11|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

|

«Stammzellentherapie»
Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2019
Verbotene, nicht kosmetische Behandlung und Mitwirkung bei der Behandlung mit Transplantatprodukten

8. Weitere Rechtsfragen

Verwaltungsrecht

VwVG 12. Hat eine Behörde bei der Sachverhaltsermittlung eine Überzeugung über das Vorliegen einer verbotenen Handlung gewonnen, kann sie ohne Willkür von einer Beweiserhebung für weitere Fälle absehen, es sei denn, sie kommt bis zum Zeitpunkt der Verfügung zum Schluss, dass eine erneute verbotene Handlung ausgeschlossen ist (E. 3.4.1.3, 3.4.2.5).

VwVG 12. Zum Zeitpunkt der Verfügung abrufbare Informationen auf einer chinesischen Homepage in notariell beglaubigter Übersetzung sind beweistauglich (E. 3.4.4.5).

VwVG 12. Eine räumliche und personelle Mitwirkung einer Gesellschaft an einer medizinischen Behandlung liegt vor, wenn Ärzte in Räumlichkeiten der Gesellschaft Behandlungen mit angestellten Fachpersonen der Gesellschaft tätigen (E. 3.4.3.5).

VwVG 12. Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführer selber seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen ist (E. 3.4.3.3).

BV 5, 8, 9. Besteht hinsichtlich einer Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Verfügung eines Verbotes Wiederholungsgefahr, verstösst das Verbot nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn es in die Zukunft zielt (E. 4.3.3, 4.3.5).

Transplantationsgesetz 2 I c; HMG 3, 5 I a. Die Entnahme von Fettgewebe zur Isolierung und Infusion für eine nicht-homologe Funktion von mesenchymalen Stammzellen zur Behandlung von Krankheiten ist nicht nur eine mechanische Gewinnung von SVF (Stromal Vascular Fraction) zu ästhetischen Zwecken (Lipofilling), sondern eine bewilligungspflichtige therapeutische Behandlung. Nicht entscheidend ist, ob die Transplantatprodukte auch in den Verkehr gebracht wurden oder nur im Rahmen von Behandlungen Anwendung finden, die an einem Patienten durch einen Arzt in einer Sitzung an einem Ort erfolgen («Point of Care»-Prozedur) (E. 3.4.5.6, 5.4).

BV 5 I. Personen, die Transplantatprodukte ohne eine Bewilligung herstellen oder deren Herstellung bewirken oder bewusst in Kauf nehmen, können als Verhaltensstörer oder Zweckveranlasser belangt werden (E. 6.3).

8. Autres questions juridiques

Droit administratif

PA 12. Lorsque l’autorité constatant les faits est convaincue de l’existence d’un acte illicite, elle peut sans, tomber dans l’arbitraire, renoncer à administrer les preuves pour d’autres cas, à moins qu’elle n’arrive à la conclusion, jusqu’au moment de rendre sa décision, qu’un nouvel acte illicite est exclu (consid. 3.4.1.3, 3.4.2.5).

PA 12. Sont susceptibles de constituer des moyens de preuve, les informations qui, au moment de rendre la décision, peuvent être téléchargées à partir de la page d’accueil d’un site Internet chinois dont la traduction a été authentifiée par un officier public (consid. 3.4.4.5).

PA 12. On admet une participation d’une société à un acte médical tant sur le plan géographique que personnel lorsque les médecins procèdent à des actes dans les locaux de la société avec (par) des spécialistes engagés par celle-ci (consid. 3.4.3.5).

PH 12. On ne peut pas reprocher à l’autorité d’avoir établi les faits de manière incomplète lorsque le recourant ne satisfait pas de manière suffisante à son obligation de participer à leur constatation (consid. 3.4.3.3).

Cst. 5, 8, 9. Lorsqu’il existe un risque de récidive de violer une disposition légale au moment où une décision d’interdiction est rendue, celle-ci ne contrevient pas au principe de la non-rétroactivité si elle a pour but de prévenir tout acte futur (consid. 4.3.3, 4.3.5).

Loi sur la transplantation 2 I c; LPTh 3, 5 I a. Le prélèvement de tissus adipeux en vue de leur isolement et de leur perfusion pour remplir une fonction non homologue de cellules souches mésenchymateuses afin de traiter des maladies, constitue non seulement une obtention mécanique de SVF (Stromal Vascular Fraction) à des buts esthétiques (Lipofilling), mais également un traitement thérapeutique soumis à autorisation (consid. 3.4.5.6). Il n’est pas décisif de déterminer si les transplants standardisés ont également été mis sur le marché ou s’ils ont été appliqués lors | de traitements prescrits à un patient par un médecin durant une consultation dans un lieu donné («procédure Point of Care) (consid. 3.4.5.6, 5.4).

Cst. 5 I. Les personnes qui produisent des transplants standardisés sans autorisation ou qui favorisent leur production ou qui l’acceptent consciemment, peuvent être recherchées en tant que perturbateurs par comportement ou comme auteur indirect de l’infraction (consid. 6.3).

Abteilung III; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. C-6485/2016

Die Beschwerdeführerin, die A. AG mit Dr. med. B. als einzigem zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats, betreibt ein Ärztezentrum und vermietete zu diesem Zweck Räumlichkeiten und auch medizinische Einrichtungen an verschiedene Ärzte und Gesellschaften unter der Verantwortung von Ärzten. Diese und auch Dr. B. nutzten die Räume, Einrichtungen und das Personal der Beschwerdeführerin zur Durchführung in mindestens 5 Fällen in den Jahren 2013 bis 2015 zu einer ambulanten Stammzelltherapie (BMC-Behandlung; BMC = Bone Marrow Concentrate / Knochenmark) bei Patienten.

Die Beschwerde vom 20. Oktober 2016 richtet sich gegen eine Verfügung von Swissmedic vom 16. September 2016, der zufolge es bei den Behandlungen um eine bewilligungspflichtige Herstellung und Behandlung mit Transplantatprodukten geht; diese Tätigkeit sowie die Beteiligung an dieser Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin unterliege einem Verbot. Zum Zeitpunkt der Verfügung machte F. mit Bildern der Räumlichkeiten Werbung für Stammzelltherapien in der Schweiz ohne Angabe der Adresse der A. AG. Belege über die Kündigung der Kooperation mit F. oder von anderen Verträgen betreffend die Durchführung von Zellbehandlungen hat die A. AG trotz Aufforderung von Swissmedic erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, in ihren Räumlichkeiten Stammzelltherapien zu therapeutischen Zwecken vorgenommen zu haben oder an entsprechenden, von Dritten in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Behandlungen mitgewirkt zu haben. Der Sachverhalt sei falsch bzw. unvollständig ermittelt worden, die Verfügung verletze das Rückwirkungsverbot und enthalte weitere mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbare rechtliche Würdigungen.

Aus den Erwägungen:

3.4 Im Folgenden werden die einzelnen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin überprüft.

3.4.1

3.4.1.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sich die Vorinstanz in ihren Sachverhaltsfeststellungen teilweise auf Vermutungen und indirekte Hinweise abstütze. Sie verweist diesbezüglich auf Ziff. 5.g (recte: Ziff. I.6.g) der angefochtenen Verfügung, wonach es laut Vorinstanz aufgrund der sichergestellten Akten Hinweise darauf gibt, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin noch bei weiteren von der F. vermittelten Patienten an Stammzellbehandlungen beteiligt gewesen sind, sowie auf die Beilage 7, worin ein Mitarbeiter der Vorinstanz nach Auswertung der Buchhaltungsunterlagen betreffend F. festhält, dass vermutlich in mindestens 6–7 Fällen eine Behandlung mit Stammzellen aus Fettgewebe durchgeführt worden sei. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin ist der im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geforderte Vollbeweis damit nicht erbracht.

3.4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Aufnahme von Hinweisen im Hinblick auf eine umfassende Sachverhaltsdarstellung erfolgt sei. Es sei nicht ausschlaggebend, wie zahlreich die besagten Behandlungen gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin solche Behandlungen überhaupt durchgeführt habe, wobei bereits eine einmalige Ausführung einer solchen Behandlung rechtswidrig sei. Im konkreten Fall sei dokumentiert, dass solche Behandlungen stattgefunden hätten.

3.4.1.3 Wie vorne dargelegt (E. 3.2), liegen Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Es sind nur Tatsachen zu beweisen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die streitigen Rechte und Pflichten so oder anders entschieden wird. Hat die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet und kann sie ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, darf sie auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichten (R. Kiener / B. Rütsche / ​M. Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 685 f. m.H. auf BGE 134 I 140 ff. E. 5.3). In der angefochtenen Verfügung stützt die Vorinstanz ihre Überzeugung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der F. in Z. durchgeführten Aktivitäten namentlich auf die Sachverhaltsfeststellungen in Ziff. I.6.e und f (d. h. insgesamt fünf Fälle aus den Jahren 2013 bis 2015) sowie die entsprechenden Belege, wobei sie insbesondere die Behandlung eines portugiesischen Patienten im Dezember 2013 in der Verfügung (Ziff. I.6.e) ausführlich darlegt und mit Unterlagen belegt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass die Abnahme von weiteren Beweisen hinsichtlich der in Ziff. I.6.g der Verfügung erwähnten Hinweise für den Ausgang der Streitigkeit nicht erheblich sein würde, zumal für die von ihr erlassene Verfügung – wie zu Recht eingewendet wird – die Anzahl der Behandlungen nicht ausschlaggebend war. Von einer | nicht hinreichenden Sachverhaltsfeststellung kann hier deshalb keine Rede sein. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gemäss dem Gesundheitsgesetz des Kantons Z. vom 13. September 2005 (§ 26 GesG) – die Dokumentation der Behandlungen nach eigenen Angaben an die Patienten oder die F. (auf deren Wunsch) ausgehändigt und dadurch die weitere Beweisbeschaffung durch die Vorinstanz erheblich erschwert hat.

3.4.2

3.4.2.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin beschwerdeweise, die Vorinstanz behaupte im Verfügungszeitpunkt zu Unrecht, die F. werbe nach wie vor auf internationalen Plattformen mit Stammzellbehandlungen in ihren Räumlichkeiten. Die Adresse der Beschwerdeführerin werde in dem (einzigen) internationalen Portal, das entsprechende Bilder zeige, nicht genannt und die Aufschaltung der Bilder sei unbefugterweise erfolgt. Wenn damit behauptet werde, die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor mit der F. zusammen, entspreche dies nicht den Tatsachen.

3.4.2.2 Die Vorinstanz hält bezüglich der von der F. im Internet gemachten Werbung fest, es handle sich um ein Faktum. Betreffend die Dauer der Zusammenarbeit mit der F. weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Einreichung der Beschwerdeschrift der Aufforderung nachgekommen sei, schriftliche Kündigungen der Verträge (Untermietvertrag, Kooperationsvertrag) vorzulegen, obwohl diese bereits vor dem Verfügungszeitpunkt erfolgt seien. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

3.4.2.3 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die F. im Verfügungszeitpunkt auf der Webseite […] noch immer mit Bildern der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. für Stammzelltherapien in der Schweiz […] Werbung machte. Zwar war die F. von der Beschwerdeführerin laut dem – erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten – Schreiben vom 18. Dezember 2015 aufgefordert worden, auf ihren Webseiten sämtliche Bilder der Praxis umgehend zu löschen. Ob die Bilder damit – wie behauptet – als unbefugterweise aufgeschaltet gelten können, ist damit nicht belegt, zumal das nachträglich vorgelegte Schreiben nicht einmal eine Empfangsbestätigung enthält und weitere Vorkehrungen seitens der Beschwerdeführerin weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen werden. Der Umstand, dass die F. mit den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für Stammzelltherapie Werbung machte, deutet jedenfalls klar darauf hin, dass dort Behandlungen mit Stammzellen angeboten und durchgeführt wurden. Es ist nicht ausschlaggebend, dass die Adresse der Beschwerdeführerin auf der Webseite nicht genannt wurde, zumal auf dem Gebiet der Stammzelltherapie erwiesenermassen eine Zusammenarbeit zwischen der F. und der Beschwerdeführerin bestand. Dies ergibt sich zum einen aus dem bereits erwähnten Kooperationsvertrag vom 22. Februar 2013. Im Einzelnen wurde in diesem Vertrag beabsichtigt, eine langfristige Zusammenarbeit zu gestalten und die Stammzelltherapie von Dr. G. mit den Möglichkeiten der biologischen Medizin, Diagnostik und anderen Prozeduren aktiv zu verbinden (Ziff. 1), und es wurde vereinbart, dass Dr. B. den Patienten von Dr. G. die gesamte medizinische Infrastruktur der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellt (Ziff. 2). Zum anderen finden sich in den Vorakten weitere Belege, die dafür sprechen, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für die F. bzw. bei von ihr vermittelten Patienten Stammzellbehandlungen vorgenommen wurden (vgl. dazu im Einzelnen: E. 3.4.5.3 ff.).

3.4.2.4 Hinsichtlich der Dauer der Zusammenarbeit bzw. Auflösung der entsprechenden Verträge mit der F. ist ausserdem festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren seitens der Vorinstanz Belege für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Kündigungen der Verträge verlangt wurden. Erst mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin entsprechende schriftliche Bestätigungen ein: Mit jeweils vom 4. April 2015 datiertem und an die F. gerichtetem Schreiben bestätigte die Beschwerdeführerin einerseits die einvernehmliche sofortige Kündigung des Mietvertrags sowie andererseits die sofortige Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags. Im Verfügungszeitpunkt lagen der Vorinstanz – trotz entsprechender Aufforderung zur Einreichung – aber keine solchen schriftlichen Belege vor. Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, der Untermietvertrag sei mündlich per April 2015 gekündigt worden, davon sei eine Notiz gemacht worden, die F. sei mit der Kündigung einverstanden gewesen und die «fehlende Miete» sei schliesslich ein Beleg für die erfolgte Kündigung. Ein Untermietvertrag ist jedoch grundsätzlich ein gewöhnlicher Mietvertrag (vgl. BGE 120 II 206) und daher schriftlich zu kündigen (Art. 266l Abs. 1 OR). Auch aus dem hier massgeblichen Untermietvertrag vom 21. September 2012 (Ziff. 3 Abs. 2) ergibt sich das Schrifterfordernis der Kündigung. Das vorliegende Untermietverhältnis betreffend einen Raum (Büro) an der W.strasse […] in Z. begann laut Ziff. 3 des Untermietvertrags am 1. Oktober 2012 und wurde für drei Jahre abgeschlossen, wobei der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden konnte und der Untermieter das Optionsrecht auf Verlängerung auf weitere drei Jahre bis und mit 30. April 2018 hatte. Da gemäss Untermietvertrag (Ziff. 19) jegliche Vertragsänderung schriftlich zu erfolgen hat, ist auch für einen allfälligen Aufhebungsvertrag, in welchem die | Parteien den Mietvertrag im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise aufheben, die Schriftform zu beachten. Eine (vorzeitige) schriftliche Kündigung des (befristeten) Untermietvertrags unter Einhaltung der massgeblichen Kündigungsfrist gemäss Vertrag (Ziff. 3 Abs. 1) bzw. Gesetz (Art. 266d OR) oder ein schriftlicher Mietaufhebungsvertrag zwecks einer einvernehmlichen sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses wurden im Verwaltungsverfahren jedoch nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wird lediglich eine Bestätigung eingereicht, welche – wie die Beschwerdeführerin selber zugibt – keinen Zustellnachweis enthält. Gleiches gilt hinsichtlich der geforderten Vorlage eines schriftlichen Belegs für die einseitige oder einvernehmliche Auflösung des erwähnten (unbefristeten) Zusammenarbeitsvertrags. Erst mit der Beschwerde wird eine entsprechende Bestätigung, wiederum ohne Zustellnachweis, eingereicht. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung deshalb von einer Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der F. «von 2012 bis mindestens 2015» ausgeht (vgl. E. 3.3.1), ist dies nicht zu beanstanden. Dass die F. der Beschwerdeführerin laut den aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen letztmals im April 2015 einen Mietzins leistete, ändert daran nichts, zumal die jeweiligen Mietzinszahlungen lediglich ein Büro betrafen und unregelmässig erfolgten. Ausserdem erbrachte die Beschwerdeführerin für die F. gemäss Vorakten noch im September 2015 medizinische Behandlungen, welche sie ihr in Rechnung stellte, und sie verbuchte im November 2015 letzte aktenkundige Zahlungseingänge der F. als Erträge aus ärztlicher Tätigkeit. Dass es sich hierbei um Einkünfte aufgrund von mehrfach gemahnten Rechnungen handeln soll, wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend ist der Umstand einer fehlenden Hausanschrift beim Eingang an der W.strasse […]. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Domizil der F. (und im Übrigen auch der H.) andernorts befinde, weshalb eine fehlende Hausanschrift nicht ungewöhnlich sei. Sofern sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Dauer bzw. Beendigung der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der F. also über eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beklagt, ist sie nicht zu hören, zumal sie auch den Umfang ihrer eigenen Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 lit. b und c VwVG) verkennt (vgl. dazu z. B. BGer vom 25. April 2003, 2A.1/2003 und 2P.1/2003, E. 3.2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung bis zum Verfügungszeitpunkt hinsichtlich der Auflösung der in Frage stehenden Verträge mit der F. keine entsprechenden Schreiben eingereicht hat, muss ihr vorgeworfen werden, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nur in ungenügendem Masse nachgekommen.

3.4.2.5 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die erwähnten Verträge, die erfolgten Mietzinszahlungen und vorhandenen Behandlungsunterlagen bzw. -rechnungen – zu Recht von einer Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der F. «von 2012 bis mindestens 2015» ausgeht. Ausserdem weist die Vorinstanz in der Verfügung richtigerweise darauf hin, dass im Verfügungszeitpunkt die schriftliche Auflösung der mit der F. abgeschlossenen Verträge nicht nachgewiesen war und die F. auf internationalen Internetplattformen nach wie vor mit Bildern der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. für Stammzelltherapien in der Schweiz Werbung machte. Schriftliche Belege betreffend die Vertragskündigungen und die Aufforderung zur Löschung der Bilder werden von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt und bilden im Übrigen keine schlagenden Beweise. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf die genannten Umstände – und gestützt auf weitere Faktoren (vgl. E. 3.4.4, 4.3.3) – bei Verfügungserlass deshalb den Schluss zieht, dass erneute Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Bereich der Stammzelltherapie nicht auszuschliessen seien (vgl. lit. I der Verfügung), ist dies nicht zu beanstanden. Eine Fortdauer der besagten Zusammenarbeit wird damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht behauptet. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung (vgl. E. 3.3.1) erscheinen daher korrekt.

3.4.3

3.4.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die Vorinstanz unterstelle in der angefochtenen Verfügung implizit, dass die Zusammenarbeit mit der H. weiter andauere. Die Kündigung des Nutzungsvertrags sei aber mündlich erfolgt und am 30. September 2015 schriftlich bestätigt worden. Zudem seien die Mietzahlungen ab August 2015 eingestellt worden. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine angebliche Mitwirkung an BMC-Behandlungen von Prof. I. basierend auf einer Zurverfügungstellung von Angestellten als falsch. Dr. J. sei nicht ihr Angestellter gewesen, da kein regelmässiger Lohn ausbezahlt worden sei, sondern eine Abrechnung pro erfolgter Anästhesie erfolgt sei. K. habe seine Dienstleistungen für die H. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgerechnet.

3.4.3.2 Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die vorhandenen klaren Belege betreffend die Unterstützung von Prof. I. durch die Beschwerdeführerin in personeller Hinsicht und bezüglich Infrastruktur. So würden auch Rechnungen existieren, welche die Beschwerdeführerin bzw. Dr. B. der H. für die Raumnutzung sowie die Zurverfügungstellung von nichtmedizinischem Personal sowie für Stammzellbehandlungen gestellt habe.

|

3.4.3.3 Wie bereits dargelegt (E. 3.3.2), schlossen die Beschwerdeführerin und die H. am 1. Juli 2013 einen Vertrag «über die Nutzung von Einrichtung und Personal des Zentrums D. zur Durchführung von ambulanten Eingriffen». Der Vertrag wurde geschlossen «für die Zusammenarbeit beim ambulanten Operieren im FZL», d. h. im Zentrum C. bzw. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin. Laut diesem Nutzungsvertrag stellt die Beschwerdeführerin namentlich einen grossen OP-Raum, einen Aufwachraum sowie die Sterilisation zur Verfügung (§ 1 Abs. 1). Geregelt ist im Nutzungsvertrag ausserdem die Durchführung der Anästhesie sowie die Unterstützung durch nichtärztliches Personal (§ 1 Abs. 2 und 3). Die Nutzung der Einrichtungen und des nichtärztlichen Personals der Beschwerdeführerin ist im Nutzungsvertrag für einen Tag oder an zwei halben Tagen pro Woche vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 1). Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine sofortige Kündigung war jederzeit möglich (§ 7 Abs. 1 und 2). Laut Nutzungsvertrag bedarf die Kündigung aber der Schriftform (§ 7 Abs. 3). Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (§ 8 Abs. 2), mithin auch für einen Aufhebungsvertrag (vgl. E. 3.4.2.4). Ungeachtet dieser vertraglichen Vorschriften hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber lediglich auf eine mündliche Vertragskündigung, mit welcher Prof. I. einverstanden gewesen sei, hingewiesen und die Vorlage von Kündigungsschreiben in Aussicht gestellt. Trotz entsprechender, mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz reicht die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein an die H. gerichtetes Schreiben vom 30. September 2015 ein, in welchem die «einvernehmliche sofortige Kündigung des OP-Nutzungsvertrages» bestätigt wird. Somit lag der Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung weder eine schriftliche Kündigung noch eine schriftliche Vereinbarung über die Aufhebung des (unbefristeten) Nutzungsvertrags vor. Beim Beleg, der erst mit der Beschwerde eingereicht wird, handelt es sich lediglich um die Bestätigung eines Aufhebungsvertrags, welcher zudem keinen Zustellnachweis enthält. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Dauer bzw. Beendigung der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der H. in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig abgeklärt, verfängt unter diesen Umständen nicht, zumal sie mangels Einreichung von schriftlichen Belegen zur Vertragsauflösung trotz entsprechender Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht bei der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. dazu E. 3.4.2.4).

3.4.3.4 Dass die H. bzw. Prof. I. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. Behandlungen mit BMC (Bone Marrow Concentrate, d. h. Knochenmark-Konzentrat) vorgenommen hat, ist unbestritten und aktenkundig. Die Zusammenarbeit von Prof. I. und der Beschwerdeführerin an diesen Behandlungen ergibt sich einerseits aus dem oben erwähnten Nutzungsvertrag vom 1. Juli 2013 und andererseits, wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, auch aus den aktenkundigen Rechnungen sowie aus den Buchhaltungsunterlagen bzw. Kontoauszügen der Beschwerdeführerin:

3.4.3.4.1 In den Kontenblättern betreffend die Konto-Nr. 6015 mit der Bezeichnung «Ertrag Untermiete» sind Zahlungseingänge seitens der H. bzw.Prof. I. in der Zeit von November 2012 bis August 2015 von insgesamt CHF 21 400 verzeichnet. In den Akten finden sich auch von Dr. B. an Prof. I. gestellte Rechnungen für die Raumnutzung sowie Kontoauszüge der Beschwerdeführerin mit Vergütungen seitens der H. für die Miete. Da laut dem massgeblichen Nutzungsvertrag (§ 5) ein Nutzungsentgelt von CHF 1000 pro OP-Tag (8 Stunden) bzw. CHF 500 pro halbem OP-Tag (4 Stunden) vereinbart war, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass die H. die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum mindestens 21-mal in Anspruch genommen hat (vgl. E. 3.3.2).

3.4.3.4.2 Weiter sind in den Kontenblättern betreffend die Konto-Nr. 3190 mit der Bezeichnung «Übrige Erträge aus ärztl. Tätigkeit» Zahlungseingänge der H. in der Höhe von CHF 4000 sowie CHF 6000 («H. Lohn»), datierend vom 31. Januar 2013 bzw. 23. Dezember 2014, verbucht. Daraus ist zu schliessen, dass die H. seitens der Beschwerdeführerin ärztliche Tätigkeiten in Anspruch genommen hat, was die Beschwerdeführerin aber bestreitet. In den Akten finden sich zwar keine konkreten Hinweise darauf, dass Dr. B. für die H. tätig gewesen wäre. Von der Vorinstanz wird dies auch nicht angenommen. Die Inanspruchnahme des für die Beschwerdeführerin als Anästhesist entgeltlich tätig gewesenen Dr. J. durch die H. ist indessen im besagten Nutzungsvertrag (§ 1 Abs. 2) ausdrücklich geregelt. Danach erfolgt die Anästhesie durch einen mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitenden und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Anästhesisten (Satz 1). Laut der vertraglichen Bestimmung ist für die Abrechnung der Anästhesieleistungen der beauftragte Anästhesist zuständig (Satz 2). Die Beschwerdeführerin kann die Anästhesie aber auch als Institutsleistung erbringen (Satz 3). Die oben erwähnten Zahlungseingänge für die von der H. beanspruchten ärztlichen Leistungen der Beschwerdeführerin lassen sich deshalb mit der von Dr. J. als Institutsleistung erbrachten Anästhesie erklären, zumal andere für die H. erbrachten ärztlichen Leistungen seitens der Beschwerdeführerin hier nicht zur Diskussion stehen | bzw. von dieser sogar vehement bestritten werden. Es ist unter diesen Umständen letztlich unerheblich, ob Dr. J. – welcher immerhin auf der Lohnliste der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2016 erfasst war – als Angestellter bzw. Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Aufgrund der vorliegenden Akten ist hinreichend belegt, dass die H. und die Beschwerdeführerin bei den BMC-Behandlungen hinsichtlich der ärztlichen Leistungen zusammenwirken konnten und auch tatsächlich zusammenwirkten. § 2 Abs. 3 des besagten Nutzungsvertrags hält im Übrigen entsprechend fest, dass sich die H. im Rahmen dieses Vertrags zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den bei der Beschwerdeführerin tätigen Ärzten verpflichte.

3.4.3.4.3 K. hat bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Anstellung als medizinischer Praxisassistent (MPA) inne. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin war K. im massgeblichen Zeitraum zu 50 % bei ihr angestellt. K. war in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen auch für die H. tätig. Eine solche Mitwirkung ergibt sich zum einen aus dem Nutzungsvertrag vom 1. Juli 2013. Darin steht, dass die Beschwerdeführerin der H. für die Erbringung der ärztlichen Leistungen in ihren Räumlichkeiten nichtärztliches Personal beistellen (§ 1 Abs. 3) bzw. zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 1) kann. In § 6 Abs. 1 ist ebenfalls die Rede von Angestellten der Beschwerdeführerin, welche bei Leistungen im Verantwortungsbereich der H. mitwirken. Dass diese gemäss der genannten Vertragsbestimmung «insoweit seine Erfüllungsgehilfen» sind, ändert nichts daran, dass laut Nutzungsvertrag nichtärztliches Personal der Beschwerdeführerin an den von der H. vorgenommenen Behandlungen an der W.strasse […] in Z. mitwirken konnte und in der Person von K. auch tatsächlich mitgewirkt hat.

3.4.3.4.4 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung namentlich gestützt auf die (schriftliche) Aussage von Prof. I. gegenüber der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Z. davon aus, dass dieser von K. als «Klinikaufsicht» unterstützt wurde, was seitens der Beschwerdeführerin jedoch bestritten wird. Gemäss dem aktenkundigen, von Prof. I. am 28. August 2015 verfassten Schreiben war K. an der von jenem am 12. Juli 2015 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführten BMC-Behandlung an einem schwerkranken Kind involviert und wirkte als «Assistenz, Klinikaufsicht» mit. Wie die von K. für Prof. I. bzw. H. am 12. Juli 2015 und anlässlich weiterer BMC-Behandlungen ausgeübte Funktion genau betitelt wird, spielt letztlich aber keine Rolle. Nicht entscheidend ist auch, ob im massgeblichen Nutzungsvertrag von einer Klinikaufsicht die Rede ist. Aktenkundig und unbestritten ist jedenfalls, dass K. für die H. bei den besagten Behandlungen die Aufgaben eines MPA übernahm. Zwischen K. und der H. bestand denn auch ein separater Dienstleistungs- und Honorarvertrag vom 21. bzw. 24. Mai 2014 «für alle in den Bereich eines MPA fallenden Aufgaben». K. rechnete folglich auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Es handelt sich bei den entsprechenden, bei den Akten liegenden Rechnungen um Einsätze, welche K. jeweils an einem Sonntag (17. Mai und 21. Juni 2015) für die H. leistete. Diese Einsätze, welche auch Laboruntersuchungen für die Zellzählung umfassten, bzw. deren Ergebnisse sind allerdings, obwohl von K. in Rechnung gestellt, im E-Mail-Konto der Beschwerdeführerin zusammen mit neun weiteren, für die H. in der Zeit vom 21. November 2013 bis 12. Juli 2015 ausgeführten Laboruntersuchungen bzw. Zellzählungen erfasst. Die entsprechenden Resultate und Befunde wurden allesamt von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin an die H. verschickt. Auch hinsichtlich der besagten Behandlung vom 12. Juli 2015 führte K. eine Zellzählung durch, deren Resultat der H. im Namen und mit E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin versendet wurde. K. nahm für die H. zudem unbestrittenermassen koordinierende Aufgaben wahr, wobei er dabei ebenfalls im Namen der Beschwerdeführerin («Ihr Team-…») agierte. Weiter gelangte die H. (am 2. Juli 2015) mit Anfragen bzw. Aufträgen (betreffend den Eingriff vom 12. Juli 2015) über die Beschwerdeführerin bzw. deren E-Mail-Adresse an K. (sowie auch Dr. J. ) und erhielt die entsprechende Antwort wiederum vom «Team-…». Daraus ist zu folgern, dass K. als Angestellter der Beschwerdeführerin auch für die H. tätig war. Andernfalls hätte er – wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt – deren Räumlichkeiten und Einrichtungen (Büro inkl. PC und E-Mail-Konto, Labor) als Privatperson nicht ohne Weiteres benützen dürfen, zumal im besagten Nutzungsvertrag mit der H. nur die OP-Raumnutzung geregelt ist (vgl. § 1 Abs. 1). Schliesslich sieht § 1 Abs. 5 des Nutzungsvertrags vor, dass die Beschwerdeführerin der H. eine separate Rechnung stellt, soweit ihr Personal zur Verfügung gestellt wird, was ebenfalls für die personelle Mitwirkung der Beschwerdeführerin spricht. Die erwähnten aktenkundigen Rechnungen, welche K. für sonntägliche Einsätze in eigenem Namen erstellt hat, ändern daran nichts. All die genannten Umstände führen vielmehr zum Schluss, dass die H. bei den im erwähnten Zeitraum vorgenommenen BMC-Behandlungen von der Beschwerdeführerin auch im nichtärztlichen Bereich personell unterstützt wurde.

3.4.3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der H. für die Vornahme von BMC-Behandlungen in der Zeit von November 2012 bis August 2015 nicht nur ihre Räumlichkeiten an der W.strasse […] in Z. zur Verfügung stellte, sondern ihr | auch die für die entsprechenden Behandlungen erforderlichen Anästhesieleistungen sowie die Leistungen ihres medizinischen Praxisassistenten vermittelte bzw. zur Verfügung stellte. Die Beschwerdeführerin und H. wirkten bei der Vornahme der entsprechenden BMC-Behandlungen somit räumlich und personell zusammen. Der mit der H. abgeschlossene Nutzungsvertrag war bei Erlass der Verfügung nicht nachweislich schriftlich gekündigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei Verfügungserlass auf diesen Umstand hinweist, zumal sie die Annahme von möglichen weiteren Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Bereich der Stammzelltherapie auf verschiedene Argumente (vgl. lit. I der Verfügung) stützt. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.3.2) erscheint daher richtig.

3.4.4

3.4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, es werde auf der Homepage von L. […] mit der Durchführung von Stammzelltherapien durch Dr. B. geworben. Sie macht geltend, es würden keine rechtsgenüglichen Beweise vorliegen und ausserdem gehe es ohnehin um Sachverhalte, welche vor dem Inkrafttreten des revidierten Transplantationsgesetzes am 1. Mai 2016 datierten. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass Werbung für «Zelltherapie» nicht mit einer Stammzelltherapie gleichzusetzen sei, weshalb die Vorinstanz aus der nachträglich eingereichten Übersetzung nichts für sich ableiten könne.

3.4.4.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass L. auf ihrer Homepage noch immer für Zelltherapien zur Behandlung von schweren Krankheiten durch Dr. B. werbe. Zelltherapie wird ihrer Ansicht nach als Oberbegriff von verschiedenen Formen der Zelltherapie (und damit auch der Stammzelltherapie) verstanden.

3.4.4.3 Die aktenkundige deutsche Übersetzung der chinesischsprachigen Homepage […] mit notariell beglaubigter Unterschrift der Übersetzerin datiert vom 11. November 2016 und liegt bei den vorinstanzlichen Akten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Abfassung ihrer Vernehmlassung diese (neue) Übersetzung eingeholt hat, da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Beweistauglichkeit der aktenkundigen Übersetzung mit «google translate» in Frage stellt (vgl. H. Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Zürich 2016, VwVG 54 N 11). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verletzen die genannten vorinstanzlichen Abklärungen deshalb kein Bundesrecht, nachdem das entsprechende rechtliche Gehör gewährt wurde. Die deutsche Übersetzung der Homepage von L. mit notariell beglaubigter Unterschrift der Übersetzerin ist somit grundsätzlich beweistauglich.

3.4.4.4 Laut der besagten, deutschen Übersetzung hat die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2009 zum ersten Mal einen japanischen Patienten «mit Methoden aus der Zelltherapie von seinen rheumatischen Erkrankungen geheilt». Bis heute seien mehrere asiatische Patienten an die Beschwerdeführerin gelangt und dort «von gewöhnlichen, aber auch von seltenen, schwierigen und verwickelten Krankheiten geheilt» worden. Diese deutsche Übersetzung bezieht sich auf den aktenkundigen Printscreen der besagten Homepage von L. bzw. einen dort aufgeschalteten chinesischen Text, welcher ab ca. dem Zeitpunkt der Inspektion bis mindestens 9. November 2016 unverändert blieb. Als Untermieterin der Beschwerdeführerin mit uneingeschränktem Zugang auch zu deren anderen Räumlichkeiten (vgl. E. 3.3.3), was nicht bestritten ist, machte L. bis zum Verfügungszeitpunkt und darüber hinaus somit Werbung für Zelltherapien, welche von der Beschwerdeführerin in ihren Räumlichkeiten in Z. zur Heilung von Krankheiten bislang durchgeführt wurden. Wie die Vorinstanz richtig vorbringt, handelt es sich bei dem Begriff «Zelltherapie» um einen Oberbegriff, welcher auch die Stammzelltherapie umfasst (vgl. z. B. <www.medical​fo​r​um.ch/article/doi/smf.2015.​02514>). Dies wird im Übrigen auch dadurch verdeutlicht, dass L. von «Methoden aus der Zelltherapie» spricht. Die aktenkundige Übersetzung der besagten Homepage mit «google translate», deren Beweiswert zwar eingeschränkt ist, erwähnt übrigens sogar ausdrücklich eine seitens der Beschwerdeführerin durchgeführte «autologe Stammzelltransplantation». Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich lediglich um die Zelltherapie mit PRP (PlateletRich Plasma) bzw. eine Anwendung als «Point-of-care»-Prozedur zur Heilung von rheumatischen Erkrankungen handeln soll, sind unbehelflich. Entscheidend ist hier vielmehr, dass sich – anders als die Beschwerdeführerin meint – aus dem Gesamtzusammenhang der deutschen Übersetzung der Homepage von L. ergibt, dass die Beschwerdeführerin Methoden der Zelltherapie – wozu auch die Stammzelltherapie gehört – nicht nur für die Heilung von rheumatischen Erkrankungen anwendete (wie offenbar erstmals im Jahre 2009), sondern (danach) auch für die Bekämpfung von anderen, teils schweren Krankheiten einsetzte. Es kann bei der interessierten Öffentlichkeit (auch in China) als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Rahmen der zelltherapeutischen Behandlung von bisher nicht heilbaren Krankheiten der Stammzelltherapie bzw. deren Erforschung eine zentrale Bedeutung zukommt (vgl. z. B. <www.eurostemcell.org/de>, abgerufen am 6. September 2018). Stammzellbehandlungen oder deren Vermittlung hinsichtlich diverser Erkrankungen werden im Internet bereits angeboten (vgl. <www.swisscli​nics.net/de/behandlungen/stammzel​lentherapie/>, abgerufen am 18. Sep- | tember 2018). Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Internetseite auf Chinesisch sei schwierig zu überprüfen, überzeugt nicht. Ebenso wenig sticht das Argument, die besagte Internetseite unterstehe nicht dem Herrschafts- und Kontrollbereich der Beschwerdeführerin, zumal – anders als hinsichtlich der Homepage der F. – kein entsprechendes Reklamationsschreiben der Beschwerdeführerin vorgelegt wird.

3.4.4.5 Zusammenfassend lässt sich der erwähnten, bis mindestens am 9. November 2016 aufgeschalteten Version der Homepage von L. somit entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – anders als von ihr behauptet – Zelltherapien, wozu auch Stammzelltherapien gehören, bereits seit dem Jahre 2009 anwendete und bis zum Verfügungszeitpunkt bzw. darüber hinaus (d. h. auch nach dem Inkrafttreten des neuen Transplantationsgesetzes am 1. Mai 2016) nicht nur für ästhetische Behandlungen, sondern auch für Zellbehandlungen zur Heilung von schweren Krankheiten Werbung machte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich folglich nicht bloss um eine unbelegte Behauptung, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass auf der Internetseite […] Werbung gemacht werde mit der Durchführung von Stammzelltherapien durch die Beschwerdeführerin bzw. Dr. B. (vgl. E. 3.3.3).

3.4.5

3.4.5.1 Die Beschwerdeführerin trägt in der Beschwerde schliesslich vor, dass sie nie mesenchymale Stammzellen isoliert habe und aus rein praktischen Gründen (fehlende Apparatur und Kapazitäten) auch nie hätte isolieren können. Es sei bei ihr ausschliesslich um die mechanische Gewinnung von SVF (Stromal Vascular Fraction) gegangen. Sofern im Aufklärungsbogen der F. von mesenchymalen Stammzellen die Rede sei, sei damit ausschliesslich SVF gemeint, welches ebenfalls mesenchymale Stammzellen enthalte. Auch sei stets die Gewinnung von SVF gemeint, soweit in ihren Rechnungen an die F. und der Internetseite von der Isolierung von Stammzellen bzw. Fettzellen die Rede sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, SVF gelange bei von ihr angebotenen ästhetischen Behandlungen (Lipofilling) zur Anwendung. Eine therapeutische Anwendung von SVF (z. B. zur Behandlung von Multipler Sklerose) sei basierend auf der Kooperationsvereinbarung mit der F. nur in den Jahren 2014 und 2015 erfolgt, also vor Inkrafttreten des revidierten Transplantationsgesetzes am 1. Mai 2016. Die stammzellbasierten Behandlungen von Prof. I. seien in eigener Verantwortung und ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden.

3.4.5.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie stütze ihre Überzeugung, wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mesenchymale Stammzellen isoliert habe, zum einen auf Verfahrensbeschreibungen, welche von der F. als Teil der Patientenaufklärung den Patienten unterbreitet worden seien und auch der Beschwerdeführerin vor der Behandlung eines Patienten vorgelegen hätten, sowie zum anderen auf die von Prof. I. im kantonalen Verfahren dargelegte Verfahrensbeschreibung. Der Einsatz von SVF bei Lipofilling zu ästhetischen Behandlungen sei nicht Gegenstand der Verfügung.

3.4.5.3 Dass die F. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin unter deren Mitwirkung an Patienten Stammzellbehandlungen vornahm, ist zum einen aus dem Kooperationsvertrag vom 22. Februar 2013 zu schliessen (vgl. E. 3.4.2.3) und geht zum anderen klar aus folgenden aktenkundigen Tatsachen hervor: Dr. B. plante in Zusammenarbeit mit der F. im Dezember 2013 solche Stammzellbehandlungen und stellte der F. die Durchführung von entsprechenden Behandlungen im Oktober 2014 sowie Januar und März 2015 in Rechnung. Die F. informierte Interessierte im November 2013 auch via E-Mail über entsprechende ambulante Behandlungen in der […] Klinik, will heissen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin.

3.4.5.4 Dass den Patienten bei den besagten Behandlungen Fettgewebe entnommen wurde, aus welchem mesenchymale Stammzellen isoliert wurden, die sodann denselben Patienten durch Infusionen wieder verabreicht wurden, ergibt sich schlüssig aus den aktenkundigen (anlässlich der Inspektion ausgehändigten) Patientenunterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin geplante Behandlung im Dezember 2013 (Vorakten 398: «The procedure is performed by isolating mesenchymal stem cells from adipose tissue and therefore require a liposuction procedure …»; Vorakten 399: «The tissue taken will go through selection, cleaning, activation and then injected back to the patient intravenously or locally.») sowie aus entsprechenden, an die F. gerichteten Rechnungen der Beschwerdeführerin betreffend Behandlungskosten von Oktober 2014 (Vorakten 385: «Entnahme Fettgewebe, Isolierung Stammzellen, Infusion Stammzellen») sowie von Januar und März 2015 (Vorakten 387, 343: «Procedere SC Fettgewebe, Infusionen»). In der aktenkundigen Informationsmail der F. von November 2013 erläuterte diese den Behandlungsablauf in der Klinik bzw. den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wie folgt: «… Then doctor will collect stem cells from adipose tissue (similar to liposuction), select/clean/and activate them. After a break patient will have intravenous injection of stem cells. … During stem cells treatment will be collecting 200–250 ml of adipose tissue and patient receiving 200–300 billion stem cells that in turn mean trillion plain cells. …»

3.4.5.5 Aus den genannten aktenkundigen Unterlagen geht ausserdem unmissverständlich hervor, dass es sich bei den in Zusammenarbeit mit der F. | vorgenommenen Stammzellbehandlungen nicht (nur) um ästhetische Behandlungen handelte, sondern dass mit den aus dem Eigenfett gewonnenen Stammzellen auch schwere Krankheiten therapiert werden sollten (Vorakten 353: «weak kidney prozess»; Vorakten 398: «Treatment for multiple sclerosis»; Vorakten 401: Morbus Parkinson; Vorakten 439: «F. Clinic in Z. is specialized in Regenerative Therapy and thus provides with innovative treatment of many diseases by restoring damaged cells/tissues/organs with patient own mesenchimal stromal cells.»). Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch ausdrücklich anerkannt, dass sie basierend auf der Kooperationsvereinbarung mit der F. in den Jahren 2014 und 2015 das sog. SFV auch für therapeutische Anwendungen (z. B. Behandlung von Multipler Sklerose) eingesetzt habe. Mit dem Argument, es habe sich lediglich um die (mechanische) Gewinnung von SVF aus dem Fettgewebe gehandelt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Auch bei der mechanischen Gewinnung von SVF aus dem Fettgewebe werden laut Akten mesenchymale Stammzellen isoliert.

3.4.5.6 In den vorstehenden Erwägungen (E. 3.4.3.4 ff.) wurde aufgezeigt, dass die H. bzw. Prof. I. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. an Patienten Behandlungen mit BMC vornahm, welches ebenfalls mesenchymale Stammzellen enthält (vgl. <www.euro​stemcell.org/de/themen/mesen​chymale-stammzellen>, abgerufen am 25. September 2018) und durch Knochenmarkpunktion am Beckenkamm mit anschliessender Zentrifugation – mithin durch Konzentrierung bzw. Isolierung – gewonnen wurde. Die H. wurde bei diesen BMC-Behandlungen seitens der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – nicht nur räumlich, sondern auch personell unterstützt. Dass solche BMC-Behandlungen nicht zu ästhetischen Zwecken, sondern zur therapeutischen Behandlung von Krankheiten (namentlich bei einem schwerbehinderten Kind) erfolgten, ist aktenkundig.

3.4.5.7 Es wurde bereits dargelegt (E. 3.4.2.4, 3.4.3.3), inwiefern die Vorinstanz bei Erlass der Verfügung (d. h. auch nach dem Inkrafttreten des neuen Transplantationsgesetzes am 1. Mai 2016) ein Zusammenwirken der Beschwerdeführerin mit Dritten nicht ausschliesst. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 (auf eigene Rechnung) eine Zentrifuge der Marke Harvest («SmartPReP® 2 Centrifuge System») bestellte, welche für die Gewinnung eines Konzentrats aus Knochenmark oder Fettgewebe (auch SVF) verwendet wird, das mesenchymale Stammzellen enthält (vgl. <www.euro​stemcell.org/de/themen/mesenchymale-stammzellen>, abgerufen am 25. September 2018). Dieser Umstand kann ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin in ihren Räumlichkeiten weitere Stammzelltherapien vornehmen wollte. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass entsprechende Geräte der Beschwerdeführerin im Auftrag der F. bereits im Jahre 2014 für die Vornahme von Stammzellbehandlungen geliefert wurden (Vorakten 413 ff.: «Bone Marrow Aspirate Concentrate Kit», «SmartPReP 2 Centrifuge»; vgl. auch die anlässlich der Inspektion vom 30. Juni 2016 fotografierten Apparaturen: Vorakten 455 f.).

3.4.5.8 Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an der W.strasse […] in Z. mesenchymale Stammzellen (auch) zu therapeutischen Zwecken isoliert wurden und dass diese Handlungen von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Mitarbeitenden oder von Dritten (F., H.) unter personeller Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin bis mindestens 2015 durchgeführt wurden, wobei im Verfügungszeitpunkt eine weitere Vornahme von entsprechenden Handlungen nicht auszuschliessen war.

[…]

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Akten nicht darauf hindeuten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig erhoben oder unzulässig ergänzt worden wäre. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum einen davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihren Räumlichkeiten in Z. bis mindestens 2015 namentlich in Zusammenarbeit mit Dritten (F. und H.) Stammzelltherapien zu therapeutischen Zwecken vornahm. Zum anderen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass im Verfügungszeitpunkt die schriftliche Kündigung der mit Dritten abgeschlossenen Verträge nicht nachgewiesen war und seitens von F. und L. auf internationalen Internetplattformen nach wie vor Werbung gemacht wurde mit bzw. für in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. zu therapeutischen Zwecken durchgeführte Stammzelltherapien, weshalb in jenem Zeitpunkt eine weitere Vornahme der besagten Behandlungen nicht auszuschliessen war. Die Vorbringen bzw. Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erweisen sich nach dem Gesagten nicht als stichhaltig.

4. Im Folgenden ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Rückwirkungsverbots zu prüfen.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass die vorinstanzliche Anwendung des neuen Transplantationsrechts auf abgeschlossene Sachverhalte, welche sich unbestrittenermassen in der Vergangenheit und vor Inkrafttreten des revidierten Transplantationsgesetzes (1. Mai 2016) zugetragen hätten, das Rückwirkungsverbot verletze. Laut Beschwerdeführerin hätte korrekterweise das alte Recht angewendet werden müssen, wonach | die strittigen Behandlungen nicht als Transplantatprodukte, sondern als autogene Transplantate zu qualifizieren seien. Ziff. 1 des Dispositiv der angefochtenen Verfügung erachtet die Beschwerdeführerin daher als rechtsfehlerhaft.

4.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Frage der Rückwirkung vorliegend gar nicht stelle. Die Feststellung der Einstufung als Transplantatprodukt in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ergebe sich, wie in der Verfügung festgehalten, gestützt auf die neurechtlichen Grundlagen nach der Gesetzesrevision. Dies sei sachgerecht, da die Verfügung nicht nachträglich sanktioniere, sondern die Wirkung der Feststellung sich einzig prospektiv auswirke. In der Verfügung werde zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vergangenheit durch die Beschwerdeführerin hergestellten Produkte nach heute geltendem Recht als Transplantatprodukte zu qualifizieren seien. Diese Einstufung ergebe sich im Übrigen auch aufgrund der altrechtlichen Auslegung.

4.2

4.2.1 Nach generellen Grundsätzen des Intertemporalrechts wird der zeitliche Geltungsbereich einer Norm vom Prinzip der Nichtrückwirkung beherrscht (vgl. Art. 1–4 SchlT ZGB; BGE 124 III 266 ff. E. 4e). Daraus hat sich in der Judikatur die allgemeine intertemporale Regel herausgebildet, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes, bei Fehlen einer ausdrücklich normierten Übergangsordnung, grundsätzlich nach jenen (materiellen) Rechtsnormen zu beurteilen ist, welche bei seinem (erstinstanzlichen) Erlass bzw. im Zeitpunkt der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung in Geltung standen (vgl. BGE 139 II 263 ff. E. 6; 136 V 24 ff. E. 4.3; 126 V 134 ff. E. 4b; BVGer vom 5. Dezember 2017, B-2213/2015, E. 6.1.1 m.H.; R. Wiederkehr / P. Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 777 m.w.H.).

4.2.2 Eine Ausnahme von diesem Prinzip stellt die eigentliche oder echte Rückwirkung dar. Sie liegt dann vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das sich vor dessen Inkrafttreten zugetragen und abschliessend verwirklicht hat (vgl. BGE 138 I 189 ff. E. 3.4; 126 V 134 ff. E. 4a; P. Tschannen / U. Zimmerli / ​M. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 23). Diese echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Sie ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 138 I 189 ff. E. 3.4; 126 V 134 ff. E. 4a, je m.w.H.).

4.2.3 Das BVGer hat auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen (BGE 139 II 534 ff. E. 5.4.1), was entweder aus der unbeschränkten Sachverhaltskognition (Art. 49 VwVG; Zibung / Hofstetter, VwVG, VwVG 49 N 36 und 50) oder aus dem Devolutiveffekt der Beschwerde (Art. 54 VwVG; Seiler, VwVG, VwVG 54 N 19) abgeleitet wird. Entsprechend ist eine zwischen der angefochtenen Verfügung und dem Gerichtsurteil erfolgte Rechtsänderung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. M. Camprubi, in: C. Auer / M. Müller / B. Schindler [Hg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, VwVG 62 N 12 m.H.). Dies trifft insbesondere auch auf Feststellungsverfügungen zu, die mit dem Zweck ergehen, dem Adressaten Rechtssicherheit für sein künftiges Verhalten zu vermitteln; dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn das Gericht die Rechtslage ausschliesslich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt seines Urteils nicht mehr in Kraft ist (vgl. BGE 135 II 313 ff. E. 2.1.2; 129 II 497 ff. E. 5.3.3; BGer vom 24. November 2015, 2C_345/2015, E. 2.3 m.w.H.).

4.3

4.3.1 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, SR 810.21) wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016, 1163; BBl 2013, 2317) geändert. Die Definition der Transplantatprodukte in aArt. 3 lit. d wurde aufgehoben und neu in der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung, SR 810.211) geregelt. Durch Ziff. I 1 der Verordnung vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016, 1171), ist nun in Art. 2 Abs. 1 lit. c und d der Transplantationsverordnung festgelegt, was im Sinne der Verordnung als «Transplantatprodukte» und «substantielle Bearbeitung» gilt. Ausserdem wurden in der Transplantationsverordnung mit Änderung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 15. November 2017 (AS 2017, 5631), weitere Anpassungen vorgenommen.

4.3.2 Bei Ziff. 1 des vorliegend angefochtenen Dispositivs handelt es sich – wie schon erwähnt (E. 1.1) – um einen feststellenden Akt, mit welchem die Vorinstanz die Rechtslage hinsichtlich der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an der W.strasse […] in Z. vorgenommenen und in der Verfügung aufgeführten Behandlungen klärt. Die Vorinstanz wendet dabei die am 1. Mai 2016 in Kraft getretene (neue) Transplantationsgesetzgebung | an. Dies ergibt sich aus den Erwägungen der strittigen Verfügung (lit. C), welche im Falle von Unklarheiten im Dispositiv zu dessen Auslegung herangezogen werden (A. Moser / ​M. Beusch / ​L. Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverfassungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.185). Die Anwendung des neuen Rechts erfolgt laut vorinstanzlicher Verfügung (lit. C) prospektiv, d. h. für die Zukunft. Die Feststellung in Ziff. 1 des Dispositivs gilt demnach nicht rückwirkend für die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern (frühestens) ab dem 1. Mai 2016 und reicht in die Zukunft. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, zeigt sich dies insbesondere auch im Zusammenhang mit den in den Ziff. 2 und 3 des Dispositivs ausgesprochenen Verboten, welche sich gemäss den Erwägungen der Verfügung (insb. lit. A und C) auf Ziff. 1 bzw. die dort vorgenommene rechtliche Qualifikation beziehen und in die Zukunft wirken. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob und wie die Ziff. 1 des Dispositivs hätte anders formuliert werden müssen.

4.3.3 Dass bei Erlass der Verfügung (16. September 2016) das neu geltende Recht angewendet wird, ist korrekt, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Mai 2016) gemäss Akten noch kein Verfahren hängig bzw. eingeleitet war und für die (hier) zur Diskussion stehenden Bestimmungen auch keine übergangsrechtliche Regelung besteht. Es ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt auf die im Sachverhalt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgeführten Behandlungen Bezug nimmt. Diese Behandlungen wurden zwar unter der Herrschaft des alten Rechts vorgenommen. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts musste die Vorinstanz jedoch damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin die besagten Behandlungen ohne Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen erneut durchführen würde. Dies ist zum einen insbesondere daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowohl die bisherige Vornahme von bewilligungspflichtigen Stammzelltherapien als auch die Bewilligungspflicht der fraglichen Behandlungen nach neuem Recht heftig bestritt, was laut Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte. Für das Vorliegen einer entsprechenden Wiederholungsgefahr im Verfügungszeitpunkt sprechen zum anderen die folgenden weiteren Umstände: Wie erwähnt (E. 3.4.2.4), soll die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der F. im Bereich der Stammzelltherapie, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts vertraglich eingegangen worden war, per Ende April 2015 mündlich gekündigt worden sein. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Zusammenarbeit vehement. Aus den Vorakten geht aber klar hervor, dass die Geschäftsbeziehungen mit der F. auch nach April 2015 andauerten bzw. weitere Behandlungen vorgenommen wurden und noch Ende November 2015 seitens der F. Geld floss für von der Beschwerdeführerin erbrachte ärztliche Leistungen. Auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 4. April 2015, bei welchen es sich lediglich um einseitige Bestätigungen der Beschwerdeführerin von «sofortigen Kündigungen» handelt, kann daher nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal sie auch keinen Zustellnachweis enthalten. Gleiches gilt hinsichtlich der nachgereichten Kündigungsbestätigung betreffend H. vom 30. September 2015. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin laut Akten noch im Dezember 2015 eine Zentrifuge bestellte zur Herstellung eines Konzentrats aus Knochenmark und Eigenfett, das mesenchymale Stammzellen enthält (E. 3.4.5.7), was auf eine mutmassliche Vornahme weiterer Stammzellbehandlungen hindeutet. Schliesslich ist aktenkundig, dass im Verfügungszeitpunkt auf internationalen Internetplattformen (von F. und L.) nach wie vor Werbung gemacht wurde mit bzw. für in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. zu therapeutischen Zwecken durchgeführte (Stamm-)Zelltherapien (E. 3.4.2.3, 3.4.4.5). Somit waren erneute Anfragen nach entsprechenden Behandlungen bzw. deren Vermittlung an die Beschwerdeführerin nicht unwahrscheinlich.

4.3.4 Aufgrund des oben Gesagten ist somit davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt die Gefahr bestand, die Beschwerdeführerin würde ihre bisherige Tätigkeit oder Mitwirkung im Bereich der Stammzelltherapie wiederholen. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, wenn sie bei der rechtlichen Qualifikation in Ziff. 1 des Dispositivs auf die im Sachverhalt und den Erwägungen der Verfügung aufgeführten, vor Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommenen Behandlungen Bezug nimmt. Aus der Verfügung (lit. B und J) geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Anwendung des neuen Rechts prospektiv erfolgt und auf die Verhinderung von weiteren bewilligungspflichtigen Stammzellbehandlungen, mithin auf zukünftige Sachverhalte zielt. Eine echte Rückwirkung in dem Sinne, dass die neue Transplantationsgesetzgebung auf die vor dem 1. Mai 2016 effektiv durchgeführten Behandlungen angewendet würde, liegt damit nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist in der Verfügung (lit. B und M) denn auch auf die altrechtliche Qualifikation der im Sachverhalt und in den Erwägungen beschriebenen Präparate hin. Es liegt folglich keine unerlaubte Rückwirkung vor, zumal im Übrigen auch keine wohlerworbenen Rechte zu beachten sind und eine Verletzung des Vertrauensschutzes hinsichtlich der besagten Stammzellbehandlungen zu therapeutischen Zwecken weder ausdrücklich geltend gemacht noch ersichtlich ist.

|

4.3.5 Der Feststellungsakt gemäss Ziff. 1 des Dispositivs zielt damit in die Zukunft. Es handelt sich mithin um eine Feststellung, welche mit dem Zweck erging, der Beschwerdeführerin Rechtssicherheit für ihr künftiges Verhalten zu vermitteln und die Gefahr einer Wiederholung der strittigen Aktivitäten abzuwehren. Bis heute besteht ein Bedarf nach entsprechender Klärung, da die Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht der fraglichen Stammzellbehandlungen nach wie vor in Frage stellt. Die vorstehenden Erwägungen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung (E. 3) machen deutlich, dass sich die Feststellung in Ziff. 1 des Dispositivs – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus einem hinreichend bestimmten und individuell konkreten Sachverhalt ergibt.

4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung keine unerlaubte Rückwirkung vorliegt.

5. Es ist nachfolgend zu klären, ob die in der Verfügung aufgeführten Behandlungen bei Vornahme ab dem 1. Mai 2016 – gemäss der geltenden Transplantationsgesetzgebung – als bewilligungspflichtige «Herstellung von und Behandlung mit Transplantatprodukten» zu qualifizieren sind.

5.1

5.1.1 Das geltende Transplantationsgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen (Art. 1 Abs. 1). Es soll u.a. dazu beitragen, den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen zu verhindern und die Gesundheit zu schützen (Art. 1 Abs. 3). Die Vorgaben des Transplantationsgesetzes gelten für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind (Art. 2 Abs. 1). Mit dem Begriff «Umgang» werden sämtliche Tätigkeiten von der Entnahme bis zur Transplantation erfasst (BBl 2002, 29, 133). Bei Präparaten, welche aus Zellen, Geweben und Organen bestehen oder hergestellt werden, unterscheidet das Transplantationsgesetz zwischen Transplantaten und Transplantatprodukten (vgl. BBl 2002, 29).

5.1.2 Als Transplantatprodukte gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c der revidierten Transplantationsverordnung: 1. Produkte, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche enthalten, wobei die Organe, Gewebe oder Zellen substanziell bearbeitet wurden oder nicht dazu bestimmt sind, bei der empfangenden Person dieselbe Funktion wie bei der spendenden Person auszuüben, und 2. Produkte, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche enthalten. Als substanzielle Bearbeitung gelten nach Art. 2 Abs. 1 lit. d der besagten Transplantationsverordnung: 1. die Vermehrung von Zellen über eine Zellkultur, 2. die genetische Modifikation von Zellen und 3. die Differenzierung oder Aktivierung von Zellen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Transplantationsverordnung finden für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung autogener Transplantatprodukte verwendet werden, die Art. 2, 48 und 49 der Verordnung Anwendung. Dabei gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a als Umgang im Sinne der Verordnung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen, namentlich deren Entnahme, Testung, Aufbereitung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung und Transplantation. Als Aufbereitung im Sinne der Verordnung ist gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b schliesslich jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen anzusehen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden.

5.1.3 Die Herstellung von Transplantatprodukten ist vergleichbar mit derjenigen von gewissen biologischen Heilmitteln (insb. von Blut und Blutprodukten), weshalb der Umgang mit Transplantatprodukten die gleichen Kontrollmechanismen wie der Umgang mit diesen Arzneimitteln erfordern (BBl 2002, 29, 169). Art. 49 des Transplantationsgesetzes bestimmt deshalb Folgendes: Auf den Umgang mit Transplantatprodukten sind zusätzlich zu den Vorschriften des Transplantationsgesetzes die Art. 3, 5–33, 58–67 sowie 84–90 HMG sinngemäss anwendbar (Abs. 1). Auf den Umgang mit Transplantatprodukten, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden, sind ausserdem die Art. 36–41 sowie 53–57 HMG sinngemäss anwendbar (Abs. 3). Art. 86 Abs. 1 lit. d HMG gilt schliesslich auch für den Umgang mit menschlichen Transplantatprodukten (Abs. 5).

5.1.4 Für den Umgang mit Transplantatprodukten gilt somit die allgemeine Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 3 HMG). Wer Transplantatprodukte herstellt, braucht zudem eine Bewilligung (vgl. Art. 5 HMG). Da ein Verweis auf Art. 1 HMG fehlt, ist für die Begründung einer Bewilligungspflicht nicht erforderlich, dass die hergestellten Transplantatprodukte in Verkehr gebracht werden. Die Herstellung von Transplantatprodukten hat aber nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis zu erfolgen (vgl. Art. 7 HMG), wobei die spezifischen Regelungen für den Umgang mit Blut und Blutprodukten auch für die Transplantatprodukte gelten (vgl. Art. 37 HMG; BBl 2002, 29, 170).

5.2 Die angefochtene Verfügung (lit. D) geht davon aus, dass die von Dr. B. selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Personen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hergestellten Zellpräparationen aus Knochenmark oder Fettgewebe – prospektiv | (lit. C) – als Transplantatprodukte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c der Transplantationsverordnung zu qualifizieren seien, nachdem sie u. a. dazu bestimmt gewesen seien, bei den Patienten eine Wirkung hervorzurufen, welche die verabreichten Zellen am Ursprungsort nicht zeigen würden, und folglich dazu bestimmt gewesen seien, eine nicht-homologe Funktion auszuüben. Dies gelte auch für die Anwendung von SVF (lit. D). Gemäss Verfügung (lit. E) ist für die Herstellung von Transplantatprodukten zwingend das Vorliegen einer betrieblichen (Herstellungs-)Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG erforderlich, und zwar auch bei Point-of-Care-Behandlungen. Weder die Beschwerdeführerin noch die in ihren Räumlichkeiten tätigen Personen haben laut Verfügung aber die erforderliche Betriebsbewilligung und verfügen auch nicht über entsprechende Zulassungen von Transplantatprodukten gemäss Art. 9 ff. HMG.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren hauptsächlich Ausführungen zur Qualifikation nach altem Recht, welches hier aber nicht anwendbar ist. Was die neurechtliche Beurteilung betrifft, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den fraglichen Behandlungen ausschliesslich um sog. «Point of care»-Prozeduren gehandelt habe, d. h. Behandlungen, welche an einem Patienten durch einen Arzt in einer Sitzung an einem Ort erfolgen würden. Solche Prozeduren erachte die Vorinstanz bei Arzneimitteln als bewilligungsfrei. Weshalb die Behandlung mit (angeblichen) Transplantatprodukten – trotz des Verweises auf das HMG – nicht auch bewilligungsfrei möglich sein soll, sei nicht ersichtlich.

5.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sich vorliegend die Qualifikation der Zellpräparate als Transplantatprodukte insbesondere aus dem Kriterium der Funktionsänderung ergebe. Bei Transplantatprodukten bestehe im Unterschied zu Arzneimitteln unabhängig von ihrem jeweiligen Verwendungszweck eine Bewilligungspflicht.

5.4 Gestützt auf die korrekte vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung (siehe E. 3) kann vorliegend als erstellt gelten, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an der W.strasse […] in Z. Patienten Fettgewebe oder Knochenmark entnommen wurde, dieses in der Folge zur Anreicherung von mesenchymalen Stammzellen aufbereitet wurde und die so hergestellten Stammzellpräparate den Patienten zur Behandlung von diversen medizinischen Problemen (wie z. B. Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, schwere Behinderung) schliesslich wieder injiziert wurden. Das be- bzw. verarbeitete Fettgewebe oder Knochenmark wurde den Patienten intravenös, intrathekal oder durch andere Injektionen (z. B. ins Knie) verabreicht und damit in eine andere anatomische und histologische Umgebung eingeführt. Diese Produkte, welche menschliche Zellen enthielten, waren also dazu bestimmt, bei den Patienten nicht dieselbe Funktion auszuüben wie am Entnahmeort. Es handelte sich bei den besagten Behandlungen somit um autogene (d. h. von derselben Person stammende), nicht-homologe (d. h. nicht dieselbe Funktion erfüllende) Anwendungen von Stammzellen. Die Vorinstanz qualifiziert die im Sachverhalt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgeführten Behandlungen gestützt auf Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der Transplantationsverordnung deshalb zu Recht als Transplantatprodukte, deren Herstellung gemäss Art. 49 des Transplantationsgesetztes i.V.m. Art. 5 HMG bewilligungspflichtig ist. Der Umstand, dass es sich – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – einzig um Anwendungen mit SVF gehandelt haben soll, ändert daran nichts; ausschlaggebend und ausreichend ist vorliegend einzig, dass die hergestellten Produkte eine nicht-homologe Funktion hatten. Ob aufgrund der vorgenommenen Isolierung und Aktivierung von Zellen (vgl. E. 3.4.5.4 und 3.4.5.6) auch eine substanzielle Bearbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d (insb. Ziff. 3) der Transplantationsverordnung vorlag, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Auch den Einwand des Beschwerdeführerin, es stünden lediglich «Point of care»-Prozeduren zur Diskussion, weist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zurück (vgl. lit. E der Verfügung). Bei solchen Behandlungen stellt der behandelnde Arzt das benötigte Transplantatprodukt in den Praxisräumlichkeiten selbst her, bevor er es unmittelbar danach seinem Patienten selbst verabreicht. Die Bewilligungspflicht für die Herstellung von Transplantatprodukten setzt – im Unterschied zu derjenigen für Arzneimittel – nicht voraus, dass diese auch in Verkehr gebracht werden sollen, was der fehlende Hinweis auf Art. 1 HMG in Art. 49 des Transplantationsgesetzes deutlich macht. Vielmehr soll laut Gesetzgeber eine Bewilligungspflicht für die Herstellung von Transplantatprodukten bestehen, sobald eine Übertragung (im Sinne einer Transplantation) der betreffenden Produkte auf den Menschen beabsichtigt ist. Entsprechend ist für die Bewilligungspflicht der vorliegenden Transplantatprodukte nicht entscheidend, ob es sich um sog. «Point of care»-Prozeduren handelte bzw. die hergestellten Transplantatprodukte nicht in Verkehr gebracht werden sollten. Auf die Frage, wie es sich aus transplantationsrechtlicher Sicht verhält mit dem Einsatz von SVF bei ästhetischen Behandlungen wie Lipofilling etc., ist hier nicht einzugehen, da solche Behandlungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden.

5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die in der Verfügung aufgeführten Behandlungen bei | Vornahme ab dem 1. Mai 2016 – gemäss der geltenden Transplantationsgesetzgebung – als bewilligungspflichtige «Herstellung von und Behandlung mit Transplantatprodukten» zu qualifizieren sind.

6. Als Nächstes sind die von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemachten Verletzungen des Legalitätsprinzips zu prüfen.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz den Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich mit der Zurechnung von Aktivitäten begründe, welche aber nicht sie, sondern ihre Untermieter, namentlich die H., zu verantworten hätten. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Zurechnung existiere nicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei weder als Verhaltens- noch als Zustandsstörerin zu betrachten, nachdem die in Zusammenarbeit mit der F. durchgeführten Behandlungen nicht bewilligungspflichtig gewesen seien und sie an den BMC-Behandlungen der H. nachweislich nicht beteiligt gewesen sei.

6.1.2 Die Vorinstanz hält fest, es ergebe sich unwiderlegt aus dem Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin Transplantatprodukte selber hergestellt habe und auch Behandlungen mit Transplantatprodukten vorgenommen habe bzw. daran beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei Zustandsstörerin gewesen, da sie Dritten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe, und sie sei in der Vergangenheit auch als Verhaltensstörerin anzusehen, nachdem ihr die Handlungen von Dr. B. zuzurechnen seien.

6.2 Die polizeilichen Massnahmen dienen dem Schutz von Polizeigütern. Sie dürfen sich aber nur gegen den Störer richten (vgl. statt vieler: Häfelin / Müller / Uhlmann, N 554, 2608 ff.). Als Störer gilt erstens der Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (z. B. randalierende Demonstranten). Zweitens wird der Zustandsstörer erfasst, der die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (z. B. Eigentümer einer vorschriftswidrigen Baute). Drittens gilt schliesslich der Zweckveranlasser als Störer, der durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet (z. B. der Organisator einer Veranstaltung; BGE 143 I 147 ff. E. 5.1; vgl. zum Ganzen auch: Häfelin / Müller / Uhlmann, N 2612 ff.). Massgebend ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Störung (S. Leutert, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, 141). Als Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darf der Zweckveranlasser nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der polizeiliche Eingriff geeignet und erforderlich ist, um die Störung zu verhindern bzw. zu beheben, und ihm der Eingriff zugemutet werden kann (vgl. D. Moeckli / A. Töndury, Vom Störerbild zum Störerprinzip – und zurück?, in: M. Rüssli / J. Hänni / R. Häggi Furrer [Hg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, 37).

6.3 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Polizeiverfügung, welche dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Wie dargelegt (E. 4.3.4), bezieht sich die Verfügung auf die Zukunft und soll die Bevölkerung daher vor möglichen künftigen gesundheitlichen Gefahren schützen (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, N 2594; vgl. auch lit. J der Verfügung). Aus dem hier massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum einen in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten an der W.strasse […] in Z. selber, d. h. durch Dr. B., in Zusammenarbeit mit der F. Stammzellbehandlungen zu therapeutischen Zwecken vornahm und zum anderen diese Räumlichkeiten auch der H. zur Verfügung stellte, welche dort unter personeller Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin (namentlich K.) ebenfalls entsprechende Stammzellbehandlungen durchführte. Nach der geltenden Transplantationsgesetzgebung sind diese Behandlungen mit Wirkung ab 1. Mai 2016 als bewilligungspflichtige «Herstellung von und Behandlung mit Transplantatprodukten» zu qualifizieren (E. 5.5). Werden diese Aktivitäten ohne entsprechende Bewilligung über den 1. Mai 2016 hinaus weitergeführt, ist von einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne auszugehen und die Beschwerdeführerin einerseits als Verhaltensstörerin zu betrachten, da sie den polizeiwidrigen Zustand durch ihr eigenes Verhalten bzw. dasjenige ihres Verwaltungsrats Dr. B. unmittelbar verursacht. Andererseits gilt sie auch als Zweckveranlasserin, indem sie durch ihr Verhalten (Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Personal) bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass Dritte (wie H.) durch die Herstellung und Anwendung von Transplantatprodukten ohne Bewilligung die öffentliche Gesundheit gefährden, und dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der verursachten Gefahr besteht. Allfällige abweichende Abmachungen mit der F. und H. ändern nichts daran, dass die Beschwerdeführerin betreffend Stammzellbehandlungen, welche ab dem 1. Mai 2016 von ihr selber oder von Dritten in ihren Praxisräumlichkeiten zu therapeutischen Zwecken durchgeführt würden, als Verhaltensstörerin oder Zweckveranlasserin belangt werden könnte.

6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine vorinstanzliche Verletzung des Legalitätsprinzips ersichtlich ist.

|

7. Sodann ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. Übermassverbots zu prüfen.

Kk