06 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

Prozessrecht | Droit de la procédure

«Schutzschrift II»

Bundespatentgericht vom 9. Februar 2016

Ergänzung einer hinterlegten Schutzschrift: auf Noven beschränkt

ZPO 270, 229. Ergeben sich nach der Einreichung einer Schutzschrift zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt, dürfen echte und unechte Noven (Art. 229 ZPO) nachgereicht werden. Blosse Nachbesserungen sind unzulässig. Ergänzungseingaben haben denselben Anforderungen zu genügen wie die Schutzschrift selbst (E. 4).

ZPO 270. Stützt sich die Beweisofferte auf eine Website, so ist ein aktueller Screenshot einzureichen. Enthält eine ergänzende Eingabe neben den zugelassenen Noven auch unzu|lässige Behauptungen oder Beweismittel, ist die Eingabe (in Zukunft) als Ganze aus dem Recht zu weisen (E. 5).

CPC 270, 229. Si de nouvelles informations relatives à l’état de fait sont disponibles après le dépôt d’un mémoire préventif, des vrais et des pseudo-novas peuvent être invoqués (art. 229 CPC). De simples améliorations du mémoire ne sont pas admises. Des écritures complémentaires doivent respecter les mêmes exigences que le mémoire préventif (consid. 4).

CPC 270. Si l’offre de preuve se base sur un site internet, une capture d’écran actuelle doit être déposée. Si une écriture complémentaire contient aussi bien des novas autorisés que des allégations ou des moyens de preuve inadmissibles, l’écriture en question devra (à l’avenir) être écartée dans son entier (consid. 5).

Präsident; teilweise Gutheissung des Begehrens; Akten-Nr. D2015_035

Am 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen beim BPatGer eine Schutzschrift ein. Das BPatGer nahm die Schutzschrift entgegen und setzte die sechsmonatige Beachtungsdauer bis zum 1. April 2016 fest. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichten die Gesuchstellerinnen eine Reihe von «Neuerungen» ein.

Aus den Erwägungen:

4. Ändern sich während laufender Beachtungsdauer einer Schutzschrift die tatsächlichen Verhältnisse, so sind entsprechende Ergänzungseingaben möglich (A. Hess-Blumer, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger (Hg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, ZPO 270 N 26). Das heisst, es ist zulässig, echte oder unechte Noven (im Sinne von Art. 229 ZPO) nachzureichen. Dies scheint sachdienlich, da eine Schutzschrift ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie auf dem neuesten Stand ist.

Nicht zulässig ist es hingegen, eine Schutzschrift mit weiteren Eingaben einfach nachzubessern, ohne dass zulässige Noven vorlägen. Wenn ein superprovisorisches Massnahmebegehren gestellt wird, ist eine schnelle Entscheidung der Richterin oder des Richters gefragt. Eine Schutzschrift muss für sie oder ihn deshalb von ihrem Inhalt her sofort erfassbar sein. Dafür, dass sich die Richterin oder der Richter mit beliebigen Eingaben befasst, in denen irgendwelche Sachverhalte und Argumente portionenweise und womöglich widersprüchlich vorgebracht werden, ist kein Raum.

Deshalb müssen Ergänzungen zu Schutzschriften strikte auf echte und unechte Noven begrenzt werden; nur so bleibt der Sachverhalt überblickbar. Auch solche erlaubterweise nachgereichten Sachverhalte müssen aber die Vorgaben erfüllen, die an eine Klageschrift und entsprechend auch an eine Schutzschrift zu richten sind (Hess-Blumer, ZPO 270 N 12). Das bedeutet etwa, dass verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, einzureichen sind (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO).

5. Damit ergibt sich für die von den Gesuchstellerinnen vorgebrachten «Neuerungen» Folgendes:

Die neu erfolgte Lancierung von Produkt und Maschine ist ein echtes Novum, mithin zulässig. Für die diesbezügliche Spezifikation aber auf eine Website zu verweisen, ohne die entsprechenden Screenshots einzureichen, ist als offeriertes Beweismittel indes untauglich und unzulässig. Websites unterliegen bekanntlich einem steten Wandel; was dort im Zeitpunkt eines allfälligen Massnahmebegehrens zu finden sein würde, ist völlig offen. Beweismittel muss deshalb der aktuelle Screenshot sein, der einzureichen ist.

Die nun als neuheitsschädlich angerufene WO 1 wurde im Jahre 2002 publiziert. Die Gesuchstellerinnen bringen nicht vor, weshalb sie diese Schrift erst jetzt auffinden konnten. Damit handelt es sich um eine unzulässige neue Behauptung.

Die als mögliches zusätzliches Streitpatent neu angesprochene EP 4 wurde 2006 publiziert, und die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, weshalb sie diese nicht von Anfang an in ihrer Schutzschrift hätten behandeln können. Damit handelt es sich auch hier um eine unzulässige neue Behauptung.

Die Eingabe der Gesuchstellerinnen erweist sich demnach als überwiegend unzulässig. Zur Wahrung der erwünschten klaren Verhältnisse müssen nachträgliche Eingaben zu Schutzschriften, welche über zulässige Noven hinaus noch andere Vorbringen enthalten, en bloc aus dem Recht gewiesen werden. Nachdem indes noch keine diesbezügliche Rechtsprechung publiziert wurde, ist die vorliegende Eingabe bezüglich der echten Noven noch zuzulassen.

[…]

Sk