7-8|2018
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Ultraschallvernebler»
Handelsgericht Zürich vom 12. Mai 2017
Fehlende Differenzierung zwischen streitgegenständlichen Designs im Beweisvortrag

5. Designrecht

5.1 Muster und Modelle

DesG 4 b, c, 20, 21, 24 I; ZPO 55 I, 221 I. Existieren mehrere Designs, muss im Rahmen des Parteivortrags zur Nichtigkeit zwischen den einzelnen Designs klar differenziert werden (E. 3.1).

ZPO 55 I, 221 I. Mehrthematische Beweismittel sind unzulässig, d. h. die einzelnen Beweismittel müssen den jeweiligen Sachvorbringen eindeutig zugeordnet werden können (E. 3.2).

DesG 3 I b, 4 c. Offenbarungshandlungen weiterer Personen sind nicht neuheitsschädlich, sofern der Beklagte deren Rechteinhaber ist (E. 3.3).

5. Droit du design

5.1 Dessins et modèles

LDes 4 b, c, 20, 21, 24 I; CPC 55 I, 221 I. En présence de plusieurs designs, les conclusions des parties visant à la nullité doivent différencier de manière claire chacun des designs (consid. 3.1).

CPC 55 I, 221 I. Les moyens de preuve multithématiques sont irrecevables, ce qui signifie que chacun des moyens de preuves doit pouvoir être attribué sans équivoque à une allégation de fait respective (consid. 3.2).

LDes 3 I b, 4c. La divulgation d’un design par d’autres personnes ne détruit pas la nouveauté, à condition que le titulaire du droit en soit l’auteur (consid. 3.3).

Abweisung der Klage; Geschäfts-Nr. HG140246-O

Die Klägerin klagte am 15. Dezember 2014 am HGer Zürich auf Feststellung der Nichtigkeit zweier Designs von Ultraschallverneblern, die in Saunas und Dampfbädern zum Einsatz gelangen können.

Das HGer Zürich hat die Klage abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2. Beweislast

In casu macht die Klägerin die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Designs gestützt auf die Ausschlussgründe gemäss Art. 4 lit. b DesG (fehlende Neuheit und Eigenart) und gemäss Art. 4 lit. c DesG (technische Bedingtheit der Designs) geltend.

Gemäss Art. 21 DesG begründet die Hinterlegung die Vermutung der Neuheit und der Eigenart zugunsten des Schutzrechtsinhabers, mithin des Beklagten. Entsprechend hat die Klägerin das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäss Art. 4 lit. b DesG zu beweisen (HGer Aargau, sic! 2014, 545 ff. E. 5.2, «Rollmatte»; BGer, sic! 2007, 546 ff. E. 2.1.2, «Schmuckschatulle»; BGer, sic! 2016, 526 ff. E. 2.2.2, «Saunapritschen»; R. Stutz / S. Beutler / ​M. Künzi, Handkommentar Designgesetz, Bern 2006, DesG 21 N 19).

Gleiches gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Vorliegens des Ausschlussgrundes der technischen Bedingtheit gemäss Art. 4 lit. c DesG, auch wenn sich die Beweislast nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB richtet (HGer Aargau, sic! 2014, 545 ff. E. 5.2, «Rollmatte»).

Zusammenfassend liegt die Beweislast für die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Designs, d. h. das Vorliegen der Ausschlussgründe gemäss Art. 4 lit. b und lit. c DesG, vollumfänglich bei der Klägerin.

3. Würdigung

3.1 Hauptbegründung: Fehlende Differenzierung der Klägerin zwischen den beiden streitgegenständlichen Designs

Bei den streitgegenständlichen Designs handelt es sich – entgegen den klägerischen Behauptungen – um zwei, voneinander unterschiedliche Designs. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Registereintrag, umfasst dieser doch zwei Ordnungsnummern für jedes hinterlegte Design (Art. 25 Abs. 1 lit. g DesV). Die Eintragung mehrerer Designs im Register ist gemäss Art. 20 DesG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 DesG ohne Weiteres möglich und zulässig. Etwas anderes wurde auch durch die Klägerin nicht dargetan.

In Verkennung dieser Sachlage unterliess es die Klägerin in ihren Parteivorträgen zwischen den einzelnen Designs hinlänglich zu differenzieren, was vom Beklagten zu Recht mehrfach moniert wurde. Die klägerischen Tatsachenvorbringen über die Nichtigkeit der beiden Designs sind entsprechend nicht nachvollziehbar, verbleibt doch völlig im Unklaren, ob sie sich auf beide Designs oder nur auf ein Design beziehen. Aufgrund des unklar gebliebenen Tatsachenfundaments ist die Klage somit abzuweisen.

Zusammenfassend ist die Klage bereits aufgrund der fehlenden Differenzierung zwischen den beiden streitgegenständlichen Designs abzuweisen.

3.2 Eventualbegründung: Unzulässige Beweisofferten und insgesamt pauschale und vage Tatsachenvorbringen der Klägerin.

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Wollte man – unter Ausserachtlassung des soeben Dargelegten – die klägerischen Tatsachenvorbringen dennoch berücksichtigen, so gilt es mit dem Beklagten zu bemerken, dass mehrthematische Beweismittel unzulässig sind (statt vieler: F. Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, 24, N 2.11). Die Klägerin stellte dementsprechend nicht gehörige Beweisanträge, indem sie unspezifisch, teilweise «für sämtliche obigen Ausführungen», «vorgenannte» Unterlagen oder das Zeugnis «weiterer Mitarbeiter (w. MA)» zum Beweis anbot. Dies hat zur Folge, dass der grösste Teil ihrer Tatsachenbehauptungen in der Replik mangels formgültiger Beweisofferten als unbewiesen zu gelten hat, zumal der Beklagte die klägerischen Ausführungen ausdrücklich bestritt. Einzig in Randnote 24 der Replik gelang es der Klägerin Beweismittel gehörig anzubieten. Die Patentanmeldungen für Duschkabinen sind für den Ausgang des vorliegenden Prozesses, der sich um Ultraschallvernebler dreht, aber, wie der Beklagte in aller Kürze zutreffend ausführte, «unerheblich».

Überhaupt blieben die tatsächlichen Ausführungen in beiden Parteivorträgen der Klägerin äusserst pauschal und vage. Es kann im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes aber nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein, die Sachdarstellung einer Partei aus den Beilagen selbst zusammenzutragen (BGE 141 III 549 ff. E. 3.1). So hält die Klägerin hinsichtlich einer neuheitsschädlichen Veröffentlichung beispielsweise lediglich fest, die Designs seien einem «breiten Publikum» zugänglich gemacht worden, ohne zu präzisieren, was sie genau damit meint. Hinsichtlich der Ausschlussgründe der fehlenden Eigenart und der technischen Bedingtheit der Designs lässt es die Klägerin allgemein bei Sätzen, wie «[Die Eigenart] ist nicht ersichtlich», «Bei der Form handelt es sich im Wesentlichen um die Formgebung aus den technischen Vorgaben» oder «Dass für einen Rundbehälter als solches kein Designschutz beansprucht werden kann, wird hoffentlich auch vom Beklagten anerkannt» bewenden. Mit derartigen pauschalen Ausführungen kommt die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast jedenfalls nicht nach.

Zusammenfassend fehlt es sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik an rechtsgenügend vorgetragenen Behauptungen, weshalb die Klage auch aus dieser Perspektive abzuweisen ist. Überdies erweist sich der grösste Teil der in der Replik gestellten Beweisanträge als formungültig.

3.3 (Sub-)Eventualbegründung: Fehlender Beweiswert der eingereichten Unterlagen der Klägerin

Betrachtet man im Sinne einer zusätzlichen Eventualbegründung – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die einzelnen Beweismittel der Klägerin genauer, so gilt es vorab im Allgemeinen festzuhalten, dass Zeichnungen in Patentschriften ein Design gewöhnlich nicht entnommen werden kann (OGer Appenzell Ausserrhoden, sic! 2013, 49 ff. E. 3.4b, «Blumenkistenhalter»; P. Heinrich, DesG/HMA, Kommentar, Zürich 2002, DesG 2 N 31). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, unterscheidet sich doch sowohl die österreichische Patentschrift vom 15. Februar 2010 als auch die deutsche Gebrauchsmusterschrift vom 3. September 2009 deutlich von den streitgegenständlichen Designs (z. B. hinsichtlich der Öffnungen des Flüssigkeitsbehälters).

Als «berechtigte Person» im Sinne von Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 7 DesG gilt, wie der Beklagte zu Recht ausführt, die zur Hinterlegung berechtigte Person (Heinrich, DesG 3 N 16). In casu ist demnach der Beklagte die berechtige Person (vgl. Art. 21 DesG). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Registereintrag, fungiert doch der Beklagte sowohl als Designer als auch als Hinterleger. Mit anderen Worten kann der Beklagte sich auf die Schonfrist gemäss Art. 3 lit. b DesG berufen, die ein Jahr vor dem unbestritten gebliebenen Hinterlegungsdatum, d. h. am 15. April 2011, zu laufen beginnt. Sämtliche dem Beklagten im genannten Zeitraum zuzurechnenden Offenbarungshandlungen wirken also ohnehin nicht neuheitsschädlich.

Die durch die Klägerin ins Recht gereichten Unterlagen betreffen allesamt angebliche Verkäufe der streitgegenständlichen Designs im Jahr 2011 und fanden zugestandermassen im Wissen und Einverständnis des Beklagten statt. […]

Die entsprechenden klägerischen Unterlagen vermögen damit also gerade keine neuheitsschädlichen Offenbarungshandlungen zu dokumentieren. Es liegt doch – selbst wenn den anerbotenen Beweismitteln an sich überhaupt Beweiswert zukommen sollte, was indessen offenbleiben kann – ein Anwendungsfall von Art. 3 lit. b DesG, mithin eine nicht neuheitsschädliche Offenbarung durch den Beklagten selbst, vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gleichgültig ist, ob der Beklagte oder eine Drittperson, wie die Klägerin etc., im genannten Zeitraum als mögliche Verkäuferin agierte. Relevant ist einzig, dass der Beklagte Urheber der Offenbarungshandlungen war (Heinrich, DesG 3 N 31; Stutz / ​Beutler / Künzi, DesG 3 N 42 ff.). Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin in der Replik überzeugen dementsprechend nicht und sind insgesamt auch nicht nachvollziehbar.

Schliesslich kommt auch den klägerischen Internetausdrucken von irgendwelchen Google-Suchanfragen hinsichtlich des Ausschlussgrundes der technischen Bedingtheit kein Beweiswert zu. Vielmehr spricht nur schon die Tatsache, dass sich zwei Designs im Streit befinden und die zahlreichen durch den Beklagten erwähnten, auf dem Markt erhältlichen Ultraschallvernebler gegen den Ausschlussgrund der | technischen Bedingtheit (in diesem Sinne auch: BGE 133 III 189 ff. E. 6.1.2, 6.2). Mit anderen Worten können Ultraschallvernebler auch auf andere Weise konstruiert werden, als sie den beiden Designs des Beklagten zugrunde liegt und dementsprechend eine ganz andere äussere Gestalt aufweisen.

Zusammenfassend vermag die Klägerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen keinen Beweis hinsichtlich des Vorliegens irgendeines Ausschlussgrundes zu erbringen, geschweige denn solche überzeugend darzutun, weshalb die Klage auch aus dieser Perspektive abzuweisen ist.

[…]

Ab