Bundesgericht vom 29. Januar 2019
4. Kennzeichenrecht
4.3 Firmenrecht
OR 951 II, 956 II. Eine aus lediglich drei Buchstaben bestehende Buchstabenfolge (Akronym), welche nicht ausgesprochen, sondern bloss buchstabiert werden kann, ist als Firmenbestandteil kennzeichnungsschwach – zumindest solange sie keine Verkehrsgeltung erlangt hat. Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz wie eine Sachbezeichnung kann deshalb ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen (E. 3.4.3-3.4.4).
4. Droit des signes distinctifs
4.3 Raisons de commerce
CO 951 II, 956 II. Une suite de lettres composée de seulement trois lettres (acronyme), qui ne peut être prononcée mais seulement épelée, est faiblement distinctive en tant que composante d’une raison sociale – au moins tant qu’elle n’a pas acquis une certaine réputation. Même un ajout relativement faible tel qu’un élément descriptif peut donc être suffisant pour éviter un risque de confusion (consid. 3.4.3-3.4.4.4).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_541/2018
Der vorliegende Streit betrifft zwei Gesellschaften mit Sitz in Kreuzlingen. Die Klägerin, die SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH, ist seit dem 16. Februar 2010 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Sie bezweckt die «Durchführung von Wirtschaftsprüfungen, Treuhandgeschäften sowie Beratung in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen». Am 6. Oktober 2017 ist die Beklagte, die SRC Consulting GmbH, in das Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen worden. Sie bezweckt «betriebswirtschaftliche Beratungen, Coaching sowie Steuer- und Rechtsberatungen, Akquisition von Beteiligungen sowie Unternehmensberatung».
Die SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH klagte am 20. Dezember 2017 beim OGer Thurgau mit dem Begehren, der SRC Consulting GmbH sei mit sofortiger Wirkung das «Führen und Firmieren mit dem Firmenbestandteil ‹SRC› in ‹SRC Consulting GmbH›» richterlich zu verbieten. Das OGer Thurgau wies die Klage ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde weist das BGer ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 951 und 956 OR verletzt, indem sie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr betreffend die beiden Firmen «SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH» und «SRC Consulting GmbH» zu Unrecht verneint habe.
3.1 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 ff. E. 3; 122 III 369 ff. E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 ff. E. 5; 127 III 160 ff. E. 2a; 126 III 239 ff. E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom BGer grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 ff. E. 4 m.H.).
Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 ff. E. 1; 118 II 322 ff. E. 1; 92 II 95 ff. E. 2). Das BGer schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 ff. E. 4.4; 118 II 322 ff. E. 1; 97 II 234 ff. E. 1; BGer vom 1. Oktober 2018, 4A_83/2018, E. 3.1).
Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemein- | freien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1; je m.H.). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 ff. E. 2c m.H.).
[…]
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die den beiden Firmen gemeinsame Angabe der Rechtsform «GmbH» ein kennzeichnungsschwacher Firmenbestandteil darstelle, zumal die Rechtsform von Gesetzes wegen in der Firma angegeben werden muss (siehe Art. 950 Abs. 1 Satz 2 OR). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die übrigen Elemente konzentriert hat (vgl. BGer vom 1. Oktober 2018, 4A_83/2018, E. 3.3.3; BGer vom 8. Oktober 2009, 4A_315/2009, E. 2.4).
3.4.2 In den beiden zur Diskussion stehenden Firmen ist die Buchstabenfolge «SRC» vorangestellt. Dabei handelt es sich um ein Akronym, das heisst um eine aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildete Kurzbezeichnung. Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, bei ihr stehe es für «S.» – der Nachname ihrer einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafterin und Vorsitzenden der Geschäftsführung –, «Revisionen» und «Consulting». Die Beschwerdegegnerin führte aus, in ihrer Firma kürze «SRC» die Wörter «Steuern», «Recht» und «Coaching» ab.
3.4.3 Die Kennzeichnungskraft von Abkürzungen und Buchstabenkombinationen ist sehr unterschiedlich. Wenn der Wechsel von Vokalen und Konsonanten erlaubt, eine Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort auszusprechen, kann sie verhältnismässig stark prägende Kraft haben. Eine Buchstabenfolge, die nicht ausgesprochen werden kann, sondern bloss buchstabiert wird, prägt sich dagegen dem Gedächtnis weniger leicht ein und bleibt daher, jedenfalls solange sie sich nicht aufgrund langjähriger Firmenführung durchgesetzt und Verkehrsgeltung erlangt hat (wie zum Beispiel «IBM» oder «BP»), als Firmenbestandteil eher kennzeichnungsschwach (BGer vom 17. Januar 1995, 4C.312/1994, E. 3a). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Firmenbestandteil «SRC» nur buchstabiert werden kann und es ihm somit an klanglicher Originalität fehlt. Von Bedeutung ist weiter, dass die Anzahl möglicher Kombinationen von zwei oder drei Buchstaben beschränkt ist, zunächst aus mathematischen, aber auch aus rechtlichen Gründen (vgl. etwa Art. 6 des Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 15. Dezember 1961 [SR 232.23] oder Art. 14 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013 [SR 232.21]). Wer eine blosse Aneinanderreihung von drei Buchstaben zum Bestandteil seiner Firma erhebt, muss sich daher der geringen Eignung eines solchen Firmenbestandteils zur Individualisierung bewusst sein, jedenfalls sofern der Buchstabenfolge nicht aus anderen Gründen ein prägender Charakter zukommt. Letzteres wurde etwa für den vierbuchstabigen Firmenbestandteil «Mipa» bejaht, da aufgrund der Schreibweise mit Gross- und Kleinbuchstaben sowie der Tatsache, dass die Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort ausgesprochen werden kann, für das Publikum nicht ersichtlich war, ob es sich um ein Akronym oder eine reine Fantasiebezeichnung handelt (BGer vom 25. August 2015, 4A_123/2015, E. 4.3.1; vgl. BGer vom 6. Juni 2007, 4C.403/2006, E. 3.2 für die Abkürzung «Strabag»; siehe ausserdem BGE 122 III 369 ff. E. 2a und 2b; BGer vom 28. März 2012, 4A_717/2011, E. 3.4).
Einem aus drei Buchstaben bestehenden Akronym als solchem ist indes keine hohe Kennzeichnungskraft zuzuschreiben (vgl. auch M. Altenpohl, Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, OR 951 N 9; L. David, Das Akronym im Firmen- und Markenrecht, SMI 1991, 335; C. Hilti, SIWR III/2, 2. Aufl., Basel 2005, 37, 76 f. und 88 f.; E. A. Kramer, «Starke» und «schwache» Firmenbestandteile, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario M. Pedrazzini, Bern 1990, 609 f. und 614). Es mag, einem beschreibenden Sachbegriff vorangestellt, mitunter auch dazu dienen, einer sonst drohenden Ablehnung durch das Handelsregisteramt zu entgehen (vgl. BGE 128 III 224 ff. E. 2b; 106 II 352 ff. E. 2e; 101 Ib 361 ff. E. 5d f.; Hilti, 76). Jedenfalls erweckt die Verwendung des gleichen Akronyms nicht ohne Weiteres den Eindruck, die Parteien seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden.
Daran ändert nichts, dass es in der Firma der Beschwerdeführerin an erster Stelle steht, ist dies bei Akronymen doch regelmässig der Fall. Dieser Umstand verleiht dem Zeichen jedenfalls vorliegend keine besonders prägende Kraft. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erlangte das Akronym auch keine Verkehrsgeltung, was die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie sei in «einschlägigen Kreisen» als «Essercé» bekannt, nicht hinreichend in Frage zieht (siehe E. 2.2).
3.4.4 Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass | bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz ausreichen kann, um genügend Abstand zur älteren Firma zu schaffen (vgl. BGE 122 III 369 ff. E. 1; BGer vom 12. Juli 2012, 4A_45/2012, E. 3.2.2; BGer vom 28. November 2006, 4C.310/2006, E. 2.3 f.). Richtig ist zwar, dass die Zusätze «Wirtschaftsprüfungen» und «Consulting» ihrerseits schwach kennzeichnende Sachbezeichnungen darstellen und beide auf Unternehmenstätigkeiten in einer betriebswirtschaftlichen Branche hindeuten. Im Klang sowie Schriftbild unterscheiden sie sich aber erheblich. Ausserdem ist das Wort «Consulting» der englischen Sprache entnommen, was ebenfalls zur Unterscheidbarkeit beiträgt. Schliesslich besteht inhaltlich ein dem durchschnittlichen Firmenadressaten erkennbarer Unterschied, der auch in Erinnerung bleiben dürfte, selbst wenn die Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen hinausgehen und beispielsweise die Erbringung von Beratungsdienstleistungen umfassen mögen. Angesichts der Kennzeichnungsschwäche des übereinstimmenden Elements «SRC» vermag der von der Beschwerdegegnerin verwendete Zusatz eine – auch nur mittelbare – Verwechslungsgefahr zu bannen.
Daran ändert mit der Vorinstanz nichts, dass sich der Sitz beider Gesellschaften in Kreuzlingen befindet. Auch wenn eine solche Gegebenheit an sich geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen zu erhöhen, lässt sie noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Kundenkreise zu, an die sich die Unternehmen richten.
Zwar trägt die Beschwerdeführerin vor, die Parteien stünden in einem örtlichen und sachlichen Wettbewerb. Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, sie sei im Gegensatz zur Beschwerdeführerin fast ausschliesslich auf dem deutschen Markt tätig und berate insbesondere deutsche Ärzte. Die Vorinstanz traf keine Feststellungen zum Kundenkreis der beiden Gesellschaften, sondern hielt die Frage nach dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses mit Blick auf die geringe Kennzeichnungskraft des Elements «SRC» und der Verschiedenheit des zweiten Firmenbestandteils im Ergebnis für unerheblich. Die Beschwerdeführerin will den Sachverhalt zwar diesbezüglich ergänzen, legt aber nicht (mit Aktenhinweisen) dar, dass sie entsprechende Behauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz eingebracht hat (siehe E. 2.2). Entsprechend besteht für das BGer kein Anlass, unter diesem Titel weitergehende Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der beiden Firmen zu stellen.
Der Vorinstanz ist somit keine Verletzung von Art. 951 oder 956 OR vorzuwerfen, wenn sie eine Verwechslungsgefahr zwischen «SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH» und «SRC Consulting GmbH» verneinte.
[…]
Wp
Anmerkung:
Der Entscheid gibt die künftigen Linien für die Beurteilung von Firmenkollisionen bzw. firmenrechtlichen Übereinstimmungen in Akronymen vor. Zu bemerken ist, dass durch den Entscheid eine in verschiedenen Kantonen bestehende Praxis überholt wird. In der kantonalen Judikatur wurde etwa in den folgenden, mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht (CJ Genève, SMI 1988, 87, «DEP R. Arpin et fils snc / DEP Conciergerie S.A.»; CJ Genève SMI 1994, 179, «IMG Services S.A. / IMG Interest Management Group S.A.»; KGer Zug, sic! 2004, 586, «IVF Hartmann AG / IVF Immobilien Verwaltungs und Finanz AG»; KGer Appenzell Innerrhoden, sic! 2007, 917, «MFC Merchant Bank S.A. / MFC Finanz GmbH»; CJ Genève, INGRES-News 12/2008, 1, «SFG Société Fiducière et de Gérance / SFG Services Financiers de Genève SA»; vgl. auch CJ Genève, SMI 1990, 70, «M Group SA / EMM Group SA»). Zu diskutieren wird auch sein, ob und inwieweit die höchstrichterliche Entscheidung im Lichte des viel beschworenen Grundsatzes, wonach der «Begriff der Verwechslungsgefahr […] für den ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts ein einheitlicher ist» (BGE 126 III 239 E. 3a, «berneroberland.ch»), allenfalls auch für das Marken-, Namens- und Lauterkeitsrecht Auswirkungen hat (vgl. etwa RKGE, sic! 2005, 807 «DVT Technisches Fernsehen (fig.) / DVT»; BVGer vom 28. November 2013, B-5616/2012, «VZ VermögensZentrum / SVZ Schweizer Vorsorge Zentrum»; GK Bern-Laupen, sic! 2004, 31, «FMH / Traditionelle Chinesische Medizin FNH»; BGer, sic! 2008, 454, «IWC (fig.) / WMC International Watch Group»).