|Prozessrecht | Droit de la procédure
«Schutzschrift III»
Bundespatentgericht vom 8. März 2016
Die Rücknahme einer hinterlegten Schutzschrift ist unzulässig
ZPO 270. Eine vom Gericht entgegengenommene Schutzschrift findet während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Ein Begehren auf vorzeitige Rücknahme der Schutzschrift ist unzulässig, da der Gegenseite im Falle der Beantragung superprovisorischer Massnahmen während der ganzen Beachtungsdauer ein Recht auf Mitteilung zusteht (E. 5).
CPC 270. Un mémoire préventif reçu par un tribunal est caduc après six mois (art. 270 al. 3 CPC). Une demande de reprise anticipée du mémoire préventif n’est pas admissible, car la partie adverse, dans le cas où elle dépose des mesures super-provisionnelles, dispose pendant ces six mois d’un droit à ce que le mémoire lui soit communiqué (consid. 5).
Präsident; Abweisung des Begehrens; Akten-Nr. D2015_035
Am 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen beim BPatGer eine Schutzschrift ein. Das BPatGer nahm die Schutzschrift entgegen und legte die Beachtungsdauer bis zum 1. April 2016 fest. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 stellten die Gesuchstellerinnen das Begehren auf Rücknahme der Schutzschrift.
4. Das nicht weiter erläuterte Gesuch um «Rückzug der Schutzschrift» ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Schutzschrift ab Rückzug nicht mehr beachtet werden soll und diese daher der Gegenseite auch dann nicht zur Einsichtnahme zuzustellen sei, falls diese innert der sechsmonatigen Beachtungsfrist ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellen sollte.
5. Die Fragen, ob Schutzschriften zulässig sein sollten und, falls ja, ob die Gegenseite eine eingereichte Schutzschrift zur Kenntnis bekommen sollte oder nicht, waren im Vorfeld der Ausarbeitung der ZPO bekanntlich umstritten. Das BGer hatte darauf hingewiesen, dass die förmliche Entgegennahme einer Schutzschrift das Gericht der ernsthaften Gefahr der Voreingenommenheit aussetzen würde (BGE 119 Ia 53 ff. E. 4, bestätigt in BGer vom 1. März 2004, 1A.41/2004). Auch die Botschaft zur ZPO räumte ein, dass das Gericht nach Entgegennahme einer Schutzschrift einem superprovisorischen Gesuch nicht mehr ganz unvoreingenommen gegenüberstehen würde, sah darin aber kein Hindernis für dieses moderne Verteidigungsmittel, welches sich namentlich in den Handelsgerichtskantonen zu etablieren begonnen habe (BBl 2006, 7357). Bezüglich der Frage der sofortigen Zustellung an die Gegenpartei wurde angeführt, eine solche würde den Zweck der Schutzschrift vereiteln (BBl 2006, 7358). Hingegen wurde eine Zustellung vorgesehen für den Fall, dass eine superprovisorische Massnahme beantragt würde (Art. 270 Abs. 2 ZPO). Mit der getroffenen Lösung wird nun einerseits dem Interesse des Hinterlegers Rechnung getragen, der der Gegenpartei seine Verteidigungsargumente nicht im Voraus bekannt geben will, und andererseits dem Interesse der Gegenpartei, welche, stellt sie ein superprovisorisches Gesuch, ein schützenswertes Interesse daran hat, zu erfahren, was der Hinterleger dem Gericht in dieser Sache bereits vorgetragen hat.
Der Gesetzgeber hat klar geregelt, welches die Folgen der Einreichung einer Schutzschrift, genauer die Folgen der Entgegennahme einer Schutzschrift durch das Gericht sind: Zum einen wird die Schutzschrift der Gegenseite zugestellt, wenn diese ein Gesuch betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme stellt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zum anderen findet die Schutzschrift während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO).
Das sind die beiden gesetzlichen Folgen, die zu ändern der Hinterleger einer Schutzschrift nicht in der Hand hat.
Würde man es zulassen, dass der Hinterleger seine Schutzschrift einreicht, auf dass sie das Gericht zur Kenntnis nimmt – wenigstens kursorisch muss das Gericht vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis nehmen, um die Voraussetzungen der Entgegennahme zu prüfen (L. Huber, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger (Hg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, ZPO 270 N 15) –, um sie dann zurückzuziehen, so würde dem Hinterleger die Möglichkeit eröffnet, der Gegenseite das Einsichtsrecht, welches das Gesetz ihr im Falle des Beantragens einer superprovisorischen Massnahme ausdrücklich einräumt (Art. 270 Abs. 2 ZPO), zu nehmen. Dafür ist kein Raum. Ein Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Zustellung an die Gegenseite ist deshalb nicht möglich.
Dasselbe gilt für einen Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Beachtung der Schutzschrift durch das Gericht. Die Schutzschrift findet von Gesetzes wegen während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Diese Frist kann der Hinterleger nicht abkürzen.
|Der Rückzug einer Schutzschrift ist deshalb unter keinem Titel möglich. Dies führt zur Abweisung des Antrages.
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