1|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Staubsauger IV – Dyson | Rowenta»
Handelsgericht St. Gallen vom 16. November 2017
Irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem externen Test

7. Wettbewerbsrecht

7.1 Lauterkeitsrecht

UWG 3 I b. Wird eine Werbeaussage (hier: «beste Reinigungsleistung») unter Verweis auf einen «externen Test» gemacht, handelt es sich nicht um eine blosse Marktschreierei. Findet sich im Testbericht keine Begründung für die Werbeaussage, ist diese irreführend (hier ging aus dem Testbericht nicht hervor, dass die Staubsaugermodelle der Beklagten wegen der längeren Akkulaufzeit zu den Testsiegern erklärt worden waren) (E. 4).

UWG 9 I a, b; ZPO 52 II, 59 II a. Ein Verbot der Einfuhr und Lagerung von Waren ist unverhältnismässig, sofern die unlauteren Behauptungen und Abbildungen vor der Verkaufspräsentation ohne Weiteres entfernt werden können (weil sie sich etwa nur auf den Verpackungen oder in Katalogen befinden). Wurde bereits im Massnahmeverfahren ein Rückruf von Werbematerialien angeordnet und kann die Klägerin nicht deren Weiterbenützung nachweisen, ist die Verpflichtung zu einem Rückruf allenfalls noch vorhandener Restbestände oder zur Aufforderung ihrer Vertriebspartner zu einem Unkenntlichmachen unverhältnismässig (E. 8).

OR 49 I. Zielen unlautere Werbeaussagen nicht direkt auf die Klägerin oder deren Verwaltungsräte (weil etwa keine direkt vergleichende Werbung betrieben wird), so fehlt es an der erforderlichen Schwere der Verletzung (E. 10).

7. Droit de la concurrence

7.1 Concurrence déloyale

LCD 3 I b. Lorsqu’une assertion publicitaire est diffusée (ici: «le nettoyage le plus performant» – «beste Reinigungsleistung») tout en se référant à un test «externe», on ne se trouve pas en présence d’une simple vente à la criée. Le rapport du test est trompeur s’il ne contient aucun élément justifiant l’assertion publicitaire (en l’espèce, le rapport ne démontrait pas que les modèles d’aspirateur de la défenderesse comptaient parmi les vainqueurs du test en raison d’une autonomie plus élevée de la batterie) (consid. 4).

LCD 9 I a, b; CPC 52 II, 59 II a. L’interdiction d’importer et de stocker des marchandises est contraire au principe de la proportionnalité si les assertions et les illustrations déloyales peuvent sans autre être supprimées avant la présentation de vente (en raison du fait notamment qu’elles se trouvent sur les emballages ou dans des catalogues). Lorsque le retrait du matériel publicitaire a été ordonné dans le cadre des mesures provisionnelles et que la demanderesse ne peut pas prouver qu’il continue à être utilisé, l’obligation de retirer un solde de marchandises encore existant ou le fait d’exiger des partenaires commerciaux de l’anonymiser viole le principe de la proportionnalité (consid. 8).

CO 49 I. Lorsque les assertions publicitaires déloyales ne visent pas directement la demanderesse ou ses administrateurs (par exemple au motif qu’aucune publicité comparative n’est faite directement), la condition liée au degré d’intensité de l’atteinte fait ici défaut (consid. 10).

Teilweise Gutheissung der Klage; Akten-Nr. HG.2015.154

Rowenta (nachstehend «Beklagte») pries ihre beiden kabellosen Akku-Staubsauger RH 8758 und RH 8771 u.a. mit den Werbeaussagen «Gleiche Staubaufnahme wie ein herkömmlicher Bodenstaubsauger*» und «Die beste Reinigungsleistung!*», «*Auf allen Bodenarten» und «Verglichen mit kabellosen Staubsaugern – externer Test, durchgeführt über die Zeitspanne eines durchschnittlichen Reinigungsvorgangs» an. Dyson (nachstehend «Klägerin») erachtete diese Aussagen als unrichtig und irreführend und ersuchte deshalb am HGer St. Gallen um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 hiess das HGer St. Gallen das Gesuch teilweise gut und ordnete u.a. den Rückruf von Werbematerialien bei direkt belieferten Grossverteilern an. Im Hauptverfahren verlangte die Klägerin neben der Unterlassung auch eine Genugtuung in Höhe von CHF 20 000. Das HGer St. Gallen gab den klägerischen Anträgen teilweise statt.

Aus den Erwägungen:

4.

a) Die Klägerin macht in Bezug auf die Werbeaussage «Die beste Reinigungsleistung!*» (und die weiteren Sprachfassungen) sowie die Abbildung X geltend, es handle sich um unrichtige Angaben. Dies hätten die von ihr durchgeführten Tests gezeigt. Dasselbe gelte für den Fussnoten-Hinweis «*Auf allen Bodenarten». Die weiteren Hinweise, | auf die mit dem Sternchen-Zeichen verwiesen wird, «Verglichen mit kabellosen Staubsaugern – externer Test, durchgeführt über die Zeitspanne eines durchschnittlichen Reinigungsvorgangs», seien irreführend bzw. täuschend, da keine näheren Angaben zum erwähnten «externen Test» gemacht würden. Mit der Abbildung X werde sogar noch der unrichtige und irreführende Eindruck einer Auszeichnung erweckt. Die Beklagte wendet dagegen ein, die Aussage entspreche den von der XG durchgeführten Tests, womit sie sich als wahr erweise. Die ergänzenden Hinweise in der Fussnote würden vom Konsumenten richtig verstanden. Zudem sei die Angabe «Beste» als marktschreierisch zu verstehen, weshalb der Konsument diese lediglich als Hinweis auf ein «sehr gutes Produkt» auffasse und keinen strikten Wahrheitsgehalt erwarte.

b) Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG insbesondere, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Nach der Rechtsprechung des BGer schafft das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung den Geboten der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss durch Erweckung falscher Vorstellungen zu beeinflussen. Die blosse Gefahr einer Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen Gefahr ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass sich jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung täuschen oder irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Werbung täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 ff. E. 9.1). Als irreführend gelten auch richtige, jedoch unvollständige Angaben, die einen unzutreffenden Gesamteindruck hervorrufen, d. h. vom Modelladressaten falsch verstanden werden (BGer vom 25. Januar 2005, 1A.261/2004, E. 4.5; P. Jung, in: P. Jung / P. Spitz [Hg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2016, 2. Aufl., UWG 3 I b N 59). Eine Werbeaussage darf zwar unvollständig sein, zumal keine Pflicht zur Vollständigkeit besteht. Allerdings trifft den Werbenden eine Aufklärungspflicht in Bezug auf subjektiv wesentliche Angaben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, damit der Durchschnittsabnehmer keinem Irrtum unterliegt (Jung, UWG 3 I b N 71; M. Berger, in: R.M. Hilty / A. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 3 I b N 53; C. Baudenbacher / J. Glöckner, in: C. Baudenbacher (Hg.), Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N 57 zu Art. 3 lit. b). Eine Irreführung kann auch dadurch entstehen, dass der Werbende die sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Rahmenbedingungen einer Werbeangabe verschweigt (Jung, UWG 3 I b N 68 und 73).

c) Von Marktschreierei oder einem blossen Kaufappell wird gesprochen, wenn eine Anpreisung vom Adressatenkreis nicht ernst genommen, sondern als werberische Übertreibung angesehen wird (Jung, UWG 3 I b N 27). Derartige Anpreisungen werden nicht als Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstanden (Berger, UWG 3 I b N 24). Wenngleich es glaubhaft erscheint, dass Konsumenten heutzutage Werbeaussagen in Bezug auf deren Wahrheitsgehalt eine gewisse Skepsis entgegenbringen (HGer St. Gallen vom 21. November 2005, HG.2005.69, E. 6a), vermag der beklagtische Einwand, die Aussage «beste Reinigungsleistung» werde als marktschreierisch wahrgenommen, nicht zu überzeugen. Indem sie in ihrer Werbung auf einen «externen Test» bzw. ein[en] von einem «unabhängigen Labor» durchgeführten Test verweist, versucht die Beklagte einen Eindruck von Objektivität bzw. Wissenschaftlichkeit zu vermitteln und sich dadurch von der ansonsten oft anzutreffenden subjektiv-unsachlichen und übertreibenden Darstellung in der Werbung abzuheben. Da er nicht in der Lage ist, die zur Auswahl stehenden Geräte selber einer technischen Prüfung zu unterziehen, wird der Durchschnittskonsument auf die Angaben in der Produktwerbung vertrauen; insbesondere wenn erklärt wird, die Werbeaussage basiere auf einem von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Test.

d) Beim «externen Test», in dem gemäss der Fussnote «kabellose Staubsauger» verglichen wurden, handelt es sich nach Darstellung der Beklagten um die Prüfung, welche die XG im Zeitraum vom 11. bis 23. Januar 2013 an sieben Staubsauger-Modellen von vier verschiedenen Herstellerinnen durchführte. Diese Modelle wurden jeweils hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Staubaufnahme von drei verschiedenen Bodenarten – glatte Hartböden, Hartböden mit Ritzen sowie Teppichböden – getestet. Die Auswirkungen des sich im Laufe des Reinigungsvorgangs füllenden Staubaufnahmebehälters wurde[n] durch entsprechend differenzierte Testreihen (Test mit leerem Staubaufnahmebehälter, Test mit Befüllung des Staubaufnahmebehälters) berücksichtigt. Der Vergleich der verschiedenen Staubsauger-Modelle erfolgte anhand des Prozentanteils des vom jeweiligen Gerät aufgesaugten Teststaubs. Die Klägerin weist darauf hin, dass die beklagtischen Geräte (RH 8758 und RH 8771) in den von der XG durchgeführten Tests | nicht durchgehend bessere Werte als das Konkurrenzmodell der Klägerin (DC45) erzielten.

aa) Im XG-Test schnitten die Geräte der Beklagten auf Hartböden ohne Ritzen (harten, glatten Böden) durchwegs besser ab als die Konkurrenzmodelle, namentlich das klägerische Modell DC45. Zwar konnte das klägerische Konkurrenzmodell DC45 ohne Staubbefüllung bei dieser Bodenart das gleich gute Resultat erzielen wie das beklagtische Modell RH 8758 (ebenfalls ohne Staubbefüllung). Mit Staubbefüllung erzielte das beklagtische Modell RH 8758 aber wiederum ein besseres Resultat, so dass die beklagtische Werbeaussage zumindest für harte glatte Böden insgesamt als zutreffend erscheint.

bb) Bei Hartböden mit Ritzen schnitten die beklagtischen Modelle RH 8758 und RH 8771 mit Staubbefüllung jedoch schlechter ab als die Konkurrenzmodelle, namentlich das klägerische Modell DC45. Dies gilt auch für die Reinigung von Teppichböden und zwar sowohl mit als auch ohne Staubbefüllung. Die Behauptung, die beklagtischen Modelle hätten «Die beste Reinigungsleistung*» «*Auf allen Bodenarten. Verglichen mit kabellosen Staubsaugern – externer Test» ist damit unwahr und weckt beim Konsumenten falsche Erwartungen, namentlich wenn er beabsichtigt, die beklagtischen Geräte auf Teppichböden einzusetzen.

aaa) Trotz dieser im Vergleich zu den Konkurrenzmodellen schlechteren Testresultate auf Teppichböden, wertet die Beklagte die Reinigungsleistung ihrer Geräte bezüglich aller Bodenarten als besser, da die Geräte der Klägerin eine deutlich kürzere Akkulaufzeit als die eigenen Geräte aufweisen. Dies mit dem in der Fussnote erwähnten Argument, wonach die Reinigungsleistung «über die Zeitspanne eines durchschnittlichen Reinigungsvorgangs» massgeblich sei. Diese wurde mit 18 Minuten bemessen.

bbb) Entgegen der Kritik der Klägerin erscheint die Annahme, ein durchschnittlicher Reinigungsvorgang mit einem Staubsauger erstrecke sich über 18 Minuten aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als einigermassen plausibel. Dies vor allem im Vergleich zu den Akkulaufzeiten von lediglich sechs bis acht Minuten, wie sie die klägerischen Geräte aufweisen. Sechs bis acht Minuten dürften für die Reinigung einer durchschnittlichen Wohnung in der Schweiz kaum ausreichen.

ccc) Wenn die Beklagte jedoch ihre Modelle zum Testsieger für eine Reinigungsdauer von 18 Minuten für alle Bodenarten erhebt, weil das klägerische Modell DC45 nach sieben Minuten abstellt, täuscht sie zum einen darüber hinweg, dass das klägerische Modell namentlich auf Teppichböden in der Zeit, in der es läuft, weit besser abschneidet als die beklagtischen Modelle. Zum anderen wird der Konsument auch darüber getäuscht, dass aus dem Testbericht der XG nicht hervorgeht, dass die Modelle der Beklagten wegen der längeren Akkulaufzeit zu den Testsiegern erklärt worden wären. Dazu wäre eine Gesamtbewertung der Faktoren Reinigungsleistung (bei unterschiedlichem Füllstand der Staubaufnahmebehälter) und Akkulaufzeit erforderlich gewesen. Die XG hat aber keine solche Bewertung vorgenommen.

cc) Die Werbeaussage, ein externer Test habe gezeigt, dass die beklagtischen Modelle über die Zeitspanne eines durchschnittlichen Reinigungsvorgangs die beste Reinigungsleistung auf allen Bodenarten erzielten, erweist sich damit als falsch oder zumindest als irreführend, zumal es sich bei Teppichböden um keine seltene oder gar vernachlässigbare Bodenart handelt. Zudem ist es reine Bauernfängerei, wenn mit dem Begriff der «Zeitspanne eines durchschnittlichen Reinigungsvorganges» darüber hinweggetäuscht werden soll, dass die beklagtischen Modelle namentlich auf Teppichböden eine schlechtere Reinigungsleistung aufweisen, wenn nur die Zeit gemessen wird, in der beide Geräte in Betrieb sind. Ein Vergleich von laufenden Staubsaugern mit Geräten, die den Betrieb bereits eingestellt haben, ist zumindest irreführend. Dieses Werbeverhalten ist somit als unlauter zu qualifizieren (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)

[…]

8.

a) Die durch unlauteren Wettbewerb verletzte Partei ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG berechtigt, drohende (weitere) Verletzung verbieten sowie bestehende Verletzung beseitigen zu lassen. Ein Rechtsschutzinteresse dieser Partei besteht allerdings nur insoweit, als die von ihr beantragten richterlichen Anordnungen bzw. Verbote geeignet und erforderlich sind, um das Ziel der Wiederherstellung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Parteien zu erreichen (Art. 1 UWG; Art. 52 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Erforderlich ist mithin ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239 ff. E. 1a). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gilt insbesondere für Unterlassungsansprüche (P. Spitz, in: P. Jung /​ P. Spitz [Hg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2016, 2. Aufl., UWG 9 N 70 und 77). Bei bereits vorgefallenen Wettbewerbsverstössen besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholung der Verletzung möglich bzw. nicht ausgeschlossen erscheint. Hat der Verletzer das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich eingestellt, verteidigt er sein Verhalten jedoch vor Gericht weiterhin als rechtmässig, ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen (Spitz, UWG 9 N 64).

b) In der Vergangenheit erfolgte Wettbewerbsverstösse im Sinne der Ziffern 1/i und 1/ii der klägerischen | Rechtsbegehren sind sachverhaltlich erstellt. Offenbar hat die Beklagte die vom Handelsgerichtspräsidenten beanstandeten Verhaltensweisen nach dem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 zumindest in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1/i und 1/ii eingestellt. Die Klägerin macht denn auch keine neuen, d.h. nach Abschluss des Massnahmeverfahrens vorgefallene, Wettbewerbsverstösse geltend. Zumal die Beklagte ihr Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidigt, ist die als unlauter qualifizierte Angabe bzw. Abbildung zu verbieten. Die umfangreichen Rechtsbegehren der Klägerin sind jedoch im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf das notwendige und geeignete Mass zu beschränken.

c) Ausreichend und damit verhältnismässig ist ein an die Beklagte gerichtetes Verbot, mit der lauterkeitsrechtlich unzulässigen Behauptung und Abbildung zu werben, das heisst ihre Waren unter Ausnützung der absatzfördernden Wirkung dieser Behauptung bzw. Abbildung in den Verkehr zu bringen. Dazu ist die Beklagte zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass sämtliche sich in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen Werbematerialien (Produktverpackungen, Anhängeretiketten, Informationsblätter, Produktkataloge), welche die verbotene Aussage und/oder Abbildung enthalten, nicht in der Schweiz in den Verkehr gelangen können oder dass diese Aussage bzw. Abbildung in den Werbematerialien unkenntlich gemacht wird. Die Beklagte ist in der Wahl der geeigneten Mittel frei, solange die Aussage bzw. Abbildung für den Konsumenten tatsächlich dauerhaft unkenntlich gemacht wird. In Bezug auf die Werbung im Internet ist die Beklagte zu verpflichten, ihre Vertriebspartner dazu anzuhalten, auf die als unlauter qualifizierten Werbeaussage bzw. Abbildung zu verzichten – soweit überhaupt eine Nutzung dieser Aussage bzw. Abbildung stattgefunden hat bzw. stattfindet.

d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Einfuhr der beklagtischen Waren in die Schweiz oder die Lagerung dieser Waren in der Schweiz bereits auf den Wettbewerb auswirken sollte. Grundsätzlich kann ein Verbot der Einfuhr und Lagerung von Ware, deren Vertrieb an sich unlauter ist, durchaus angezeigt sein, da es sich um Vorbereitungshandlungen handeln könnte. Im vorliegenden Fall, in dem es bloss um Verpackungen u.Ä. geht, die vor der Ausstellung in Verkaufsräumen ohne Weiteres entfernt werden können, rechtfertigt sich das beantragte weitreichende Verbot jedoch nicht.

e) Zumal die Beklagte sich nach Darstellung der Klägerin an das vom Handelsgerichtspräsidenten ausgesprochene Verbot gehalten hat, sie die streitgegenständlichen Staubsauger-Modelle nun offenbar aus dem Sortiment genommen hat und ihr eine Wiederaufnahme des Verkaufs derselben Modelle unter Verwendung der streitgegenständlichen unlauteren Werbeaussage bzw. Abbildung nun definitiv verboten wird, wäre die Verpflichtung der Klägerin zu einem Rückruf allenfalls noch vorhandener Restbestände oder zur Aufforderung ihrer Vertriebspartner zu einem Unkenntlichmachen der verbotenen Werbeaussage bzw. Abbildung unverhältnismässig. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit dem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 bereits ein Rückruf von Werbematerialien bei direkt belieferten Grossverteilern angeordnet wurde. Der erforderliche Aufwand und die zu erwartenden negativen Auswirkungen einer solchen Anordnung auf die Reputation der Beklagten stehen in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, welche die Klägerin aus einem Rückruf allfällig vorhandener Restmengen ziehen könnte. Im Übrigen hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Verpackung der streitgegenständlichen Modelle nach wie vor, d. h. auch nach dem Abschluss des Massnahmeverfahrens, mit der nun als unlauter qualifizierten Werbeaussage bzw. Abbildung versehen wurde und somit von nennenswerten Restmengen im Markt ausgegangen werden kann. Mit Ausnahme eines Online-Katalogs für das Jahr 2015, in welchem sich die Angabe «Gleiche Staubaufnahme wie ein herkömmlicher Bodenstaubsauger*» sowie die Abbildung Y befinden, hat sie Darlegungen zu den Werbemassnahmen der Beklagten in den letzten zwei Jahren jedoch unterlassen.

[…]

10.

a) Schliesslich verlangt die Klägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 20 000. Sie begründet diese Forderung mit einer Verletzung ihres Ansehens als Marktführerin im Bereich der kabellosen Staubsauger bzw. einer sich auch in der Zukunft noch auswirkenden Schädigung ihres Rufes. Die Beklagte bestreitet dies.

b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch eine juristische Person gestützt auf Art. 49 OR eine Genugtuung verlangen (BGE 138 III 337 ff. E. 6.1; BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 2). Die Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes auch auf juristische Personen leitet das BGer als Analogieschluss aus der so genannten Realitätstheorie her, welche besagt, dass das Handeln der Gesellschaftsorgane in der Regel mit demjenigen der Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist. Es sei deshalb anzunehmen, dass ein Organ einer juristischen Person, welches Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, für die juristische Person das Leiden empfindet, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen Namen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen (BGE 138 III 337 ff. E. 6.1; so | zuvor auch schon R. Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR, Bern 2013, 4. Aufl., OR 49 N 42 f.).

c) Eine der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ist, dass die Schwere der Verletzung und der damit einhergehenden seelischen Unbill eine Geldleistung rechtfertigt (BGE 131 III 26 ff. E. 12.1). Der Umfang der Genugtuung hängt in erster Linie von der Schwere des physischen und psychischen Leidens als Folge der vom Opfer erlittenen Beeinträchtigung ab und von der Möglichkeit, die entstandene Unbill mit einem Geldbetrag spürbar zu lindern. Eine nur leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens vermag eine Genugtuung nicht zu rechtfertigen (BGE 130 III 699 ff. E. 5.1).

d) Die Klägerin behauptet eine Persönlichkeitsverletzung durch Ansehensverlust bzw. durch Rufschädigung. Nicht dargelegt hat sie jedoch, inwiefern ihr, d. h. ihren Organen, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das unlautere Verhalten der Beklagten (verhältnismässig) schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden wäre (dazu neben BGE 131 III 26 ff. E. 12.1; 125 III 70 ff. E. 3; 118 II 404, E. 3b/aa; 115 II 156 ff. E. 2; 108 V 90 ff. E. 2a). Eine solche Beeinträchtigung der Organe ist auch nicht ersichtlich, zumal die streitgegenständliche Werbung nicht direkt auf die Klägerin oder deren Verwaltungsräte bzw. Verwaltungsratsdelegierte zielt. Damit stellt sich der Sachverhalt vorliegend grundlegend anders dar als in dem vom BGer beurteilten Ausgangsfall (BGE 138 III 337 ff.), in dem erwiesen war, dass der Verletzer sowohl die verletzte Gesellschaft als auch deren Organe persönlich ins Lächerliche gezogen hatte. Vorliegend ist demgegenüber nicht vorstellbar, dass sich ein allfälliger Reputationsverlust der Klägerin auch als seelischer Schmerz ihrer Organe ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin hätte jedenfalls darlegen müssen, inwiefern ihre Verwaltungsräte oder der Verwaltungsratsdelegierte unter der beklagtischen Werbung direkt gelitten hätten bzw. hätte.

e) Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die verlangte Geldsumme geeignet wäre, erlittenen Schmerz bzw. erlittene Unbill zu lindern. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit ihrer Genugtuungsforderung geltend, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche seien schwierig zu beweisen bzw. zu beziffern, weshalb «aus prozessökonomischen Gründen» auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche verzichtet werde. Daraus muss geschlossen werden, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung Ersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen geltend macht. Wie einleitend dargelegt, entspricht dies nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 1 OR.

f) Im Übrigen scheiterte die Genugtuungsforderung auch an der erforderlichen Schwere der Verletzung. Zumal die Beklagte keine direkt vergleichende Werbung betrieb, ist die Klägerin von den beklagtischen Wettbewerbsverstössen nicht stärker betroffen als die übrigen Wettbewerber. Wie von ihr selber ausgeführt, ist die Klägerin auf dem Bereich der kabellosen Staubsauger seit Jahren Marktführerin und ihre Erzeugnisse erfreuen sich beim Publikum nach wie vor grosser Beliebtheit.

[…]

Ab