Bundesgericht vom 14. Oktober 2016
6. Technologierecht
6.1 Patente
PatG 51 II, III; EPÜ 2000 69 I. Ein in Beschreibung und Zeichnungen illustriertes Beispiel im Rahmen der Patentauslegung ohne gegenteilige Parteibehauptung nur als eine von mehreren Ausführungsvarianten der Erfindung zu verstehen, ist nicht bundesrechtswidrig (E. 5).
6. Droit de la technologie
6.1 Brevets d’invention
LBI 51 II, III; CBE 2000 69 I. Dans le cadre de l’interprétation du brevet, il n’est pas contraire au droit fédéral de considérer, en l’absence d’allégation de la partie adverse, qu’un exemple illustré de la description et des dessins soit compris comme n’étant qu’une variante parmi d’autres de réalisation de l’invention (consid. 5).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_371/2016
Die Beklagte und Beschwerdeführerin vertreibt die Stickmaschine C, die nach Ansicht der Klägerin und Beschwerdegegnerin die Ansprüche 1 und 7 ihres europäischen Patents «Verfahren und Vorrichtung zum Applizieren von flächigen Materialstücken, sowie Stickmaschine» verletzt. Das BPatGer heisst eine entsprechende Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung gut, und die Beklagte und Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans BGer.
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, ihre angegriffene Ausführungsform verletze das Patent EP X der Beschwerdegegnerin nicht.
4.1 Die Vorinstanz hat die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Streitpatents wie folgt definiert:
Anspruch 1: Verfahren, um mittels
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101 |
einer Stickmaschine |
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102 |
flächige Materialstücke von gewünschter Form auf einen Stickgrund zu applizieren, |
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103 |
wobei mindestens eine Materialschicht über dem Stickgrund angeordnet wird |
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104 |
und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen einer Schneidvorrichtung und der Materialschicht erzeugt |
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105 |
und dadurch ein flächiges Materialstück der gewünschten Form aus der Materialschicht ausgeschnitten wird, |
dadurch gekennzeichnet, dass
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1K1 |
das Schneiden durch eine beheizbare Spitze erfolgt |
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1K2a |
und bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, |
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1K2b |
der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. |
Anspruch 7:
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701 |
Vorrichtung für eine Stickmaschine, |
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702 |
um auf dem Stickboden flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Material und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stickbodens, durch Aufsticken zu applizieren, umfassend |
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703a |
einen Support zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stickmaschine, |
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703b |
eine beheizbare Spitze zum Schneiden der zur Applikation verwendeten Materialschicht |
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703c |
und Mitteln, um die beheizbare Spitze von der Ruhestellung in die Schneidstellung, und umgekehrt, zu bringen, |
dadurch gekennzeichnet, dass
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7K1a |
bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, der verstellbar ist, |
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7K1b |
um die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festzulegen, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. |
[…]
5. Die Beschwerdeführerin rügt […], die Vorinstanz habe die Patentansprüche falsch ausgelegt.
5.1 Die Vorinstanz hat die Argumente der Beschwerdeführerin verworfen, wonach die Stoffdrückertatzen nur berühren und nicht «drücken» würden, weil einerseits im Patentanspruch von einem Drücken nicht gesprochen und die Merkmale des kennzeichnenden Teils andererseits auch dann verwirklicht seien, wenn die Stoffdrückertatzen die vorderste Schicht nur berührten.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in den Ansprüchen 1 und 7 des Streitpatents nicht vorgeschrieben wird, der Abstandhalter müsse gegen die Stoffschichten «drücken». Sie beruft sich jedoch auf die Beschreibung, aus der sich sehr | wohl ergebe, dass der Abstandhalter in der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Stoffschichten «drücke». Auch aus den Zeichnungen, insbesondere der Detail-Figur 3a zum erfindungsgemässen Abstandhalter ergebe sich, dass der Abstandhalter auf die Materialschichten «drücken» müsse. Dazu führt sie näher aus, dass diese Zeichnung beispielhaft illustriere, wie Abstandhalter und Spitze zusammenwirken, um sicherzustellen, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringen könne.
5.3 Nach Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ 2000 bestimmen die Patentansprüche den sachlichen Geltungsbereich des Patents. Demnach ist der Anspruchswortlaut Ausgangspunkt jeder Auslegung. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel (P. Heinrich, PatG/EPÜ, 2. Aufl., Bern 2010, PatG 51 N 54; F. Blumer, in: C. Bertschinger / T. Geiser / P. Münch [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, N 14.41; T. Calame, in: R. von Büren / L. David [Hg.], Patentrecht und Know-how, SIWR IV, Basel 2006, 413). Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind dabei so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht (BGE 132 III 83 ff. E. 3.4 m.H.; BGer, sic! 2014, 555 ff. E. 4.2.1, «Selbstklebende Bänder»).
5.4 Die Vorinstanz hat geschlossen, dass die angegriffene Ausführungsform der Beschwerdeführerin bei entsprechender Einstellung das Zusammenwirken von Abstandhalter und beheizbarer Schneidspitze genau so verwirklicht, wie es in den kennzeichnenden Merkmalen des Verfahrensanspruchs des Streitpatents einerseits und des Vorrichtungsanspruchs andererseits beansprucht ist. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, dass das Beispiel, welches im Streitpatent in den Zeichnungen und Beschreibungen eine mögliche Funktionsweise illustriert, vom Fachmann abschliessend so verstanden werde, dass er die Ausführung des Zusammenwirkens von Abstandhalter und Spitze auf dieses illustrierte Beispiel reduzieren und daher das «Drücken» als zwingend erkennen würde. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben könnte, wenn sie das in den Zeichnungen und der Beschreibung illustrierte Beispiel nur als eine mögliche Ausführungsvariante verstand. Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verboten, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so einzustellen, «dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren» (Hervorhebung hinzugefügt). Inwiefern sich angesichts der geringen Dicke dieser Schicht ein Berühren von einem Drücken unterscheiden und damit die Merkmale des kennzeichnenden Teils der Lehre bei einem Berühren nicht verwirklicht sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.5 Die Vorinstanz hat das Streitpatent nicht bundesrechtswidrig ausgelegt mit dem Schluss, die Ausführung der Beschwerdeführerin, wie sie im angefochtenen Urteil tatsächlich festgestellt wird, beanspruche die patentierte Lehre.
[…]
Gd