7.2 Kartellrecht | Droit des cartels
«The Swatch Group AG – Ebauches»
Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2014
Keine Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens bei fehlendem Nahverhältnis zwischen «beherrschtem» Produkt und dem vom Zusammenschluss betroffenen Produkt
KG 9 IV; BV 96. Ein Zusammenschlussvorhaben ist gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig, wenn eine marktbeherrschende Stellung für einen bestimmten Markt rechtskräftig festgestellt wurde und ein Nahverhältnis zwischen dem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem «beherrschten» Markt besteht. Die Meldepflicht ist in Bezug auf die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte restriktiv auszulegen (E. 2, 2.1).
KG 9 IV. Nachgelagerte Märkte i.S.v. Art. 9 Abs. 4 KG umfassen Produkte oder Leistungen, für deren Produktion oder Vertrieb das «beherrschte» Produkt oder die «beherrschte» Leistung benötigt wird (E. 2.2, 2.2.4).
KG 9 IV. Offengelassen, ob mehrere Stufen innerhalb einer Produktionskette für das Vorliegen eines nachgelagerten Marktes relevant sein können (E. 2.2.5).
KG 9 IV, 7 II f. Ein benachbarter Markt i.S.v. Art. 9 Abs. 4 KG kann einerseits bei substituierbaren Gütern potenzieller Konkurrenten vorliegen und andererseits bei komplementären Gütern. Bei Letzteren besteht eine Meldepflicht nur, wenn eine parallele Nachfrage nach dem komplementären Produkt und dem «beherrschten» Produkt vorliegt, wobei die beiden Produkte als Bündel zusammen ver- oder gekauft werden und damit eine missbräuchliche Koppelung der beiden Produkte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG als denkbar erscheint. Keine Meldepflicht besteht allein aus dem Umstand, dass das «beherrschte» Produkt (Ebauches) und die vom Zusammenschluss betroffenen Komponenten (Uhrenschalen) in das gleiche Endprodukt (Uhr) einfliessen (E. 2.3, 2.3.1, 2.3.1.2, 2.3.2, 2.3.2.2).
KG 9 IV. Keine Meldepflicht besteht, wenn sich ein dem «beherrschten» Produkt (Ebauches) nachgelagertes Produkt (Mouvements) auf einem Markt befindet, der im Verhältnis zu den vom Zusammenschluss betroffenen Komponenten (Uhrenschalen) benachbart ist (E. 2.3.2.3).
LCart 9 IV; Cst. 96. Une opération de concentration doit être notifiée conformément à l’art. 9 al. 4 LCart, lorsqu’une décision entrée en force constate l’existence d’une position dominante sur un marché et qu’il existe un rapport étroit entre le marché concerné par la concentration et le marché «dominé». L’obligation de notifier doit être interprétée de manière restrictive en relation avec les marchés concernés par la concentration (consid. 2, 2.1).
LCart 9 IV. Les marchés situés en aval au sens de l’art. 9 al. 4 LCart comprennent les produits ou les services dont la production ou la distribution doit recourir au produit «dominé» ou au service «dominé» (consid. 2.2, 2.2.4).
LCart 9 IV. Demeure ouverte la question de savoir si plusieurs étapes au sein d’une chaîne de production sont déterminantes pour admettre l’existence d’un marché situé en aval (consid 2.2.5).
LCart 9 IV, 7 II f. Un marché voisin au sens de l’art. 9 al. 4 LCart peut d’une part exister en lien avec des produits de substitution de concurrents potentiels et, d’autre part, en lien avec des produits complémentaires. L’obligation de notifier s’applique pour ces derniers lorsqu’il existe une demande parallèle pour le produit complémentaire et le produit «dominé», étant précisé que les deux produits sont achetés ou vendus ensemble et qu’une subordination abusive des deux produits au sens de l’art. 7 al. 2 let. f LCart peut être admise. Il n’y a aucune obligation de notifier en raison du seul fait que le produit «dominé» (ébauches) et les composants touchés par la concentration (boîtiers de montre) s’assemblent dans le même produit final (montre) (consid. 2.3, 2.3.1, 2.3.1.2, 2.3.2, 2.3.2.2).
LCart 9 IV. Il n’y pas d’obligation de notifier lorsqu’un produit (mouvements) situé en aval d’un produit «dominé» (ébauches) se retrouve sur un marché qui est voisin au regard des composants (boîtiers de montre) concernés par la concentration (consid. 2.3.2.3).
II. Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. B-6180/2013
Mit Verfügung vom 8. November 2004 (RPW 2005, 128) hat die WEKO festgestellt, dass ETA SA Manufacture Horlogère Suisse («ETA») auf dem Markt für |mechanische, in der Schweiz hergestellte Ebauches (Bestandteil eines Uhrwerks) mit einem Stückpreis bis zu CHF 300.– eine marktbeherrschende Stellung innehat. Die WEKO hat weiter festgestellt, dass der Markt der montierten Uhrwerke (Mouvements) als nachgelagerter Markt gilt.
The Swatch Group AG («Beschwerdeführerin», Muttergesellschaft der ETA) vollzog im Jahr 2012 den Kauf sämtlicher Aktien der Simon et Membrez S.A. («S&M») und einer Beteiligung über 60% an Termiboîtes S.A. ohne vorgängige Meldung des Zusammenschlusses nach Art. 9 Abs. 4 KG. S&M stellt qualitativ hochstehende Uhrengehäuse aus edlen Materialien für das oberste Preissegment her. Zu ihren Kunden gehören neben der Beschwerdeführerin auch andere Hersteller von Luxusuhren. Termiboîtes bietet ausschliesslich die sogenannte Polissage von qualitativ hochstehenden Uhrengehäusen an.
Das Sekretariat der WEKO («Sekretariat») erfuhr über die Tagespresse von dieser Transaktion und forderte die Beschwerdeführerin zu einer vollständigen Meldung gemäss Art. 11 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU) auf. Die Vorinstanz erachtete die nunmehr gemeldete Transaktion für unbedenklich. Am 23. September 2013 erliess die Vorinstanz wegen Verstosses gegen Art. 9 Abs. 4 KG eine Verfügung und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Verwaltungssanktion wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 KG. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. November 2013 Beschwerde beim BVGer.
2. […] Art. 9 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) bestimmt, wann ein Zusammenschlussvorhaben gemeldet werden muss. Art. 9 Abs. 1 KG knüpft am Umsatz der beteiligten Unternehmen an (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 KG bei Versicherungen und Banken). Ungeachtet dieser umsatzbasierten Kriterien besteht die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 auch dann, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. Nach der Botschaft soll dadurch ermöglicht werden, dass der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch Zusammenschlüsse auf regionalen Märkten oder auf hoch konzentrierten Märkten mit kleinen Volumen entgegengetreten werden kann. Zudem könne gegen bereits marktbeherrschende Unternehmen vorgegangen werden, welche versuchten, unter Ausnutzung der Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG wirksamen Wettbewerb durch die sukzessive Akquisition von kleineren Unternehmen zu beseitigen (Botschaft KG 1995, BBl 1995, 581; S. Venturi/P. Favre, in: V. Martenet/C. Bovet/P. Tercier [Hg.], Commentaire Romand, Droit de la concurrence [CR Concurrence], 2. Aufl., Basel 2013, KG 9 N 105; P. Reich, in: Baker & McKenzie [Hg.], Handkommentar zum Kartellgesetz, Bern 2007, KG 9 N 25). Vertikale oder konglomerale Zusammenschlüsse mit Beteiligung des marktbeherrschenden Unternehmens sollen also auch erfasst werden, sofern ein Nahverhältnis der Märkte vorliegt (Botschaft KG 1995, BBl 1995, 580 f.; P. Mercier et al., Grands principes du droit de la concurrence, Basel 1999, 663; J. Borer, Kommentar Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl., Zürich 2011, KG 9 N 19).
Die Meldepflicht eines Zusammenschlusses gemäss Art. 9 Abs. 4 KG verlangt somit zwei kumulative Voraussetzungen: Erstens eine rechtskräftige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung und zweitens ein Nahverhältnis zwischen einem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem beherrschten Markt.
2.1 Bei der Auslegung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG ist zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Unternehmen die Meldepflicht voraussehbar sein muss. So enthält Art. 9 Abs. 4 KG im Unterschied zum Vorentwurf kein subsidiäres Marktanteilskriterium mehr. Stattdessen wird auf das eindeutig bestimmbare Kriterium der rechtskräftigen Feststellung der Marktbeherrschung abgestellt (Botschaft KG 95, BBl 1995, 581). Demnach soll die Feststellung i.S.v. KG 9 N 4 eine hohe Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen gewährleisten (vgl. P. Ducrey/J. Drolshammer, in: E. Homburger et al. [Hg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Erste Lieferung Zürich 1996, KG 9 N 65). Zudem werden in der Lehre Bedenken zur Rechtssicherheit geäussert, indem die Praxis der Vorinstanz als uferlose Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 4 kritisiert wird (M. Reinert, in: M. Amstutz/M. Reinert [Hg.], Basler Kommentar zum KG, Basel 2010, KG 9 N 316; S. Venturi/P. Favre, in: V. Martenet/C. Bovet/P. Tercier [Hg.], CR Concurrence, 2. Aufl., Basel 2013, KG 9 N 119 ff.).
Angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe der vor-, nachgelagerten und insbesondere benachbarten Märkte kann tatsächlich ein Problem mit der Voraussehbarkeit bestehen. Dies macht sinngemäss auch die Beschwerdeführerin geltend, indem sie die Auslegung in der angefochtenen Verfügung als unerwartete Praxisänderung auffasst. Deshalb ist Art. 9 Abs. 4 KG in Bezug auf die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte restriktiv auszulegen (K. Hofstetter/R. Schildknecht, Fusions|und Marktmachtkontrolle im neuen schweizerischen Kartellgesetz, SJZ 1997, 125; vgl. D. Zimmerli, Zur Dogmatik des Sanktionssystems und der «Bonusregelung» im Kartellrecht, Bern 2007, 459 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Auslegung eine Sanktion ausgesprochen wird (vgl. zum Bestimmtheitsgebot BGE 139 I 72 ff. E. 8.2).
2.2 Zunächst ist fraglich, ob der Zusammenschluss einen dem Markt für in der Schweiz hergestellte mechanische Ebauches bis zu einem Stückpreis von CHF 300.– nachgelagerten Markt betrifft.
Die nachfolgende Prüfung setzt voraus, dass die Marktabgrenzung der Vorinstanz (Herstellung von Uhrenschalen, welche für Schweizer Armbanduhren mit einem Handelspreis ab etwa CHF 1500.– verwendet werden) korrekt ist. […]
[…]
2.2.3 Die Verfahrensbeteiligten sind sich im Wesentlichen hinsichtlich zweier Punkte zum Begriff des nachgelagerten Markts uneinig. Erstens ist unklar, ob ein nachgelagerter Markt lediglich einen unmittelbar folgenden Markt oder weitere Stufen eines Produktionsprozesses umfasst. Zweitens ist fraglich, ob Komponenten einer folgenden Produktionsstufe auch als nachgelagert angesehen werden können. Insbesondere dann, wenn die Komponente nur für ein Endproduktverwendet werden kann, was den Zusammenhang zwischen Komponenten naturgemäss stärkt.
2.2.4 Nachgelagerte Märkte i.S.v. Art. 9 Abs. 4 KG umfassen Produkte und Leistungen, in welche das Produkt oder die Leistung, bezüglich derer Marktbeherrschung besteht, einfliesst (M. Reinert, in: M. Amstutz/M. Reinert [Hg.], Basler Kommentar zum KG, Basel 2010, KG 9 N 308; F. Scherrer, Das europäische und das schweizerische Fusionskontrollverfahren, Zürich 1996, 340 f.). Somit ist vorausgesetzt, dass ein «beherrschtes» Produkt für die Produktion oder den Vertrieb eines anderen Marktes benötigt wird (R. Weber/S. Volz, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, Zürich 2013, 283).
Demnach ist zu prüfen, ob Ebauches für den Markt für die Herstellung von Uhrenschalen benötigt werden. In einer vertikalen Betrachtungsweise sind für die Produktion von Uhrenschalen lediglich diejenigen Inputfaktoren erforderlich, welche auch in die Produktion einer Uhrenschale einfliessen. Ein Ebauche ist klarerweise keine Komponente einer Uhrenschale, sondern eine Komponente einer mechanischen Uhr. Von der hier interessierenden Transaktion sind mechanische Uhren jedoch nicht direkt betroffen.
Die Argumentation der Vorinstanz scheint auf eine globale Sichtweise zurückzugreifen: Da Ebauches und Uhrenschalen sich hinsichtlich der Fertigstellung einer mechanischen Uhr gegenseitig bedingen, ist für den Vertrieb von Uhrenschalen entscheidend, dass auch Ebauches erhältlich sind. Dieses Argument liesse sich jedoch bei vielen Produktionsprozessen vorbringen, weshalb die Interpretation der Vorinstanz wohl zu einer ausufernden Meldepflicht führen würde. Zumindest würde die weite Auslegung des Begriffs des nachgelagerten Marktes der vom Gesetzgeber gewollten Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Insbesondere bei komplexen Produkten mit vielen Komponenten (z. B. Fahrzeuge) würde die Meldepflicht unübersichtlich. […]
2.2.5 Somit erscheint der Markt für Uhrenschalen nicht als ein dem Markt für Ebauches nachgelagerter Markt. Dementsprechend kann offenbleiben, ob mehrere Stufen innerhalb einer Produktionskette für das Vorliegen eines benachbarten [recte: nachgelagerten] Marktes relevant sein können.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Meldepflicht aufgrund eines nachgelagerten Marktes infrage kommen würde, der Beschwerdeführerin kein Vorwurf wegen einer Missachtung gemacht werden könnte. Die Vorinstanz hielt in der gleichen Dispositivziffer der Verfügung, in welcher auch die marktbeherrschende Stellung von ETA festgestellt wurde, fest, dass als nachgelagerter Markt für Ebauches (mit einem Stückpreis bis zu CHF 300.– und in der Schweiz hergestellt) der Markt der montierten Uhrwerke (Mouvements) gilt (Verfügung vom 8. November 2004, RPW 2005, 1128). Die Beschwerdeführerin durfte demnach in guten Treuen davon ausgehen, keine Meldepflicht aufgrund des Kriteriums «nachgelagerter Markt» auszulösen, wenn sie ein Unternehmen aus einem anderen Markt als dem Markt für Mouvements übernimmt.
2.3 Weiter ist ein Nahverhältnis aufgrund eines benachbarten Marktes zu prüfen. Die Vorinstanz versteht unter benachbarten Märkten solche Märkte von Gütern, die bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft. Ein benachbarter Markt könne insbesondere im Falle von komplementären Gütern vorliegen (angefochtene Verfügung, Rz. 107). Diese Ansicht lehnt sich an Scherrer an, der unter benachbarten Märkten solche Märkte von Gütern versteht, die bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind oder deren Nachfrage parallel verläuft (Scherrer, 341). Demnach ist mittels des Begriffs des benachbarten Marktes um den relevanten Markt ein etwas grösserer Kreis zu ziehen. So erscheint etwa ein Produktmarkt, der knapp ausserhalb des relevanten (beherrschten) Markts liegt, für die Fusionskontrolle noch als beachtlich. Dies leuchtet insbesondere deshalb ein, weil ein Marktbeherrscher mithilfe von gezielten Akquisitionen von potenziellen Wettbewerbern disziplinierende Markteintritte verhindern könnte. Dementsprechend sind Produkte von potenziellen Wettbewerbern noch bis |zu einem gewissen Grad substituierbar i.S.v. Art. 9 Abs. 4 KG (vgl. dazu auch Reinert, KG 9 N 310 ff.).
2.3.1 Andererseits sind Produkte mit paralleler Nachfrage von Art. 9 Abs. 4 KG abgedeckt. Damit sind – wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – auch komplementäre Produkte gemeint. Jedoch sind durch das Erfordernis der parallelen Nachfrage nur solche Märkte betroffen, deren Produkte zusammen mit denjenigen des Marktbeherrschers bezogen oder verkauft werden (Reinert, KG 9 N 315; vgl. auch M. Meinhardt/A. Waser/J. Bischof, Basler Kommentar zum KG, KG 10 N 38). Die Parallelität muss insofern gegeben sein, als eine missbräuchliche Koppelung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG als denkbar erscheint (vgl. dazu S. Bishop/M. Walker, The Economics of EC Competition Law, 3. Aufl., London 2010, 452; G. Niels/H. Jenkins/J. Kavanagh, Economics for Competition Lawyers, Oxford 2011, 363; vgl. auch Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ABl. vom 18. Oktober 2008, Nr. C 265, 7, Rz. 93).
[…]
2.3.1.2 […]
Die Ansicht der Vorinstanz, wonach allein eine komplementäre Beziehung zwischen den zu prüfenden Märkten massgebend sein soll, erscheint als zu weit gehend. Folgte man in diesem Punkt der Vorinstanz, würden sämtliche Komponenten beispielsweise einer Produktionsmaschine oder eines Fahrzeugs gegenseitig als benachbarte Produkte erscheinen. Daran ändert auch die von der Vorinstanz angerufene Mitteilung bzw. eine Anlehnung an die Fusionskontrolle der EU nichts, weil diese lediglich die Frage betreffen, welche Informationen – nach Ansicht der Wettbewerbsbehörden – Teil einer Meldung i.S.v. Art. 11 VKU sein müssen. Sobald die Meldepflicht unstrittig ist, kann es sich rechtfertigen, relativ umfassende Informationen zu verlangen. Wenn die Frage der Meldepflicht jedoch wie vorliegend umstritten ist, lassen sich aus einem Meldeformular keine Rückschlüsse auf die Aufgreifkriterien der Meldepflicht ziehen. Die von der Vorinstanz verwendete Definition von benachbarten Märkten würde zu einer zu weiten Anwendung von Art. 9 Abs. 4 KG führen. Zumal mit dem Erfordernis der rechtskräftigen Feststellung der marktbeherrschenden Stellung höchstmögliche Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen bezweckt wurde (vgl. vorne E. 2.1). Mit einer extensiven Auslegung des benachbarten Marktes würde dieser Anspruch an die Rechtssicherheit wieder aufgegeben.
Demnach fallen vorliegend solche Märkte von Gütern oder Dienstleistungen als benachbarte Märkte in Betracht, deren Nachfrage derart parallel verläuft, als die Güter oder Dienstleistungen im Bündel ver- oder gekauft werden.
2.3.2 Vorliegend ist unstrittig, dass der vom Zusammenschluss betroffene Markt keine hinsichtlich des beherrschten Marktes substituierbaren Produkte beinhaltet. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich weder eine Substituierbarkeit aus Sicht der Nachfrage noch eine Angebotsumstellungsflexibilität vor. Somit kann die Prüfung, inwieweit die übernommenen Unternehmen als potenzielle Konkurrenz in Bezug auf Ebauches erscheinen, unterbleiben.
Dagegen ist fraglich, ob die Produkte der beiden Märkte zusammen ver- oder gekauft werden bzw. ob eine parallele Nachfrage nach diesen Produkten besteht.
2.3.2.1 Da für ein Mouvement je ein Ebauche und ein Assortissement benötigt wird, könnten diese beiden Komponenten zusammen als komplementäre Produkte in Bezug auf Uhrenschalen erachtet werden. Die drei Bestandteile bedingen sich dergestalt, dass ohne eine der Komponenten keine mechanische Uhr gefertigt werden kann. Insofern wäre es theoretisch möglich, dass beispielsweise ein Unternehmen alle drei Komponenten nachfragt, um dieses zusammenzusetzen und das Uhrwerk mit dem Schutzglas und dem Armband zu ergänzen.
[…]
2.3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass kein Nachweis für eine parallele Nachfrage erbracht wurde. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich nicht etwa vor, Kunden von S&M würden Ebauches von ETA in ähnlichem Umfang beziehen. Aus der Feststellung, wonach es Uhren mit Ebauches von ETA und zugleich Uhrenschalen von S&M gibt, lässt sich nicht ableiten, dass dies der Regelfall ist (vgl. diesbezüglich angefochtene Verfügung, Rz. 105 und Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2013 i.S. Swatch Group Lieferstopp, elektronisch erhältlich unter www.weko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide, Rz. 98). Falls es sich dagegen um einen Ausnahmefall handeln sollte, verhält sich die Nachfrage insofern nicht parallel, als keine Bündelung des Verkaufs von Ebauches mit demjenigen von Uhrenschalen plausibel erscheint.
Ausserdem wurde nicht geprüft, ob Ebauches von ETA effektiv zusammen mit Uhrenschalen von S&M ge- oder verkauft werden. Die Vorinstanz selbst erwog, Ebauches von ETA würden indirekt in Uhrenschalen von S&M eingebaut werden (angefochtene Verfügung, Rz. 105). Die Tatsache alleine, wonach sich die hier interessierenden Komponenten in derselben Uhr wiederfinden, ist für die Frage des Nachfrageverhaltens nicht aussagekräftig. Inwieweit eine Koppelung der verschiedenen komplementären Produkte möglich erscheint, wurde nicht erörtert.
Vor dem Hintergrund des Lieferstopps von ETA ist im vorliegenden Fall schliesslich allfälligen Bedenken einer Koppelung die Grundlage entzogen. |Eine Koppelung wäre nur dann möglich, wenn ETA bzw. die Beschwerdeführerin Ebauches mit einem Stückpreis von bis zu CHF 300.– zusammen mit Uhrenschalen der übernommenen S&M verkaufen würde. Dies erscheint aber ausgeschlossen, da die ETA keine Kunden ausserhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin mehr mit Ebauches beliefert.
2.3.2.3 Aus den dargelegten Überlegungen folgt, dass kein Nachweis darüber besteht, ob die Produkte der beiden relevanten Märkte zusammen ver- oder gekauft werden bzw. ob eine parallele Nachfrage nach diesen Produkten besteht. Auch wenn – ohne Prüfung der effektiven Marktverhältnisse – eine Nachfrage hinsichtlich eines Produktbündels grundsätzlich denkbar wäre, erscheint eine Bündelung – wenn überhaupt – eher zwischen dem Markt für Mouvements und Uhrenschalen einleuchtend. Dies nicht zuletzt deshalb, weil ETA die Belieferung von Kunden ausserhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin eingestellt hat.
Wenn Ebauches vor allem indirekt mittels Einbau in Mouvements von ETA in solche mechanische Uhren mit einer Uhrenschale von S&M gelangen, müsste eine Koppelung zwischen Mouvements und Ebauches geprüft werden. Eine solche Koppelung kann für die vorliegend strittige Meldepflicht jedoch nicht berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt des Vollzugs einzig für den Markt für Ebauches – und noch nicht für den Markt für Mouvements – rechtskräftig eine marktbeherrschende Stellung festgestellt wurde. Die Argumentation der Vorinstanz scheint vor diesem Hintergrund das Element «nachgelagert» hinsichtlich der Beziehung zwischen Ebauches und Mouvements mit dem Element «benachbart» mit Blick auf die denkbare Beziehung zwischen Mouvements und Uhrenschalen in unzulässiger Weise zu kombinieren.
Demnach konnte kein genügendes Nahverhältnis zwischen demjenigen Markt, für welchen die Marktbeherrschung festgestellt wurde, und dem vom Zusammenschluss betroffenen Markt nachgewiesen werden, um die restriktiv auszulegende Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG auszulösen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine rechtskräftige Feststellung gegeben ist (vgl. diesbezüglich BGE 137 II 199 ff. E. 6.5.1, 6.5.2; 139 I 72 ff.; C. Tagmann, AJP 2013, 467). Somit hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der hier relevanten Transaktion keine Meldepflichten verletzt.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG nicht verletzte. Folglich ist die Sanktionierung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz wegen der Verletzung einer Meldepflicht unzulässig.
[…]
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