Prozessrecht | Droit de procédure
«Think»
Bundesgericht vom 24. September 2015
Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids
BGG 42 I, II, 106 II, 105 I; BV 29 II; ZPO 229. Fällt eine kantonale Instanz nach einem Rückweisungsentscheid des BGer ein neues Urteil, so können im Rahmen einer neuerlichen Beschwerde ans BGer gegen dieses Urteil keine Argumente vorgetragen werden, die das BGer in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verwarf oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie damals nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (E. 1.2).
ZPO 55 I; ZGB 8. Die Vorgabe, konkret behaupten zu müssen, inwiefern die Abnehmer der eigenen Waren einer bestimmten Bevölkerungsgruppe angehören, sodass von einem engeren markenrechtlich massgebenden Verkehrskreis auszugehen wäre, stellt keine überhöhte Anforderung an die Substanziierungslast dar (E. 2).
aOG 66 I; BGG. Erachtet das BGer im Rahmen eines Rückweisungsentscheids die besondere markenrechtliche Kennzeichnungskraft eines Zeichens als nicht erstellt, so gehen entsprechende neuerliche Vorbringen im Rahmen einer lauterkeitsrechtlichen Argumentation vor der Vorinstanz ins Leere, jedenfalls wenn der massgebende Verkehrskreis der Gleiche ist (E. 1.2, 3.1).
LTF 42 I, II, 106 II, 105 I; Cst. 29 II; CPC 229. Lorsque l’instance cantonale rend un nouveau jugement suite à une décision de renvoi du TF, il n’est plus possible de faire valoir de nouveaux arguments contre ce jugement dans un nouveau recours devant le TF, lorsque ceux-ci ont été expressément rejetés par le TF dans sa décision de renvoi ou lorsque ce dernier ne devait pas du tout examiner dans la première procédure de recours dans la mesure où les parties ne les avaient pas allégués, bien qu’elles pouvaient et devaient le faire (consid. 1.2).
CPC 55 I; CC 8. L’obligation d’alléguer concrètement dans quelle mesure les consommateurs de ses propres produits font partie d’un cercle précis de la population de sorte que l’on doive se fonder sur un cercle restreint de clients déterminant au regard du droit des marques ne constitue pas une exigence trop élevée en matière de motivation (consid. 2).
aLOJ 66 I; LTF. Si le TF estime dans sa décision de renvoi que la force distinctive particulière du signe n’a pas été prouvée, les nouvelles allégations invoquées devant l’instance inférieure dans une argumentation relevant du droit de la concurrence n’y changent rien, en tout cas lorsque le cercle déterminant des consommateurs est le même (consid. 1.2, 3.1).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_268/2015
Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke «Think» (IR 801538 und IR 934984) sowie der Wortmarke «Think Outdoors» (CH 616551), die zum Teil für Schuhwaren registriert sind. Mittels Klage beim HGer Aargau beantragte sie gestützt auf Marken- und Lauterkeitsrecht unter anderem, der Beklagten und Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr mit Schuhwaren unter den Bezeichnungen «Think Outdoors» oder «Think Weinbrenner» aufzutreten und diese zu vertreiben oder die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen. In ihrem Widerklagebegehren beantragte die Beschwerdegegnerin die Nichtigerklärung der klägerischen Zeichen. Das HGer Aargau sprach die beantragten Verbote aus, erklärte aber in teilweiser Gutheissung der Widerklage die Marke CH 616551 für nichtig. Das hernach von der Beschwerdegegnerin angerufene BGer erachtete diese Marke nach Art. 2 lit. a MSchG als grundsätzlich schutzfähig, verneinte aber eine Verwechslungsgefahr mit den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Zeichen und hob die vom HGer Aargau ausgesprochenen Verbote auf. Trotz materieller Beurteilung nach dem MSchG wies das BGer die Sache jedoch nochmals an die Vorinstanz zurück, weil diese auf die Prüfung der ebenfalls geltend gemachten Verletzung des UWG verzichtet hatte. Im Rahmen dieser Rückweisung wies das HGer Aargau die Klage ab, in der Erwägung, mangels erheblicher Bekanntheit der Marke «Think» im massgeblichen Verkehrskreis sei eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen; zudem liege auch keine unlautere Anlehnung oder Rufausbeutung vor. Die von der Beschwerdeführerin dagegen geführte |Beschwerde wird vom BGer abgewiesen.
1.
[…]
1.2 Nach einem Rückweisungsentscheid des BGer sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien (abgesehen von allenfalls zulässigen Noven) verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 ff. E. 2 m.H.). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das BGer schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (BGer vom 25. November 2014, 5A_748/2013, E. 2.1; vom 4. April 2014, 5A_488/2013, E. 3.1; vom 27. November 2013, 5A_585/2013, E. 2; vom 19. Februar 2013, 4A_612/2012, E. 1.2; vom 14. Januar 2013, 4A_600/2012, E. 1; vom 26. September 2012, 4A_278/2012, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 669; je m.H.).
[…]
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe (bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von «Think») auf einen unzutreffenden Verkehrskreis abgestellt.
2.1 Die Vorinstanz erwog, die Schuhe der Beschwerdeführerin richteten sich an ein breites Publikum, auch wenn sie bestimmte Kunden (die auf gesunde und ökologische Schuhe achten), besonders ansprechen wolle. Diese engere Zielgruppe sei jedoch nur sehr vage bestimmt und es sei nicht substanziiert dargetan, dass die klägerischen Schuhe hauptsächlich an eine spezielle Bevölkerungsgruppe verkauft würden. Es werde zum Beispiel nicht behauptet, die Schuhe würden hauptsächlich in medizinischen Spezialgeschäften verkauft, so dass von einer überwiegenden Kundschaft mit medizinischen Problemen ausgegangen werden könnte. Der für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens massgebliche Verkehrskreis bestehe somit aus allen Käufern von Schuhen und nicht etwa nur aus Schuhkäufern mit Problemfüssen oder dergleichen.
2.2 Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substanziieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substanziierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 ff. E. 2b; 108 II 337 ff. E. 2b). Stellt das kantonale Gericht überhöhte Anforderungen an die Substanziierungslast, indem es detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt, als für die rechtliche Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nötig sind, verletzt es Bundesrecht (BGE 114 II 289 ff. E. 2a).
2.3 Die Beschwerdeführerin legt auch vor BGer in keiner Weise dar, dass sie im kantonalen Verfahren konkret behauptet hätte, die Abnehmer ihrer Schuhe gehörten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe an, sondern bezeichnet die vorinstanzliche Erwägung ohne weitere Begründung als unzutreffend. Sie bringt lediglich vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Frage stehenden Produkten um «modische Bequemschuhe» handle, für die ihre Marke «Think» über eine grosse Bekanntheit und einen besonders guten Ruf in der Schweiz verfüge. Sie vermag vor BGer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substanziierungslast gestellt hätte; mangels hinreichender Vorbringen hatte diese auch keinen Anlass, die von der Beschwerdeführerin (zu ihren ungenügenden Behauptungen) angebotenen Beweise abzunehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den massgebenden Verkehrskreis für die Beurteilung der (originären und derivativen) Kennzeichnungskraft des Zeichens «Think» wie auch der Verwechslungsgefahr in den Käufern von Schuhen erblickte.
3.
3.1 Wie sich ergeben hat, ist für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens «Think» im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage allgemein von Abnehmern von Schuhen auszugehen. Im konkreten Fall ist damit kein Unterschied zu dem für die markenrechtliche Kennzeichnungskraft massgebenden Verkehrskreis auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage einmal mehr ins Feld geführte erhöhte Bekanntheit ihres Zeichens «Think «für Schuhe, mit der sie dessen angeblich besondere Kennzeichnungskraft begründet, wurde bereits im Rahmen des ersten bundes|gerichtlichen Beschwerdeverfahrens abgehandelt. Sie hatte sich damals im Zusammenhang mit dem Schutzumfang von «Think» darauf berufen, es sei angesichts der erhöhten Bekanntheit ihrer Marke (aufgrund ihrer angeblich langjährigen Benutzung in der Schweiz und des guten Rufs ihrer Bequemschuhe) von einer besonderen Kennzeichnungskraft auszugehen. Das BGer erachtete diesen Einwand mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid für unbehelflich (BGer vom 4. Dezember 2014, 4A_330/2014, E. 2.2.4). Es erwog ausserdem im Rahmen der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass der Durchschnittskonsument von Schuhen die Wortverbindung «Think Outdoors» insgesamt als beschreibende bzw. anpreisende Aussage auffasst, solange sich die Marke «Think» dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen der beanspruchten Waren eingeprägt habe, was von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sei (BGer vom 4. Dezember 2014, 4A_330/2014, E. 3.2.3).
Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids war im vorinstanzlichen Verfahren daher nicht erneut zu prüfen, ob das Zeichen «Think» aufgrund der behaupteten langjährigen Benutzung in der Schweiz bei Abnehmern von Schuhen besonders bekannt sei bzw. ob sich das Zeichen bei diesen durch Werbeanstrengungen der Beschwerdeführerin besonders eingeprägt habe. Die Vorbringen in der Beschwerde zur angeblich erhöhten Bekanntheit von «Think» gehen somit ins Leere.
Allgemein verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Unterlassungsbegehren, soweit sie sich auf das Markenschutzgesetz stützten, vom BGer endgültig beurteilt worden sind (BGer vom 4. Dezember 2014, 4A_330/2014, E. 3.2.4). Mit ihren ausführlichen Vorbringen, mit denen sie der Beschwerdegegnerin einmal mehr eine Markenverletzung vorwirft und daraus ableitet, ihre markenrechtlichen Ansprüche seien begründet, ist sie aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht zu hören.
[…]
Bi