Appellationsgericht Basel-Stadt vom 1. Juni 2016(Massnahmeentscheid)
2. Urheberrecht
2.1 Allgemeines Urheberrecht
URG 2 II f. Ein Schmuckanhänger, welcher sich in seiner Gestaltung vom allgemein Üblichen deutlich abhebt, geniesst als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz. Individuell ist die Gestaltung dann, wenn bei der gleichen Aufgabenstellung – Gestaltung eines Schmuckanhängers – höchstwahrscheinlich kein im Wesentlichen gleiches Werk geschaffen würde (E. 4.3).
ZPO 261 I b. Eine Beschlagnahmung ist verhältnismässig, wenn der Beseitigungsanspruch andernfalls gefährdet wäre. Dies ist der Fall, sobald die Gefahr besteht, dass das verletzende Werkstück nach Abschluss einer Messe ins Ausland geschafft würde (E. 5.3).
2. Droit d’auteur
2.1 Droit d’auteur en général
LDA 2 II f. Un pendentif dont la conception se distingue clairement de l’ordinaire doit être protégé par le droit d’auteur en tant qu’œuvre des arts appliqués. La conception revêt un caractère individuel lorsqu’en posant le même problème – conception d’un pendentif – il n’est selon toute vraisemblance pas possible de créer une œuvre presque identique (consid. 4.3).
CPC 261 I b. Une confiscation est proportionnelle lorsqu’à défaut de cette mesure l’action en cessation de l’atteinte serait mise en péril. Tel est le cas en lorsque l’œuvre litigieuse risque d’être créée à l’étranger à l’issue d’un salon (consid. 5.3).
Besondere zivilrechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung des Massnahmebegehrens; Akten-Nr. ZK.2016.2
Die Gesuchstellerin behauptet, Inhaberin der Urheberrechte am nachfolgend abgebildeten Schmuckanhänger zu sein:

Anlässlich der Uhren- und Schmuckmesse Baselworld 2016 hat die Gesuchsgegnerin den nachfolgenden streitgegenständlichen Anhänger präsentiert:

Gestützt auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin verboten, insbesondere an der Baselworld 2016 den streitgegenständlichen Anhänger anzupreisen, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen und vorzustellen. Zudem wurde bei der Zustellung des Zwischenentscheids am Stand der Gesuchsgegnerin das einzige Exemplar des Anhängers beschlagnahmt. In der Folge liess sich die Gesuchsgegnerin innert der ihr gewährten Frist nicht vernehmen. Das Gericht bestätigt die superprovisorisch erlassenen Massnahmen teilweise.
Aus den Erwägungen:
4.2 Werke im Sinn des Urheberrechts «sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben» (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören grundsätzlich insbesondere auch Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), also Erzeugnisse, die neben dem ästhetischen Wert typischerweise einen Gebrauchswert haben, so etwa Erzeugnisse der Juwelierkunst (R. M. Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, 84) oder Schmuck (R. von Büren / M. A. Meer, SIWR II/1, 3. Aufl., Basel 2014, 116 und 121).
Zentrales Kriterium des urheberrechtlichen Schutzes ist der individuelle Charakter der geistigen Schöpfung (Hilty, 71; D. Barrelet / W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, URG 2 N 8). Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Originalität im Sinn einer persönlichen Prägung durch die Urheberin ist nicht erforder- | lich. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität (BGE 134 III 166 ff. E. 2.1; 136 III 225 ff. E. 4.2). Die verlangte Individualität hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Spielraum der Urheberin ab: Wo dieser klein ist, wird der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn nur ein geringer Grad selbstständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 125 III 328 ff. E. 4b). Massgebend ist dabei – in Anlehnung an Max Kummer – das Konzept der statistischen Einmaligkeit: Für das Vorliegen der statistischen Einmaligkeit als Voraussetzung der Werk-Individualität ist nicht die rein statistische Einmaligkeit «des Vorhandenseins eines Ereignisses oder einer Sache» gefordert, sondern die statistische Einmaligkeit der Werkgestaltung, die sich vom allgemein Üblichen abheben muss. Danach mangelt es einem Werk am individuellen Charakter, wenn seine Gestaltung sich nicht vom allgemein Üblichen abhebt. Dann ist die Schöpfung nicht einmalig, weil die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass bei gleicher Aufgabenstellung die gleiche bzw. im Wesentlichen gleiche Schöpfung resultierte (BGE 134 III 166 ff. E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 III 168 ff. E. 4.1–4.4).
Das Urheberrecht verleiht dem Rechteinhaber das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Dazu gehört insbesondere das Recht, Werkexemplare herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten (lit. b) und das Werk wahrnehmbar zu machen (lit. c). Unter die Herstellung bzw. Vervielfältigung fällt auch die veränderte Vervielfältigung, wie etwa die Verkleinerung einer Skulptur, die als Souvenir verkauft wird, oder eine Comic-Figur, die auf einem Kleid abgedruckt wird (Barrelet / Egloff, URG 10 N 12; vgl. auch BGE 114 II 368 ff. E. 2). Die Reichweite des Vervielfältigungsrechts beschränkt sich mit anderen Worten nicht auf die identische, werkgetreue Wiedergabe des Werks (Hilty, N 156, 157, 181 und 195). Der Urheber kann somit auch gegen ein Plagiat vorgehen, dessen künstlerischer Grundgehalt direkt vom Original übernommen worden ist (F. Dessemontet, SIWR II/1, 3. Aufl., 2014, 194).
4.3 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort eingereicht, weshalb auf die Tatsachenvorbringen der Gesuchstellerin abzustellen ist. Die Gesuchstellerin legt dar, dass der Schmuckanhänger aus zwei charakteristischen Elementen bestehe, nämlich einem Edelstein, der von einer filigranen, silberfarbenen und edelsteinbesetzten Struktur eingefasst werde, sowie einem ebenfalls silberfarbenen und edelsteinbesetzten Element am Übergang zwischen Anhänger und Kette, das die Struktur der Einfassung aufnehme. Die Gestaltung des Anhängers der Gesuchsgegnerin übernehme diese beiden Elemente des Anhängers der Gesuchstellerin eins zu eins. Aufgrund dieser Tatsachenvorbringen sind die Werkqualität des Schmuckanhängers und die Verletzung des Urheberrechts der Gesuchstellerin in einer summarischen Prüfung zu bejahen. Der Schmuckanhänger der Gesuchstellerin stellt eine geistige Schöpfung aus der Werkkategorie der angewandten Kunst dar (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), dem individueller Charakter zukommt, indem sich dessen Gestaltung vom allgemein Üblichen deutlich abhebt. Die Gestaltung des Schmuckanhängers erscheint als einmalig, ist es doch höchst unwahrscheinlich, dass bei gleicher Aufgabenstellung – Gestaltung eines Schmuckanhängers – die im Wesentlichen gleiche Schöpfung resultieren würde. Die Gesuchsgegnerin übernimmt die beiden charakteristischen Elemente – Einfassung des Edelsteins und Übergangselement – zwar nicht geradezu eins zu eins, sondern etwas vergröbernd. Der künstlerische Grundgehalt des Originals wird aber entlehnt. Durch die Herstellung einer – leicht veränderten – Kopie verletzte die Gesuchsgegnerin das ausschliessliche Recht der Gesuchstellerin auf Vervielfältigung des Werks (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG). Mit dem Ausstellen der Kopie an der Baselworld 2016 verstiess sie sodann auch gegen das ausschliessliche Recht der Gesuchstellerin auf Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG). Damit ist eine Verletzung der Urheberrechte der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht. Es kann daher offenbleiben, ob die beantragten vorsorglichen Massnahmen sich auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche stützen können.
5.
5.1 Neben der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind.
[…]
5.3 Im vorliegenden Fall beantragt die Gesuchstellerin im Wesentlichen, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, den Schmuckanhänger an der Baselworld 2016 in Verkehr zu bringen, und es sei der Schmuckanhänger zu beschlagnahmen. Da die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort eingereicht hat, ist auf die Tatsachenvorbringen der Gesuchstellerin abzustellen. Nimmt man im Einklang mit der Gesuchstellerin an, dass die Vertreter der Gesuchsgegnerin nach der Messe höchstwahrscheinlich ins Ausland abreisen und die Kopien beiseiteschaffen würden, erscheint die Beschlagnahme als gerechtfertigt: Ohne Beschlagnahme würde der Beseitigungsanspruch der Gesuchstellerin möglicherweise tatsächlich gefährdet. Bereits darin liegt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, der | durch die – im Übrigen schwer beziffer- und durchsetzbaren – Ansprüche auf Gewinnherausgabe und Schadenersatz nicht aufgewogen würde. Die Dringlichkeit der provisorischen Beschlagnahme ist ebenfalls zu bejahen, ist der Gesuchstellerin doch das Abwarten des Hauptprozesses nicht zuzumuten. Die vorläufige Beschlagnahme erscheint schliesslich auch als verhältnismässig: Sie ist geeignet und erforderlich, um den Beseitigungsanspruch der Gesuchstellerin sicherzustellen. Eine mildere und ebenso zielführende Massnahme ist nicht ersichtlich.
[…]
Wp