5|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Schule mit Sektenhintergrund»
Handelsgericht Zürich vom 31. Oktober 2019
Persönlichkeitsverletzung durch Presseartikel

3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

ZGB 28 II. Einer Schule in einem Presseartikel Sektennähe vorzuwerfen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens und damit der Persönlichkeit ihrer Trägerschaft dar (E. 4.1-5.4).

ZGB 28 II. Soweit es sich um einen zutreffenden Hinweis auf die Umstände aus der Zeit der Entstehung der Schule handelt, ist ein solcher Eingriff in die Persönlichkeit zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Wenn aber jene Zeit schon lange zurückliegt und heute keine Umstände mehr vorliegen, die ernsthaft auf eine Sektennähe schliessen lassen, stellen Aussagen, welche trotzdem den Eindruck einer bis heute andauernden Sektenverbundenheit erwecken, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar (E. 4.1-5.4).

3. Protection de la personnalité et protection des données

CC 28 II. Accuser une école d’être proche d’une secte dans un article de presse constitue une atteinte importante à la réputation et donc à la personnalité de ses responsables. (consid. 4.1-5.4).

CC 28 II. Dans la mesure où il s’agit d’une référence exacte aux circonstances prévalant au moment de la fondation de l’école, une telle atteinte à la personnalité est justifiée pour des raisons d’intérêt public. Toutefois, si cette époque est révolue depuis longtemps et qu’il n’existe plus aujourd’hui de circonstances qui suggèrent sérieusement une proximité sectaire, les déclarations qui donnent tout de même l’impression d’un lien sectaire qui existerait aujourd’hui encore constituent une atteinte illicite à la personnalité (consid. 4.1-5.4).

Teilweise Gutheissung der Klage; Geschäfts-Nr. HG170247-O

Die Kläger, beides Vereine, sind Träger einer Tages- bzw. einer Privatschule. Die Beklagte ist ein Presseunternehmen. In einem Presseartikel mit dem Titel «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund» berichtete sie über die Tages- bzw. Privatschule der Kläger. Der Artikel erschien in der Print- und Online-Ausgabe der Beklagten und blieb über das Online-Archiv der Beklagten auch in der Folgezeit abrufbar. Im Artikel wies die Beklagte darauf hin, dass die Kläger und deren Schulen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in den 1990er-Jahren dem Umfeld einer sektenähnlichen Organisation zuzurechnen waren. Der Artikel erweckte zudem beim Leser unter anderem durch Aussagen über die aktuell in den Schulen anzutreffenden Verhältnisse in den Bereichen Disziplin, Hygiene und des zwischenmenschlichen Umgangs den Eindruck, der Sekteneinfluss dauere bis heute fort. Die Kläger reichten daraufhin Klage ein und forderten die Löschung des Artikels auf der Website der Beklagten, bei verschiedenen Mediendatenbanken und in Internet-Suchmaschinenergebnissen. Eventualiter forderten sie die Löschung bestimmter Passagen des Artikels auf der Website der Beklagten.

Aus den Erwägungen:

4.1 Die Klage betrifft einen von Q. verfassten Artikel, der am […] 2012 im C. Online veröffentlicht wurde. Zwar liegt dieser Zeitpunkt mittlerweile rund sieben Jahre zurück. Da der Text jedoch über das Internet nach wie vor leicht zugänglich ist und in einschlägigen Suchmaschinen grundsätzlich unbestrittenermassen prominent erscheint, hält die Verletzung an, sofern eine solche vorliegt.

4.2 Der Artikel bezieht sich auf die […] Tagesschule am […]-Platz. Laut Bildunterschrift soll sie zur «Privatschule A.» gehören. Auch im Text ist mehrfach von der «Privatschule A.» und der «Schule A.» die Rede. Es wird somit nicht in allen Teilen differenziert zwischen der vom Kläger 1 geführten Privatschule A. und der vom Kläger 2 getragenen […] Tagesschule A. Die beiden Institutionen, die nach Darstellung der Beklagten enge Verbindungen aufweisen, werden in den Aussagen des Artikels zumindest teilweise vermischt und sind gleichzeitig mitbetroffen. Auch der Kläger 1 ist deshalb aktivlegitimiert.

4.3 Praxisgemäss ist eine Klage gestützt auf Art. 28 ZGB in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 136 III 410 ff. E. 2.2.1 und 2.3 m.H.).

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4.3.1 Die Kläger beanstanden den Artikel insgesamt, eventualiter einzelne seiner Aussagen, als persönlichkeitsverletzend, dabei vorab die Unterstellung der – auch bloss ideellen – Zugehörigkeit zu einer «Psychosekte».

Der Artikel beschreibt zusammengefasst die Eindrücke und Reaktion einer Mutter, deren Kind «L.» aufgrund einer Lernschwäche auf Empfehlung der Schulpsychologin eine Sonderschule besuchen sollte und dabei auf die […] Tagesschule A. hingewiesen wurde, eine Schule, die – wie die Mutter beim C. in Erfahrung brachte – zum Umfeld des K. gehöre. Vor diesem Hintergrund wird die Vermittlung von Kindern an eine solche Schule durch den Schulpsychologischen Dienst thematisiert, der Hintergrund der Schule A. beleuchtet, die Stellungnahme der Schule wiedergegeben, über die Erfahrungen des Schulpsychologischen Dienstes und schliesslich die ursprünglich vom Erziehungsrat angeordnete Auflage referiert.

Der Text enthält unter anderem die folgenden Wendungen: «Schule mit Sektenhintergrund», «Lehrer aus dem Umfeld der Psychosekte K.», «Schule zum Umfeld des K. gehört», «Schule aus dem Umfeld einer Psychosekte», «K.-Hintergrund der Schule», «Lehrer im K.-Umfeld aktiv», «zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A. bewegen sich in diesem Umfeld», «die Leiter der Schule schreiben für ‹P.›». Mehrfach und sehr betont wird damit dargelegt, dass die (beiden) Schulen aus dem K.-Umfeld und entsprechend dem Umfeld einer «Psychosekte» hervorgegangen seien und nach wie vor von diesem Umfeld beherrscht würden. Es ist offensichtlich, dass ein solches Etikett das Ansehen einer Schule massgeblich beeinträchtigt. Bei einem Durchschnittsleser wird der Eindruck erweckt, die Schulen stünden unter dem Einfluss einer Sekte. Eine Sekte hat nach Duden Online die (meist abwertende) Bedeutung einer kleineren «Gemeinschaft, die in meist radikaler, einseitiger Weise bestimmte Ideologien oder religionsähnliche Grundsätze vertritt, die nicht den ethischen Grundwerten der Gesellschaft entsprechen» <www.duden.de/rechtschreibung/Sekte>, abgerufen am 30. Juli 2019). Nicht nur für die Elternschaft, sondern auch für unbeteiligte Dritte dürfte eine Schule, die mit einem solchen Umfeld in Verbindung gebracht wird, abschreckend wirken; Kinder sollen nicht der Gefahr ausgesetzt werden, in einer religiös oder weltanschaulich radikal geprägten Umgebung geschult und potentiell beeinflusst zu werden. Mit einer solchen Konnotation werden die Kläger in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt.

4.3.2 Konkret beanstanden die Kläger darüber hinaus die folgenden Textpassagen:

4.3.2.1 Es sei unwahr, dass der erste Eindruck der Mutter ernüchternd gewesen sei, sie die Räume und das Klima beengend empfunden habe, Ruhe und strenge Sitte erwartet würden und der Umgangston mit den Eltern sehr förmlich sei (zweiter Absatz des Fliesstextes); ebenso, dass rigide Hygienevorschriften herrschten, die den Eltern übertrieben schienen, das Unbehagen gewachsen sei, als das Kind in der Schule geschnuppert habe und dieses forsch zurechtgewiesen worden sei (Titel und dritter Absatz des Fliesstextes). In den gleichen Zusammenhang gehört der von den Klägern ebenfalls beanstandete sechste Absatz des Fliesstextes, der u. a. die Rückmeldung einer anderen Mutter beschreibt.

Eine Persönlichkeitsverletzung kann in diesen Passagen allerdings nicht gesehen werden. Selbst wenn sich aus den Schilderungen ableiten lässt, dass die Schulräumlichkeiten nicht sehr gross sind und dass auf Disziplin und korrekte Umgangsformen Wert gelegt wird, so geht damit bei objektiver Betrachtung keine Herabsetzung des Ansehens der Kläger einher. Das Formulieren und Durchsetzen klarer Schulregeln ist weder ehrenrührig noch rufschädigend. Dies gilt auch für die Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, wobei im Artikel nicht näher dargelegt wird, was darunter im Schulalltag zu verstehen sein könnte – sollte z. B. die Anweisung regelmässigen Händewaschens gemeint sein, so wäre nicht ersichtlich, was daran persönlichkeitsverletzend wäre. Hinzu kommt, dass es sich um Schilderungen (angeblicher) subjektiver Eindrücke von Drittpersonen handelt, was dem Artikel deutlich zu entnehmen ist. Der Durchschnittsleser vermag zu erkennen, dass die Realität von diesen persönlichen Erfahrungen abweichen kann.

Die Kläger berufen sich darauf, dass die Rückmeldung der Mutter gegenüber der Schule sehr positiv gewesen sei und die stellvertretende Rektorin auch keine Bedenken habe zerstreuen müssen. Selbst wenn die Eltern von «L.» laut ihrem E-Mail vom 24. März 2012 zum Schluss gekommen sind, dass «sehr vieles für die A.» spreche und ihr Kind «mit diesen Rahmenbedingungen, Aufmerksamkeit und fachlichem Know-how optimale Voraussetzungen für sein Lernen» bekomme, schliesst dies nicht aus, dass gleichwohl gewisse Bedenken hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Atmosphäre bestanden, die gegenüber der Schule aber nicht zum Ausdruck gebracht wurden resp. werden wollten. Eine wahrheitswidrige Darstellung vermöchte damit nicht belegt zu werden.

4.3.2.2 Die Kläger beanstanden weiter die Aussage im fünften Absatz des Fliesstextes, wonach die Behörden verpflichtet seien, die Kinder an die Privatschule zu überweisen. Sie sind der Meinung, damit werde suggeriert, dass die Behörden dies eigentlich gegen ihren Willen täten. Unzutreffend sei auch, dass sich die Eltern bis zum Schulvorsteher M. hätten «wehren» müssen.

Zwar könnte Absatz 5 des Textes im Sinne der Kläger verstanden werden. | Diese Interpretation drängt sich jedoch bei Lektüre des Artikels in seiner Gesamtheit nicht auf. Einerseits scheint sich die Wendung «wehrte sich» auf den Umstand zu beziehen, dass der Mutter von «L.» von den Behörden eine «Schule aus dem Umfeld einer Psychosekte» empfohlen worden war; die Kritik richtet sich demnach an die zuständigen Schulbehörden. Andererseits legt der Text aber dar, dass die Schule die Anerkennung als Sonderschule besitzt.

Überdies wird im vorletzten Absatz, der mit dem Zwischentitel «Wir machten bislang positive Erfahrungen» überschrieben ist, eine Person vom Leitungsteam des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich zitiert, die das Vorgehen bei Kindern mit besonderem Förderungsbedarf erläutert und auf die regelmässigen Standortgespräche hinweist; angesichts der positiven Erfahrungen mit dem Angebot der Schule seien «Hinweise auf die Vergangenheit nicht mehr erforderlich» gewesen. Ein allenfalls erweckter Eindruck, dass die Empfehlungen «contre coeur» erfolgten, wird damit entkräftet; eine Verletzung der Persönlichkeit der Kläger liegt nicht vor.

4.3.2.3 Als erfunden bezeichnen die Kläger, dass sich immer wieder besorgte Eltern an den C. oder die Beratungsstelle Infosekta wenden würden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich abgesehen von den beiden im Artikel konkret erwähnten Personen immer wieder besorgte Eltern an Q. resp. den C. oder die Beratungsstelle Infosekta wenden. Einerseits ist die Wendung «immer wieder» ausgesprochen unbestimmt und einer Verifizierung so auch nicht wirklich zugänglich. Andererseits dürfte der Einwand der Beklagten zutreffen, dass solche Anfragen jeweils damit zusammenhängen, dass die Eltern bei ihren Abklärungen auf die (angebliche) Verbindung der klägerischen Schulen zum K. stossen. Auf diese Thematik wird noch näher einzugehen sein.

4.3.2.4 Im Zusammenhang mit den angeblich rigiden Hygienevorschriften beanstanden die Kläger auch, dass völlig zusammenhangslos erwähnt werde, dass K.-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen werden. In Verbindung mit der im gleichen Abschnitt erwähnten Stellungnahme der Schule, sie wende die Hygienemassnahmen an, die die Schul- und Gesundheitsbehörden empfehlen, zeichne auch dies ein völlig falsches Bild.

Der neunte Absatz des Fliesstextes verbindet die Stellungnahme der Schule zu den Hygienemassnahmen mit der erwähnten Bemerkung zu K.-Ärzten sowie mit dem Satz, «K.-Lehrer gerieten früher in die Schlagzeilen, weil sie übertriebene Hygieneregeln erliessen». Auch diese Stellen im Artikel – sowie weitere, die die Kläger konkret rügen, und in welchen ihnen eine Zugehörigkeit zum K. unterstellt werde, dessen Gedankengut an den Schulen gelebt werde, und der sich bloss aus taktischen Gründen aufgelöst habe – beziehen sich im Wesentlichen auf den (angeblichen) K.-Hintergrund der Kläger; auf das Thema ist zurückzukommen.

4.3.2.5 Als falsch resp. irreführend beanstanden die Kläger schliesslich die Aussage bezüglich des vom VGer aufgehobenen Rekursentscheids des Regierungsrates im letzten Absatz des Fliesstextes.

Die Textstelle betrifft eine Auflage, die der Erziehungsrat mit der Bewilligung zur Führung einer dreigliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden hatte, wonach die Schulen «in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K. K.) unmissverständlich hinzuweisen» hatten. Betroffen ist damit wiederum die (angebliche) Verbindung der Kläger zum K., auf die noch einzugehen sein wird.

4.3.2.6 Im Ergebnis kann in den von den Klägern im Detail beanstandeten Textstellen für sich genommen entweder keine Persönlichkeitsverletzung gesehen werden oder sie sind Teil des von den Klägern als völlig falsch bezeichneten Bildes der Schulen als «K.-Ableger». Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Bild zutrifft bzw. ob sich seine Veröffentlichung rechtfertigt.

4.3.3 Gemäss dem von den Klägern eingereichten Eintrag in Wikipedia wird der Verein K. (K.) wie folgt beschrieben:

[…] [Zitat]

In den 1990er-Jahren wurde der K. und dessen Einfluss auf die Volksschule im Kanton Zürich intensiv thematisiert. Zur Illustration kann BGE 122 I 360 herangezogen werden. Aus dessen Erwägung 5a geht hervor, dass die Abteilung Volksschule des Zürcherischen Erziehungsdepartements ab Februar 1991 Informationen über den K. und dessen Mitglieder sammelte. Insgesamt wurden die Namen von 1458 angeblichen K.-Mitgliedern, 17 Unterorganisationen oder K.-Häusern sowie 25 Arbeitsplatzadressen (Praxen) des K. auf einem elektronischen Datenträger gespeichert. Das BGer hielt in Erwägung 5c weiter fest, der K. vertrete eine bestimmte psychologische Schule, und er sei in der Öffentlichkeit vor allem durch seine Stellungnahmen zu schul- und gesundheitspolitischen Fragen bekannt geworden. Die Mitgliedschaft im K. bringe somit eine bestimmte weltanschauliche sowie politische Haltung zum Ausdruck. Nach Einschätzung der Zürcher Behörden weise der K. sektenähnliche Züge und eine totalitäre, vereinnahmende Tendenz auf; K.-Lehrkräfte verursachten Schulkonflikte aufgrund ihres rechthaberischen, missionarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens, welches sich unter anderem in der Unfähigkeit zeige, andere Meinungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen; dabei würden sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert. Das BGer entschied, dass die Sammlung, Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten über die K.-Zugehörigkeit von | Lehrern und anderen Personen das Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie Art. 8 EMRK verletze und mangels genügender gesetzlicher Grundlage unzulässig sei (BGE 122 I 360 ff. E. 5e).

Im gleichen Zeitraum erteilte der Erziehungsrat dem Kläger 2 (bzw. dem Kläger 1; vgl. dazu noch hinten Ziff. 4.3.3.2) die Bewilligung zur Führung einer dreigliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden mit der Auflage, «in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K. K.) unmissverständlich hinzuweisen». Mit Entscheid vom 19. Juni 1997 hob das VGer Zürich diese Auflage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf.

Der K. wurde im Jahr 2002 aufgelöst. Laut dem erwähnten Wikipedia-Eintrag ist jedoch «Der Journalist Q. […] der Ansicht, dass die Anhänger seine Aktivitäten weiterführen».

4.3.3.1 Die Kläger bestreiten eine aktuelle Nähe des Klägers 2 zum K. Es seien 2012 noch wenige Lehrpersonen an der Schule angestellt gewesen, die bei N. Weiterbildungskurse besucht hätten. Heute habe der Artikel jegliche Relevanz eingebüsst. Der Grundstein der heutigen Schulen sei 1986 gelegt worden, bevor der K. von sich reden gemacht habe. Dass gewisse Mitglieder der Kläger bildungspolitisch aktiv seien, heisse nicht, dass sie diesbezüglich in den 1990er-Jahren stehen geblieben seien und das Gedankengut des K. verträten; angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit erstaune ihr Engagement in der Bildungspolitik nicht. In der Publikation «P.» sei nichts sektenhaftes zu erkennen.

Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, der K.-Hintergrund sei zutreffend dargestellt. Die Schulleiter seien eingestandenermassen Mitglieder des K. gewesen, und dass der K. eine Psychosekte gewesen sei, sei gerichtsnotorisch. «P.» werde vorwiegend von den gleichen ehemaligen K.-Leuten redigiert wie schon vor Auflösung des Vereins. Die Kläger behaupteten nicht, dass sie heute ein anderes Gedankengut verträten als in den 1990er-Jahren. Dass ausgerechnet die Kläger den gerichtsnotorischen Sektenvorwurf mit Nichtwissen bestreiten würden, sei bezeichnend für ihre fehlende Distanzierung.

4.3.3.2 Die Kläger stellen primär eine aktuelle Verbindung zum K. in Abrede, sie anerkennen aber weder, noch bestreiten sie ausdrücklich, dass sie bzw. die betriebenen Schulen vor diesem Hintergrund entstanden sind.

Aus den Parteivorbringen der Kläger, die in der Klageschrift auf die Stellungnahme verweisen, welche der Kläger 2 vor Erscheinen des inkriminierten Artikels gegenüber Q. abgegeben hat, ergibt sich, dass «Lehrpersonen unserer Schule […] beim vor 10 Jahren aufgelösten Verein Fortbildungen besucht (haben). Diejenigen, die aus der Zeit vor der Auflösung heute noch angestellt sind, sagen, sie hätten von den damaligen Weiterbildungskursen von Frau Dr. N. profitiert und sie in guter Erinnerung. Wir haben das Kapitel (zu dem auch ihre damalige Aktivität gehört) abgeschlossen. Die Entwicklung ist zehn Jahre fortgeschritten». In ihrer Stellungnahme zur Duplik bestreiten die Kläger die von den Beklagten aufgestellte Behauptung nicht, die für sie in diesem Prozess handelnden Personen (R., S. und T.) seien K.-Anhänger aus den ersten Tagen, S., zudem bis zuletzt Vizepräsident des Vorstandes des K. und dessen Liquidator. Sie halten allerdings fest, dass heute nur noch drei Personen an den Schulen arbeiteten, die Mitglieder des damaligen K. gewesen seien, wobei eine dieser Personen (Dr. R.) diesen Sommer und eine zweite Person (Dr. U.) nächstes Jahr pensioniert werde; damit werde nur noch eine Person übrig bleiben, welche im Vorstand tätig sei und selber nicht unterrichte. Das Ausscheiden von Dr. R. haben die Kläger mit Eingabe vom 16. September 2019 belegt. Dem bereits erwähnten Entscheid des VGer Zürich vom 19. Juni 1997 kann entnommen werden, dass den Klägern nicht vorgeworfen werde, «dass sie bisher über ihre weltanschaulichen und pädagogischen Grundsätze unzutreffende Angaben gemacht hätten. Sie weisen denn auch in ihren Prospekten darauf hin, dass die Privatschule A. eine Gründung des K. sei». Dieser Entscheid erging gemäss dessen Rubrum in Sachen der Kläger 1 und 2, wobei es inhaltlich um den Betrieb der Privatschule ging. Aus Ziffer III.B ergibt sich jedoch, dass der heutige Kläger 2 im Juni 1996 seine Statuten geändert und seine Zwecksetzung auf «Führung der […] Tagesschule» beschränkt hatte, während der Betrieb der Privatschule vom im Juni 1996 neu gegründeten Kläger 1 übernommen wurde (vgl. auch BGer vom 19. September 2001, 1P.404/2001).

Es ergibt sich damit bereits aus den klägerseitigen Vorbringen resp. aus eingereichten oder öffentlich zugänglichen Gerichtsentscheiden, dass sowohl der Kläger 1 als auch der Kläger 2 bzw. die von ihnen betriebenen Schulen durchaus in einem im K. verankerten Umfeld entstanden sind und damit zumindest einen K.-Hintergrund aufweisen. Der Artikel erweist sich deshalb als zutreffend, wenn er die Schulen dem «Umfeld des K.» zuordnet resp. einen «K.-Hintergrund» erwähnt. Gleichzeitig wird im Artikel an mehreren Stellen (vierter, siebter, elfter Absatz) darauf hingewiesen, dass der K. im Jahr 2002 resp. «schon länger» aufgelöst worden sei. Indessen werden diese Hinweise mit den Ergänzungen relativiert, dass der Verein «aus taktischen Gründen offiziell» aufgelöst worden sei (vierter Absatz), die Anhänger weiterhin vernetzt seien (vierter, siebter Absatz) und sich zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A. in diesem Umfeld bewegten und die Leiter für «P.» schrieben (achter Absatz). Trotz Auflösung des K. wird mit diesen Textpassagen ein weiterhin bestehendes Umfeld behauptet, eine Gemeinschaft ehemaliger K.-Anhänger, auch unter den Klägern 1 | und 2 resp. ihren Lehrpersonen. Die Kläger bestreiten in diesem Zusammenhang nicht, dass gewisse ihrer Mitglieder bildungspolitisch aktiv sind und in «P.» publizieren. Inwiefern in diesen Engagements eine Fortsetzung bereits früher im Rahmen des K. vertretener pädagogischer Überzeugungen oder Meinungen zum Bildungsgeschehen zu sehen ist, oder ob es sich vielmehr um eine Weiterentwicklung pädagogischer oder politischer Standpunkte handelt, die losgelöst von der früheren K.-Mitgliedschaft zu sehen ist, ist jedoch letztlich eine Wertungsfrage. Die Beklagte verweist zwar auf diverse Medienberichte, in welchen Stellungnahmen früherer oder angeblicher K.-Anhänger zu bildungspolitischen Themen aufgenommen werden. Für die Positionierung der Kläger resp. ihrer Mitglieder liesse sich daraus jedoch nichts ableiten, zumal auch hier nicht auszuschliessen wäre, dass die referierten Meinungen unabhängig vom K. aus politischen oder weltanschaulichen Gründen vertreten werden.

Für die hier zu entscheidende Frage ist denn auch nicht zentral, ob die Kläger nach wie vor dieselben resp. vom K. abgeleitete Positionen vertreten, sondern, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, dass im Zusammenhang mit den Klägern in einem im Internet abrufbaren Artikel aus dem Jahr 2012 auf ihren K.-Hintergrund verwiesen wird. Darauf wird noch einzugehen sein.

4.3.3.3 Die Beklagte legt ausführlich dar, dass der K. als Psychosekte bezeichnet werden dürfe, was in verschiedenen Gerichtsentscheiden bestätigt worden sei. Bereits aus dem vorne in Ziff. 4.3.3 zitierten Entscheid des BGer aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass der K. nach damaliger Einschätzung der Zürcher Behörden «sektenähnliche Züge und eine totalitäre, vereinnahmende Tendenz» aufwies (BGE 122 I 360 ff. E. 5c). Auf die diversen von der Beklagten verwiesenen Artikel über in den 1990er-Jahren ergangene Gerichtsentscheide, wonach der K. als Sekte bezeichnet oder totalitär genannt werden dürfe, braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.

4.3.3.4 Wie erwähnt beanstanden die Kläger den letzten Absatz des Fliesstextes als falsch resp. irreführend (vorne Ziff. 4.3.2.5).

Der Online-Artikel weist im Schlusssatz eine geringfügige Differenz zum Print-Artikel auf. Statt «Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das VGer hob den Entscheid 1997 auf» lautet die Passage in act. 3/6: «Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das VGer hob den Entscheid 1997 aber auf.» Das hinzugefügte Wort «aber» verleitet zum Verständnis, die Kläger hätten zwar erfolgreich gegen den Entscheid des Erziehungsrates rekurriert, das VGer habe diesen Entscheid jedoch wieder aufgehoben. Dies widerspricht den Tatsachen: Aus dem von den Klägern eingereichten Entscheid des VGer Zürich vom 19. Juni 1997 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Der Erziehungsrat hatte die Bewilligung zur Führung der Schulen mit der erwähnten Auflage verbunden. Rekurse gegen diese Auflage wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab. Hingegen hob das VGer Zürich die Auflage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf. Das dem Online-Artikel hinzugefügte «aber» verfälscht somit die Tatsachen.

4.3.3.5 Die Beklagte ist der Meinung, dass nach wie vor ein öffentliches Interesse bestehe, darüber zu informieren, dass die Kläger einen K.- und damit einen Sektenhintergrund aufwiesen; dieses überwiege das partikuläre Interesse der Kläger. Die Kläger bestreiten dies; ohnehin bestehe kein öffentliches Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen.

Im Zentrum des Berichts stehen die von den Klägern betriebenen Schulen, vorab die […] Tagesschule A., mangels präziser Abgrenzung aber auch die Privatschule A. Beide Schulen stehen als Akteure im Bildungswesen im Fokus der Öffentlichkeit, die […] Tagesschule umso mehr, als sie als kantonal anerkannte Sonderschule Zuweisungen von den kommunalen Schulbehörden erhält und entsprechend mit öffentlichen Geldern finanziert wird. Ein Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wer die Trägerschaft dieser Schulen ist und aus welchem Umfeld heraus sie entstanden sind, ist deshalb zu bejahen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die dargelegte heftige Kontroverse, die in den 1990er-Jahren zum Thema K. geführt wurde und namentlich auch im Kanton Zürich das Bildungswesen bewegte. Soweit die Berichterstattung wahr ist resp. zumindest in den wesentlichen Punkten zutrifft, ohne ein spürbar verfälschtes Bild zu zeichnen, kann sie nicht als persönlichkeitsverletzend bezeichnet werden.

Wie dargelegt sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Einschränkungen sind aber in zweierlei Hinsicht anzubringen. Einerseits enthält der Artikel eine Wertung insofern, als er ein weiterhin bestehendes Umfeld aus ehemaligen K.-Anhängern, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrpersonen, behauptet. Dieser Schluss, gestützt auf ein fortgesetztes bildungspolitisches Engagement und Publikationen in einer einschlägigen Zeitschrift, ist zwar nicht von vornherein unhaltbar. In Verbindung mit der mehrfachen und betonten Bezeichnung des K. als Psychosekte bzw. des Sektenhintergrunds entfernt sich Wertung aber von den zugrundeliegenden Tatsachen und zeichnet das Bild einer fortbestehenden Sektengemeinschaft, die Aktivitäten entfaltet und namentlich die Kläger 1 und 2 beherrscht. Wenn die Bezeichnung in den 1990er-Jahren noch gerechtfertigt war – da z. B. nach Auffassung der Zürcher Behörden K.-Lehrkräfte aufgrund ihres rechthaberischen, missionarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens Schulkonflikte verursachten, indem sie sich unter anderem unfähig zeigten, andere Mei- | nungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen, wobei sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert wurden (vgl. BGE 122 I 360 ff. E. 5c) – so ist nicht ersichtlich, woraus sich im aktuellen Schulumfeld das Fortbestehen solcher Strukturen ergeben würde. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, was konkret mit Bezug auf die vom Kläger 2 getragene […] Tagesschule die Betitelung als Schule mit Sektenhintergrund rechtfertigt. Allenfalls strenge Schulregeln, deren Einhaltung durchgesetzt wird, rigide Hygienevorschriften oder ein sachliches («Sinnlichkeit und Lebensfreude» vermissen lassendes) Schulumfeld genügen dafür jedenfalls nicht. Das von der Beklagten im Artikel gezeichnete Bild einer Schule mit «Psychosekten»-Hintergrund (vgl. vorne Ziff. 4.3.1) ist herabsetzend, lässt sie in einem falschen Licht erscheinen und ist unter heutigen Umständen nicht haltbar. Das öffentliche Interesse rechtfertigt keine Perpetuierung einer solchen Betitelung, selbst wenn die Schulen aus einem K.-Umfeld hervorgegangen sind.

Eine zweite Einschränkung betrifft die vorne in Ziffer 4.3.3.4 umschriebene Passage. Ein öffentliches Interesse daran, dass über einen von den Klägern erstrittenen Gerichtsentscheid missverständlich berichtet wird, so dass er ins Gegenteil verkehrt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

4.3.3.6 Die Kläger berufen sich auf das «Recht auf Vergessen» und sind der Meinung, dass auch ihr K.-Hintergrund derart an Aktualität eingebüsst habe, dass kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Berichterstattung einen spürbaren Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen der Schulen habe.

Im Unterschied zu den Entscheiden, in welchen das BGer einer Person das «Recht auf Vergessen» zugestanden hat (etwa BGE 109 II 353, 111 II 209, 122 III 449; vgl. auch B. Glaus, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinnerung, Medialex 2004, 193 ff.; vorne Ziff. 3.1), geht es vorliegend nicht um eine natürliche Person, über die z. B. im Zusammenhang mit einer Straftat identifizierend berichtet wurde. Es geht auch nicht um einen grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnenden Sachverhalt wie beispielsweise die aussereheliche Vaterschaft eines Volksschauspielers. Bei den Klägern handelt es sich vielmehr um juristische Personen, die in einem durchaus sensiblen Bereich aktiv sind und damit auch im Fokus der Öffentlichkeit stehen (vgl. vorne Ziff. 4.3.3.5). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht auch an den Hintergründen, an der Historie einer Schule, zumindest insoweit, als die Information korrekt oder jedenfalls vertretbar ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer vollständigen Abkoppelung vom Begriff «K.» sind unter diesen Umständen nicht als überwiegend zu qualifizieren. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, steht es doch den Klägern frei, mittels ihres Auftritts in der Öffentlichkeit für eine korrekte Einordnung ihrer Geschichte zu sorgen und ihre heutige Positionierung klar zu kommunizieren.

4.3.4 Im Ergebnis erweist sich der beanstandete Artikel damit als persönlichkeitsverletzend, soweit über die Kläger als «Schule mit Sektenhintergrund» berichtet wird bzw. im Zusammenhang mit ihrem Umfeld von «Psychosekte» geschrieben wird, ausserdem hinsichtlich des missverständlichen Schlusssatzes.

[…]

5.3 Da der Artikel demnach nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur in gewissen Aussagen unzulässig ist, besteht kein Anspruch der Kläger auf Löschung des gesamten Artikels. Entsprechend ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Löschung des Artikels auf der Webseite des C.s sowie die Verpflichtung zu dessen Löschung in der Schweizerischer Mediendatenbank (SMD), Swissdox und bei Google sowie den mit diesen Begehren verbundenen Antrag um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen betrifft (Rechtsbegehren Ziff. 1–4).

5.4 Hingegen ist die Klage hinsichtlich des Eventualbegehrens teilweise gutzuheissen, indem die Beklagte zu verpflichten ist, im auf ihrer Website (<www.C.ch>) veröffentlichten Artikel «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund» vom […] 2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen zu löschen:

  • Titel: «Schule mit Sektenhintergrund»
  • Untertitel: «der Psychosekte»
  • vierter Absatz Fliesstext: «einer Psychosekte»
  • siebter Absatz Fliesstext: «Psychosekte»
  • letzter Absatz Fliesstext: «aber»

Antragsgemäss betrifft diese Verpflichtung auch die Metadaten im Quelltext der Website, zumal dies seitens der Beklagten nicht bestritten wurde.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

[…]

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