10 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

|3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des donnés

«Tötungsdelikt» Bundesgericht vom 26. Mai 2021

Rechtmässige Verweigerung der Akteneinsicht durch Medienschaffende in ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 1C_33/2020

BGG 82 ff., 83, 86 I d, 86 II, 89 I, 90.

Nach Beendigung eines Strafverfahrens steht für die verweigerte Einsicht in Verfahrensakten die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung und nicht die Beschwerde in Strafsachen (E. 1.1).

BV 30 III, 16 III; EMRK 6 I; UNO-Pakt II 14 I; StPO 69 I, III.

Auf das Prinzip der Justizöffentlichkeit, wonach Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich sind, können sich Medienschaffende ohne besonders schutzwürdiges Informationsinteresse auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens berufen. Ein Einsichtsrecht von nicht verfahrensbeteiligten Dritten in strafprozessuale Entscheide, die eine nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen nach sich ziehen, bedarf eines schutzwürdigen Informationsinteresses (E. 3.1.1.–3.1.3).

BGÖ 3 I a; OeffG/SG 2 I.

Der Zugang zu Verfahrensakten eines Strafverfahrens ist vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen, da diese vom «Geist der Öffnung», der dem Öffentlichkeitsrecht inhärent ist, nicht erfasst werden (E. 3.2).

StPO 101 I, II, III, 333, 102, 102 I, 99 I; EG-StPO/SG 35 II a-g, III; BV 29 II, 16 III, 17 I, II, III.

Nach Abschluss des Strafverfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Datenschutzgesetz. Für ein seit über 10 Jahren rechtskräftig erledigtes Strafverfahren, welches intensiv medial begleitet wurde und bei welchem in einer Pressekonferenz über in Medien neu vorgebrachte Hinweise, welche auf eine mögliche Mehrtäterschaft hinweisen, detailliert informiert wurde, ergibt sich das schutzwürdige Interesse nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien und findet seine Grenzen in überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen umfassenden Interessenabwägung (E. 3.3., E. 5).

BV 13 I, II; StPO 69 III a, 299 ff., 73 I; StGB 320.

Die dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehenden privaten Interessen, die Sache endlich ruhen lassen zu können und alte Wunden nicht immer wieder aufreissen zu lassen, wiegen schwerer als das Informationsinteresse der Medien. Ebenso sind die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen höher zu gewichten als das Informationsinteresse der Medien (E. 6).

LTF 82 ss, 83, 86 I d, 86 II, 89 I, 90.

Après la fin d’une procédure pénale, il est possible de déposer un recours de droit public contre le refus de la consultation du dossier, et non un recours en matière pénale (consid. 1.1).

Cst. 30 III, 16 III; CEDH 6 I; Pacte de l’ONU II 14 I; CPP 69 I, III.

Le principe de la publicité de la justice, selon lequel les audiences et les verdicts sont publics, peut être invoqué par les journalistes sans intérêt à l’information particulièrement digne de protection, même après la clôture définitive d’une procédure. Le droit à la consultation par des tiers qui ne sont pas parties à la procédure de décisions en matière de procédure pénale, qui entraînent un règlement non judiciaire de la procédure sans conséquences pénales, exige un intérêt à l’information digne de protection (consid. 3.1.1-3.1.3).

LTrans 3 I a; OeffG/SG 2 I

L’accès aux dossiers concernant une procédure pénale est exclu du champ d’application de la loi sur la transparence, ceux-ci n’étant pas couverts par l’«esprit d’ouverture» inhérent au droit sur la transparence (consid. 3.2).

CPP 101 I, II, III, 333, 102, 102 I, 99 I; EG-StPO/SG 35 II a-g, III; Cst 29 II, 16 III, 17 I, II, III.

Après la clôture de la procédure pénale, le traitement des données personnelles, la procédure et la protection juridique sont régis par la loi sur la protection des données. Dans le cas d’une procédure pénale définitivement close depuis plus de dix ans, qui a fait l’objet d’un suivi médiatique intensif et au sujet de laquelle des informations détaillées ont été fournies lors d’une conférence de presse en vue de discuter des nouveaux indices présentés dans les médias qui laissaient planer le doute d’une pluralité d’auteurs, l’intérêt digne de protection ne découle pas nécessairement de la fonction de contrôle des médias et trouve ses limites dans les intérêts prépondérants de l’État ou dans les intérêts légitimes de tiers. Il est nécessaire à cet effet de procéder à une pesée soigneuse et complète des intérêts (consid. 3.3, consid. 5).

Cst. 13 I, II; CPP 69 III a, 299 ss, 73 I; CP 320.

Les intérêts privés qui s’opposent au droit à la consultation du dossier, à savoir pouvoir enfin clore l’affaire et ne pas rouvrir sans cesse de vieilles blessures, pèsent plus lourd que l’intérêt des médias à être informés. De même, les intérêts publics au maintien du secret l’emportent sur l’intérêt des médias à l’information (consid. 6).

|Im Jahr 2007 erregte das Entführungs- und Tötungsdelikt an F. grosse Medienaufmerksamkeit. Anfang 2019 führten einzelne Presseberichte sowie die Aussagen angeblicher Zeugen, wonach neben dem verstorbenen G. weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen sein sollen, erneut zu Schlagzeilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hielt in diesem Zusammenhang am 7. März 2019 eine Pressekonferenz ab.

Bereits vorher, am 1. März 2019, hatten die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (in der Folge SRF) sowie der dort für die Sendung «Rundschau» tätige Redaktor H. beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen um Einsicht in die Akten des im Zusammenhang mit dem oben genannten Delikt geführten Strafverfahrens ersucht. Sie beabsichtigten im Wesentlichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob die medial aufgebrachten Zeugenaussagen seinerzeit abgeklärt worden waren.

In der Folge liess das Untersuchungsamt die Kontaktdaten der von der Einsicht betroffenen Personen polizeilich abklären, kontaktierte diese und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wies das Untersuchungsamt das Gesuch ab.

Dagegen erhoben die SRF sowie H. am 15. August 2019 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Gewährung der ersuchten Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 vereinigte die Anklagekammer die beiden Verfahren und wies die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Januar 2020 an das BGer beantragt die SRF, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihr Einsicht in die gesamten Akten des Strafverfahrens gegen den verstorbenen G. zu gewähren; eventuell sei die Angelegenheit zur Gewährung einer beschränkten Akteneinsicht an die Anklagekammer, subeventuell an das Untersuchungsamt zurückzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1.Streitgegenstand bildet die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens nach dessen Beendigung und damit ein Akt der Justizverwaltung. Gegen den angefochtenen Entscheid steht daher nicht, wie in dessen Rechtsmittelbelehrung angegeben, die Beschwerde in Strafsachen, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen, wie dies die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat (BGE 136 I 80 ff. E. 1.1 und 2.1; Urteil vom 11. Juli 2018, 1B_510/2017, E. 1). Weder liegt ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vor noch steht ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

[…]

3.

3.1.

3.1.1.Gemäss dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten Prinzip der Justizöffentlichkeit sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 ff. E. 2.2; 143 I 194 ff. E. 3.1 f.; j. m.H.). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 143 I 194 ff. E. 3.1; 139 I 129 ff. E. 3.3; 137 I 16 ff. E. 2.2; j.m.H.). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachhinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen (BGE 139 I 129 ff.; BGer vom 21. Juni 2016, 1C_123/2016, E. 3.6, publ. in: ZBl 117/2016, 601 ff.; G. Steinmann, in: B. Ehrenzeller/B. Schindler/R. J. Schweizer/K. A. Vallender [Hg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, BV 30 N 66). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (BGer vom 11. Juli 2018, 1B_510/2017, E. 3.4).

Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (BGer vom 22. Januar 2020, 1C_497/2018, E. 2.2; vom 7. Juni 2019, 1C_394/2018, E. 4.1; vom 21. Juni 2016, 1C_123/2016, E. 3.5.2; j.m.H.). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlicheitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürzung steht (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 194 ff. E. 3.4.3; 139 I 129 ff. E. 3.6; BGer vom 11. September 2019, 1C_616/2018 E. 2.2; j.m.H.).

|3.1.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Prinzip der Justizöffentlichkeit in begründeten Fällen auch ein Einsichtsrecht von Interessierten in strafprozessuale Entscheide (insbesondere Einstellungsverfügungen) folgen, die eine nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen nach sich ziehen (BGE 137 I 16 ff. E. 2.3; 134 I 286 ff. E. 6).

Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten ist ein schutzwürdiges Informationsinteresse vorausgesetzt, das gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen ist. Einsichtsgesuche dürfen insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann (BGE 134 I 286 ff. E. 6.3; BGer vom 7. Juni 2019, 1C_394/2018, E. 4.1; vom 3. Juli 2012, 1B_68/2012, E. 3.2; j.m.H.). Im Fall von Medienschaffenden ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien (BGE 137 I 16 ff. E. 2.4).

3.1.3.Nach diesen Ausführungen bildet das Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die gesamten Strafakten, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt. Dies ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 69 StPO, in dessen Abs. 1 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren präzisiert und in dessen Abs. 3 namentlich hinsichtlich des vorliegend betroffenen Vorverfahrens eingeschränkt wird (vgl. BGE 143 I 194 ff. E. 3.1 m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II geltend macht, zielt ihre Beschwerde daher ins Leere.

3.2.Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auf das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht. Wie bereits auf Bundesebene (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ) ist der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten eines Strafverfahrens bilden, auch vom Geltungsbereich des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz; OeffG/SG; sGS 140.2]), wobei sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst sind. Massgebend sind diesbezüglich die einschlägigen Spezialgesetze (Botschaft und Entwurf der Regierung des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2013 zum Informationsgesetz des Kantons St. Gallen, ABl 2013 1483; vgl. auch Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003 1989). Damit kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Verfahrensakten vom «Geist der Öffnung» (vgl. BBl 2003 1984), der dem Öffentlichkeitsrecht inhärent ist, nicht erfasst sind.

3.3.

3.3.1.In der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren in den Art. 101 und 102 geregelt. Nach dem Akteneinsichtsrecht der Parteien (Abs. 1) und von anderen Behörden (Abs. 2), enthält Art. 101 in Abs. 3 auch eine Bestimmung zum Akteneinsichtsrecht von Dritten. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches haben. Andernfalls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das schützenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (BGer vom 22. April 2016, 1B_353/2015, E. 4.3; vom 12. Januar 2015, 1B_306/2014, E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGer vom 17. März 2021, 1B_590/2020, E. 7.1; vom 14. Juni 2019, 1B_55/2019, E. 3.4 f.; vom 16. November 2017, 1B_340/2017, E. 2.1; j.m.H.).

Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (Urteile vom 16. November 2017, 1B_340/2017, E. 2.1; vom 22. April 2016, 1B_353/2015, E. 4.3; vom 12. Januar 2015, 1B_306/2014, E. 2.1; vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 2; j.m.H.).

3.3.2.Vorliegend handelt es sich indes um ein abgeschlossenes Strafverfahren, in dessen Akten Einsicht gewährt werden soll. Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). Auf die kantonalen datenschutzrechtlichen Grundlagen geht vorliegend weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin ein. Der Kanton St. Gallen hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens Art. 35 EG-StPO/SG erlassen (vgl. BGer vom 28. Oktober 2019, 6B_979/2019, E. 4.2).

Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g EG-StPO/SG werden an andere als die in den lit. a–f genannten Personen und Behörden Strafakten herausgegeben und Auskünfte erteilt, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und |der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten (Abs. 3). […]

3.3.3.Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 129 I 249 ff. E. 3; 113 Ia 1 ff. E. 4a; BGer vom 18. September 2018, 1C_352/2018, E. 3.2; vom 4. November 2015, 4A_212/2015, E. 4.2.3; vom 17. Januar 2014, 2C_387/2013, E. 4.2.2; vom 25. Juni 2013, 5A_956/2012, E. 2.1; j.m.H.; Steinmann, BV 29 N 54).

4.Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Medienunternehmen Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens zu gewähren ist, das im Jahr 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht zukommt (E. 5) und ob diesem überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 6), wobei eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. […]

5.

5.1.In Bezug auf die Interessen der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass das Strafverfahren seit über zehn Jahren rechtskräftig erledigt und bis zu dessen Abschluss medial intensiv begleitet worden sei. Die kürzlich in den Medien neu aufgebrachten Hinweise seien durch das Untersuchungsamt und die Kantonspolizei anfangs 2019 gewürdigt worden, wobei das Verfahren mangels neuer Anhaltspunkte nicht wiederaufzunehmen gewesen sei. Darüber sei die Öffentlichkeit an einer Pressekonferenz im März 2019 detailliert informiert worden. Es gebe damit keine geheime Kabinettsjustiz zu befürchten, die einer (erneuten) medialen Überprüfung und Aufarbeitung bedürfe. Die Würdigung der Verfahrensakten durch die Beschwerdeführerin hätte daher blossen kriminalgeschichtlichen Charakter. Wie es sich mit dem Interesse der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund verhalte, könne vorliegend mit Blick auf die Interessenabwägung offenbleiben.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lege nicht (substanziiert) dar, welche Widersprüche sie mit der Akteneinsicht noch klären wolle. Angesichts dessen, dass im März 2019 eine Pressekonferenz über den lange zurückliegenden Fall abgehalten worden sei, an der die neu aufgebrachten Mutmassungen ausgeräumt worden seien, sei nicht zu erkennen, was noch weiter zu klären sein könnte. Gäbe es solche Punkte, hätten diese im Beschwerdeverfahren konkret benannt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

5.2.Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringt vor, aus Sicht der Öffentlichkeit stellten sich mehrere Fragen. Insbesondere sei unklar, welche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien und zu welchen Ergebnissen die Befragungen und Ermittlungen in der Strafuntersuchung geführt hätten. Um diese Fragen zu klären, habe sie am 1. März 2019 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, das sie im Wesentlichen mit der medialen Aufmerksamkeit auf den Fall aufgrund verschiedener, offenbar nicht durch Akten belegte Aussagen von Privatpersonen begründet habe. Es sei nicht ersichtlich, was tatsächlich erstellt und belegt sei, welche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien und zu welchen Ergebnissen Befragungen und Ermittlungen der Strafuntersuchung geführt hätten. Es sei ihr Anliegen und legitimes Interesse als Medienschaffende, der Öffentlichkeit fundierte, sachlich erstellte und belegbare Informationen zu diesem abgeschlossenen Strafverfahren zu liefern und diese aufgrund der Kenntnisse aus den Akten korrekt wiederzugeben, wozu sie auf die Einsichtnahme in die Strafakten angewiesen sei.

Ihr schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Diese könne sie ohne Akteneinsicht nicht wahrnehmen; eine Überprüfung der anlässlich der Pressekonferenz gemachten Angaben sei ihr nicht möglich. Von einem blossen kriminalgeschichtlichen Interesse könne keine Rede sein.

Konkrete Widersprüche in den anlässlich der Pressekonferenz gemachten Angaben müsse sie nicht nachweisen; dies sei ihr erst nach der Akteneinsicht möglich. Zum Teil gehe es auch um Widersprüche zu Erkenntnissen aus eigenen Quellen, die aufgrund des Redaktionsgeheimnisses nicht preisgegeben werden könnten. Als Beleg für die neuen Hinweise und Widersprüche zu den bisherigen Erkenntnissen führt die Beschwerdeführerin einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) betreffend die Pressekonferenz vom 7. März 2019 sowie einen Artikel aus der Zeitung «Blick» an. Die gemäss dem NZZ-Artikel seitens der Strafverfolgungsbehörden kommunizierten Informationen ständen im Widerspruch zu den im «Blick»-Artikel aufgeführten Hinweisen. Diesem zufolge bestünden Zeugenaussagen, wonach drei Männer, und nicht nur ein Mann, im fraglichen Kastenwagen gesessen hätten. Des Weiteren gebe es offenbar Hinweise auf eine mögliche Beteiligung einer bestimmten, na|mentlich genannten Person, bestünden Fragen zu einer möglichen Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdegegner 4 und dem mutmasslichen Täter sowie zu den Schussverletzungen des Beschwerdegegners 4 und stimme der letzte ermittelte Antennenstandort bezüglich des mutmasslichen Täters mit dem behördlich kommunizierten Bewegungsbild nicht überein. Mit Blick auf die aufgeworfene Mehrtätertheorie wolle sie prüfen, welche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien und zu welchen Ergebnissen die Befragungen und Ermittlungen geführt hätten. Ihr in der Kontrollfunktion der Medien liegendes Interesse und das Interesse der Öffentlichkeit wögen schwer, zumal der Fall im Jahr 2007 für enormes Aufsehen gesorgt und politische Handlungen nach sich gezogen habe und er bis heute in der Öffentlichkeit verankert sei.

5.3.Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis garantiert (Abs. 3). Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 143 I 194 ff. E. 3.1 m.H.). Als subsidiäres Auffanggrundrecht dazu gewährleistet die Meinungsfreiheit das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 BV; BGE 144 I 126 ff. E. 4.1 m.H.).

5.4.

5.4.1.Wie sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, sah sich diese vor allem wegen eines (gestützt auf die Thesen eines Schriftstellers verfassten) Zeitungsartikels, wonach der mutmassliche Täter nicht alleine gehandelt haben soll, zu ihrem Akteneinsichtsgesuch veranlasst. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gestützt darauf bzw. aufgrund von angeblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten zu weiteren Recherchen und einer diesbezüglichen Berichterstattung veranlasst sieht – was ihr mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Medienfreiheit (vgl. Art. 17 BV) grundsätzlich frei steht – ist fraglich, ob ihr damit ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die gesamten Akten des seit über zehn Jahren rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zukommt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Lauf des bundesgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2008 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 erhalten hat und an die Einsicht in die Strafakten im Vergleich dazu höhere Anforderungen zu stellen sind: Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei am 7. März 2019 – und damit nach dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2019 – eine Pressekonferenz abgehalten haben, in deren Rahmen die medial aufgeworfenen Thesen zu möglichen Ermittlungsansätzen thematisiert und unter Rückgriff auf die damaligen Untersuchungsergebnisse gewürdigt wurden. Inwiefern darüber hinaus ein relevantes öffentliches Informationsinteresse bestehen soll, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig hervor. Im Übrigen hat diese Einsicht in die vom Untersuchungsamt erlassenen Verfügungen erhalten, worin eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Beweismitteln bzw. den von einem Melder vorgebrachten Thesen stattgefunden hat. Inwiefern die behaupteten Widersprüche und Ungereimtheiten damit nicht ausgeräumt worden wären, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht hervor.

5.4.2.Was die polizeiliche Befragung des zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdegegners 4 vom 3. Juni 2019 betrifft, so erfolgte diese, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, im Rahmen des vorliegenden, von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Akteneinsichtsverfahrens. Nach Eingang des Akteneinsichtsgesuchs beim Untersuchungsamt wurde den Betroffenen des damaligen Strafverfahrens das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem sich der Beschwerdegegner 4 nicht vernehmen liess und Kontaktversuche scheiterten, beauftragte das Untersuchungsamt die Kantonspolizei St. Gallen, den Beschwerdegegner 4 zu kontaktieren, ihn auf die Ausgangslage (laufender Akteneinsichtsprozess inklusive der in den Medien erhobenen Anschuldigungen) aufmerksam zu machen und Stellung beziehen zu lassen. Dementsprechend wurde der Beschwerdegegner 4 am 3. Juni 2019 von der Polizei befragt. Inwiefern dieses Vorgehen Fragen aufwerfen und zu einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Strafakten führen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Lauf des bundesgerichtlichen Verfahrens in dieses Befragungsprotokoll, das Bestandteil des vorliegenden Verfahrens ist, Einsicht erhalten.

Inwiefern in der Zeit zwischen dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 und der Pressekonferenz vom 7. März 2019 anderweitige Ermittlungshandlungen getätigt worden sein sollen, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2020 vermutet, ist nicht ersichtlich und geht auch aus ihren Vorbringen nicht hervor. Diese Zeitspanne dürfte schlicht darauf zurückzuführen sein, dass das mediale Interesse erst anfangs 2019 aufkam und darauf mittels Abhaltens der Pressekonferenz reagiert wurde. […]

5.4.3.Entgegen der in ihrer Stellungnahme an das BGer vom 22. Juni 2020 vertretenen Ansicht ist auch mit der Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts vom 11. Dezember 2018 kein «Beleg für die Notwendigkeit einer Akteneinsicht der Medien» gegeben: Nach Eingang einer Meldung beim kantonalen Sicherheits- und Justizdeparte|ment prüfte das Untersuchungsamt die einzelnen Vorbringen des Melders und verfügte anschliessend am 11. Dezember 2018: «Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens erfolgt nicht.», und dass es sich dabei um einen «Aktenentscheid» handle. […]

5.5.Nach diesen Ausführungen ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten zukommt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offenbleiben.

Das Interesse der Beschwerdegegnerin 5, die sich für die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen hat, fällt vorliegend nicht entscheidrelevant ins Gewicht.

6.

6.1.Hinsichtlich der privaten Interessen der Beschwerdegegner erwog die Vorinstanz, das Interesse der Beschwerdegegner 1–3, die Sache endlich ruhen lassen zu können und alte Wunden nicht immer wieder aufreissen lassen zu müssen, wiege schwer. Das tragische, grausame und für die Angehörigen fraglos äusserst einschneidende Verbrechen liege zwölf Jahre zurück. Die Bedürfnisse der Medien seien mit der Abhaltung der Pressekonferenz hinreichend befriedigt worden. Die Interessen der Beschwerdegegner 1–3, welche die damaligen Schlüsse der Untersuchungsbehörden auch heute nicht in Frage stellten, überwögen jene der Beschwerdeführerin und der Öffentlichkeit klar. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den vielen Jahren seit der Tat einzelnen Medienanfragen entsprochen habe, habe sie den Schutz ihrer privaten Interessen nicht «verwirkt». Diese gelte es nach wie vor zu schützen, zumal eine solche Argumentation für die Beschwerdegegnerin 1 gerade Veranlassung sein könnte, interessierten Medien ablehnend gegenüberzustehen. Im Übrigen sollte mit der ins Leben gerufenen Stiftung insbesondere der Name und das Andenken an das Mädchen positiv besetzt werden. Die Errichtung der Stiftung habe auch der Verarbeitung des tragischen Ereignisses gedient, weshalb es zynisch wäre, damit das mediale Aufreissen alter Wunden zu rechtfertigen.

6.2.Die Beschwerdeführerin führt aus, im Zusammenhang mit den privaten Interessen der Beschwerdegegner sei zu berücksichtigen, dass der Fall und zahlreiche Details in der Öffentlichkeit bereits bekannt seien und nicht erst durch ihre Akteneinsicht an die Öffentlichkeit gelangten, was die entgegenstehenden privaten Interessen relativiere.

6.3.In ihrer Vernehmlassung an das BGer hielten die Beschwerdegegner 1–3 fest, sie hätten keinerlei Zweifel an der Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei. Ansonsten wären sie die Ersten, die alles dafür täten, dass die Ermittlungen wiederaufgenommen würden. Eine erneute mediale Aufarbeitung und ein Aufreissen alter Wunden, nur um erneut Medienpräsenz zu erhalten, wäre jedoch alles andere als verhältnismässig und sei ihnen nicht zumutbar. Für die Verarbeitung dieses tragischen Ereignisses hätten sie enorm viel Kraft und Zeit gebraucht. Auch sei es nicht notwendig, dass die Beschwerdeführerin private Ermittlungen tätige, um Widersprüche aufzuzeigen; sie könne ihre Hinweise unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses den Strafverfolgungsbehörden übermitteln, welche die Widersprüche anschliessend prüften.

6.4.Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Demnach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Abs. 1) und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2). Das in Art. 13 Abs. 2 BV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt einen Teilaspekt des Rechts auf Privatsphäre dar. Art. 13 Abs. 2 BV schützt personenbezogene Daten. Dazu gehören Informationen mit bestimmbarem Bezug zu einer Person. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, unter anderem an die Medien (BGE 144 II 77 ff. E. 5.2; BGer vom 11. Juli 2018, 1B_510/2017, E. 3.3; j.m.H.).

6.5.Die Beschwerdegegner 1–3 äusserten sich im vorliegenden Verfahren wiederholt dahingehend, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Eine erneute Berichterstattung über die tragischen Ereignisse aus dem Jahr 2007 nach über zehn Jahren würde alte Wunden wieder aufreissen und sie erneut schwer belasten. Ihr aus Art. 13 BV abgeleitetes privates Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht wiegt daher schwer und wird durch den Umstand, dass die Mutter im Namen ihrer verstorbenen Tochter eine Stiftung gegründet hat, nicht entscheidend relativiert: Die Stiftung bezweckt die Unterstützung benachteiligter Kinder. So wurden unter anderem zwei Schulen in den Philippinen aufgebaut. Mit der Stiftung soll mithin nicht die Erinnerung an das Verbrechen, sondern vielmehr an das Mädchen aufrechterhalten und dessen Name positiv besetzt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner selber auf eine Anfechtung der Einstellungsverfügung verzichtet haben. Sie halten im vorliegenden Verfahren ausdrücklich fest, nach wie vor volles Vertrauen in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu haben, ansonsten hätten sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens selber in die Wege geleitet.

Auch wenn der Beschwerdegegner 4, der vom mutmasslichen Täter am selben Tag im Jahr 2007 angeschossen worden sein soll, in der Zwischenzeit verstorben ist, hat auch er sich im Rahmen der Befragung zum Akteneinsichtsgesuch unmissverständlich gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen. Aus seiner schriftlichen Stellungnahme an das Untersuchungsamt geht sodann hervor, dass auch er volles Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden gehabt hat.

6.6.Unter dem Gesichtswinkel der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass Strafuntersuchungen bereits vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 grundsätzlich geheim geführt wurden. Die Einsicht in die Strafakten war nur in engen Grenzen zugelassen |und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut (vgl. BGer vom 3. Februar 2005, 1P.330/2004, E. 3.3 m.H.). Heute sieht die StPO in Art. 69 Abs. 3 lit. a ausdrücklich vor, dass das (vorliegend betroffene) Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO nicht öffentlich ist, wobei Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO vorbehalten bleiben. Das Vorverfahren ist vom Untersuchungsgeheimnis geprägt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1153; N. Schmid/D. Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, StPO 69 N 8): Gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO bewahren die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Es handelt sich dabei um eine absolute Verpflichtung, die sich aus dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB ergibt (vgl. BGer vom 16. Januar 2020, 1B_435/2019, E. 3.1 m.H.). Das Untersuchungsgeheimnis bezweckt einerseits die gezielte und reibungslose Durchführung von Strafverfahren und dient andererseits dem Schutz der vom Strafverfahren unmittelbar betroffenen Personen. Ebenso soll der Prozess der Meinungsbildung und der Entscheidfindung innerhalb eines staatlichen Organs vor Störungen geschützt werden. Schliesslich ist auch an die privaten Interessen weiterer Personen, namentlich an jene der Opfer einer Straftat zu denken, die durch die Geheimhaltungspflicht davor bewahrt werden, dass die Öffentlichkeit Details über ihre Intim- und/oder Privatsphäre erfährt (vgl. BGer vom 16. Januar 2020, 1B_435/2019, E. 3.1 m.H.; D. Brüschweiler/R. Nadig/R. Schneebeli, in: A. Donatsch/V. Lieber/S. Summers/W. Wohlers [Hg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, StPO 73 N 1). Das Untersuchungsgeheimnis gilt im Grundsatz über den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus.

Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um uneingeschränkte Einsicht in die gesamten Strafakten stehen damit gewichtige staatliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, wären von einer solchen Einsicht doch unzählige, sowohl aus persönlicher wie auch aus behördlicher Sicht sensible Informationen betroffen. Einsichtsgesuche dürfen das gute Funktionieren der Strafjustiz sodann nicht gefährden […], was auch noch nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu bedenken ist. So kann seitens der Untersuchungsbehörden namentlich mit Blick auf künftige Verfahren ein Interesse daran bestehen, dass keine Angaben zu verfolgten Ermittlungstaktiken und Untersuchungsstrategien veröffentlicht werden. Zudem sollen die in eine Strafuntersuchung involvierten Personen davon ausgehen können, dass im Rahmen eines Vorverfahrens getätigte Ermittlungen und Untersuchungen in aller Regel nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Insbesondere können gerade zu Beginn einer Strafuntersuchung auch Personen an einem Verfahren beteiligt sein, gegen die sich ein anfänglicher Verdacht nicht erhärtet. Insgesamt ergeben sich daraus gewichtige öffentliche Interessen, welche der Einsicht in die Strafakten entgegenstehen.

7.Zusammenfassend überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegner und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einsicht in die Strafakten verweigert.

[…]

Gn