7-8|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence
«Riverlake | RiverLake»
Bundesgericht vom 25. März 2019
Firmenrechtsverletzung durch Übernahme eines Fantasiezeichens

4. Kennzeichenrecht

4.3 Firmenrecht

OR 951, 956 II. Eine Wortneuschöpfung durch Kombination von zwei Sachbezeichnungen (hier: «Riverlake») kann als originelle Fantasiebezeichnung Kennzeichnungskraft aufweisen (E. 2.2).

OR 951, 956 II. Firmenbezeichnungen sind auch gegenüber Unternehmen geschützt, die in anderen Branchen tätig sind. Weder das Hinzufügen eines beschreibenden Bestandteils (hier: «Capital AG») noch eine unterschiedliche Schreibweise mit einem Grossbuchstaben (hier: «RiverLake») schliessen die mittelbare Verwechslungsgefahr von Firmen aus, deren Fantasiebezeichnung ansonsten identisch ist (E. 2.3).

ZGB 29 II. Die Verwendung des kennzeichnungskräftigen Teils einer Firma (hier: «Riverlake») durch ein anderes Unternehmen für deren Dienstleistungen stellt eine unbefugte Namensanmassung dar (E. 3).

4. Droit des signes distinctifs

4.3 Raisons de commerce

CO 951, 956 II. Un néologisme combinant deux désignations génériques (en l’espèce: «Riverlake») peut revêtir un caractère distinctif en tant qu’il constitue une désignation de fantaisie originale (consid. 2.2).

CO 951, 956 II. Les raisons sociales sont également protégées à l’égard d’entreprises actives dans d’autres branches. Ni l’adjonction d’un élément descriptif (en l’espèce: «Capital AG») ni l’adoption d’une majuscule (en l’espèce: «RiverLake») ne peuvent exclure le risque de confusion indirect entre des raisons sociales dont les désignations de fantaisie sont au demeurant identiques (consid. 2.3).

CC 29 II. L’usage de l’élément d’une raison sociale revêtant un caractère distinctif (en l’espèce: «Riverlake») par une autre entreprise, en vue de proposer ses services, constitue une usurpation de nom illicite (consid. 3).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_590/2018

Die Riverlake Group SA, die Riverlake Shipping SA, die Riverlake Solutions SA sowie die Riverlake Barging SA (Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) sind Aktiengesellschaften mit Sitz in Genf. Die Riverlake Group SA machte gegen die RiverLake Capital AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug kurz nach deren Eintragung im Handelsregister geltend, die Verwendung der Firma «RiverLake Capital» verursache eine Verwechslungsgefahr mit ihren Unternehmen. Das OGer Zug verbot der RiverLake Capital AG, das Zeichen «RiverLake» in ihrer Firma zu führen und im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu gebrauchen. Dagegen führte die RiverLake Capital AG Beschwerde beim BGer.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 ff. E. 3; 122 III 369 ff. E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 ff. E. 5; 127 III 160 ff. E. 2a; 126 III 239 ff. E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom BGer grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 ff. E. 4 m.H.).

Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 ff. E. 1; 118 II 322 ff. E. 1; 92 II 95 ff. E. 2). Das BGer schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unter- | scheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 ff. E. 4.4; 118 II 322 ff. E. 1; 97 II 234 ff. E. 1; BGer vom 29. Januar 2019, 4A_541/2018, E. 3.1; BGer vom 1. Oktober 2018, 4A_83/2018, E. 3.1).

Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1).

Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1; je m.H.). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 ff. E. 2c m.H.).

2.2 Die Vorinstanz erwog, als blosser Hinweis auf die Rechtsform sei der Zusatz «SA» respektive «AG» nicht kennzeichnend. Die Firmenbestandteile «Group», «Shipping», «Barging», «Solutions» bzw. «Capital» seien reine Sachbezeichnungen, die den Tätigkeitsbereich der Parteien beschreiben, nämlich maritime Logistik und Transportdienstleistungen bzw. Finanzdienstleistungen. Diese Begriffe seien für sich alleine schwach und genössen nur geringen firmenrechtlichen Schutz. Was «Riverlake» anbelange, so bestehe der Begriff zwar aus den Wörtern «River» und «Lake», die beide Sachbezeichnungen seien; beim Begriff «Riverlake» handle es sich jedoch um eine Wortneuschöpfung bzw. eine Fantasiebezeichnung, da das Wort im allgemeinen Wortschatz nicht existiere. Zwar treffe es zu, dass «river lake» in getrennt geschriebener Form auf Deutsch mit «Stromsee» übersetzt werde, was als See definiert werde, dessen Pegel durch Zu- und Abflüsse überwiegend gleich bleibt. Dieser Begriff stamme jedoch aus der Elektrizitätswissenschaft und bezeichne ein Erklärungsmodell, das sich mit dem Zu- und Abfluss von Strom befasse. In den Firmen der Parteien würden «river» und «lake» zudem nicht getrennt geschrieben, womit sich das Publikum mit durchschnittlichen Englischkenntnissen über die Art der Dienstleistungen kaum Gedanken machen dürfte. Auch betrachte das Publikum ein Zeichen in der Regel nicht analytisch und zerlege es nicht in einzelne Elemente, sondern interpretiere es als Einheit. Es treffe daher nicht zu, dass das relevante Publikum im Firmenbestandteil «Riverlake» eine Sachbezeichnung erblicken werde. Auch wenn das Wort «Riverlake» nicht besonders originell sei, weise es doch als Fantasiebezeichnung einen hinreichenden Originalitätsgrad auf, sodass man nicht von einem schwachen Zeichen bzw. engen Schutzbereich ausgehen dürfe. Zudem sei der Firmenbestandteil «Riverlake» auch aufgrund der besonderen Prägekraft wegen seiner Stellung am Anfang nicht als Element mit schwacher Kennzeichnungskraft einzustufen. Es sei von einem Zeichen zumindest durchschnittlicher Stärke auszugehen.

Beim Firmenbestandteil «Capital» der Beschwerdeführerin handle es sich, für sich allein betrachtet, um eine Sachbezeichnung mit wenig Kennzeichnungskraft. Aber auch als nachgestellter Zusatz, der lediglich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinweise, vermöge dieser Begriff gegenüber den älteren Firmen der Beschwerdegegnerinnen keinen deutlichen Abstand zu schaffen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass beim massgebenden Publikum der (falsche) Eindruck entstehe, die Beschwerdeführerin sei die Finanzierungsgesellschaft der klägerischen Riverlake-Gruppe. Für die Frage der Verwechselbarkeit unerheblich sei sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Buchstaben «L» in «RiverLake» im Gegensatz zu den Beschwerdegegnerinnen gross schreibe. Auch diese geringfügige Abweichung schaffe keinen genügenden Abstand zu den Firmen der Beschwerdegegnerinnen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin spiele sodann keine Rolle, ob die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen; denn die firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte bestünden nicht nur gegenüber Konkurrenzunternehmen. Im vorliegenden Fall bestehe bereits aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der Firmen in den prägenden Bestandteilen eine so grosse Verwechslungsgefahr, dass den Beschwerdegegnerinnen unabhängig von einem Konkurrenzverhältnis ein Abwehranspruch zustehe. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Parteien gegenseitig konkurrenzierten, könne daher dahingestellt bleiben. Gleiches gelte für den Einwand der Beschwerdeführerin, die Parteien seien in unterschiedlichen Kantonen tätig: Selbst wenn in räumlicher Hinsicht keine Überschneidung der Kundenkreise bestünde, würde sich die Firma der Beschwerdeführerin nicht deutlich genug von denjenigen | der Beschwerdegegnerinnen unterscheiden. Der Beschwerdeführerin sei daher zu verbieten, den Bestandteil «RiverLake» in ihrer Firma zu führen.

2.3 Die Vorinstanz hat die Verwechselbarkeit der strittigen Firmen zutreffend anhand des Gesamteindrucks geprüft, den sie beim Publikum hinterlassen hat, und ist dabei nachvollziehbar von durchschnittlichen Englischkenntnissen ausgegangen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie den massgebenden Verkehrskreisen besondere Sprachkenntnisse zuerkennen will. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass dem Publikum die Bedeutung des Begriffs «river lake» bekannt ist, der mit «Stromsee» übersetzt wird und ein Erklärungsmodell aus der Elektrizitätswissenschaft bezeichnet. Mit Blick auf die Zweckbestimmungen der Beschwerdegegnerinnen erscheint aus Sicht des Publikums eine Assoziation mit dem Tätigkeitsbereich ohnehin lediglich bei Riverlake Shipping SA und Riverlake Barging SA denkbar, nicht jedoch bei Riverlake Group SA und Riverlake Solutions SA. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, worin ein «klarer Hinweis» auf den Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerinnen bestehen soll. Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie dafürhielt, in der zusammengeschriebenen Form «Riverlake» werde dieser Zeichenbestandteil nicht als Sachbezeichnung, sondern als – nicht besonders originelle – Fantasiebezeichnung aufgefasst. Selbst unter der Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Bezeichnung «river lake» für Orte verwendet werde, die an einer Flussmündung liegen, wäre dem Bestandteil eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abzusprechen. Ebenso wenig ist von der Hand zu weisen, dass die strittigen Firmen im Gesamteindruck durch diesen Bestandteil geprägt werden und nicht durch die weiteren Elemente «Group SA», «Shipping SA», «Solutions SA», «Barging SA» einerseits oder «Capital AG» andererseits, die offensichtlich beschreibend sind.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die Wahrnehmung des allgemeinen Publikums abzustellen, sondern auf einen engeren Verkehrskreis bestimmter Branchenangehöriger. Sie verkennt mit ihrem verschiedentlich erhobenen Einwand, wonach sich die Tätigkeitsbereiche der Parteien unterschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen geschützt werden, die in anderen Branchen tätig sind. Aus dem Umstand, dass die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen noch strenger sind, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich an die gleichen Kundenkreise wenden, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Das BGer hat die Anwendung des im Markenrecht verankerten Branchenprinzips auch für das Firmenrecht ausdrücklich abgelehnt (BGer vom 12. Juli 2012, 4A_45/2012, E. 3.3.2; BGer vom 14. März 2000, 4C.206/1999, E. 3c, sic! 2000, 399). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, es seien aufgrund unterschiedlicher Tätigkeitsfelder der Parteien und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese in unterschiedlichen Kantonen domiziliert sind, besonders bescheidene Anforderungen an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen zu stellen, verfängt nicht.

Insgesamt ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, weder der beschreibende Bestandteil «Capital AG» noch die unterschiedliche Schreibweise mit dem Grossbuchstaben «L» in der Firma der Beschwerdeführerin vermöge gegenüber den älteren Firmen der Beschwerdegegnerinnen einen deutlichen Abstand zu schaffen, der eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausschliessen würde.

3. Die Vorinstanz bejahte eine unbefugte Namensanmassung der Beschwerdeführerin durch Verwendung des Wortzeichens «RiverLake Capital» für ihre Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin wirft ihr in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 29 ZGB vor.

3.1 Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 128 III 353 ff. E. 4, 5 m.H.; BGer vom 12. Juli 2012, 4A_45/2012, E. 4.1; BGer vom 12. Januar 2006, 4C.360/2005, E. 3.1, sic! 2006, 480; JdT 2007 I 210). Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens eines anderen betrachtet, sondern bereits die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen, wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr führt (BGE 128 III 353 ff. E. 4; 127 III 33 ff. E. 4; 116 II 463 ff. E. 3b).

3.2 Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung auf. Zunächst beruft sie sich im Zusammenhang mit den von der | Vorinstanz geschützten namensrechtlichen Ansprüchen zu Unrecht auf das Marken- sowie das Lauterkeitsrecht. Zwar trifft zu, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des BGer für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben ist (BGE 128 III 353 ff. E. 4, 5; 127 III 33 ff. E. 4; 127 III 160 ff. E. 2a). Es geht stets um die Beurteilung, ob ein Zeichen einem anderen derart ähnlich ist, dass die massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, die gekennzeichneten Gegenstände zu verwechseln oder falsche Zusammenhänge zu vermuten (BGE 134 I 83 ff. E. 4.2.3). Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, darf dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grenze des Sperrbereichs eines Kennzeichens nach den Besonderheiten der jeweiligen Anspruchsgrundlage bestimmt werden muss (vgl. E. Marbach, Markenrecht, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 974). Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, kann daher immer nur mit Bezug zu einem konkreten beeinträchtigten Anspruch beurteilt werden. Die Umstände, welche die Gefahr falscher Individualisierung oder falscher Assoziationen beeinflussen, unterscheiden sich je nach Anspruchsgrundlage (BGE 134 I 83 ff. E. 4.2.3 mit Beispielen).

Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überhaupt auf das Namensrecht beziehen, setzen sie sich nicht mit den eingehenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigen auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung namensrechtliche Grundsätze verletzt hätte. So geht die Beschwerdeführerin etwa nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, die den Einwand der behaupteten sachlichen und örtlichen Distanz der Tätigkeit der Parteien angesichts der von ihr festgestellten Überschneidungen der Tätigkeitsgebiete nicht gelten liess. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Tätigkeit der Beschwerdegegnerinnen auf das gesamte Gebiet der Schweiz bezieht, erhebt jedoch in diesem Zusammenhang ebenfalls keine hinreichende Sachverhaltsrüge. Auch mit der allgemein gehaltenen Behauptung, es seien «im Namensrecht die tatsächlichen örtlichen und branchenspezifischen Unterschiede […] einzubeziehen, was vorliegend nicht erfolgte», zeigt sie keine konkrete Bundesrechtsverletzung auf.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 ZGB ist nicht dargetan.

Hinweis:

Vgl. BGer vom 29. Januar 2019, 4A_541/2018, «SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH / SRC Consulting GmbH», wo das BGer keine Verwechslungsgefahr erkannt hat.

Mm