7.1 Lauterkeitsrecht | Concurrence déloyale
«Täuschung über Unternehmenszugehörigkeit»
Bundesgericht vom 28. April 2016
Unrichtige Angaben über die Zugehörigkeit eines neu gegründeten Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe sind wettbewerbsrelevant und unlauter
UWG 3 I b. Wird der unzutreffende Eindruck erweckt, ein Unternehmen stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem andern Unternehmen, kann eine unlautere Irreführung über Geschäftsverhältnisse vorliegen (E. 1.1).
UWG 2, 3 I b. Für die Anwendbarkeit des UWG genügt ein Verhalten, das objektiv und abstrakt geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen, also den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu verbessern oder zu vermindern, deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern. Unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (E. 1.2).
UWG 3 I b, 23. Die unwahre Angabe, eine neu gegründete Unternehmung gehöre einer bestimmten Unternehmensgruppe an, die in einem anderen Markt tätig ist, erweckt den Anschein, dass für den Markteinstieg unter finanziellen Aspekten keine Probleme bestehen, und ist deshalb geeignet, die Position des Unternehmens gegenüber Ansprechpartnern im Vergleich zu anderen Unternehmen zu verbessern (E. 1.2).
UWG 3 I b, 23 I. Unwahre Angaben des Verwaltungsratspräsidenten von Unternehmen einer Unternehmensgruppe über die Gruppenzugehörigkeit anderer Unternehmen gegenüber Dritten sind auch dann unlauter und strafbar, wenn er als Organ berechtigt war, die zur Gruppe gehörenden Unternehmen nach aussen zu vertreten (E. 1.3).
LCD 3 I b. Une tromperie déloyale dans les rapports commerciaux peut exister lorsqu’une personne donne la fausse impression qu’une entreprise est liée, du point de vue juridique ou commercial, à une autre entreprise (consid. 1.1).
LCD 2, 3 I b. Pour entraîner l’application de la LCD, il suffit qu’un comportement soit, de manière objective et abstraite, de nature à affecter la relation entre concurrents ou entre fournisseurs et clients de sorte à accroître ou à diminuer le succès d’entreprises lucratives dans leur lutte pour des clients ou des parts de marché. L’intention subjective de se lancer dans une activité économique n’est pas pertinente (consid. 1.2).
LCD 3 I b, 23. La fausse information, indiquant qu’une société nouvellement établie appartient à un certain groupe de sociétés actif sur un autre marché, donne l’impression que l’entrée sur ce dernier marché de la société nouvellement établie ne pose aucun problème du point de vue financier et est donc susceptible d’améliorer la position de cette société vis-à-vis de ses partenaires commerciaux par rapport à d’autres sociétés (consid. 1.2).
LCD 3 I b, 23 I. Les fausses déclarations, tenues à l’égard de tiers, du président du Conseil d’administration d’une société d’un groupe sur l’appartenance de cette société à un autre groupe de sociétés sont également déloyales et punissables même dans la mesure où il était autorisé à représenter le groupe de sociétés à titre d’organe (consid. 1.3).
Strafrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 6B_252/2016
X. wird mittels Strafbefehl zur Last gelegt, er habe mehrfach unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gehandelt, indem er in zwei Schreiben gegenüber Dritten den falschen Anschein erweckt habe, dass die Y. AG zur A. Gruppe gehöre.
Das OGer Bern sprach X. in Bestätigung des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts Bern der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig, mehrfach begangen durch unrichtige Angaben über die Geschäftsverhältnisse, und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das BGer weist die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab.
1.
1.1 [Ausführungen zum Normgehalt von Art. 1, 2, 3 Abs. 1 lit. b sowie 23 UWG 1]
|Eine Irreführung über Geschäftsverhältnisse kann darin bestehen, dass der unzutreffende Eindruck erweckt wird, ein Unternehmen stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem andern Unternehmen (M. Berger, in: Basler Kommentar, UWG, 2013, UWG 3 I b N 129; P. Jung, in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SHK, Bern 2010, UWG 3 I b N 57).
1.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die beiden Schreiben eine unrichtige Angabe über die Zugehörigkeit der Y. AG zur A. Gruppe enthielten. Er macht aber geltend, bei dieser Fehlinformation handle es sich um eine für den Geschäftsverkehr völlig irrelevante Nebensächlichkeit, die objektiv nicht geeignet sei, den Wettbewerb im internationalen Ölhandel auch nur im Geringsten zu beeinflussen oder abstrakt zu gefährden. Es spiele auch keine Rolle, dass er selber dies damals möglicherweise anders eingeschätzt habe. Die A. Gruppe sei auf dem Gebiet der Medizinaltechnik tätig und verfüge über keinerlei Reputation im Ölhandel. Dieser sei zudem ausserordentlich kapitalintensiv. Gemessen daran sei die A. Gruppe völlig unbedeutend.
Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG sind nicht eo ipso, sondern nur unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (BGE 120 II 76 ff. E. 3a; 124 III 297 ff. E. 5d; Urteile vom 4. Juli 2013, 6B_188/2013, E. 6.3; vom 3. März 2003, 4C_353/2002, E. 4; R.M. Hilty, in: Basler Kommentar, UWG, Basel 2013, UWG 2 N 44; C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2001, UWG 2 N 28; siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 1983 II 1009 ff., 1061). Dies bedeutet mit andern Worten, dass das Verhalten oder Geschäftsgebaren markt- beziehungsweise wirtschaftsrelevant sein muss (Jung, UWG 2 N 11 ff.; M.M. Pedrazzini/F.A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, § 1 Ziff. 1.11). Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder vermindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (siehe BGE 120 II 76 ff. E. 3a; Urteil vom 4. Juli 2013, 6B_188/2013, E. 6.3). Strafrechtlich sind unrichtige Angaben im Sinne von Art. 3 UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG abstrakte Gefährdungsdelikte, da die abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt (D. Schaffner/P. Spitz, in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SHK, Bern 2010, UWG 23 N 18). Strafbar ist nicht schon unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 2 UWG, der in Art. 23 UWG nicht erwähnt wird, sondern nur unlauterer Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG.
Die Voraussetzung der Wettbewerbs- beziehungsweise Markt- respektive Wirtschaftsrelevanz des inkriminierten Verhaltens ist im vorliegenden Fall entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erfüllt. Der Beschwerdeführer gab in [seinen] Schreiben nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers an, dass die Y. AG zur A. Gruppe gehöre. Diese Angabe war unwahr. Für eine neugegründete Unternehmung ist es schwierig, in einen bestimmten Markt, konkret in das Ölgeschäft, einzusteigen. Die Angabe, das neue Unternehmen gehöre einer bestimmten Unternehmensgruppe an, ist geeignet, den Einstieg zu erleichtern. Zwar war die A. Gruppe, die zur fraglichen Zeit einen Umsatz von rund CHF 82 Mio. erzielte, nicht im Ölgeschäft tätig, in welches die Y. AG einsteigen wollte, sondern auf dem Gebiet der Medizinaltechnik. Durch die unwahre Angabe, die Y. AG gehöre zur A. Gruppe, wurde aber der Anschein erweckt, dass unter finanziellen Aspekten keine Probleme bestünden, weil eben hinter der Y. AG die etablierte A. Gruppe stehe. Die wahrheitswidrige Behauptung, die Y. AG gehöre zur A. Gruppe, war objektiv geeignet, die Position der Y. AG gegenüber den Ansprechpartnern im Vergleich zu andern Unternehmen, die keine Unternehmensgruppe hinter sich hatten, zu verbessern.
Dessen war sich der Beschwerdeführer auch bewusst, räumte er doch ein, dass er durch seine unwahre Angabe bei den potentiellen Geschäftspartnern einen besseren Eindruck erwecken wollte.
1.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er zur Zeit der beiden inkriminierten Schreiben Verwaltungsratspräsident der A.A. AG, der A.C. Inc. und der A.D. AG gewesen sei, welche die A. Gruppe bildeten. Zudem sei er CEO gewesen. Er sei somit berechtigt gewesen, diese Gesellschaften nach aussen zu vertreten. Er sei demzufolge befugt gewesen, die Reputation der A. Gruppe zugunsten der neu gegründeten Y. AG in Anspruch zu nehmen.
Durch die inkriminierten Schreiben sollten deren Adressaten, die im Ölgeschäft tätig waren, getäuscht wer|den. Dass der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt war, die zur A. Gruppe gehörenden Unternehmen nach aussen gegenüber Dritten zu vertreten, berechtigte ihn selbstredend nicht, Dritte durch unwahre Angaben über Geschäftsverhältnisse zu täuschen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaften, der nicht eingeweiht war, war mit dem Vorgehen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht einverstanden, was sich auch daraus ergibt, dass er gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das UWG erstattete.
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