Bundespatentgericht vom 18. Januar 2017
6. Technologierecht
6.1 Patente
IPRG 1 II i.V.m. LugÜ 22 Ziff. 3, 4, 5 und 31; LugÜ 2, 31 i.V.m. IPRG 10. Für die Beurteilung von Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ausländischen Beklagten bezüglich ausländischer Patentrechte besteht keine internationale Zuständigkeit. Dies gilt auch, wenn die Hauptsache die Feststellung der Miterfinderschaft betrifft (E. 3).
IPRG 110 I, 121 I; EPÜ 2 II, 60 I; PatG 3 I, 77 i.V.m. ZPO 261 I und 265 I; OR 332 I. Zur Glaubhaftmachung von Miteigentum an einer Erfindung sind a) der eigene Beitrag, b) die Kenntniserlangung des unberechtigten Anmelders (Kausalität) und c) die Kongruenz zwischen dem Anmeldungsgegenstand und der gemachten Erfindung darzulegen. Letzteres ist nur erfüllt, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern die Patentansprüche auf die gemeinsam entwickelten Arbeitsergebnisse zurückgehen (E. 5).
6. Droit de la technologie
6.1 Brevets d’invention
LDIP 1 II en rel. avec CL 22 ch. 3, 4, 5 et 31; CL 2, 31 en rel. avec LDIP 10. Il n’existe pas de compétence internationale pour les actions en cessation contre un défendeur étranger concernant des droits de brevet étrangers. Tel est également le cas si la question de fond porte sur le constat de la qualité de co-inventeur (consid. 3).
LDIP 110 I, 121 I; CBE 2 II, 60 I; LBI 3 I, 77 en rel. avec CPC 261 I et 265 I; CO 332 I. Afin de rendre vraisemblable la co-titularité des droits sur une invention, il faut démontrer a) la contribution individuelle, b) la manière dont l’invention est parvenue à la connaissance du déposant non autorisé (causalité) et c) la concordance entre l’objet du dépôt et l’invention effectuée. Pour ce dernier élément, il faut concrètement démontrer la mesure dans laquelle les revendications du brevet proviennent du résultat d’un travail de développement conjoint (consid. 5).
Präsident des BPatGer; Abweisung des Massnahmebegehrens; Akten-Nr. S2017_002
Mit Massnahmebegehren beantragte die schweizerische Klägerin beim BPatGer, der in Schweden domizilierten Beklagten superprovisorisch die Verfügung über den Streitgegenstand (u. a. zwei internationale Patentanmeldungen und ein daraus hervorgegangenes europäisches Patent EP 333 mit Schutz in der Schweiz) des bereits hängigen Hauptverfahrens während dessen Dauer zu verbieten. Die Klägerin behauptet, dass der Streitgegenstand das Ergebnis einer gemeinsamen, praktisch ausschliesslich in ihren Geschäftsräumlichkeiten erfolgten Entwicklungsarbeit ihres Arbeitnehmers und des CEO der Beklagten, C.D., sei und sie somit originär Miteigentum an dem Streitpatent erworben habe. Das Massnahmebegehren wurde – soweit darauf eingetreten – ohne Anhörung der Beklagten abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3. […]
Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 31 LugÜ und Art. 10 lit. b IPRG ist die örtliche Zuständigkeit des BPatGer einzig in Bezug auf den Schweizer Teil des europäischen Patents EP 333 gegeben, d.h. in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 insoweit, als der Schweizer Teil des europäischen Patents EP 333 (Streitpatent) betroffen ist, sowie in Bezug auf das diesbezügliche Rechtsbegehren Ziff. 4.
Was die ausländischen Rechte angeht, fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit dieses Gerichts. Die Klägerin macht ohne weitere Ausführungen geltend, das BPatGer sei «sachlich und örtlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zwischen den Parteien zuständig (Art. 5 Abs. 3 LugÜ i.V. mit Art. [Art.] 26 Abs. 1 lit. a PatG/Art. 74 PatG i.V. mit Art. 66 lit. a PatG sowie Art. 22 Ziff. 4 LugÜ)». Das ist indes nicht nachvollziehbar. Angeordnet werden soll eine Unterlassung gegenüber der in Schweden domizilierten Beklagten bezüglich (soweit das hier noch interessiert) ausländischer Anmeldungen oder Patente. Für die örtliche Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf Art. 5 Ziff. 3 bzw. Art. 22 Ziff. 4 LugÜ. Letzteres betrifft die Zuständigkeit des Gerichts am Ort, wo das Recht registriert ist, könnte also vorliegend nur ein schweizerisches, nicht aber die nun zu betrachtenden ausländischen Rechte betreffen. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ regelt die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der nicht im Sitzland vorgenommenen unerlaubten Handlung. Die der Beklagten bezüglich der ausländischen Rechte zu verbietenden Handlungen würden alle im Ausland und nicht in der Schweiz stattfinden, was (vorausgesetzt, es lägen überhaupt Handlungen im Sinne dieser Bestimmung vor) nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ zu einem Gerichtsstand im Ausland führen würde.
Ebenfalls nicht zu einem Gerichtsstand in der Schweiz führt Art. 31 LugÜ in Verbindung mit Art. 10 IPRG. Art. 31 LugÜ besagt, dass die in einem Vertragsstaat vorgesehenen einstweiligen Massnahmen auch dann dort beantragt werden können, wenn dieser Staat in der | Hauptsache nicht zuständig ist. Die Hauptsache ist vorliegend die Feststellung der Miterfinderschaft. Diesbezüglich fehlt es, was die ausländischen Rechte betrifft, an einer Zuständigkeit dieses Gerichts; die entsprechende Klage müsste nach Art. 2 LugÜ in Schweden erhoben werden. Damit spielt hier Art. 31 LugÜ (die im Hauptverfahren ebenfalls angesprochene Nichtverletzung und Nichtigkeit betreffen den schweizerischen Teil eines europäischen Patents, interessieren also im vorliegenden Zusammenhang nicht). Die von dieser Bestimmung avisierten vorsorglichen Massnahmen setzen gemäss Art. 10 IPRG allerdings voraus, dass das Gericht in der Hauptsache zuständig ist (lit. a), oder dass die Vollstreckung hier vorzunehmen ist (lit. b). Das ist beides nicht der Fall. Damit fehlt es an der Zuständigkeit zum Erlass der beantragten Massnahmen, was die ausländischen Rechte betrifft. Diesbezüglich ist auf das Massnahmebegehren nicht einzutreten.
Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist, was den schweizerischen Teil des europäischen Patentes betrifft, schweizerisches Recht anwendbar.
[…]
5. Zur Begründung des ihr zustehenden Unterlassungsanspruchs macht die Klägerin geltend, dass sie Mitinhaberin des Streitpatents sei, weshalb die Beklagte nicht ohne ihre Zustimmung darüber verfügen könne. Ihre Mitinhaberschaft begründet sie damit, dass gemäss Art. 332 Abs. 1 OR die Erfindung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gehöre, weshalb der Klägerin originär ex lege Miteigentum an die im Patent enthaltene Erfindung/Entwicklung zustehe. Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass Art. 332 OR nur das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber beschlägt, aber nicht einen Anspruch auf Rechte Dritter begründet. Einen Anspruch auf das Streitpatent (oder einen Miteigentumsanteil daran) kann die Klägerin nur glaubhaft machen, wenn sie dartut,
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–dass sie (bzw. ihr Angestellter) die Erfindung (mit-)gemacht hat (was genau, wann, wo, wie),
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–wie diese Erfindung der unberechtigten Anmelderin zur Kenntnis gelangt ist (Kausalität),
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–dass der am Ende in der Anmeldung definierte Gegenstand der von ihr gemachten Erfindung entspricht.
Das sind die zentralen drei Begründungselemente.
Die Klägerin scheitert jedenfalls am letzten Element: Das Streitpatent EP 333 umfasst 37 Ansprüche. Die Klägerin legt zwar dar, dass C.D. nur und allenfalls 7 Methoden eingebracht habe und dass aus der gemeinsamen Zusammenarbeit letztlich 16 Methoden resultiert hätten. Aber darüber, wie die 37 Ansprüche oder welche davon auf diese 16 (oder allenfalls auf die 7 miteinander entwickelten) Methoden zurückgehen, sagt die Klägerin nichts. Damit ist ein Miteigentumsanspruch nicht glaubhaft dargetan. Daran scheitert das Massnahmebegehren.
Zudem begründet die Klägerin mit keinem Wort, dass und weshalb eine konkrete Gefahr bestehe, dass die Beklagte die zu verbietenden Handlungen tatsächlich vornehmen könnte. Auch daran scheitert das Massnahmebegehren.
Damit ist das Massnahmebegehren – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen, ohne dass die Beklagte begrüsst werden müsste (Art. 253 ZPO).
[…]
Ab