Obergericht Zürich vom 18. Dezember 2018
7. Wettbewerbsrecht
7.1 Lauterkeitsrecht
UWG 3 I a, 23 I. Geniesst ein Restaurant seit mehreren Jahren einen ausgezeichneten Ruf, der sich in einer Vielzahl positiver Bewertungen auf einer Bewertungsplattform (hier: Tripadvisor) und in einer sehr guten Bewertung in einem bekannten Gastronomieführer (hier: Gault Millau) manifestiert, ist eine einzelne negative Bewertung auf einer Bewertungsplattform objektiv nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen (E. II/3.1, 3.2).
7. Droit de la concurrence
7.1 Concurrence déloyale
LCD 3 I a, 23 I. Lorsqu’un restaurant jouit depuis plusieurs années d’une renommée excellente qui se manifeste dans un grand nombre d’évaluations positives sur une plateforme d’évaluation (ici: tripadvisor) et par une très bonne évaluation dans un guide gastronomique connu (en l’espèce Gault Millau), une seule évaluation négative sur une plateforme d’évaluation n’est objectivement pas propre à fausser la concurrence (consid. II/3.1, 3.2).
III. Strafkammer; Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung; Akten-Nr. UE180205
Ein im gehobenen Gastrosegment etabliertes Restaurant erstattete Strafanzeige gegen einen Gast, der nach einem Restaurantbesuch in einer E-Mail gedroht hatte, eine negative Bewertung auf Tripadvisor zu publizieren – was er dann auch tatsächlich tat. In seiner ausführlichen Bewertung führte der Gast in einem Teilsatz aus, dass er an der Deklaration des ihm servierten Fisches zweifle, weil dieser seiner Meinung nach nicht die erforderliche Qualität aufgewiesen habe. Für das mit 16 Gault-Millau-Punkten ausgezeichnete Restaurant gab es zum Zeitpunkt der infrage stehenden Publikation 180 Bewertungen, die mehrheitlich sehr gut bis ausgezeichnet waren. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, keine Untersuchung an die Hand zu nehmen. Dagegen erhob das Restaurant Beschwerde an das OGer Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 ab.
Aus den Erwägungen:
II. […]
3.1 […]
[Auf Antrag macht sich strafbar], wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Äusserung muss objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen. Sodann muss die Äusserung von Wettbewerbsteilnehmern, beispielsweise potentiellen Kunden, wahrgenommen werden können (A. Blattmann, in: R. Heizmann / L. Loacker (Hg.), Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Zürich 2018, UWG 3 N 19 und N 22).
3.2 Die Beschwerdeführerin misst der von der Beschwerdegegnerin 1 publizierten Bewertung auf dem Onlineportal «Tripadvisor» eine Schädigung ihres Geschäftes und dadurch einen ernstlichen Nachteil zu. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich beim Restaurant «A.» um ein seit langem bestehendes Restaurant, welches im bekannten Gastronomieführer Gault Millau aufgeführt wird (vgl. <www.gault-millau.ch/>, abgerufen am 14. Dezember 2018). Das Restaurant geniesst demnach einen ausgezeichneten Ruf. Dieser lässt sich durch eine einzelne negative Bewertung auf einem Onlineportal nicht beeinflussen. Derzeit bestehen auf dem Onlineprotal «Tripadvisor» 209 Bewertungen für das «A.». Davon 156, mithin drei Viertel, sehr gut und ausgezeichnet. Zum Zeitpunkt der Publikation der fraglichen Bewertung waren es 180 Bewertungen, ebenfalls mehrheitlich sehr gut bis ausgezeichnet (vgl. <www.tripadvisor.ch/Restaurant_Review-g188113-d697899-Reviews-or30-A.html>, abgerufen am 14. Dezember 2018). Sodann gibt es noch diverse weitere ähnliche öffentliche Online-Bewertungsplattformen. Die langjährige Erfolgsgeschichte der Beschwerdeführerin wurde demnach auch durch einzelne schlechtere Bewertungen in der Vergangenheit nicht getrübt. Deren Einfluss war somit offensichtlich nicht gegeben. Eine verständige Person lässt sich denn auch durch eine einzelne negative Bewertung auf einer solchen Plattform nicht zu einer Vermögensleistung bestimmen. Somit fehlt es an der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils, weshalb kein strafbares Verhalten gegeben ist. Daher kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Publikation der | Bewertung sowieso vornehmen wollte ober ob sie diese mit der Rückzahlung der bezahlten Kosten in Zusammenhang stellte.
Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in ihrer detaillierten Bewertung einlässlich über die ihrer Meinung nach schlechte Qualität des servierten Fisches (black cod) aus. Im letzten Halbsatz diesbezüglich zweifelt sie daran, ob es überhaupt black cod gewesen sei. Diese geäusserte persönliche Meinung ist jedoch offensichtlich spekulativ und fusst auf keinen erkennbaren Tatsachen. Ohnehin würde es sich nur um geschäftliche Kritik handeln, was nicht ehrenrührig ist.
Die von der Beschwerdegegnerin 1 publizierte Bewertung ist objektiv nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Wie bereits erwähnt, gibt es eine Vielzahl von publizierten Bewertungen auf dieser und weiteren Onlineplattformen. Eine einzelne solche Bewertung ist im Raume der Stadt Zürich nicht wettbewerbsrelevant.
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Mj