12|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Revelation»
Bundesgericht vom 15. Juli 2019
Rückweisung eines Zeichens als anpreisende Angabe trotz nicht anpreisender Verständnismöglichkeit

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

MSchG 2 a. Können einem Zeichen unterschiedliche Bedeutungen zugeschrieben werden, ist bei der Eintragungsprüfung als Marke von jener Bedeutung auszugehen, welche im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht. Im Zusammenhang mit Haarpflegeprodukten und Dienstleistungen eines Coiffeurs steht beim Zeichen «REVELATION» («révélation» bedeutet auf Französisch «Offenbarung» oder «Entdeckung») die Bedeutung als Offenbarung im Sinne eines Ausdrucks hoher Zufriedenheit mit einem Produkt und nicht das religiöse Verständnis des Wortes «Offenbarung» im Vordergrund. Das Zeichen wird deshalb als anpreisende Qualitätsangabe verstanden und gehört zum Gemeingut. (E. 2).

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

LPM 2 a. Lors de l’examen d’un signe ayant plusieurs significations, il y a lieu de retenir celle qui semble la plus évidente en relation avec les produits et services revendiqués. S’agissant de produits pour le traitement des cheveux et de services d’un coiffeur, le signe «REVELATION» («révélation» ou «découverte») doit être avant tout compris en tant qu’expression d’une grande satisfaction en lien avec un produit et non pas dans son sens religieux. Le signe constitue donc une indication vantant les qualités des produits et services en question et appartient au domaine public (consid. 2).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_136/2019

Am 23. Januar 2017 hinterlegte die Beschwerdeführerin die nationale Marke «REVELATION» beim IGE. Sie beantragte Markenschutz für bestimmte Waren der Klassen 3 (Haarpflegemittel), 9 (Software) und 16 (Broschüren und Handbücher) sowie für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 41 (Vorbereitung von Fortbildungsseminaren über Friseurtechniken) und 44 (Dienstleistungen eines Coiffeurs und Schönheitsberatung). Das IGE wies die Marke am 8. August 2017 als anpreisende Qualitätsangabe für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück. Am 8. Februar 2019 wies das BVGer die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. […]

2.2 Die Vorinstanz erwog, der französische Begriff «révélation» werde in seiner lexikalischen Bedeutung als «Aufdecken», «Offenbarung», «plötzliche Erkenntnis» oder «Entdeckung» verstanden. Aufgrund der ähnlichen Schreibweise ordneten die Französisch sprechenden Verkehrskreise auch das englische Wort «revelation» der Bedeutung «Enthüllung» oder «Offenbarung» zu. Das IGE habe zahlreiche Auszüge von Webseiten französischer und schweizerischer Herkunft ins Recht gelegt. Diese zeigten Bewertungen von Nutzern, in denen der Begriff «révélation» als Ausdruck des positiven Erstaunens oder als Angabe von hoher Qualität benutzt werde. Gestützt darauf führte das BVGer aus, es stehe ausser Frage, dass die Begriffe «révélation» beziehungsweise «revelation» einen positiven und anpreisenden Sinngehalt hätten. Auch wenn diese Ausdrücke nicht in einen vollständigen Satz eingebettet seien, sondern für sich allein stünden, sei deren anpreisender Charakter in jedem Einzelfall sofort klar und universell verständlich.

2.3 Die Beschwerdeführerin moniert, das BVGer habe zwar Nutzerbewertungen berücksichtigt, die sich auf Webseiten mit den Top-Level-Domains «.fr» und «.com» befänden. Dabei habe es aber unbeachtet gelassen, dass zahlreiche durchaus vergleichbare Zeichen in Frankreich und der EU geschützt worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in ihrer Beschwerdeschrift vor BVGer über dreissig solcher Marken aufgeführt. Sodann trägt die Beschwerdeführerin vor, beim Wort «révélation» stehe die «Entdeckung» respektive das «religiöse Verständnis» im Vordergrund. Sie nennt etwa die «Offenbarung eines Geheimnisses» oder die «auf übernatürlichem Wege erfolgende Mitteilung göttlicher Wahrheiten oder eines göttlichen Willens». Es handle sich primär um einen neutralen Begriff, der weder positive noch negative Wahrnehmungen vermittle und daher nicht anpreisend sein könne. Angesichts der zahlreichen Eintragungen des Zeichens in Frankreich sei zumindest ein Grenzfall gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Marke in Zweifelsfällen einzutragen.

2.4

2.4.1 Hinsichtlich der massgebenden Verkehrskreise stellte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die Endkonsumenten beziehungsweise das breite Publikum ab. Sie | folgte damit der Auffassung der Beschwerdeführerin. Davon ist auch im Folgenden auszugehen.

2.4.2 Es trifft zwar zu, dass das Wort «Revelation» in einem religiös konnotierten Sinn verstanden werden kann und ein solcher Gehalt auch etymologisch eine wichtige Bedeutung gespielt haben mag (siehe für das Englische etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010). Auch hat die Offenbarung eines Geheimnisses an sich keinen positiven Gehalt (vgl. nur die Straftatbestände, welche in der jeweiligen französischsprachigen Fassung die «révélation» eines Geheimnisses sanktionieren [z. B. Art. 162 Abs. 2, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder Art. 35 Abs. 3 DSG und dann Art. 163 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO]). Im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen – jedenfalls von solchen, wie sie vorliegend in Frage stehen (wie Haarpflegeprodukte oder Coiffeurdienstleistungen) – wird mit diesem Begriff aber üblicherweise die unerwartete, möglicherweise lang ersehnte und ausserordentliche Zufriedenheit mit einer Ware oder Dienstleistung zum Ausdruck gebracht. In diesem Kontext wird das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen als Qualitätshinweis verstanden, selbst wenn es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht von weiteren Zusätzen begleitet wird. Dies gilt sowohl für die französische als auch die englische Sprache, wie bereits das IGE mit Hinweis auf verschiedene Wörterbücher belegte. So wird mit «révélation» im Französischen beispielsweise eine Person oder Sache bezeichnet, von der die Öffentlichkeit plötzlich die herausragenden Eigenschaften entdeckt und die grosse Bekanntheit erlangt (vgl. Grand dictionnaire encyclopédique Larousse, Bd. 9, Paris 1985: «personne ou chose dont le public découvre brusquement les qualités exceptionnelles et qui se trouve portée à une grande notoriété»). Das englische «revelation» wird ebenfalls verwendet, um eine Person oder Sache mit überraschender, beachtlicher Qualität zu beschreiben (siehe etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010: «an unexpectedly excellent person or thing»). Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, das Wort als positiv verstandene Eigenschaftsangabe zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche (religiös oder sonst wie begründete) Assoziationen dieser Begriff auch noch hervorrufen könnte. Im Gegenteil erscheinen die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegten Deutungen bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Das BGer hat für Fälle, in denen ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen hat, denn auch festgehalten, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen ist, die aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGer vom 9. April 2019, 4A_503/2018, E. 2.3.2; BGE 128 III 447 ff. E. 1.6; siehe auch BGE 116 II 609 ff. E. 2a; BGer vom 21. März 2014, 4A_528/2013, E. 5.2.1.2; vom 1. Dezember 2008, 4A_370/2008, E. 4.3; vom 14. Februar 2008, 4A_492/2007, E. 3.4; vom 18. Juli 2007, 4A_161/2007, E. 6.2; BGer, sic! 1998, 397 ff. E. 2 und Pra 2005, 683). Vor dem IGE war umstritten, ob der Begriff «revelation» zum englischen Grundwortschatz gehört. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein, sondern führte aus, dass jedenfalls die Französisch sprechenden Verkehrskreise im Zeichen «Revelation» das französische Wort «révélation» sähen und darin aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeit auch den englischen Begriff «revelation» erkennen sowie dessen Bedeutung – im vorstehend umschriebenen Sinn – verstehen würden. Diesen Erwägungen des BVGer ist beizupflichten. Jedenfalls in den französischsprachigen Landesteilen sähen weite Kreise der Bevölkerung in der Verwendung des Zeichens «Revelation» für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unwillkürlich und ohne besondere Gedankenanstrengung eine reklamehafte Anpreisung mit der Werbebotschaft, die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen seien von beachtlicher Qualität.

2.4.3 Dem Umstand, dass das Zeichen «Revelation» in Frankreich und der EU als Marke eingetragen wurde, mass die Vorinstanz zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt kein Grenzfall vor, weshalb weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 140 III 297 ff. E. 5.1 m.H.) noch für eine – unter Umständen als Indiz zu beachtende – Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 ff. E. 6.3; 130 III 113 ff. E. 3.2; 129 III 225 ff. E. 5.5; BGer vom 28. Februar 2011, 4A_648/2010, E. 3.3.5; je m.H.). Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, welche Bedeutung den Internet-Nutzerbewertungen beizumessen ist, welche die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung berücksichtigte. Damit ist auch auf die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht einzugehen, diese Nutzerbewertungen bezögen sich nur auf Waren, weshalb das Zeichen zumindest für Dienstleistungen im Markenregister hätte eingetragen werden müssen.

3. [In der Folge verneinte das BGer auch einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.]

[…]

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