Obergericht Zürich vom 19. Januar 2010
2. Urheberrecht
2.4 Verwertungsrecht
OR 544 III. Personen, die gemeinsam in der Form einer einfachen Gesellschaft ein Musiklokal betreiben, haften solidarisch für die im Zusammenhang mit diesem Betrieb geschuldeten Urheberrechtsentschädigungen. Dies betrifft auch jene Gesellschafter, die selbst nicht mit der Organisation von Musikanlässen befasst sind (E. IV).
2. Droit d’auteur
2.4 Gestion des droits
CO 544 III. Les personnes exploitant ensemble une salle de concert sous forme d’une société simple répondent solidairement du paiement des indemnités de droits d’auteur en rapport avec l’exploitation. Les associés qui ne sont pas eux-mêmes chargés de l’organisation des concerts sont également responsables (consid. IV).
I. Zivilkammer; Gutheissung der Klage; Geschäfts-Nr. LK090001/U
A und B betrieben gemeinsam den «Club X», in dem DJ-Anlässe und Konzerte durchgeführt wurden. Die SUISA stellte A dafür die gemäss den Gemeinsamen Tarifen H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) und K (Konzerte) geschuldeten Urheberrechtsentschädigungen in Rechnung. Weil A diese Rechnungen nicht beglich und gegen eine diesbezügliche Betreibung Rechtsvorschlag einlegte, erhob die SUISA vor dem – nach damaligem kantonalem Prozessrecht zuständigen – Zürcher OGer Zivilklage. Diese Klage richtete sich nicht nur gegen A, sondern auch gegen dessen Kompagnon B.
Zu seiner Verteidigung machte B geltend, er habe keine Aufträge an DJs erteilt und auch sonst keinerlei Verantwortung getragen für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke im «Club X».
Aus den Erwägungen:
IV. 1. Für die Haftung des B beruft sich die SUISA auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den beiden Beklagten.
Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zusammenschliessen (Art. 530 OR). Die Art und der Umfang der Beiträge an die gemeinsame Zweckverfolgung muss nicht vertraglich vereinbart sein, eine bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforderlich. Die einfache Gesellschaft kann auch entstehen, ohne dass sich die Beteiligten bewusst mit dem Willen zusammenschliessen, eine Gesellschaft zu bilden und den sich daraus resultierenden Normen zu unterwerfen. Bei der einfachen Gesellschaft bündeln die Gesellschafter ihre Kräfte zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, was diese Rechtsform von normalen Austauschverträgen mit einem klaren Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis abgrenzt. Die einfache Gesellschaft kann auch wirtschaftliche Zwecke verfolgen, solange sie nicht mit der Führung eines gemeinsamen Gewerbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit anstrebt; im letzteren Fall wäre eine Kollektivgesellschaft anzunehmen. Sowohl bei der einfachen Gesellschaft wie bei der Kollektivgesellschaft haftet jeder einzelne Gesellschafter persönlich und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft; bei der Kollektivgesellschaft hätte die Befriedigung der Gläubiger allerdings vorerst aus einem allfälligen ausgeschiedenen Gesellschaftsvermögen zu erfolgen.
2. Ob es sich beim «Club X» um eine Kollektivgesellschaft oder eine einfache Gesellschaft gehandelt hat, kann vorliegend offenbleiben, da von keiner Seite geltend gemacht wurde, es bestehe heute noch ein ausgeschiedenes Gesellschaftsvermögen, aus dem sich die SUISA befriedigen könne.
Es ist demnach zu klären, ob es sich beim Club um eine Einzelfirma des A gehandelt hat, wie B geltend macht, oder ob auch B einen wesentlichen Beitrag an den Clubbetrieb geleistet hat, der den Club als gemeinsam angestrebter Zweck der beiden Beklagten erscheinen lässt und damit als Gesellschaft der beiden Beklagten.
[…]
4. Zum Beitrag des B an den Clubbetrieb ist vorerst auf seine eigene Aussage gegenüber dem Zeugen Y hinzuweisen, wonach er den Betrieb des Clubs massgeblich finanziert hat. […]
Es war sodann B, welcher – zusammen mit A – den Mietvertrag für das Clublokal mit unterzeichnet hat. Er konnte sogar seine Mutter als Mitschuldnerin für die Miete gewinnen. Der Mietvertrag bezeichnet das Mietobjekt ausdrücklich als Disco-Lokal und | beinhaltet zusätzlich eine Getränkebezugspflicht; damit unterscheidet er sich klar von einem normalen Mietvertrag über blosse Räumlichkeiten und es kann nicht gesagt werden, B habe das Lokal lediglich dem A als Clubbetreiber untervermietet.
Nach der Aussage des Zeugen Z war B auch mit der Lieferung der Getränke für den Club befasst und der Zeuge betrachtete ihn als mitverantwortlichen Betreiber des Clubs; die Bezahlung der Getränke erfolgte am Schluss gar durch die Mutter des B.
Schliesslich war es auch B, welcher am 19. Dezember 2006 die Internet-Domain für den Club registrieren liess.
Diese nachgewiesenen Fakten machen klar, dass B ein grosses finanzielles und auch ein administratives Engagement für den Clubbetrieb einging, was ihn zum massgeblichen Beteiligten am Betrieb des Clubs und damit zum Mitglied einer diesbezüglichen einfachen Gesellschaft macht. Er war nicht etwa nur Untervermieter des Lokals oder als Geldgeber des A im Hintergrund tätig. Dass er infolge der gewählten Arbeitsteilung mit A nicht konkret mit der Organisation der einzelnen Anlässe, deren Programmierung und dem Engagement der auftretenden Musiker und DJs befasst war, schliesst seine Mithaftung auch für diesen Bereich der Gesellschaftstätigkeit nicht aus; diese Mithaftung gehört vielmehr zum Wesen einer einfachen Gesellschaft. Immerhin wurden aber B und seine Mutter in einer Internetanzeige ausdrücklich als Veranstalter des Anlasses vom 13. Januar 2007 bezeichnet. […]
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War B nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens solidarisch haftender Mitgesellschafter der einfachen Gesellschaft, welche den «Club X» in der fraglichen Zeit betrieb, so haftet er solidarisch mit den weiteren Gesellschaftern und insbesondere mit A für die Verpflichtungen und Schulden des Clubs. Dazu gehören auch die der SUISA geschuldeten Urheberrechtsgebühren.
[…]
Wf