dafür allenfalls ein beschwerdeunabhängiges datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren zu stellen.
4.1.5Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das streitbetroffene Dokument einen amtlichen Charakter i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ aufweist.
4.2Zu prüfen ist weiter, ob in den verfügungsgemäss einsehbaren Stellen des von der Vorinstanz geschwärzten Dokuments Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten sind, die der beantragten Offenlegung entgegenstehen.
[Zusammenfassung der Standpunkte der Beschwerdeführerinnen, der Vorinstanz und des EDÖB zum Geschäftsgeheimnis und dem Ausmass der vorzunehmenden Schwärzungen]
4.2.2Laut Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten u.a. dann eingeschränkt oder verweigert, wenn Geschäftsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist gesetzlich nicht definiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Geheimnisse weder offenkundige noch allgemein zugängliche Tatsachen (sog. relative Unbekanntheit), die ein Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte (sog. Geheimhaltungswille), und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besitzt (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.2.1 m.H.; BGer vom 16. Januar 2019, 1C_665/2017, E. 3.3). Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.3 und BGE 103 IV 283 ff. E. 2b, je m.w.H.; ferner BVGer vom 5. April 2017, A-1432/2016, E. 5.4, BVGer vom 26. November 2015, A-3829/2015, E. 5.2, BVGer vom 22. Januar 2015, A-1592/2014, E. 5.4.1 ff. und BVGer vom 16. Dezember 2014, A-590/2014, E. 10.4; I. Häner, in: U. Maurer-Lambrou/G.-P. Blechta [Hg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]/Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], 3. Aufl., Basel 2014, BGÖ 7 N 36 ff.; B. Cottier/W. Schweizer/N. Widmer, in: S. Brunner/L. Mader [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], Bern 2008, BGÖ 7 N 43). Ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht. Der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde hat konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information geschützt ist (vgl. BVGer vom 23. Oktober 2017, A-6755/2016, E. 6.4.4 und BVGer vom 5. April 2017, A-1432/2016, E. 5.4). Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht demnach nicht aus. Die Schädigung bzw. Beeinträchtigung der privaten Interessen hat gewichtig zu sein und darf nicht nur denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, sondern muss mit Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BGer vom 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3; BVGer vom 17. Juni 2020, A-4781/2019, E. 6.3.1, BVGer vom 1. Mai 2020, A-1751/2017, E. 8.3 und BVGer vom 3. April 2018, A-3367/2017, E. 7.4 m.H.).
4.2.3Unstrittig ist, dass die Existenz privatrechtlicher Verträge zwischen den Beschwerdeführerinnen, die im Rechtsgutachten Erwähnung finden, zwar bekannt ist (vgl. Parlamentarische Initiative 19.502 vom 19. Dezember 2019), diejenigen Informationen, zu welchen der Beschwerdegegner Zugang erhalten möchte, allerdings nicht derart umfassend öffentlich bekannt sind. Letztere stehen in enger Beziehung zu den Geheimnisträgerinnen, die diesbezüglich einen subjektiven Geheimhaltungswillen besitzen. Umstritten ist allerdings die Frage, ob an der Geheimhaltung ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse besteht bzw. ob eine Schädigung privater Interessen wahrscheinlich erscheint.
4.2.3.1Das streitbetroffene Rechtsgutachten geht im ersten Abschnitt auf das heutige wirtschaftliche Umfeld in der Strombranche ein, führt Näheres zu den Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen der einzelnen Kernkraftwerkbetreiberinnen aus und umschreibt sodann den Auftrag des STENFO sowie die im Rahmen des Rechtsgutachtens zu untersuchende Fragestellung.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse der einzelnen Kernkraftwerkbetreiberinnen nicht öffentlich bekannte Informationen darstellen, welche die interne Organisationsstruktur betreffen, weshalb sie die entsprechenden Passagen schwärzte. Im Gegenzug erachtet sie den an eine Kanzlei erteilten Auftrag, welche Fragestellung das Rechtsgutachten umfassen soll, sowie die Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der Strombranche als Informationen, die nicht sensibel sind und entsprechend offengelegt werden können.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen insofern nicht substantiiert darzulegen, inwiefern über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen hinausgehend objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen.
4.2.3.2Ebenfalls nicht zu beanstanden ist im zweiten Abschnitt des Rechtsgutachtens, dass die Vorinstanz die gestützt auf das KEG und die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV, SR 732.17) gemachten kernenergierechtlichen Ausführungen zur Entsorgungs-, Stilllegungs- und Bewilligungspflicht sowie zur Sicherstellung der Sanierungs- und Entsorgungskosten als unproblematisch hinsichtlich ihrer Offenlegung einstufte. Weiter sind keine berechtigten objektiven Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die der Offenlegung der im Rechtsgutachten enthaltenen Ausführungen zu den allgemeinen Rechtsfolgen einer Insolvenz, eines Konkurses und eines Nachlassverfahrens sowie zur Leistungspflicht und Haftung von Aktionären oder zur Konzernhaftung mit Verweis auf das Bundesgesetz über | Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1), das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) und die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) entgegenstünden, zumal sich die Beschwerdeführerinnen nicht explizit hierzu äussern.
4.2.3.3Der dritte Abschnitt des Rechtsgutachtens befasst sich mit den Rechtsfolgen eines spezifischen Insolvenzfalls. Es handelt sich dabei in weiten Teilen um die Wiedergabe von Bestimmungen des KEG, OR und SchKG. Die Beschwerdeführerinnen bringen diesbezüglich vor, das Gutachten enthalte in gewissen Passagen unzutreffende Ausführungen und basiere teils auf Informationen, die nicht öffentlich bekannt seien, weshalb diese Textstellen zu schwärzen oder eventualiter zu streichen bzw. zu berichtigen seien.
Gemäss Art. 5 DSG hat sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, wer solche Daten bearbeitet. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG). Bezüglich der Richtigkeit von Daten ist auf die Art. 5 DSG zu Grunde liegende Unterscheidung zwischen Sachinformationen und Werturteile hinzuweisen. Erstere zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Richtigkeit absoluter Natur ist und verifiziert werden kann. Werturteile hingegen stellen eine Einschätzung einer Person betreffend eine andere Person oder Sache dar, die sich in diesem Sinn eines absoluten Wahrheitsbeweises entziehen. Anders ausgedrückt lässt ein Werturteil im Gegensatz zu einer Tatsache eine andere Meinung oder Einschätzung zu und dessen Relativität kann in der Praxis erkannt werden. Heikle Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen diesen beiden Kategorien entstehen vor allem dann, wenn ein Werturteil eine Tatsachenbehauptung enthält oder voraussetzt (vgl. B. Baeriswyl/D. Blonski, in: B. Baeriswyl/K. Pärli [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Bern 2015, DSG 5 N 5 ff.; Maurer-Lambrou/Steiner, DSG 5 N 4 ff., insb. N 9). Denselben Zweck wie Art. 5 DSG erfüllt Art. 25 Abs. 3 DSG insbesondere bezüglich der Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane. In diesem Fall kann jede betroffene Person verlangen, dass Personendaten berichtigt werden, sofern sie sich als unrichtig im soeben beschriebenen Sinn erweisen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Fall hat der STENFO eine Kanzlei um Erstellung des Rechtsgutachtens ersucht. Dessen Ausarbeitung erfolgte in zivilrechtlicher Hinsicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach Art. 394 ff. OR. Dabei wird der Gutachter vom Auftraggeber bezahlt und schuldet ihm die Treue und Sorgfalt, namentlich ein sorgfältiges Tätigwerden beim Verfassen des Rechtsgutachtens (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte untersteht den Weisungen seines Auftraggebers, so etwa indem er die vom Auftraggeber vorgegebene Fragestellung möglichst genau und gewissenhaft zu beantworten hat (vgl.A. Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien: dargestellt an den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Bundesebene, Zürich 2016, 242). Die im Rechtsgutachten vertretene Meinung entspricht daher einer – von allenfalls mehreren möglichen – juristischen Einschätzungen, die sich allesamt dadurch auszeichnen, dass ein absoluter Wahrheitsbeweis nicht möglich ist und ihr die Behördenverbindlichkeit abgeht. Soweit der STENFO in Zukunft womöglich mit Fragen eines Konkurses oder einer Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin befasst sein sollte, wäre er als dem UVEK zugeordnete Einheit der dezentralen Bundesverwaltung gehalten, die sich stellenden Rechtsfragen selbständig zu beantworten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 143 II 425 ff. E. 5.1, BGE 119 V 347 ff. E. 1, je m.w.H.). Beim streitbetroffenen Rechtsgutachten handelt es sich, zumindest in weiten Teilen, um ein Werturteil bzw. eine streitbare Meinungsäusserung, gerade hinsichtlich solcher Passagen, bei denen die Verfasser eigene thematische Schwerpunkte setzen und auf gewisse Aspekte, die allenfalls auch noch diskutiert werden könnten, nicht oder nicht näher eingehen.
Vor diesem Hintergrund fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – eine umfassende inhaltliche Überprüfung der im Rechtsgutachten getroffenen Aussagen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht. Vielmehr ist vorliegend massgebend, dass in Rz. 87–97, Rz. 99 (inkl. Fn. 42) und Rz. 102–107 – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht öffentlich bekannte Tatsachen hinsichtlich der internen Organisation der Beschwerdeführerinnen enthalten sind, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, und die deshalb in Anwendung der Regeln des BGÖ nicht offengelegt werden müssen. Darüberhinausgehend sind weder weitere Schwärzungen noch Streichungen oder Berichtigungen vorzunehmen, weil es vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – an einem nachgewiesenen, weiterreichenden, objektiv berechtigten Geheimhaltungsinteresse fehlt.
4.2.3.4Der vierte Abschnitt des Rechtsgutachtens enthält eine Risikoanalyse aus rechtlicher Sicht, der fünfte Abschnitt die Schlussfolgerungen. Auch in diesen beiden Abschnitt verlangen die Beschwerdeführerinnen drei Textstellen zu schwärzen oder eventualiter zu streichen, da sich die Verfasser des Rechtsgutachtens in Spekulationen verstricken würden und ohne Schwärzung eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen eintrete.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsgutachten keinen rechtsverbindlichen Charakter aufweist, sondern es lediglich die Ansichten und die Rechtsauffassung seiner Verfasser wiedergibt. Auch ist zu beachten, dass die Kernkraftwerkbetreiberinnen mit der Energiegewinnung eine öffentliche Aufgabe erfüllen, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ebenso entspricht die ausreichende Finanzierung sowie Sicherstellung der Entsorgungspflicht einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 31 KEG; Botschaft KEG, 2811). Mit anderen Worten handelt es sich bei den Kernkraftwerkbetreiberinnen nicht um «ge | wöhnliche» Private, was sich nicht zuletzt daran manifestiert, dass ihre Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht bewilligungspflichtig ist (vgl. u.a. Art. 6 ff., 12 ff., 15 ff., 19 ff. KEG) und sie diese Tätigkeit nicht primär gestützt auf die grundrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ausüben, sondern sich ihre Rechtsstellung vielmehr gestützt auf das im KEG vorgegebene Verwaltungsrechtsverhältnis ableitet, bei der in erster Linie auf eine verhältnismässige Anwendung der Gesetzesbestimmungen (Art. 5 BV) zu achten ist (vgl. BGer vom 20. Oktober 2020, 2C_388/2020, E. 5.6.2, BGer vom 28. März 2013, 2C_347/2012, E. 8.1, nicht publ. in: BGE 139 II 185 ff.). Vor diesem Hintergrund ist dem im BGÖ enthaltenen Transparenzgebot (vgl. Art. 1 BGÖ; ferner BVGer vom 18. April 2019, A-199/2018, E. 3.3) bei der Ermittlung von objektiv gerechtfertigten Geschäftsgeheimnissen besondere Beachtung zu schenken. Die sorgfältige Prüfung einer möglichen Verletzung von Geschäftsgeheimissen, welche die Vorinstanz vornahm als sie aus diesem Grund die Rz. 116, 119, 121, 122, 124 (inkl. Fn. 49), 125 und 126 Bst. a, b und c einschwärzte, ist somit nicht zu beanstanden.
4.2.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeeingabe und den dazugehörigen Ausführungen im Annex I nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen vermögen, inwiefern über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen hinausgehend objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen, die das ebenfalls vorhandene gewichtige öffentliche Interesse an der transparenten Rechenschaft ihrer Tätigkeit zu überwiegen vermöchten. Entsprechend ist die grundsätzliche Offenlegung des Dokuments mit den verfügungsgemäss getroffenen Schwärzungen durch das BVGer zu bestätigen.
4.3Ferner ist zu prüfen, ob Berufsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ der Offenlegung des nachgesuchten Rechtsgutachtens entgegenstehen.
[Zusammenfassung der Standpunkte der Beschwerdeführerinnen, der Vorinstanz und des EDÖB zur Frage, inwieweit das Anwaltsgeheimnis der Offenlegung entgegensteht]
4.3.2In personeller Hinsicht erstreckt sich das Berufsgeheimnis auf die in Art. 321 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen, darunter Rechtsanwälte und Notare. Das Berufsgeheimnis bezweckt die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung dieser Berufe zusammengetragen werden (vgl. Cottier/Schweizer/Widmer, BGÖ 7 N 43; Häner, BGÖ 7 N 35). Dies wird sichergestellt, indem laut den Bestimmungen der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren die Parteien nicht verpflichtet sind, Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt herauszugeben (vgl. Art. 264 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 13 Abs. 1bis VwVG; Art. 51a BZP; Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO). Ebenso wenig sind Zeugen und andere editionspflichtige Dritte verpflichtet, Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt herauszugeben (vgl., Art. 264 Abs. 1 Bst. d StPO; Art. 17 VwVG und Art. 51a BZP, Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO). Entsprechend dürfen Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht beschlagnahmt werden (vgl. Art. 264 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Keine Rolle spielt dabei, ob sich die Unterlagen in den Räumlichkeiten der Anwältin respektive des Anwalts oder in den Händen der Klientschaft oder Dritter befinden (vgl. dazu sowie zum Ganzen: Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vom 26. Oktober 2011, BBl 2011, 8181 ff., 8184).
4.3.3Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) unterstehen Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In diesem Sinn gilt das Anwaltsgeheimnis absolut. In sachlicher Hinsicht schützt es allerdings allein die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Klient und Anwalt (ausführlich: K. Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, 89 ff.). Wenn der Anwalt demgegenüber namens und im Auftrag seines Klienten eine Mitteilung an einen Dritten (Gericht, Behörde, Gegenpartei etc.) macht, darf dieser Dritte mit den erhaltenen Informationen selbstverständlich gleich verfahren, wie wenn sie ihm vom Klienten direkt mitgeteilt worden wären. Derart mitgeteilte Informationen unterstehen eben gerade nicht dem Anwaltsgeheimnis. Eine Behörde hat erhaltene Informationen also nicht schon deshalb besonders zu schützen, weil sie ihr über einen Anwalt mitgeteilt worden sind (einlässlich: BVGer vom 28. Dezember 2015, A-306/2015, E. 5.2 f.).
4.3.4Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfasst solche Konstellationen denn auch nicht. Sie ist, soweit sie Berufsgeheimnisse erwähnt, vielmehr auf Fälle anwendbar, in denen ein Berufsgeheimnisträger durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst wird, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Information mitzuteilen. Zu denken ist also etwa an einen Arzt, der verpflichtet ist, bestimmte Patientendaten an die Gesundheitsbehörden zu übermitteln. In einem solchen Fall erhält die Behörde effektiv Kenntnis von einem Berufsgeheimnis. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ stellt sicher, dass dieses in der Folge entsprechend geschützt werden kann.
4.3.5Vorliegend wurde das Rechtsgutachten zwar von Rechtsanwälten verfasst. Dies jedoch im Auftrag sowie in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des STENFO. Das als Er | gebnis dieses Auftrags erstellte Schriftstück ist, wie vorgängig dargelegt (siehe Ziff. 4.1), als amtliches Dokument zu qualifizieren. Der STENFO hat dieses als Hauptadressat denn auch nicht schon deshalb besonders zu schützen, weil es von Rechtsanwälten verfasst und ihm von diesen mitgeteilt wurde. Ebenso ist der Inhalt der ausgetauschten Information nicht massgebend beim Entscheid, ob die Information unter das Anwaltsgeheimnis fällt oder nicht. Vielmehr ist das nachgesuchte Rechtsgutachten mit seiner Fertigstellung (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) in den Hoheitsbereich des STENFO überführt worden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BGÖ) und untersteht als Dokument mit amtlichem Charakter in sachlicher Hinsicht – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses.
4.4Sodann bleibt zu prüfen, ob, und falls ja, inwieweit der Schutz von Personendaten der Offenlegung des nachgesuchten Dokuments entgegensteht.
[Zusammenfassung der Standpunkte der Beschwerdeführerinnen, der Vorinstanz und des EDÖB zur Frage, inwieweit der Schutz von Personendaten der Offenlegung entgegenstehen]
4.4.2Unabhängig von den bereits geprüften Geheimhaltungsinteressen (siehe dazu vorne Ziff. 4.2 und 4.3) gilt gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Weiter sieht Art. 9 BGÖ zum Schutz von Personendaten vor, dass amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Ist dies nicht möglich, weil etwa das Zugangsgesuch ausdrücklich – wie vorliegend – die Zugänglichmachung des gesamten Dokuments betrifft, ist die Frage der Bekanntgabe nach Art. 19 DSG durch den EDÖB zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). In diesem Fall kann der Zugang gewährt werden, wenn eine Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 19 Abs. 1 DSG vorliegt oder wenn die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1bis DSG erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).
4.4.3Im vorliegenden Fall enthält das nachgesuchte Rechtsgutachten Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a DSG. Bei diesen handelt es sich einerseits um den Namen der Kanzlei, die das Rechtsgutachten im Auftrag der STENFO verfasst hat und um die Namen der drei Verfasser. Anderseits enthält das Rechtsgutachten die Namen verschiedener Kernkraftwerkbetreiberinnen und derer Eigentümer. Dass deren Namen falsch sein soll, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. Diese beiden Kategorien von Personendaten gilt es nachfolgend bei der Beurteilung zu unterscheiden.
Eine Rechtsgrundlage, die eine Offenlegung der streitbetroffenen Informationen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 DSG ausdrücklich vorsieht, besteht unbestrittenermassen nicht. Zu prüfen ist darum, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1bis DSG erfüllt sind. Erstere Voraussetzung ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des «amtlichen Dokuments» mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ (siehe dazu vorne Ziff. 4.1). Die zweite Voraussetzung verlangt eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung bzw. Geheimhaltung der Namen der Kernkraftwerkbetreiberinnen und ihrer Eigentümer bereits bei der Prüfung objektiv berechtigter Geschäftsgeheimnisse in einem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrenden Umfang berücksichtigt wurde (siehe dazu vorne Ziff. 4.2). Auch ist mit Blick auf die Verfasser des Rechtsgutachtens keine schwere Verletzung von Personendaten erkennbar. Im Gegenteil ist es üblich, die Verfasser von Rechtsgutachten zu nennen, da die Qualität der darin gemachten Aussagen von den Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet abhängt und ferner ein Interesse an der Kenntnis allfälliger Interessensbindungen besteht, die nur durch die Bekanntgabe ihrer Namen in Erfahrung gebracht werden können. Der EDÖB weist denn auch zu Recht darauf hin, dass den genannten Privaten Interessen gewichtige öffentliche Interessen gegenüberstehen. Die Beantwortung der im Rechtsgutachten aufgeworfenen Fragen betrifft nämlich den Kernbereich des Aufgabengebiets des STENFO. Und auch die Beschwerdeführerinnen sind keine «gewöhnlichen» Teilnehmenden des Wirtschaftsverkehrs, sondern erfüllen gestützt auf das im KEG vorgegebene Verwaltungsrechtsverhältnis mit der kernenergiebasierten Energiegewinnung gewichtige öffentliche Interessen, über welche sie transparent zu informieren verpflichtet sind (Art. 1 BGÖ i.V.m. Art. 74 KEG; vgl. Botschaft KEG, 2793).
4.5Nach dem Gesagten ist der Zugang zum nachgesuchten Dokument nicht über die angefochtene Verfügung hinaus einzuschränken und die Verfügung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht zu beanstanden. In der Folge sind sowohl der auf Verweigerung der Auskunftserteilung lautende Hauptantrag als auch der Eventualantrag, mit dem die Beschwerdeführerinnen zusätzliche Schwärzungen, Löschungen sowie teilweise Berichtigungen verlangen, abzuweisen.
[…]
Ko
Im September 2019 ersuchte der Blick-Journalist P. T. gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) beim Bundesamt für Energie (BFE) um Zugang zum Rechtsgutachten mit dem Titel «Risikobeurteilung der Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds». Das BFE erachtete den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen (STENFO) als zuständig und leitete das Gesuch an diesen weiter. Der STENFO lehnte das Gesuch nach Anhörung der betroffenen Kernkraftwerkbetreiberinnen ab, worauf P.T. einen Schlichtungsantrag beim EDÖB stellte. Der EDÖB empfahl die umfassende Gewährung des Zugangs zum Rechtsgutachten. Die STENFO gewährte daraufhin mit Verfügung vom 22. Januar 2020 den Zugang zum Rechtsgutachten, wobei es mit Bezug auf Geschäftsgeheimnisse Schwärzungen vornahm.
Die Kernkraftwerkbetreiberinnen erhoben gegen die verfügte Zugangsgewährung Beschwerde beim BVGer. Am 3. Juni 2020 veröffentlichte P.T. im «Blick» einen Artikel unter dem Titel «Geht ein AKW-Betreiber pleite, blechen die Steuerzahler». Im Artikel nimmt P.T. auf das laufende Beschwerdeverfahren und das strittige Rechtsgutachten Bezug und schreibt, dass er das brisante Papier auf anderem Weg bekommen habe. In der Folge machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei.R. T entgegnete, dass er nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse am Zugang zum strittigen Rechtsgutachten habe, da ihm lediglich eine Kurzfassung des Rechtsgutachtens zugespielt worden sei.