10 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des données

«Rückversichererdaten»

Bundesgericht vom 3. Juli 2015

Keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines datenschutzrechtlich begründeten Auskunftsanspruchs trotz möglichem Zusammenhang mit Zivilprozess

BGG 99 I; DSG 2 II c. Der Umstand, dass eine Klägerin nach Abschluss des Schriftenwechsels, aber vor Fällung des Urteils der Vorinstanz, eine anderweitige Klage gegen die Beklagte erhebt, ist keine neue Tatsache, welche durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst ist (E. 7).

DSG 8; ZGB 2 II. Auch wenn die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts keinen eigentlichen Interessennachweis erfordert, so kann die Darlegung des Interesses an der Auskunft dennoch nötig sein, um sicherzustellen, dass das Recht nicht missbräuchlich ausgeübt wird (E. 8.1).

DSG 8; ZGB 2 II. Die Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches ist nicht rechtsmissbräuchlich, falls die Klägerin ein Interesse daran hat, die Richtigkeit der sie betreffenden Daten zu kontrollieren – selbst wenn dies auch in Hinsicht auf einen möglichen Prozess geschieht – und keine anderen Umstände vorliegen, die einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch indizieren (E. 8.4).

DSG 8; ZGB 2 II. Im Falle eines Auskunftsanspruches gegenüber einer unter der Aufsicht der FINMA in Liquidation stehenden Gesellschaft hat kein ausdrücklicher Ausschluss der die FINMA betreffenden Daten zu erfolgen. Vielmehr versteht sich von selbst, dass die Liquidatorin, soweit sie in ihrer Funktion als Organ der Gesellschaft handelt, über alle die Klägerin betreffenden Daten Auskunft zu erteilen hat, und umgekehrt alle Daten, welche die Liquidatorin in ihrer amtlichen Funktion betreffen, vom Auskunftsanspruch ausgenommen sind (E. 10).

ZPO 343 I c, 236 III. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung sowohl gegenüber einer juristischen Person als auch gegenüber ihren Organen angedroht wird (E. 11).

LTF 99 I; LPD 2 II c. Le fait qu’une demanderesse intente une autre action contre l’intimée après l’échange des écritures, mais avant le jugement de l’instance précédente, ne constitue pas un fait nouveau résultant de la décision de celle-ci (consid. 7).

LPD 8; CC 2 II. Même si le droit d’accès relevant du droit de la protection des données n’exige fondamentalement pas la preuve d’un intérêt, celui-ci doit toutefois pouvoir être justifié afin de s’assurer que le droit n’est pas exercé de manière abusive (consid. 8.1).

LPD 8; CC 2 II. La revendication d’un droit à l’accès aux données n’est pas abusive lorsque la demanderesse a un intérêt à contrôler l’exactitude des données la concernant – même si cela a lieu en prévision d’un procès éventuel – et que les autres circonstances ne permettent pas d’admettre un abus de droit manifeste (consid. 8.4).

LPD 8; CC 2 II. Dans le cas d’une demande d’accès au données en relation avec une société en liquidation soumise à la surveillance de la FINMA, celle-ci ne peut expressément pas être refusée s’agissant de données concernant la FINMA. Il va au contraire de soi que la liquidatrice, en tant qu’elle agit comme organe de la société, doit donnes des informations sur les données concernant la demanderesse et qu’à l’inverse toutes les données concernant la liquidatrice dans l’exercice de sa fonction officielle sont exclues du droit d’accès (consid. 10).

CPC 343 I c, 236 III. La menace d’une amende d’ordre à l’encontre d’une personne morale et de ses organes pour chaque jour de défaut d’exécution n’est pas critiquable (consid. 11).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der einen und teilweise Gutheissung der anderen Beschwerde; Akten-Nrn. 4A_506/2014 und 4A_524/2014

Die Klägerin, eine Erstversicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, machte gestützt auf Art. 8 DSG einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten, eine sich unter Aufsicht der FINMA in Liquidation befindliche Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in Zug, geltend. Das KGer Zug erachtete das Begehren als rechtsmissbräuchlich, da dieses datenschutzwidrigen Zwecken diene. Das OGer Zug dagegen hiess auf Berufung hin das Begehren grundsätzlich gut, schloss jedoch Personendaten aus, welche die Beklagte bzw. die Liquidatorin von der FINMA erhalten hatte. Es erkannte wie folgt:

«1.1 […] die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft über sämtliche Daten zu erteilen, welche in der Datensammlung der Beklagten über die Klägerin gespeichert sind. Insbesondere wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kopien von folgenden, die Klägerin betreffenden Dokumenten herauszugeben:|

  • Korrespondenz;
  • E-Mails;
  • Telefon-/Gesprächsnotizen, mit Ausnahme sämtlicher interner Notizen zum persönlichen Gebrauch der Mitarbeiter oder Organe der Beklagten;
  • Vertragsdokumente;
  • Unterlagen betreffend Vertragsverhandlungen/-auflösung;
  • interne Unterlagen, mit Ausnahme sämtlicher interner Notizen zum persönlichen Gebrauch der Mitarbeiter oder Organe der Beklagten.

Von der Pflicht zur Auskunftserteilung ausgenommen sind amtliche Angelegenheiten der FINMA bzw. Personendaten, welche die Beklagte bzw. die Liquidatorin von der FINMA erhalten hat.

1.2 Weiter wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin verfügbare Angaben über die Herkunft dieser Daten zu erteilen, den Zweck und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger zu nennen.

1.3 Der Beklagten bzw. der C. AG bzw. deren Organen D. und E. wird für den Fall, dass sie den Anordnungen gemäss Ziffer 1.1 vorstehend innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides nicht nachkommen, eine vom VolIstreckungsrichter zu bemessende Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von maximal CHF 1000.– für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.»

Die Beklagte erhob Beschwerde ans BGer und machte im Wesentlichen wiederum Rechtsmissbrauch geltend. Die Klägerin gelangte ebenso ans BGer und verlangte, dass der Ausschluss der FINMA-Daten aufgehoben werde.

Aus den Erwägungen:

7. Die Beklagte bestreitet vor BGer die Anwendbarkeit des DSG. Sie beruft sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. c des Gesetzes, wonach dieses unter anderem auf «hängige Zivilprozesse» nicht anwendbar ist.

7.1 Zur Begründung macht sie geltend, nachdem sie am 12. September 2013 ihre Berufungsantwort beim OGer eingereicht habe, habe die Klägerin am 1. Oktober 2013 beim KGer Zug (in Prosequierung eines Massnahmeverfahrens) eine Klage erhoben, mit der sie unter anderem den Eintrag der Kapitalherabsetzung der Beklagten im Handelsregister verbieten lassen wolle, falls ihre Eventualforderung nicht mit CHF 7 Mio. sichergestellt werde. Da das besagte Verfahren immer noch hängig sei, sei das DSG nicht anwendbar in Bezug auf alle Dokumente, die in diesem Prozess als Beweise verwendbar sein könnten oder im Hinblick auf diesen Prozess erstellt worden seien.

7.2 Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind neu. Sie können gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern erst das Urteil des OGer vom 12. August 2014 dazu Anlass gegeben hat. Die Beklagte führt lediglich aus, es handle sich um ein echtes Novum, da die Klage erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erhoben worden sei und damit vom OGer prozessual nicht habe berücksichtigt werden können. Indessen können gemäss der Rechtsprechung zum bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind, von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein und sind somit im Verfahren vor dem BGer in jedem Fall unzulässig (BGer vom 2. Februar 2010, 4A_642/2009, E. 2.4; vom 16. Juni 2009, 2C_94/2009, E. 2.2; vgl. auch BGE 133 IV 342 ff. E. 2.1; siehe demgegenüber zum Novenrecht im Berufungsverfahren Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Somit ist in diesem Punkt einzig vom Sachverhalt auszugehen, den das OGer festgestellt hat, und es kann offenbleiben, wie die Angelegenheit bei Berücksichtigung der Noven zu beurteilen wäre (vgl. zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG immerhin BGE 138 III 425 ff. E. 4.3, sic! 2012, 620, «Bankinterne Personendaten»).

7.3 Abgesehen davon steht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 DSG grundsätzlich gegeben sind. Das OGer verwies insofern auf die Begründung des KGer, mit der sich die Beklagte in der Berufungsantwort nicht substanziiert auseinandergesetzt habe. Letzteren Vorwurf entkräftet die Beklagte im bundesgerichtlichen Verfahren nicht.

8. Die Beklagte erneuert vor BGer ihre Rechtsauffassung, wonach die Berufung der Klägerin auf Art. 8 DSG rechtsmissbräuchlich sei.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender «Notbehelf» für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 135 III 162 ff. E. 3.3.1; 134 III 52 ff. E. 2.1). Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Lehre und Rechtsprechung sind Fallgruppen anerkannt worden, in denen typischerweise ein offenbarer Missbrauch vorliegen kann. So wird etwa Rechtsmissbrauch angenommen bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 140 III 491 ff. E. 4.2.4; 138 III 425 ff. E. 5.2, sic! 2012, 621, «Bankinterne Personendaten»; 135 III 162 ff. E. 3.3.1; 128 II 145 ff. E. 2.2). Die Beweislast für die Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen, trägt derjenige, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft (BGE 138 III 425 ff. E. 5.2, sic! 2012, 621, «Bankinterne Personendaten»; 135 III 162 ff. E. 3.3.1; 134 III 52 ff. E. 2.1; 133 III 61 ff. E. 4.1).

Das Bundesgesetz über den Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). In Übereinstimmung mit diesem Zweck gilt das Auskunfts|recht nach Art. 8 DSG primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und durchzusetzen (BGE 138 III 425 ff. E. 5.3 m.H.).

Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG kann grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden; vorbehalten bleibt aber das Rechtsmissbrauchsverbot. Die Darlegung des Interesses an der Auskunft kann demnach nötig sein, um dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts entgegenzutreten. Ebenso kann die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegt (BGE 141 III 119 ff. E. 7.1.1, sic! 5/2015, 308, «Impôt américain»; 138 III 425 ff. E. 5.4, sic! 2012, 621, «Bankinterne Personendaten»).

Obgleich das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden kann, kommt dem Motiv eines Auskunftsbegehrens also immerhin im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch Bedeutung zu. So fällt Rechtsmissbrauch in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 141 III 119 ff. E. 7.1.1, sic! 5/2015, 308, «Impôt américain»; 138 III 425 ff. E. 5.5, sic! 2012, 621 f., «Bankinterne Personendaten»; je m.H.; vgl. auch BGer vom 20. April 2010, 4A_36/2010, E. 3.1 betreffend das Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäss Art. 697 OR, mit entsprechenden Hinweisen).

8.2 Das KGer verneinte in seiner Entscheidbegründung das Vorliegen von schützenswerten Interessen der Klägerin an der Auskunftserteilung und bejahte im Umkehrschluss den Rechtsmissbrauch. Nach Auffassung des OGer verkannte es dabei, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Interessennachweis beansprucht werden könne, dass für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs triftige Gründe vorliegen müssten und dass eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts nur sehr zurückhaltend anzunehmen sei. Das OGer kam seinerseits zum Schluss, Umstände, die auf einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch schliessen liessen, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte bringe vor, die Klägerin verhindere seit mehr als acht Jahren ihre Liquidation und versuche, sie mittels mehrerer Gerichtsverfahren systematisch zu zermürben. Indessen – so das OGer – begründeten die diversen Verfahren und Versuche der Klägerin, ihre angeblichen Forderungen sicherzustellen, noch keinen Rechtsmissbrauch. Immerhin erschienen gewisse Bedenken der Klägerin zumindest nicht als haltlos, habe die Beklagte doch bereits im Jahr 2005 um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht ersucht und den ablehnenden Entscheid mit Verpflichtung zur Erstellung eines Abwicklungsplans im Sinne von Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (SR 961.01) erfolglos bis an das BGer weitergezogen. Selbst wenn es der Klägerin aber auch darum gehe, finanzielle Vorteile im Rahmen der Liquidation zu erlangen, wäre ihr Begehren deshalb noch nicht rechtsmissbräuchlich. Sie habe im Übrigen immer auch datenschutzrechtliche Gründe angegeben. Dass diese bloss vorgeschoben seien und es der Klägerin einzig um eine schikanöse Rechtsausübung zur Schädigung der Beklagten ohne wirkliches Interesse an der Auskunft gehe, sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten durch die Auskunftserteilung krasses Unrecht zustossen und stossende Ergebnisse resultieren sollten, welche durch das Rechtsmissbrauchsverbot zu verhindern wären. Dass die Klägerin schliesslich mit dem Auskunftsbegehren einzig den (verpönten) Zweck verfolgt habe, die Beklagte als spätere Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die sie sonst nicht gelangten könne, hielt das OGer für nicht belegt.

8.3 Die Beklagte moniert eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Sie meint zusammengefasst, es liege auf der Hand, dass es der Klägerin mit dem Auskunftsbegehren nach dem DSG in erster Linie darum gehe, in Erfahrung zu bringen, wie die Beklagte die von der Klägerin behauptete Eventualforderung intern genau einschätze und worauf «eine solche Einschätzung» beruhe. Die Klägerin wolle sie (die Beklagte) durch unverhältnismässig weit gefasste Auskunftsbegehren dazu zwingen, Akten aus den 28 vergangenen Jahren zu sichten und für die Herausgabe aufzubereiten. Die Ausforschung der Beklagten im Sinne |einer «Fishing Expedition» zum Erlangen von möglichen Vorteilen bei der gerichtlichen Geltendmachung der Eventualforderung falle nicht in den Schutz der Persönlichkeit und auch nicht in den Schutz des DSG. Vorliegend solle das Prozessrecht entscheiden, welche Daten ediert werden müssten. Es sei «davon auszugehen», dass das Auskunftsbegehren «nicht zuletzt» auch zur Schikane eingereicht worden sei. Letztlich sei «davon auszugehen», dass sich die Klägerin «mit ihren gerichtlich verordneten Drohgebärden und ihrer Zermürbungstaktik» prozessuale Vorteile erhoffe «und dass die FINMA und die [Beklagte] ihr doch noch einen substantiellen Teil des noch verbleibenden Kapitals der [Beklagten] für eine späte Novation anbieten, um nicht für alle Zeiten blockiert zu sein.» Die datenschutzrechtlichen Motive seien somit nur vorgeschoben. Ferner kritisiert die Beklagte, das OGer suggeriere zu Unrecht, die Annahme von Rechtsmissbrauch setze eine Interessenabwägung voraus. Rechtsmissbrauch sei aber «per se nicht zu schützen».

8.4 Damit gelingt es der Beklagten nicht, die obergerichtliche Würdigung als bundesrechtswidrig auszuweisen:

8.4.1 Soweit sie ihre eigene Argumentation in appellatorischer Kritik auf tatsächliche Annahmen und Behauptungen stützt, die von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gedeckt sind, kann sie mangels hinlänglich begründeter Sachverhaltsrügen von vornherein nicht gehört werden.

8.4.2 Im Übrigen vermag sie jedenfalls nicht darzutun, dass die von der Gerichtspraxis gestellten hohen Anforderungen an den Nachweis von Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 8 DSG vorliegend erfüllt sind. Vielmehr hält sich die Rechtsmissbrauchsprüfung durch das OGer im Rahmen der zu dieser Frage publizierten Rechtsprechung:

Wie in den beiden einschlägigen jüngeren Entscheiden (BGE 141 III 119, sic! 5/2015, 305 ff., «Impôt américain»; 138 III 425, sic! 2012, 619 ff., «Bankinterne Personendaten») ist auch im vorliegenden Fall nicht festgestellt, dass die Klägerin ihr Begehren zum Zwecke der Schikane oder der unzulässigen Ausforschung gestellt hat. Die Argumentation der Beklagten beruht insofern auf ihrer eigenen, unbelegten Interpretation des Verhaltens der Klägerin. Unter diesen Umständen darf der Klägerin nicht einfach unterstellt werden, sie handle aus zweckfremden Motiven: In BGE 138 III 425 (sic! 2012, 619 ff., «Bankinterne Personendaten») erwog das BGer vielmehr, die Beschwerdegegner hätten ein Interesse an den Auskünften über die sie betreffenden Daten, um deren Richtigkeit kontrollieren zu können. Dies wolle ihnen das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gerade ermöglichen. Selbst wenn sie die Datenüberprüfung (auch) im Hinblick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess vornehmen möchten, wäre ihr Auskunftsbegehren deshalb noch nicht rechtsmissbräuchlich. Umstände, die einen offenbaren Rechtsmissbrauch indizieren könnten, seien nicht festgestellt, und es fehle demnach eine tatsächliche Grundlage für die Annahme eines offenbaren Rechtsmissbrauchs (E. 5.6). Dem entspricht es, wenn die Vorinstanz vorliegend befand, die Klägerin berufe sich auch auf ihr Interesse, die sie betreffenden Daten auf ihre Richtigkeit prüfen zu können, wobei es sich um ein legitimes und sachlich begründetes Interesse handle. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein offenkundig zweckwidriges Vorgehen der Klägerin ist der Schluss der Vorinstanz, dass das Auskunftsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

8.4.3 Ferner suggeriert der angefochtene Entscheid entgegen der Beklagten auch nicht, zur Beurteilung des Rechtsmissbrauchsvorwurfs müsse stets eine eigentliche Interessenabwägung vorgenommen werden (vgl. aber E. 9). Vielmehr ist es gerade die Beklagte, die sich im Zusammenhang zur Begründung der Missbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens (auch) auf den grossen Aufwand beruft, den ihr die Aufbereitung der Daten angeblich verursachen würde. Dass das OGer seinerseits die Konsequenzen der Gutheissung des Auskunftsbegehrens für die Beklagte in seine Prüfung gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB einfliessen liess, ist nicht bundesrechtswidrig.

8.4.4 Schliesslich vermag die Beklagte nichts für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen, wenn sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, das BGer, das BVGer und das OGer des Kantons Zug hätten ihrerseits bereits Gesuche der Klägerin um Auskunft respektive Akteneinsicht abgewiesen, zumal diese soweit erkennbar nicht auf Art. 8 DSG gestützt waren und somit nicht auf die gleichen Auskünfte abzielten und bei ihrer Beurteilung (anhand anderer Rechtsgrundlagen) nicht die gleichen Gesichtspunkte massgeblich waren (vgl. BGer vom 17. Januar 2014, 2C_387/2013 und vom 2. Februar 2011, 2C_762/2010 betreffend Parteistellung und Akteneinsicht).

8.5 Demnach erweist sich die Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB als unbegründet.

9. Die Beklagte beanstandet sodann eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. b sowie von Art. 9 Abs. 4 DSG. Sie beruft sich auf ein überwiegendes eigenes Interesse sowie auf überwiegende Interessen Dritter, die dem Auskunftsbegehren entgegenstünden.

9.1 Als Beispiele überwiegender Interessen des Auskunftspflichtigen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DSG werden etwa die Befürchtung einer Wirtschaftsspionage oder Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der eigenen Persönlichkeitsrechte des Auskunfts|pflichtigen genannt. Auch überwiegende finanzielle Interessen kommen in Betracht. Mithin ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei zunächst der Auskunftspflichtige seine Interessen darzutun hat. Diese sind sodann auf ihre Berechtigung zu prüfen und den Interessen des Auskunftsersuchenden gegenüberzustellen. Nur soweit Erstere die Letzteren überwiegen, kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden (BGE 138 III 425 ff. E. 6.1 m.H., sic! 2012, 621, «Bankinterne Personendaten»).

[E. 9.2 und E. 9.3: Zusammenfassung der obergerichtlichen Ausführungen und eigene Ausführungen des BGer, wonach es der Beklagten nicht gelingt, aufzuzeigen, welche konkreten Interessen dem Auskunftsanspruch entgegenstehen.]

10. Ferner beanstanden sowohl die Beklagte als auch die Klägerin die vom OGer in Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 2 ausgesprochene Beschränkung der Auskunftserteilung betreffend «amtliche Angelegenheiten der FINMA bzw. Personendaten, welche die Beklagte bzw. die Liquidatorin von der FINMA erhalten hat».

10.1 Das OGer begründete diese Ausnahme unter Bezugnahme auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (SR 956.1; FINMAG). Gemäss dessen Absatz 1 sind das Personal und die Organe der FINMA zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Absatz 4 bestimmt, dass dem Amtsgeheimnis auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter) unterstehen. Das OGer erwog, als in Liquidation gesetzte juristische Person könne die Beklagte nur über ihre Liquidatorin handeln. Diese sei wie die FINMA zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht gelte grundsätzlich für alles, was weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sei und woran die FINMA oder Dritte, die in einer Rechtsbeziehung zur FINMA stünden, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hätten. Dabei müssten die FINMA bzw. die von ihr Beauftragten insbesondere auch die Geheimhaltungsinteressen der Beaufsichtigten, wie z.B. deren Geschäftsgeheimnisse sowie deren Berufsgeheimnisse, berücksichtigen. Folglich sei dem KGer insoweit beizupflichten, als die Beklagte bzw. deren Liquidatorin die Auskunft insoweit verweigern könne, als amtliche Angelegenheiten der FINMA beziehungsweise Personendaten betroffen seien, welche die Beklagte von der FINMA erhalten habe. Dass sie selber (als ehemalige Rückversicherungsgesellschaft) an ein Berufsgeheimnis gebunden wäre, mache die Beklagte im Übrigen nicht geltend.

10.2 Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG. Sie meint, Art. 14 Abs. 4 FINMAG hätte zur vollständigen Abweisung des Auskunftsbegehrens, «zumindest ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der C. als Liquidatorin durch die FINMA» führen müssen, eventualiter zur Ausdehnung der Ausnahme auf «Amtliche Angelegenheiten der FINMA bzw. Personendaten, welche die C. AG in ihrer Funktion als Liquidatorin bearbeitet».

Demgegenüber hält die Klägerin die fragliche, vom OGer formulierte Ausnahme insgesamt für ungerechtfertigt und beantragt deren Aufhebung.

10.3 In der Tat ist nicht erkennbar, wodurch das Amtsgeheimnis nach Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG die im Urteilsdispositiv enthaltene Ausnahme von der Auskunftserteilung rechtfertigen würde: Die vom OGer ausgesprochene Anordnung zur Auskunftserteilung richtet sich gegen die – gemäss Art. 8 DSG als Inhaberin einer Datensammlung passivlegitimierte – Beklagte. Diese untersteht persönlich nicht dem Amtsgeheimnis. Als juristische Person handelt sie allerdings durch ihre Organe (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB), konkret durch die C. AG, welche die Beklagte gemäss Handelsregistereintrag als Liquidatorin mit ihren Zeichnungsberechtigten vertritt. Dass aber die C. AG als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG unbestrittenermassen dem Amtsgeheimnis untersteht, ändert nichts daran, dass die Beklagte nach privatrechtlichen Grundsätzen Auskunft darüber zu geben hat, ob Daten über die Klägerin bearbeitet werden (vgl. N. Bracher/E. Tavor, Das Auskunftsrecht nach DSG – Inhalt und Einschränkung im Vorfeld eines Zivilprozesses, SJZ 2013, 48).

In diesem Sinne geht es jedenfalls nicht an, unter Berufung auf das Amtsgeheimnis der Liquidatorin gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG von der zivilrechtlichen Pflicht zur Auskunftserteilung sämtliche Informationen auszunehmen, welche die Beklagte bzw. ihr Organ, die Liquidatorin, von der FINMA erhalten hat, oder – wie von der Beklagten verlangt – die Auskunftspflicht noch weiter einzuschränken respektive sogar ganz zu verneinen. Nachdem auch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten oder Dritter ausgewiesen ist, das gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b oder Abs. 4 DSG die vom OGer formulierte Beschränkung rechtfertigen würde (E. 9), steht diese im Widerspruch zu Bundesrecht.

Gleichzeitig versteht sich von selbst und braucht im Urteilsdispositiv nicht weiter präzisiert zu werden, dass sich die streitgegenständliche Auskunftspflicht der Beklagten bloss auf Daten erstreckt, welche die Organe der Beklagten in ihrer Organfunktion für die Beklagte gesammelt haben und die damit Teil der Datensammlung der Beklagten geworden sind. Daten, welche der C. AG im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit im Auftrag der FINMA und nicht |im Namen der Beklagten zugekommen sind, fallen demgegenüber nicht unter die Auskunftspflicht der Beklagten. Den diesbezüglichen Bedenken der Beklagten ist insofern Rechnung zu tragen, als klargestellt wird, dass sie namentlich nicht Auskunft zu geben hat über die Korrespondenz, in der die C. AG von der FINMA Instruktionen zur Mandatsführung erhalten oder in der sie umgekehrt der FINMA über ihre Tätigkeit rapportiert hat. Dazu gehören insbesondere allfällige Berichte der C. AG an die FINMA betreffend die Passiven der Beklagten (Informationen betreffend die Gläubiger und deren Forderungen), weil solche nicht Teil der Datensammlung der Beklagten sind. Eine entsprechende Auskunftspflicht der – dem Amtsgeheimnis unterstehenden – C. AG selber ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

10.4 Die Rüge der Beklagten erweist sich damit als unbegründet, jene der Klägerin dagegen als begründet. Wie von der Klägerin beantragt, ist die in Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 2 ausgesprochene Beschränkung aufzuheben, wobei aber zur Bedeutung des Dispositivs des angefochtenen Urteils die bundesgerichtliche Erwägung gemäss vorstehendem Absatz massgebend ist. Dementsprechend besteht keine Grundlage für die von der Klägerin geforderte (ausdrückliche) Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kopien der Unterlagen, die sie von der FINMA erhalten hat und die Personendaten der Klägerin enthalten, oder zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in diesem Punkt. Die Beschwerde der Klägerin ist in diesem Sinne bloss teilweise gutzuheissen.

11. Schliesslich kritisiert die Beklagte die Strafandrohung, mit der das OGer seine Anordnung versehen hat. Sie rügt eine Verletzung von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit).

Die Beklagte vermag auch in diesem Zusammenhang keine Bundesrechtsverletzung darzutun:

Dem OGer stand es zweifellos zu, auf Antrag der Klägerin in seinem Urteil Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte macht auch zu Recht nicht geltend, es hätte eine andere Sanktion androhen müssen. Die Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG ist einer (direkten) Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO oder einer Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO schwer zugänglich. Demgegenüber scheint die vom OGer gewählte Androhung der Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (sogenannte Tagesbusse) in Fällen wie dem vorliegenden geeignet, die Vollstreckung zu beschleunigen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006, 7385 zu Art. 341).

Ebenso ist es nicht von vornherein unzulässig, wenn das OGer die Tagesbusse nicht nur der Beklagten, sondern auch ihren Organen angedroht hat. Gegen wen im Falle der Nichtbeachtung der Anordnung eine Ordnungsbusse in welcher Höhe auszufällen wäre, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Keine Rolle spielt dabei auf jeden Fall, dass die Auskunftspflicht gemäss der Beklagten «grösstenteils einen Zeitraum» «betrifft», «zu welchem die C. gar noch nicht Liquidatorin der Beschwerdeführerin war». Denn es geht vorliegend um die zivilrechtliche Auskunftspflicht der Beklagten und nicht ihrer Organe (vgl. E. 10.3).

[…]

Ko