9|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Tecton | Dekton»
Bundesgericht vom 7. Mai 2019
Der marken- und firmenrechtliche Schutz einer Handelsgesellschaft gilt schweizweit, der namensrechtliche hängt vom tatsächlichen Tätigkeitsgebiet ab

4. Kennzeichenrecht

4.3 Firmenrecht

MSchG 11 III. Die von konzernverbundenen Gesellschaften bezüglich Markengebrauch vorgebrachten Beweismittel dürfen als Beweis für den Gebrauch durch die konzernverbundene Markeninhaberin gewürdigt werden. Die im Verfahren als Parteien auftretenden Gesellschaften des Konzerns sind dabei nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche Unternehmen dieser Konzerngruppe die Marken konkret gebraucht haben (E. 2.3.1.1).

MSchG 11 II, I. Wird die im Register eingetragene Marke (hier: Tecton) mit einem beschreibend-anpreisenden Zusatz (hier: Macht Bauten stark) verwendet, bleibt dieser Gebrauch rechtserhaltend. Gebrauch i.S.v. Art. 11 MSchG erfordert keine eigentliche Marketingtätigkeit, sondern einzig, dass die Marke tatsächlich benutzt wird (E. 2.3.1.3).

MSchG 3 I c. Dienstleistungen und Waren sind insbesondere dann gleichartig, wenn sie von Unternehmen typischerweise als Leistungspaket angeboten werden. Bei Abdichtungs- und Maurerarbeiten einerseits und den dazu verwendeten Baumaterialien andererseits ist das der Fall (E. 2.3.4).

MSchG 13. Der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch gilt schweizweit (E. 3).

OR 956, 950. Wird einem Zeichen (hier: Dekton) das Wort «Schweiz» angefügt, ist dies als firmenmässiger Gebrauch zu werten, obwohl diese Bezeichnung die Vorschriften zur Firmenbildung nicht erfüllt (E. 4.1-4.3).

OR 956 i.V.m. 951. Der firmenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch einer Handelsgesellschaft gilt schweizweit (E. 4.4).

ZGB 29 II; ZPO 151. Der sachliche und örtliche Schutzumfang des Namensrechts bestimmt sich nach dem tatsächlichen Gebrauch. Erforderlich sind daher konkrete Behauptungen hinsichtlich der unter diesem Namen ausgeführten Tätigkeiten und mit Dritten gepflegten Kontakte. Pauschale Hinweise genügen nicht, und aus dem Sitzort gemäss Handelsregistereintrag lässt sich hierzu nichts ableiten (E. 5).

4. Droit des signes distinctifs

4.3 Raisons de commerce

LPM 11 III. Les éléments de preuve relatifs à l’utilisation d’une marque présentés par des entreprises affiliées à un groupe peuvent être considérés comme des preuves de l’utilisation de la marque par le titulaire qui est affilié à ce groupe. Les entreprises du groupe agissant en qualité de parties à la procédure ne sont pas tenues de fournir des informations détaillées identifiant quelles sociétés de ce groupe ont effectivement utilisé les marques (consid. 2.3.1.1.1).

LPM 11 II, I. Si la marque enregistrée au registre (ici: Tecton) est utilisée avec un ajout descriptif et élogieux (ici: Macht Bauten stark), cet usage maintient le droit. L’usage au sens de l’art. 11 LPM ne requiert aucune activité effective de marketing, mais uniquement l’utilisation effective de la marque (consid. 2.3.3.1.3).

LPM 3 I c. Les services et les biens sont tout particulièrement considérés comme similaires s’ils sont typiquement offerts par les entreprises sous la forme d’un paquet de prestations. Tel est le cas des travaux d’étanchéité et de maçonnerie, d’une part, et des matériaux de construction utilisés à cette fin, d’autre part (consid. 2.3.4).

LPM 13. Le droit d’exclusivité découlant de la marque s’applique dans toute la Suisse (consid. 3).

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CO 956, 950. L’ajout du mot «Suisse» à un signe (ici: Dekton) doit être considéré comme un usage en tant que raison sociale, même si cette désignation ne respecte pas les dispositions relatives à la constitution des raisons sociales (consid. 4.1-4.3).

CO 956 en relation avec 951. Le droit exclusif découlant de la raison de commerce d’une société commerciale s’applique dans toute la Suisse (consid. 4.4).

CC 29 II; CPC 151. L’étendue matérielle et géographique de la protection découlant du droit au nom est déterminée par son usage effectif. Par conséquent, des allégations concrètes concernant les activités menées sous ce nom et les contacts maintenus avec des tiers sont nécessaires. Des indications générales ne sont pas suffisantes et rien ne peut être déduit du lieu du siège découlant de l’inscription au registre du commerce (consid. 5).

I. zivilrechtliche Abteilung; Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_510/2018

Der Tecton-Konzern besteht aus elf Gesellschaften (Beschwerdegegnerinnen), die alle die Bezeichnung Tecton in ihrer Firma führen und schwerpunktmässig im Bereich der Abdichtungen tätig sind. Die Tecton Holding AG (Beschwerdegegnerin 1) ist zudem Inhaberin mehrerer Wort- und Bildmarken «Tecton (z. T. fig.)», die für bestimmte Waren insbesondere der Klassen 1, 6, 9, 11, 17, 19 und 31 (im Wesentlichen für Baumaterialien, Dichtungsmittel, Pflanzen, Dachabdichtungen und -begrünungen) sowie für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 (im Wesentlichen Bauberatung und Dachdeckerarbeiten) hinterlegt sind.

Die Cosentino S.A.U. (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Spanien ist Inhaberin der international registrierten Marken «Dekton», «Dekton by Cosentino (fig.)» und «Dekton Xgloss (fig.)» für bestimmte Waren der Klassen 11, 19 und 27 (insbesondere Badeeinrichtungen, Stein und Marmor für Platten, Fassaden-, Boden-, Wand- und Mauerverkleidungen).

Das HGer Bern stellte die Nichtigkeit des schweizerischen Teils der internationalen Marken der Beschwerdeführerin für die Klassen 19 und – mit Ausnahmen – 27 fest (Dispositiv-Ziffern 1–3) und untersagte ihr den Gebrauch des Zeichens Dekton für bestimmte Waren (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die firmenmässige Verwendung dieses Zeichens (Dispositiv-Ziffer 5). Im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 stützt sich die Unterlassungsanordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auf Markenrecht und ist schweizweit gültig. Demgegenüber gilt sie nicht im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 2 und stützt sich im Verhältnis zu den Beschwerdegegnerinnen 3–11 auf Namensrecht und ist auf den jeweiligen Sitzort eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerin beantragt dem BGer, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

2.3.1.1 Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 bis 11 aufgrund des Konzernverhältnisses die Marken der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Zustimmung benützen, so dass deren Gebrauch als rechtserhaltend gilt. Die Vorinstanz konnte dementsprechend die von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Beweismittel ohne Weiteres als Beweise für rechtserhaltenden Gebrauch würdigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war sie nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche Unternehmen dieser Konzerngruppe die Marken konkret gebrauchten.

[…]

2.3.1.3 Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass die Marke «Tecton (fig.)» gemäss dem Registereintrag mit dem Zusatz «Macht Bauten stark» verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie zutreffend geschlossen, dass mit diesem beschreibend-anpreisenden Zusatz der prägende Kern der Marke, nämlich der Wortbestandteil Tecton, seiner Identität nicht beraubt wird. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede aus dem Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. es im Sinne der Rechtsprechung in der benutzten Form als das ein und dasselbe Zeichen ansieht.

Entgegen dem, was den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden könnte, ist von den Beschwerdegegnerinnen nicht zu fordern, dass sie eigentliches Marketing betreiben, sondern einzig, dass sie die Marken tatsächlich benutzen; entscheidend ist mit anderen Worten der markenmässige Gebrauch im Sinne von Art. 11 MSchG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gebrauch der Marke auf Visitenkarten, Homepage, Firmenpräsentation, Fahrzeugen und Gebäuden nicht ernsthaft wäre. Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt und kein Bundesrecht verletzt mit dem Schluss, dass die Marken «Tecton» und «Tecton (fig.)» der Beschwerdegegnerin 1 für die Dienstleistungen der «Tecton-Gruppe» im Bereich der Abdichtungsarbeiten und Maurerarbeiten gebraucht wurden.

[…]

2.3.4 Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen einerseits und Waren anderseits ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine marktübliche Verknüpfung in dem Sinn besteht, dass beide Produkte typischerweise vom selben Unternehmen als einheitliches Leistungspaket angeboten werden (vgl. E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, 264, Rz. 859, G. Joller, in: M. Noth / ​G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Marken- | schutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 3 N 336 ff.).

2.3.4.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass Baumaterialien als Waren der Klasse 19 einerseits und Bauwesen, Reparatur- und Installationsarbeiten als Dienstleistungen der Klasse 37 anderseits aus der Sicht der Abnehmer ein sinnvolles Leistungspaket darstellten, weshalb in der Regel Gleichartigkeit zu bejahen sei. Konkret hat sie festgestellt, dass es für ein Unternehmen, welches Abdichtungs- und Maurerarbeiten ausführt, marktüblich sei, auch sämtliches Baumaterial zu liefern, das für diese Arbeiten benötigt wird. Sie hat aus diesem Grund die von der Beschwerdeführerin für ihre Kennzeichen in Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien und die in Klasse 27 beanspruchten Boden- und Wandbeläge, soweit sie der Abdichtung dienen können, als gleichartig mit den von der Beschwerdegegnerin 1 in Klasse 37 beanspruchten Baudienstleistungen angesehen.

2.3.4.2 Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, die jeweilige Dienstleistung stehe in keinem notwendigen Zusammenhang mit den Waren und es bestünden keine relevanten Berührungspunkte, vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit zwischen den Dienstleistungen der Beschwerdegegnerinnen und den Waren der Beschwerdeführerin ohne Bundesrechtsverletzung bejaht – unbesehen darum, dass die Beschwerdegegnerinnen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Gebrauch ihrer Marken für die von ihr beanspruchten Waren der Klasse 19 nicht nachgewiesen haben. Soweit die Beschwerdegegnerinnen diese Feststellung in ihrer Antwort als falsch rügen, genügen sie den Rügeanforderungen nicht, weshalb sie damit nicht zu hören sind.

2.3.5 Die Vorinstanz hat Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG zutreffend angewendet. Sie hat insoweit die Nichtigkeit des schweizerischen Teils der internationalen Marken der Beschwerdeführerin rechtskonform festgestellt. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheides richtet.

3. Das Markenrecht verleiht dem Inhaber nach Art. 13 Abs. 1 MSchG das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Produkte zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Er kann gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin namentlich gestützt auf diese Bestimmung in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids verboten, ihr Zeichen in bestimmter Weise zu gebrauchen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die Vorinstanz hätte mangels Angaben zur geografischen und sachlichen Ausdehnung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerinnen den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 nicht schützen dürfen, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG steht der Markeninhaberin aufgrund ihrer Eintragung im Markenregister und damit bei gegebenen Voraussetzungen für die ganze Schweiz zu.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich gegen das zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 erlassene Verbot in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils richtet.

4. Nach Art. 956 Abs. 1 OR steht die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft dem Berechtigten zum ausschliesslichen Gebrauch zu. Wer durch unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt ist, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR).

4.1 Die Vorinstanz hat die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen als korrekt erachtet, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen Dekton auch firmenmässig benutze. Da dieses Zeichen mit dem Zeichenbestandteil Tecton verwechselbar ist, den sämtliche Beschwerdegegnerinnen in ihren Firmen prägend führen, hielt die Vorinstanz den firmenrechtlichen Unterlassungsanspruch für ausgewiesen und verbot der Beschwerdeführerin in Ziffer 5 des Urteilsdispositivs, das Zeichen Dekton firmenmässig bzw. zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie das Zeichen Dekton auf ihrer Webseite firmenmässig gebrauche, da es sich bei der Bezeichnung Dekton Schweiz nicht um eine Unternehmensbezeichnung handle, die nach Vorschriften der Firmenbildung gebildet worden sei; es handle sich vielmehr um einen Hinweis auf ein Angebot in der Schweiz unter der Marke Dekton.

4.3 Die Beschwerdeführerin übergeht mit diesen Ausführungen, dass die Anfügung des Wortes «Schweiz» hinter einem Zeichen üblicherweise einer ausländischen Gesellschaft dazu dient, ihre inländische Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu bezeichnen. Insofern hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt mit der Annahme, die Beschwerdeführerin gebrauche das Zeichen Dekton firmenmässig.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Unterlassungsanspruch aus Firmenrecht schliesslich einwendet, mangels Beweises der sachlichen Ausdehnung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerinnen hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass die Beschwerdegegnerinnen keine Ansprüche aus Firmenrecht geltend machen könnten, verkennt sie, dass der firmenrechtliche Schutz einer Handelsgesellschaft für die ganze Schweiz besteht (Art. 951 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 956 OR; vgl. dazu BGE 131 III 572 ff. E. 3, «Simao Institut de beauté Atlantis / Sa- | brina Lombardo Institut de beauté Atlantis»; 122 III 369 ff. E. 1; BGer, sic! 2012, 816 ff. E. 3.2.1, «Keytrade AG / ​Keytrade Bank SA»).

5. Das Urteil der Vorinstanz stützt sich zutreffend auf das MSchG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG), soweit es in Dispositiv-Ziffern 1–4 die Klage der Beschwerdegegnerin 1 schützt, und es stützt sich zutreffend auf das Firmenrecht des OR (Art. 951 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 956 OR), soweit es in Dispositiv-Ziffer 5 die Klage sämtlicher Beschwerdegegnerinnen auf Unterlassung des firmenmässigen Gebrauchs des Zeichens Dekton schützt. Bei diesem Ergebnis erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch ein Interesse an der Beurteilung hat, ob den Beschwerdegegnerinnen auch ein namensrechtlicher Anspruch zustehe, der zur Gutheissung ihrer Begehren führen könnte.

5.1 Nachdem jedoch die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids den Beschwerdegegnerinnen 3–11 ausdrücklich einen je territorial beschränkten Unterlassungsanspruch zusätzlich zum markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen hat, ist zu prüfen, ob dieser territorial beschränkte Unterlassungsanspruch gestützt auf Namensrecht ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie rügt als Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 9 BV zunächst, dass die Vorinstanz ohne Weiteres angenommen habe, die Beschwerdegegnerinnen 3–11 seien zumindest in denjenigen Gemeinden tätig, in denen sie ihren Sitz oder Zweigniederlassungen hätten, und sie würden dort tatsächlich Tätigkeiten gemäss dem Zweck des Handelsregistereintrags ausüben. Sie bringt vor, es komme bezüglich des Namensschutzes auf die tatsächlichen Verhältnisse an und diese seien von den Beschwerdegegnerinnen nicht behauptet worden.

[…]

5.3 Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, dass dem Schutz des Namens als Persönlichkeitsrecht von Gesetzes wegen keine zum Voraus bestimmten Grenzen gesetzt werden, womit sich der sachliche und örtliche Schutzumfang des Namensrechts nach dem konkreten Gebrauch dieses Namens und dessen tatsächlichen Auswirkungen richtet (BGE 102 II 161 ff. E. 4a; 90 II 461 ff. E. 2; BGer, sic! 2006, 480 ff. E. 3.1, «BSA»). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellten die Beschwerdegegnerinnen lediglich Behauptungen zu den Tätigkeiten der «Tecton-Gruppe» auf, womit sie ihrer Substanziierungspflicht für die konkrete Tätigkeit der einzelnen Beschwerdegegnerinnen weder in sachlicher noch örtlicher Hinsicht nachgekommen sind. Da es für den Umfang des Namensschutzes auf die tatsächliche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet bzw. für die Gefahr der Verwechslung auf den Kontakt mit bestimmten Adressaten ankommt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden. Der Handelsregisterauszug selbst ist zwar eine gerichtsnotorische Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO, er sagt indessen nichts darüber aus, ob die Gesellschaft am Ort ihres Sitzes ihren statuarischen Zweck auch tatsächlich ausübt.

Die Beschwerdegegnerinnen wenden nicht ein, die Vorinstanz sei insoweit in Willkür verfallen, als sie ihre hinreichenden Behauptungen zu ihren je einzelnen Tätigkeiten übergangen hätte. Sie stellen sich einzig auf den unzutreffenden Standpunkt, sie hätten mit dem Hinweis auf Baustellen in der ganzen Schweiz ihrer Substanziierungspflicht genügt. Es kann offen bleiben, ob sie Schutz für einen gemeinsamen Handelsnamen in der ganzen Schweiz beanspruchen könnten. Denn für den Nachweis der Art des Namensgebrauchs genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen der pauschale Hinweis auf mehrere tausend Baustellen von der Westschweiz bis Romanshorn und von Basel bis ins Tessin nicht. Um den Umfang des schutzwürdigen Interesses zu bestimmen, bedarf es vielmehr konkreter Behauptungen zu den unter einem bestimmten Namen ausgeführten Tätigkeiten und zu den unter diesem Namen mit anderen Personen gepflegten Kontakten. Da es daran für die einzelnen Beschwerdegegnerinnen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt, ist deren Unterlassungsklage in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zu Unrecht gutgeheissen worden.

Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 2 ZGB sowie Art. 151 ZPO verletzt, indem sie vom Handelsregisterauszug auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der Beschwerdegegnerinnen schloss und in der Folge eine Namensanmassung bejahte, ohne geprüft zu haben, inwiefern die Namensträgerinnen ihren Namen im entsprechenden Gebiet überhaupt benutzten und dementsprechend beeinträchtigt sein könnten. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz hiermit indessen weder die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO), die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.

5.4 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils im letzten Absatz erklärt wird, dieses Verbot gelte im Verhältnis der Klägerinnen 3 bis 11 jeweils nur eingeschränkt. Der letzte Absatz dieser Dispositiv-Ziffer ist ersatzlos aufzuheben. Es versteht sich von selbst, dass der markenrechtliche Unterlassungsanspruch nur der Beschwerdegegnerin 1 zusteht.

[…]

Lb

Anmerkung:

Erwägung 2.3.1.1 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die operativ tätigen Gesellschaften des Tecton-Konzerns nachgewiesenermassen allesamt im Bausektor | tätig sind, und zwar schwerpunktmässig im entscheidrelevanten Bereich der Abdichtungen. Bei dieser Ausgangslage ist in der Tat nicht relevant, ob nun diese oder jene Konzerngesellschaft die Konzernmarke gebrauchte. Unabhängig davon steht nämlich fest, für welche Dienstleistungen – hier Abdichtungs- und Maurerarbeiten – dies geschah. Der konzernmässige Markengebrauch lässt sich mithin bestimmten Dienstleistungen zuordnen, für die er gemäss Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MSchG rechtserhaltend ist. Sind Konzerngesellschaften aber in unterschiedlichen Bereichen tätig, wie dies besonders deutlich bei einem Mischkonzern der Fall ist, verhält es sich anders. Allein die Tatsache, dass irgendeine nicht näher spezifizierte Gesellschaft des Konzerns die Marke gebraucht, zeigt noch nicht auf, für welche konkreten Dienstleistungen dieser Gebrauch erfolgt ist. Der Markengebrauch lässt sich bei solchen Konzernen nur dann spezifischen Dienstleistungen zuordnen und ist insofern rechtserhaltend, wenn nachgewiesen ist, welche Konzerngesellschaft die Marke für die jeweils von ihr angebotenen Dienstleistungen verwendet hat. Das vorliegende Urteil ist also nicht als Freipass für eine stets bloss pauschale Behauptung des konzernmässigen Markengebrauchs misszuverstehen; ein solches Vorgehen ist vielmehr nur dann möglich, wenn die verschiedenen Konzerngesellschaften im selben Dienstleistungsbereich tätig sind.

Dass die Zeichen- resp. Firmenähnlichkeit bejaht wurde, steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. betr. Markenrecht etwa BGE 81 II 284, «Compass / Kompass»; betr. Firmenrecht etwa BGE 92 II 95, «Pavag AG / Bavag Bau- und Verwaltungs-AG») und ist meines Erachtens überzeugend.

Dr. Bendicht Lüthi, Bern