Appellationsgericht Basel-Stadt vom 19. Februar 2019
4. Kennzeichenrecht
4.1 Marken
Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen 4 II, 6, 8 I und II; ZPO 18. Der Zollfreibezirk des Flughafens Basel-Mülhausen gilt markenrechtlich als schweizerisches Gebiet, weshalb ein Erfolgsort in der Schweiz resp. im Kanton Basel-Stadt vorliegt (E. 1.1).
MSchG 13 II. Eine Sammelbestellung mit Import von 18 gefälschten Uhren, welche der Besteller teilweise zu Selbstkosten an Freunde abgeben will, erfolgt gewerblich und kann nicht als erlaubter Privatgebrauch eingestuft werden (E. 3.1, 3.2).
MSchG 55 I a. Der Import von 18 gefälschten Uhren indiziert eine Wiederholungsgefahr (E. 3.4).
MSchG 55 I c. Die Einfuhr von 18 gefälschten Uhren ist kein rechtsgenügliches Indiz für frühere Importe. Wer insoweit Auskunft verlangt, hat den Sachverhalt nachzuweisen, welcher zur Auskunft verpflichtet (E. 4.1, 4.2).
4. Droit des signes distinctifs
4.1 Marques
Convention franco-suisse relative à la construction et à l’exploitation de l’aéroport de Bâle-Mulhouse 4 II, 6, 8 I et II; CPC 18. La zone franche de l’aéroport de Bâle-Mulhouse est considérée comme territoire suisse en matière de droit des marques, raison pour laquelle il existe un lieu de résultat en Suisse, respectivement dans le canton de Bâle-Ville (consid. 1.1).
LPM 13 II. Une commande groupée avec importation de 18 fausses montres que le client souhaite donner à des amis, en partie à prix coûtant, doit être considérée comme ayant eu lieu à titre commercial et ne peut être considérée comme usage privé autorisé (consid. 3.1, 3.2).
LPM 55 I a. L’importation de 18 montres contrefaites indique un risque de récidive (consid. 3.4).
LPM 55 I c. L’importation de 18 montres contrefaites ne constitue pas un indice juridiquement valable d’importations antérieures. Quiconque demande des informations à cet égard doit établir les faits, qui justifient l’obligation de fournir des informations (consid. 4.1, 4.2).
Dreiergericht; Gutheissung; Akten-Nr. ZK.2018.5
Die EZV informierte die Klägerin (eine schweizerische Uhrenmanufaktur und Inhaberin zahlreicher Marken), dass zwei Sendungen an den Beklagten mit insgesamt 18 mutmasslich gefälschten Uhren aus Hongkong am Flughafen Basel-Mülhausen zurückbehalten worden seien. Eine von der Klägerin bei der FH veranlasste Überprüfung bestätigte den Verdacht.
In der Folge stellte die Klägerin beim AppGer Basel-Stadt die folgenden Begehren:
1.1Die von der Eidg. Zollverwaltung, Zollstelle Basel-Mülhausen Flughafen unter Aktenzeichen […] zurückbehaltene Sendung, beinhaltend drei Uhren (inkl. Verpackungen und allfällige Begleitpapiere), sei einzuziehen und zu vernichten; 1.2Die von der Eidg. Zollverwaltung, Zollstelle Basel-Mülhausen Flughafen unter Aktenzeichen […] zurückbehaltene Sendung, beinhaltend 15 Uhren (inkl. Verpackungen und anfällige Begleitpapiere), sei einzuziehen und zu vernichten; 2.Dem Beklagten sei, unter Androhung der Bestrafung im Falle einer jeden Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Busse), zu verbieten, Uhren, Uhrenteile (insbesondere Zifferblätter, Uhrenarmbänder und Uhrenbeweger) und Accessoires (insbesondere Uhrenetuis), welche mit einer oder mehreren der Marken [Auflistung der Marken] gekennzeichnet sind und die nicht von der Klägerin stammen, d.h. weder durch die Klägerin selbst noch durch Dritte mit Zustimmung der Klägerin hergestellt wurden, also Nachmachungen sind,
a)in die Schweiz einzuführen, d.h. körperlich vom Ausland in die Schweiz zu verbringen, oder über Dritte in die Schweiz einführen zu lassen, oder sich selbst oder sich über Dritte vom Ausland her auf dem Postweg in die Schweiz zusenden zu lassen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken; b)in der Schweiz anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken. 3.Der Beklagte sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1000 für jeden Tag der Nichterfüllung, zu verpflichten, der Klägerin zu den Gegenständen der unter Aktenzeichen […] sowie unter Aktenzeichen […] von der Eidg. Zollverwaltung, Zollstelle Basel-Mülhausen Flughafen zurückbehaltenen Sendungen sowie zu sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Gegenständen, die mit einer oder mehreren der unter Rechtsbegehren 2 genannten Marken gekennzeichnet sind und die nicht von der Klägerin stammen, d.h. weder durch die Klägerin selbst noch durch Dritte mit Zustimmung der Klägerin hergestellt wurden, also Nachmachungen sind, folgende Angaben innert 15 Tagen schriftlich zukommen zu lassen:
–Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr; | – –Name und Adresse der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände; –Kaufpreis; –(soweit der Gegenstand nicht mehr im Besitze des Beklagten ist) Name und Adresse der Person oder des Unternehmens, an die bzw. das der Gegenstand zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurde sowie die jeweils erhaltenen Gegenleistungen, insbesondere – soweit vereinbart – Verkaufspreis oder andere entgeltliche Gegenleistungen.
Das AppGer Basel-Stadt heisst die Anträge auf Beseitigungen und Unterlassung gut und weist das Auskunftsbegehren ab, soweit demselben mit der Klageantwort nicht bereits nachgekommen wurde.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 […]
Die EVZ hat im vorliegenden Fall die in Frage stehenden Sendungen am Flughafen Basel-Mülhausen aufgegriffen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 des Französisch-Schweizerischen Staatsvertrags über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949 (SR 0.748.131.934.92) sind die schweizerischen Behörden innerhalb eines genau abgegrenzten Gebiets berechtigt, Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz zu kontrollieren und dabei Schweizer Recht anzuwenden. Weiter haben die schweizerischen Zollbehörden gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung das Recht, die im betreffenden Gebiet wegen Verletzung von Schweizer Recht beschlagnahmten oder zurückbehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen. Die Sicherstellung des Zolldienstes innerhalb des abgegrenzten, der Schweiz zugewiesenen Gebiets erfolgt gestützt auf Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e des erwähnten Staatsvertrags in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Regierung durch den Kanton Basel-Stadt. In Bezug auf das Markenrecht sind bei der Beurteilung des Erfolgsorts in der Schweiz auch die von der zollrechtlichen Gesetzgebung aufgestellten Begriffe der Zollgrenze, der Zollausschlussgebiete, der Zollfreibezirke und der Zollanschlussgebiete zu beachten. Nach der Rechtsprechung werden Zollfreibezirke markenrechtlich als schweizerisches Gebiet betrachtet (BGE 115 II 279 ff. E. 4c, 110 IV 108 ff. E. 1a; vgl. StrafGer Bülach, sic! 2004, 509 ff. E. 3c, «Gefälschte Uhren», BezGer Bülach, sic! 2002, 108 ff. E. 2.III.1.a, «Roxithromycin»). Der für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit relevante Tatbestand der Einführung von gefälschten Uhren fand im vorliegenden Fall über den Flughafen Basel-Mülhausen innerhalb der schweizerischen Zollgrenze mit der Verbindung zu Basel-Stadt statt. In Basel-Stadt erfolgte somit die erste Auswirkung der Verletzung des Markenschutzes, womit von einem Erfolgsort in Basel-Stadt auszugehen ist. Damit sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage bzw. des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich in seiner Klageantwort nicht gegen die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des AppGer zur Beurteilung der vorliegenden Klage geäussert hat, weshalb eine Zuständigkeit auch gestützt auf Art. 18 ZPO besteht.
[…]
3.
3.1 […] Der Beklagte hat in der Klageantwort explizit anerkannt, dass er in China 15 […]-Uhren für sich und seine Freunde bestellt habe (Klageantwort Ziff. 8 und 9). Er habe einige Uhren bloss stellvertretend für seine Freunde bestellt, welche ihm selbstverständlich den entsprechenden Einkaufspreis hätten ersetzen müssen. Vom Beklagten wird allerdings geltend gemacht, dass er nur 15 Uhren bestellt habe und dass es ihm daher nicht klar sei, weshalb schliesslich 18 Uhren geliefert worden seien. Die Aufteilung in zwei Sendungen und die Erhöhung der Anzahl auf 18 Uhren sei offenbar vom Händler vorgenommen worden (Klageantwort Ziff. 9).
Unbestritten ist somit, dass der Beklagte bei einem Chinesischen Handelsunternehmen 15 […]-Uhren bestellt hat, für welche der Beklagte gemäss eigenen Aussagen USD 2000 bezahlt hat (Klageantwort Ziff. 17 und 19). Unbestritten ist weiter die Absicht, diese Uhren in die Schweiz einzuführen und sie zumindest teilweise gegen Entgelt (Rückvergütung des Kaufpreises) an Dritte weiterzuveräussern. Vom Beklagten wird zudem nicht bestritten, dass es sich bei den bestellten Uhren um Fälschungen von […]-Uhren gehandelt hat und dass mit der Einfuhr dieser Uhren die Markenrechte der Klägerin verletzt wurden (Klageantwort Ziff. 8 ff.). Strittig ist somit in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie, ob auch die andere von der EZV zurückbehaltene Sendung von drei gefälschten […]-Uhren auf eine Bestellung des Klägers [recte: Beklagten] hin erfolgt ist.
Die Bestreitung des Beklagten, wonach die erste Lieferung mit drei gefälschten […]-Uhren nicht durch ihn veranlasst sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft, dass ein Absender in Hongkong dem Beklagten eine Sendung mit drei gefälschten […]-Uhren zukommen lässt, ohne dass dies vom Beklagten selbst veranlasst worden ist, zumal von ihm unbestrittenermassen zur gleichen Zeit 15 gefälschte Uhren bestellt wurden. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung des Beklagten, dass er über die Transaktionen mit Ausnahme des Zahlungsbelegs über USD 2000 keinerlei Belege mehr haben möchte. Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass der Beklagte über seine Bestellung, für welche er gemäss eigenen Angaben immerhin USD 2000 bezahlt hat, was bei einem angegebenen Lehrlingslohn von | CHF 730 brutto doch eine beachtliche Summe ist, keinerlei Unterlagen haben soll. Es wäre ihm somit unmöglich, zu prüfen, ob die zugestellte Sendung überhaupt seiner Bestellung entspricht. Auch wenn die Anbieter von gefälschten Produkten aus nachvollziehbaren Gründen Angaben zur eigenen Verfolgbarkeit vermeiden, ist es dennoch nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass der Beklagte die Bestellung, für welche er USD 2000 bezahlte, in keiner Weise dokumentiert haben will und dass darüber hinaus weitere gefälschte Uhren geliefert wurden, welche der Beklagte gar nicht bestellt haben will. Es ist daher, wie von der Klägerin behauptet und mit den Adressangaben auf den zurückbehaltenen Sendungen belegt, davon auszugehen, dass der Beklagte insgesamt 18 gefälschte […]-Uhren bestellt hat. Weiter ist aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten und auch der Anzahl der bestellten Uhren davon auszugehen, dass diese zumindest zum Teil für Dritte bestimmt waren, welche dem Kläger [recte: Beklagten] für den Erhalt der Uhren zumindest den Einstandspreis bezahlt hätten. Nicht glaubhaft ist die Behauptung des Klägers [Beklagten], wonach die (von ihm anerkannte) Bestellung von 15 Uhren in diesem Umfang eine Mindestbestellung darstelle. Die Behauptung des Beklagten, wonach nur Bestellungen mit solchen Mindestzahlen möglich seien, ist in keiner Weise belegt.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Inhaber der Markenrechte anderen namentlich verbieten, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern. Gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG kann derjenige, der in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Voraussetzung für eine solche Unterlassungsklage ist der Nachweis, dass eine Verletzung ernsthaft droht (M. R. Frick, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2016, MSchG 55 N 29). Hat eine Verletzung bereits stattgefunden, geht es um den Nachweis einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr hängt nicht von subjektiven Vorstellungen der gesuchstellenden Partei ab, sondern muss nach objektivierten Massstäben gegeben sein. Sie wird indiziert durch (analoge) Verletzungen in der Vergangenheit (Frick, MSchG 55 N 29; R. Staub, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 55 N 52). Anders als beim Verbot der Ein-, Aus- und Durchfuhr gewerblich hergestellter Waren kann sich das Verbot des Anbietens, Inverkehrbringens oder Lagerung zu diesem Zweck nur auf eine gewerbliche Tätigkeit beziehen. Voraussetzung ist somit, dass der Gebrauch auf dem Markt wahrgenommen wird und mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang steht (HGer Zürich, sic! 2015, 250 ff., E. 3.3 f., «Unirenova /Unirenova Bau AG»; M. Isler, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2016, MSchG 13 N 29; S. Jenni, Rechte und Massnahmen zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Markenfälschungen, Bern 2015, 9).
Für die Beurteilung des Verbotsbegehrens ist somit entscheidend, ob bei der Verletzung der Markenrechte durch den Beklagten von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen markenrechtlich relevantem gewerblichem und zulässigem privatem Zeichengebrauch sind dabei die folgenden Kriterien: Ein gewerblicher Gebrauch liegt immer dann vor, wenn die interessierende Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist und in irgendeiner Form der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient (Isler, MSchG 13 N 26; F. Thouvenin / L. Dorigo, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 13 N 10; Ch. Willi, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MSchG 13 N 17; Jenni, 45). Unter den privaten Gebrauch fällt demgegenüber alles, was sich im Bereich des Einzelnen ausserhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt, namentlich die ohne kommerziellen Hintergrund erfolgende Verwendung einer geschützten Marke für sich selber oder zugunsten der eigenen Familie oder des engen Freundeskreises. Grundsätzlich irrelevant ist dabei die Intensität der Markennutzung: Erfolgt der Gebrauch im persönlichen Umfeld, bleibt er selbst dann privat, wenn er weit über die Herstellung oder Verwendung einer Einzelkopie des betroffenen Markenartikels hinausgeht (Jenni, 46). Eine grosse Anzahl Kennzeichnungshandlungen oder der Besitz einer grösseren Menge entsprechend markierter Produkte stellen zwar unter Umständen ein Indiz für einen gewerblichen Gebrauch dar, reichen alleine aber noch nicht für die Annahme eines solchen aus (C. Blumenthal, Einfuhr von Markenpiraterieware – schmaler Grat zwischen erlaubtem Privatgebrauch und verletzendem Gebrauch, sic! 2004, 800 f.). Entscheidend ist letztlich immer die erkennbar nach aussen tretende Zielrichtung des Handelnden (Jenni, 46). Wer in einem Verletzungsprozess die Einrede des Privatgebrauchs erhebt, hat die private Natur der Gebrauchshandlungen nachzuweisen. Die diesbezügliche Beweislast liegt daher nicht beim Kläger (vgl. Art. 8 ZGB; R. M. Stutz / S. Beutler / M. Künzi, Designgesetz DesG, Bern 2006, DesG 9 N 40; K. Troller, Manuel du droit suisse des biens immatériels, Bd. I und II, 2. Aufl., Basel 1996, 456).
In der Lehre und Praxis wird davon ausgegangen, dass die Einfuhr einer einzelnen gefälschten Uhr in der Regel privaten Gebrauch indiziert (Stutz /Beutler / Künzi, DesG 9 N 38 m.w.H. auf BGE 114 IV 6). In einem Entscheid aus dem Jahr 1999 wurde etwa die Einfuhr von vier Damentaschen zum Zwecke des Verschenkens an Familienangehörige noch als Privatgebrauch angesehen (CJ Genf, sic! 2000, 109, «Hermès – sac Birkin»). Das StrafGer | Bülach hat in einem Entscheid bei einer Mitführung von sechs mutmasslich gefälschten Uhren der Marken «Cartier», «Jaeger-LeCoultre», «Lange & Söhne», «IWC» und «Rolex» unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des betreffenden Bankkaufmanns zu dessen Gunsten nicht ausgeschlossen, dass er diese für seinen persönlichen Bedarf eingeführt habe. Weiter wurde festgehalten, dass nicht mehr von einem persönlichen Gebrauch hätte ausgegangen werden können, wenn es allesamt Uhren derselben Marke oder desselben Typs gewesen wären (StrafGer, sic! 2004, 509 ff., «Gefälschte Uhren»; C. Blumenthal, 802). In einem Entscheid des TC Neuenburg wurde angenommen, dass überwiegende Indizien für eine gewerbliche Bestimmung vorliegen, wenn eine seit zwei Jahren arbeitslose Person, die kein besonderes Bedürfnis für so viele verschiedene Uhren hat und zugibt, an einem Handel von Mobiltelefonen zwischen der Schweiz und dem Kosovo beteiligt zu sein, acht Fälschungen von Uhren grosser Marken eingeführt hat, und diese bei sich in einer Kiste aufbewahrt, die neben rund zwanzig Uhren auch für den Verkauf bestimmte Mobiltelefone enthält (TC Neuenburg, sic! 2006, 861 ff., «Contrefaçons de montres»).
3.3 Wie ausgeführt (vgl. E. 3.1), ist davon auszugehen, dass der Beklagte 18 gefälschte […]-Uhren in China bestellt hat und diese in die Schweiz einführen wollte. Gemäss seinen Angaben dienten die von ihm bestellten Uhren einem privaten Zweck. Er habe «einige Uhren bloss stellvertretend für seine Freunde [bestellt], welche ihm selbstverständlich den entsprechenden Einkaufspreis hätten ersetzen müssen». Die Einfuhr und der Gebrauch hätten einzig und allein zu privaten Zwecken, mithin dem Zerlegen und dem Tragen der Uhren gedient. In erster Linie hätten der Beklagte und seine Freunde geplant, die Uhren zu zerlegen und sich dadurch ein breiteres Wissen von deren Mechanik anzueignen (Klageantwort Ziff. 8 ff.). Die Ausführungen des Beklagten sind wenig überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte und seine Freunde zur Verbesserung ihres Wissens über die Mechanik von Uhren 18 gefälschte […]-Uhren hätten erwerben sollen. Für die Erlangung von Kenntnissen zur Uhrenmechanik war gerade nicht erforderlich, dass Produkte gekauft werden, welche die Markenrechte eines schweizerischen Uhrenunternehmens offensichtlich verletzen, was dem Beklagten umso bewusster sein musste, als seine Mutter gemäss seinen Angaben als Uhrmacherin bei der IWC Schaffhausen gearbeitet hat. Der Erwerb einer so grossen Anzahl von gefälschten Uhren, welche zumindest zum Teil zugegebenermassen zur Weiterveräusserung an andere Personen bestimmt waren, kann nicht mehr dem privaten Zweck zugeordnet werden, zumal mehrere Exemplare desselben Models bestellt wurden. Die Behauptung des Beklagten, wonach die grosse Anzahl auf einer Mindestbestellmenge basiere, ist nicht glaubhaft. Der Beklagte hat denn auch für diese Behauptung keinerlei Beleg einreichen können. Mit der geplanten Einfuhr und Weitergabe von diversen gefälschten Uhren an neue Eigentümer hat der Beklagte auch eine Handlung geplant, welche auf dem Markt wahrgenommen wird. Die geplante Inverkehrbringung von diversen gefälschten Uhren stellt damit einen mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang stehenden Gebrauch der Marke durch den Beklagten dar (vgl. HGer Zürich, sic! 2015, 250 f. E. 3.3., «Unirenova / Unirenova Bau AG»). Dem Beklagten gelingt der Nachweis der privaten Natur der Gebrauchshandlungen nicht, womit er mit der Einrede des Privatgebrauchs nicht durchdringt. Es ist damit von einem versuchten Inverkehrbringen im Sinn von Art. 13 Abs. 2 MSchG auszugehen.
3.4 Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Verbots ist neben der vorgenannten Anlasstat sodann das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr hängt nicht von subjektiven Vorstellungen der gesuchstellenden Partei ab, sondern muss nach objektivierten Massstäben gegeben sein. Sie wird indiziert durch (analoge) Verletzungen in der Vergangenheit, zumal eine Verletzungshandlung ihre erneute Begehung in der Regel vermuten lässt. Indessen muss die Wiederholung ernsthaft zu befürchten sein (BGE 128 III 96 ff. E. 2e, 124 III 72 ff. E. 2a.; BGer vom 8. Juli 2009, 5A_228/2009, E. 4.1 f.). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch den Verletzer widerlegt werden, wenn er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder unwahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 116 II 357 ff. E. 2b; OGer Zürich, ZR 2000, Nr. 26 E. 2a f.; OGer Zürich, sic! 2011, 510 ff. m.w.H., «Praliné-Skulptur»).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Verfahren betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme keine Stellungnahme abgegeben und namentlich auch nicht zugesichert, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht wiederholen wird. In seiner Klageantwort hat er aber zugestanden, dass er gefälschte Uhren aus China einführen wollte (Klageantwort Ziff. 12). Er hat ausgeführt, dass er weder der Klägerin noch der Schweizer Uhrenindustrie schaden wollte und deshalb künftig auf jeden Fall auf weitere Einfuhren verzichten werde (Klageantwort Ziff. 5 und 14). Er vertritt in seiner Klageantwort die Ansicht, dass bloss das Einführen der (zugestandenen) 15 gefälschten Uhren eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin darstelle und dass die von ihm geplante Weitergabe von diversen gefälschten Uhren gegen Entgelt an seine Freunde dem (zulässigen) privaten Gebrauch zuzuordnen sei (Klageantwort Ziff. 6 ff.). Der Beklagte vermag damit in keiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass bezüglich der | Weiterverbreitung von gefälschten Uhren keine Wiederholungsgefahr droht. Es ist daher nicht ausreichend, nur das (vom Beklagten) anerkannte Verbot betreffend Einfuhr zu bestätigen. Vielmehr ist es zum Schutz der Markenrechte der Klägerin erforderlich und angezeigt, dem Beklagten auch explizit das Inverkehrbringen von gefälschten Uhren und die damit zusammenhängenden Handlungen zu verbieten und das vorsorglich ausgesprochene Verbot auch in diesem Punkt zu bestätigen.
4.
4.1 Die Klägerin stellt weiter ein Auskunftsbegehren, mit dem der Beklagte verpflichtet werden soll, Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr, Name und Adresse der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände, den Kaufpreis und (soweit der Gegenstand nicht mehr im Besitz des Beklagten ist) Name und Adresse der Person oder des Unternehmens, an die bzw. das der Gegenstand zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurde sowie die jeweils erhaltenen Gegenleistungen, insbesondere – soweit vereinbart – Verkaufspreis oder andere entgeltliche Gegenleistungen, bekannt zu geben (Rechtsbegehren 3). Die Klägerin macht geltend, dass sie Anlass zur Befürchtung habe, dass der Beklagte in der Vergangenheit noch weit mehr Gegenstände in die Schweiz eingeführt, in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht und zu diesem Zweck gelagert habe und dasselbe mit weiteren Gegenständen beabsichtige, die widerrechtlich mit markenrechtlich geschützten Zeichen der Klägerin versehen seien. Das Auskunftsbegehren sei die einzige Möglichkeit der Klägerin, das Ausmass der Markenrechtsverletzungen in Erfahrung zu bringen, um der Gefährdung ihrer Markenrechte zu entgegnen. Das Auskunftsbegehren beziehe sich nicht nur auf die zurückbehaltenen Uhren, sondern auch auf sämtliche anderen im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG in seinem Besitz befindlichen markenrechtsverletzenden Gegenstände (Klage Ziff. 40 ff.).
Der Beklagte macht geltend, dass er die bei ihm vorhandenen Informationen mit der Klageantwort bereits geliefert habe und dass er darüberhinausgehend über keine gesuchten Informationen verfüge. Er habe den Händler auf der Plattform <www.diy-trade.com> gefunden. Dieser habe eine Kommunikation per «Telegram Messenger» gewünscht. Dieser Telegram Messenger habe die Eigenschaft, dass gesendete und empfangene Nachrichten automatisch gelöscht würden, kurz nachdem sie gelesen worden seien. Er habe für die bestellten Uhren total USD 2000, d. h. rund CHF 1980, an eine Person namens G. bezahlt. Informationen über die Lieferung habe aufgrund der Rückhaltung der Sendung durch die EZV alleine die Klägerin. Der Beklagte verfüge über keine weiteren Uhren und könne daher über allfällige Weitergaben auch keine Angaben machen (Klageantwort Ziff. 16 ff.).
4.2 Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht unter anderem verlangen, den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen (Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG). Die von der EVZ zurückbehaltenen Uhren waren zwar unbestrittenermassen für den Beklagten bestimmt. Da die Sendungen aber nicht zugestellt, sondern zurückbehalten wurden, ist fraglich, ob bei diesen Sendungen davon gesprochen werden kann, dass sich diese «im Besitz» des Beklagten befinden, was aber für die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG vorausgesetzt wird (eingehend hierzu Staub, MSchG 55 N 70; Frick, MSchG 55 N 58 f.). Zudem liegen mit der Absenderadresse und der vom Beklagten angegebenen Information über den Empfänger seiner Zahlung die wesentlichen Informationen über diese Gegenstände vor.
Der Beklagte bringt für seine Behauptung, wonach er aufgrund der Konfiguration der Informationsform mit dem Händler über keinerlei weitere Informationen über den Bestellvorgang mehr verfüge, neben der eigenen Aussage als Beweisofferte keinerlei Beleg vor. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass der Beklagte (mit einem monatlichen Netto-Lohn) von CHF 684.55 eine Bestellung im Umfang von fast CHF 2000 aufgibt und den entsprechenden Betrag überweist, ohne auch in irgendeiner Form die Bestellung zu dokumentieren. Damit würde es dem Besteller vollkommen verunmöglicht, zu prüfen, ob die Lieferung der Bestellung entspricht respektive bei Ausbleiben einer Lieferung überhaupt geltend zu machen, dass eine Bestellung erfolgt ist. Es handelt sich bei den Ausführungen des Beklagten somit um eine unbelegte und nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung des Beklagten, wonach die eine der zwei an ihn adressierten Sendungen (beinhaltend drei gefälschte) Uhren nicht auf seine Bestellung hin erfolgt sein soll. Die Äusserungen des Beklagten zu den bei ihm vorhandenen Informationen sind damit insgesamt wenig schlüssig. Dennoch lässt sich nicht ausschliessen, dass beim Beklagten zumindest im heutigen Zeitpunkt keine weiteren Angaben zur Bestellung der von der EVZ zurückbehaltenen Sendungen vorhanden sind als diejenigen, welche er mit der Klageantwort offengelegt hat. Es besteht damit keine Grundlage für die Anordnung einer weitergehenden Auskunftserteilung.
Das Auskunftsbegehren betreffend die Information über die Weitergabe von Waren bezieht sich gemäss dem Wortlaut des Begehrens auf Gegenstände, die nicht mehr im Besitz des Beklagten sind. Die Klägerin möchte mit | ihrem Auskunftsbegehren gemäss eigenen Angaben Informationen über das Ausmass der Markenrechtsverletzungen erlangen. Sie trägt allerdings auch in Bezug auf Auskunftsbegehren die Beweislast für den Besitz respektive den früheren Besitz der Gegenstände, auf welche sich das Begehren bezieht (Staub, MSchG 55 N 82). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann aber allein aufgrund der Tatsache, dass zwei für den Beklagten bestimmte Sendungen mit insgesamt 18 gefälschten Uhren an der Schweizer Grenze eingetroffen sind, nicht mit genügender Bestimmtheit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt solche Uhren bestellt und/oder eingeführt und in seinem Besitz hatte. Daher fehlt die Grundlage für die Anordnung einer Auskunftserteilung.
5.
5.1 Gemäss den obigen Ausführungen ist festzustellen, dass der Beklagte die Klage in Bezug auf die Anträge auf Einziehung und Vernichtung der von der EZV zurückbehaltenen Sendungen und in Bezug auf die Anordnung eines Verbots der Einfuhr von Gegenständen, welche die Markenrechte der Klägerin verletzen, anerkannt hat. Darüber hinaus ist die Klage in Bezug auf die Anordnung eines Verbots des Inverkehrbringens und damit zusammenhängenden Handlungen gutzuheissen, während sie in Bezug auf die Auskunftsbegehren abzuweisen ist, soweit diesen in der Klageantwort nicht bereits nachgekommen worden ist.
[…]
Wu