10 | 2015
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Verwaltungsrecht | Droit administratif

«Tarif A Fernsehen II»

Bundesgericht vom 4. Juni 2015

Beschwerdefähigkeit eines Rückweisungsentscheids

BGG 90, 91, 92, 93. Ein Rückweisungsentscheid ist nur dann kein Zwischenentscheid, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das BGer sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss. Wird die Schiedskommission durch den Rückweisungsentscheid beauftragt, die Entschädigung für einen Verwertungstarif festzulegen bzw. deren Angemessenheit zu prüfen, geht dies über eine bloss rechnerische Umsetzung von weitgehend abschliessend Angeordnetem hinaus (E. 2.1, 2.2.1).

BGG 91 a. Liegt für die streitig gebliebenen Begehren kein abschliessender Entscheid vor, sondern ein Rückweisungsentscheid, und hat die Schiedskommission hinsichtlich des streitigen Teilbereichs erst noch zu befinden, ohne dass das Ergebnis durch das BVGer umfassend vorgezeichnet wäre, liegt für den streitig gebliebenen Teilbereich bloss ein Zwischenentscheid vor (E. 2.2).

BGG 93 I a, III. Soweit die Schiedskommission hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der Rechtslage über einen Entscheidspielraum verfügt und die betroffene Partei noch keine Verwertungstarifzahlungen zu leisten hat, liegt kein nicht wiedergutzumachenden Nachteil vor (E. 2.3).

LTF 90, 91, 92, 93. Une décision de renvoi ne constitue pas une décision incidente uniquement dans le cas où l’on peut exclure que le TF doive traiter l’affaire une deuxième fois. La décision de renvoi qui exige de la Commission arbitrale qu’elle fixe le montant de l’indemnisation dans un tarif d’exploitation, respectivement qu’elle en évalue la proportionnalité, va au-delà de la simple mise en œuvre arithmétique d’une décision qui aurait déjà largement été rendue (consid. 2.1, 2.2.1).

LTF 91 a. Si la demande demeurée litigieuse ne fait pas l’objet d’une décision définitive mais d’une décision de renvoi, et que la Commission arbitrale doit encore prendre une décision portant sur la partie litigieuse sans que le résultat de la décision n’ait pleinement été prédéfini par le TAF, on est en présence, pour ce qui est de la partie demeurée litigieuse de la demande, d’une simple décision incidente (consid. 2.2).

LTF 93 I a, III. Dans la mesure où la Commission arbitrale dispose d’une marge de manœuvre pour évaluer la situation juridique au fond et que la partie concernée n’a pas encore dû effectuer de paiement du tarif d’exploitation, aucun préjudice diffi|cilement réparable n’existe (consid. 2.3).

II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Nichteintreten auf Beschwerde; Akten-Nr. 2C_394/2015

Swissperform beantragte der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die Genehmigung eines neuen Tarifs «Tarif A Fernsehen (Swissperform) über die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die A. zu Sendezwecken im Fernsehen» mit Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017. Der Tarif bezieht sich auf folgende Rechte:

  • Die Verwendung von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken nach URG 35 I im Fernsehen;
  • die Vervielfältigung von auf im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern festgehaltenen Darbietungen und Aufnahmen nicht theatralischer Musik zu Sendezwecken im Fernsehen i.S.v. URG 24b;
  • das Recht, in Fernsehsendungen enthaltene Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen und die dazu notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen i.S.v. URG 22c I lit. a–c.

Die Schiedskommission genehmigte den vorgeschlagenen Tarif mit gewissen Änderungen. Vorliegend relevant sind Ziff. 7.2, Ziff. 9 Lemma 2 und Lit. C.b:

  • Ziff. 7 hält fest, dass die Vergütung für die Nutzung der u. a. in Ziff. 7.2 genannten Aufnahmen nutzungsbezogen nach den Vorgaben von Ziff. 9 ff. berechnet wird. Ziff. 7.2 nennt gesendete geschützte Handelstonträger, die mit vom Sender oder in seinem Auftrag produzierten Bildaufnahmen inkl. Werbespots synchronisiert wurden. Die Vergütung schliesst die entsprechenden Nutzungen nach URG 24b und 22c ein. Die Schiedskommission ersetzte diese Ziff. wie folgt: «Das Zugänglichmachen gesendeter Tonbildträger gemäss Art. 22c URG, die vom Sender oder in seinem Auftrag durch Synchronisierung eines geschützten Handelstonträgers produziert wurden.»
  • Nach Ziff. 9 Lemma 2 werden die Entschädigungen für die Nutzungen für jedes Programm und jede Nutzungskategorie getrennt berechnet und betragen 3,315% der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm. Die Schiedskommission setzte den Prozentsatz auf 0,015 herab.
  • Lit. C.b (Ziff. 26–29) regelt die Meldung der in selbst oder im Auftrag produzierten Sendungen und Werbespots verwendeten Handelstonträger gemäss Ziff. 7.2. Die Schiedskommission strich diesen Passus aus dem Tarif.

Dagegen gelangte Swissperform an das BVGer. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Prüfung von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs an die Vorinstanz zurück. Dagegen reichte A. beim BGer Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

2.1 […] Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das BGer sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (BGer vom 27. Mai 2014, 2C_493/2014 und 2C_494/2014, E. 2.2). Es ist auf diesem Hintergrund zunächst zu prüfen, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ein Endentscheid oder allenfalls ein Teilentscheid vorliegt.

2.2.1 Das BVGer kam, abweichend vom Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission, zur Auffassung, dass Art. 24b und Art. 35 URG, wie im Tarifentwurf von Swissperform vorgeschlagen, auch auf Sendungen synchronisierter Handelstonträger anwendbar und entsprechende Nutzungen nach Ziff. 7.2 des Tarifs zu entschädigen sind. Die Schiedskommission wird durch den Rückweisungsentscheid beauftragt, beschränkt auf Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs die Entschädigung festzulegen bzw. deren Angemessenheit zu prüfen. Die Aufgabe geht offensichtlich über eine bloss rechnerische Umsetzung von weitgehend abschliessend Angeordnetem hinaus […]. Es liegt kein Endentscheid vor.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin schliesst eventuell auf einen anfechtbaren Teilentscheid. Ob sich der Entscheid über die Genehmigung eines Tarifs der hier streitigen Art in einzelne selbstständig beurteilbare Bereiche aufteilen lässt (vgl. Art. 91 lit. a BGG), ist fraglich. Dazu Folgendes: Zwar ist in dem Ausmass, in welchem das BVGer die Beschwerde abwies, über einzelne Belange des Tarifs abschliessend entschieden worden; darüber wird mangels Anfechtung nicht mehr gestritten. Hingegen liegt vorliegend für die streitig gebliebenen Begehren gerade kein abschliessender Entscheid vor, sondern ein Rückweisungsentscheid; die Schiedskommission hat in Bezug auf einen streitigen Teilbereich erst noch zu befinden, ohne dass das Ergebnis durch das BVGer umfassend vorgezeichnet wäre (vorstehend E. 2.2.1). Für den streitig gebliebenen Teilbereich liegt insofern bloss ein Zwischenentscheid vor. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, dass sich der Prozessstoff weiter aufsplittern lie|sse […]. Dafür bietet Art. 91 BGG schon angesichts der Verknüpfung zwischen Ziff. 7.2 und Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs keinen Raum.

Die Beschwerde ist mithin in jedem Fall nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sind.

2.3 Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (als in Art. 92 BGG genannte) selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Aspekt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend, dass bei Gutheissung ihrer Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde; dass dabei ein aufwändiges, Zeit und Kosten beanspruchendes Beweisverfahren erspart werden könnte (selbstständige weitere gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde), wird weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, der Rückweisungsentscheid bewirke für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sie sieht ihn darin, dass die Schiedskommission in Bezug auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Rechtslage betreffend der Tarifziffer 7.2 über keinen Entscheidspielraum mehr verfüge und sie, die Beschwerdeführerin, gestützt auf den vom BVGer genehmigten Tarif Zahlungen zu leisten hätte, die nach ihrem Verständnis der Rechtslage gar nicht geschuldet wären bzw. nicht durch Swissperform zu fordern seien. Dies trifft offensichtlich nicht zu: Weder fehlt es der Schiedskommission nach der Rückweisung an einem Entscheidungsspielraum (vorstehend E. 2.2.1) noch hat das BVGer im nach seinem Urteil streitig gebliebenen Bereich den Tarif genehmigt. Auch sonst sind, namentlich angesichts von Art. 93 Abs. 3 BGG, der Beschwerdeführerin drohende nicht wiedergutzumachende Nachteile nicht ersichtlich.

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

[…]

St