6|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«US-Steuerdaten II»
Bundesgericht vom 21. Januar 2019
Herausgabe persönlicher Informationen an ausländische Behörden

1. Informationsrecht

DSG 6 I, 6 II d. Das öffentliche Interesse an der Beilegung eines Steuerstreits mit den USA liegt in der Vermeidung von Gerichtsverfahren, dies primär für systemrelevante Banken. Das Vermeiden einer erneuten Eskalation des Steuerstreites liegt aber eventell auch in einer Gesamtbetrachtung im Interesse aller Banken. Nicht im öffentlichen Interesse liegt hingegen, dass gegen eine Bank keine Anklage erhoben werden kann, da sich dies nicht auf die finale Bereinigung sämtlicher Streitigkeiten zwischen den US-Behörden und allen betroffenen Schweizer Banken erstreckt (E. 2-2.1.4).

BankG 7 I; BGG 105. Im Fall einer kleineren, nicht systemrelevanten Bank braucht es konkrete Hinweise auf negative Auswirkungen einer Klageerhebung, um anzunehmen, eine Klage führe zu einem Vertrauensverlust mit entsprechender Kettenreaktion, Eigendynamik und gerichtsnotorisch existenzbedrohenden Folgen. Erst wenn solche konkrete Hinweise auf den möglichen, durch eine Klage bedingten Ausfall einer nicht systemrelevanten Bank vorliegen, können Aussagen über die volkswirtschaftlichen Konsequenzen eines Ausfalls mehrerer nicht systemrelevanter Banken gemacht werden (E. 2.2-2.2.2).

1. Droit de l’information

LPD 6 I, 6 II d. L’intérêt public (susceptible de justifier la communication transfrontière de données) à résoudre un litige fiscal avec les États-Unis existe principalement pour les banques d’importance systémique. Cela étant, la notion d’intérêt public peut éventuellement s’étendre à la prévention d’une nouvelle escalade du litige fiscal lors d’une prise en considération globale de toutes les banques. En revanche, empêcher que des poursuites puissent être intentées contre une banque ne constitue pas un intérêt public, car cet intérêt ne s’étend pas à un règlement définitif de tous les litiges entre les autorités des États-Unis et toutes les banques suisses concernées (consid. 2-2.1.4).

LB 7 I; LTF 105. Dans le cas d’une banque plus petite et n’ayant pas une importance systémique, il faut des indications concrètes des effets négatifs de l’introduction d’une action en justice pour admettre qu’une telle action entraînerait une perte de confiance avec la réaction en chaîne qui en découle, une dynamique propre et des conséquences menaçant notoirement l’existence de la banque. Ce n’est que lorsqu’il existe ces éventuelles indications concrètes d’une défaillance possible, causée par l’action en justice, d’une banque dépourvue d’importance systémique que l’on peut faire des allégations sur les conséquences économiques nationales de la défaillance de plusieurs banques d’importance non systémique (consid. 2.2.-2.2.2).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_144/2018

Die Bank A. (Schweiz) AG (Beklagte; Beschwerdeführerin) ist eine auf das Private Banking spezialisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die internationale Kundschaft betreut. B. (Angestellter; Kläger; Beschwerdegegner) ist ein ehemaliger Angestellter der Beklagten. Zur Auseinandersetzung zwischen der Bank und ihrem Angestellten kam es im Rahmen des sog. Steuerstreits zwischen den vereinigten Staaten von Amerika (USA) und der Schweiz.

Um den Steuerstreit beizulegen, unterzeichneten das EFD und das Department of Justice der USA (nachfolgend: DoJ) ein «Joint Statement». Gestützt darauf erstellten das US-Justizministerium und die US-Steuerbehörde ein «Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters of Swiss Banks» (nachfolgend: US-Programm), an dem verschiedene Schweizer Banken teilgenommen und gewisse Banken (diejenigen der Kategorie 2; vgl. die Liste bei <www.justice.gov/tax/swiss-bank-program>, zuletzt besucht am 21. Januar 2019) ein Non-Prosecution-Agreement (NPA) abgeschlossen haben (vgl. zum «Joint Statement» und US-Programm: <www.justice.gov/iso/opa/resources/8592013829164213235​599.pdf​>; zuletzt besucht am 21. Januar 2019; vgl. auch das Urteil des BGer vom 1. Oktober 2018, 4A_250/2018 Sachverhalt A). Banken wie die Beklagte, gegen die am Tag der Bekanntgabe des US-Programms bereits eine Strafuntersuchung hängig war (Banken der Kategorie 1), sind vom US-Programm ausgeschlossen. Sie können aber, wenn sie mit den US-Behörden | zusammenarbeiten, ein «Deferred Prosecution Agreement» (DPA) abschliessen (vgl. hierzu: <www.ustaxprogram.com​>, zuletzt besucht am 21. Januar 2019). Gestützt auf eine Verfügung des EFD (vgl. zu derartigen Verfügungen das Urteil des BGer vom 22. September 2016, 4A_83/2016 Sachverhalt A.b) wurde der Beklagten mit Blick auf Art. 271 Ziff. 1 StGB eine Zusammenarbeit mit den US-Behörden unter gewissen Bedingungen gestattet.

In diesem Rahmen informierte die Beklagte ihren Angestellten, sie beabsichtige, ihn betreffende Informationen an die US-Behörden weiterzugeben. Dieser widersetzte sich der Herausgabe und klagte schliesslich beim ArbGer Zürich. Dieses hiess die Klage gut, und die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung wies das Zürcher OGer ab. Es kam dabei zum Schluss, da es sich bei der Beklagten nicht um eine systemrelevante Bank handle, mangle es an dem für die Zulässigkeit der Datenherausgabe notwendigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer Anklage. Auch in Bezug auf ein allfälliges öffentliches Interesse, eine weitere Eskalation des Steuerstreites zu vermeiden, hielt das OGer die Datenherausgabe nicht für notwendig, da mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angehörten, bereits ein NPA abgeschlossen worden sei, sodass der Streit nunmehr weniger virulent sei als früher. Überdies erachtete das OGer bereits die negativen Konsequenzen einer allfälligen Anklageerhebung nicht als hinreichend dargetan. Das private Interesse der Beklagten an der Datenherausgabe sei dagegen nicht geeignet, eine solche zu rechtfertigen. Darauf gelangte die Beklagte an das BGer.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gewährt, genügt somit als solche und macht die Datenherausgabe rechtswidrig – es sei denn, es liege einer der Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a–g DSG vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die USA nicht über eine im Sinn von Art. 6 Abs. 1 DSG genügende Gesetzgebung verfügen. Sie rügt aber, die Vorinstanz habe die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG, dass nämlich die Datenherausgabe für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich ist, zu Unrecht verneint. Sie macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Steuerstreit zwischen den USA und der Schweiz habe sich beruhigt. Sie wirft der Vorinstanz vor, die Unterschiede zwischen den Banken der Kategorie 1 und der Kategorie 2 zu missachten. Während letztere inzwischen sämtliche ein NPA abgeschlossen hätten, sei es den Banken der Kategorie 1 nicht gelungen, eine Einigung mit den US-Behörden zu erreichen. In Bezug auf die Banken der Kategorie 1 habe sich die Situation gerade nicht entspannt, sondern vielmehr der Druck zugenommen. Nicht die Wahrscheinlichkeit eines Wiederaufflammens des Steuerstreites stehe zur Diskussion, sondern die Möglichkeit einer finalen Bereinigung. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung.

2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht über weite Strecken an der Sache vorbei:

2.1.1 Die Vorinstanz ging nicht davon aus, Banken der Kategorie 1 hätten sich mit den Behörden bereits geeinigt. Sie hat zudem festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass die Behörden von Banken der Kategorie 1 im Hinblick auf ein DPA umfassendere und detailliertere Angaben verlangten, als dies bei Banken der Kategorie 2 der Fall sei. Sie hat die Unterschiede zwischen den Banken der Kategorie 1 und 2 mithin nicht verkannt. Sie stellte für die Frage, ob die Gefährdung einer Bank den schweizerischen Interessen zuwiderlaufe, aber primär darauf ab, ob die betroffene Bank in der Schweiz systemrelevant sei. Da die Beschwerdeführerin nicht systemrelevant sei, fehle es von vornherein an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, das die Datenherausgabe zu rechtfertigen vermöchte. Für den Fall, dass man das Interesse an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an der Vermeidung einer weiteren Eskalation als öffentliches Interesse genügen lassen wollte, hielt die Vorinstanz im Sinne einer Eventualerwägung fest, mit allen Banken der Kategorie 2 sei ein NPA abgeschlossen worden. Zur Kategorie 1 gehörten nur wenige Banken, darunter nur zwei systemrelevante. Der US-Steuerstreit sei daher längst nicht mehr so virulent wie früher und die Herausgabe der strittigen Daten daher nicht unerlässlich zur Vermeidung einer Eskalation des Steuerstreites.

2.1.2 Die Feststellung, der US-Steuerstreit sei längst nicht mehr so virulent wie früher, trifft auch aus der Sicht der betroffenen Banken und nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst zumindest für die Banken der Kategorie 2 zu. Damit ist objektiv gesehen auch insgesamt eine gewisse Entspannung eingetreten, auch wenn sich die Situation für die Banken der Kategorien 1 noch nicht verändert oder gar verschlimmert haben sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Vorinstanz hat die Unterschiede der Banken der Kategorie 1 und 2 in tatsächlicher Hinsicht nicht missachtet, sondern sie zieht die Grenze des öffentlichen Interesses an einer Beilegung des Steuerstreites mit den USA enger als die Beschwerdeführerin, indem sie das | Interesse an der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens primär auf systemrelevante Banken eingrenzt und eventuell auf die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreites in einer Gesamtbetrachtung aller Banken und nicht aus der Sicht der einzelnen Bank oder im Sinne einer finalen Bereinigung der Streitigkeiten mit sämtlichen Banken. Das war für die Beschwerdeführerin auch klar ersichtlich, rügt sie doch selbst, nicht die Wahrscheinlichkeit eines Wiederaufflammens des Steuerstreites stehe zur Diskussion, sondern die Möglichkeit einer finalen Bereinigung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung steht insoweit nicht zur Debatte, sondern die Umschreibung der massgebenden öffentlichen Interessen.

2.1.3 Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin zwar ein weitergehendes öffentliches Interesse, als die Vorinstanz angenommen hat, sie setzt dieses aber, zumindest was die finale Bereinigung des Steuerstreites betrifft, im Wesentlichen einfach voraus, und geht dabei nicht rechtsgenüglich auf die Frage ein, weshalb es Recht verletzen sollte, wenn die Vorinstanz die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Vermeidung des Steuerstreites enger zieht (Verhinderung eines Wiederaufflammens des Steuerstreites) als die Beschwerdeführerin (finale Bereinigung des Steuerstreites). Insoweit gehen die Vorbringen zum Tatsächlichen und zur Verletzung des rechtlichen Gehörs an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.

2.1.4 Im Übrigen wäre diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung ersichtlich. Dass gegen eine Bank Anklage erhoben werden könnte und dies zu verhindern sei, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als solches kein öffentliches Interesse dar (BGer vom 26. Juli 2017, 4A_73/2017, E. 3.2). Offengelassen hat das BGer für Banken der Kategorie 2 allerdings, ob das private Interesse der Bank an ihrem Weiterbestehen, falls dieses durch ein Strafverfahren in den USA gefährdet wäre, indirekt als öffentliches Interesse geschützt sein könnte (zit. Urteile 4A_73/2017, E. 3.1 und 3.2 jeweils am Ende; 4A_83/2016, E. 3.4.3). Wenn das BGer von einem öffentlichen Interesse daran spricht, ein Wiederaufflammen beziehungsweise eine Eskalation des Steuerstreits zu vermeiden, ist darunter nicht das Interesse an einer finalen Bereinigung sämtlicher Streitigkeiten zwischen den US-Behörden und allen betroffenen Schweizer Banken zu verstehen. Denn diesfalls hätte unter diesem Titel jede Vermeidung einer Anklage gegen eine Bank als öffentliches Interesse berücksichtigt werden müssen, was das BGer nicht verlangt hat (vgl. zit. Urteile 4A_73/2017, E. 3.2; 4A_83/2016, E. 3.5.2 am Anfang). In Bezug auf das Wiederaufflammen des Steuerstreites ist das Verständnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

2.2 Problematisch erscheint dagegen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, wenn es die Vorinstanz zur Verneinung eines massgebenden öffentlichen Interesses einfach genügen lassen will, dass die Beschwerdeführerin nicht systemrelevant ist. Dies mag zwar indizieren, dass ein Ausfall einzig der Beschwerdeführerin die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem nicht erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Damit ist aber noch nichts über die volkswirtschaftlichen Konsequenzen ausgesagt, wenn mehrere nicht systemrelevante Banken ausfallen sollten. Das US-Programm und das Joint Statement betrafen keineswegs nur systemrelevante Banken. Wird bei der Interessenabwägung allein darauf abgestellt, ob die einzelne Bank systemrelevant ist, lässt sich eine allfällige erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems durch den sukzessiven Ausfall mehrerer (nur isoliert betrachtet nicht systemrelevanten) Banken nicht ausschliessen. Wie diesem Aspekt Rechnung zu tragen ist oder ob und in welchem Ausmass auch die Vermeidung des Ausfalls einer einzelnen nicht sytemrelevanten Bank im öffentlichen Interesse liegt, braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden:

2.2.1 Die Vorinstanz ging zwar grundsätzlich davon aus, die Existenz einer Bank, die den US-Behörden nicht alle Daten liefere, sei gefährdet, weil ohne vollständige Lieferung der geforderten Daten kein DPA abgeschlossen werden könne. Sie verwies aber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die gerichtsnotorisch existenzielle Bedrohung einer weltweit tätigen Grossbank bei einer Anklageerhebung, wie sie in BGE 137 II 431 ff. E. 4.3.1 im Fall der UBS angenommen wurde, nicht ohne Weiteres auf jede (kleinere) Bank übertragen lässt (zit. Urteil 4A_73/2017, E. 3.2). Konkret in Bezug auf die Beschwerdeführerin erkannte die Vorinstanz, die Anklageerhebung gegen eine weltweit tätige Grossbank könne nicht mit der Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank verglichen werden, die erst noch lediglich als ausländische Niederlassung ihres Mutterhauses fungiere. Mangels konkreter Hinweise sei jedenfalls nicht anzunehmen, eine Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin führe zu einem Vertrauensverlust mit entsprechender Kettenreaktion, aus der das BGer in seiner Rechtsprechung die gerichtsnotorisch existenzbedrohenden Folgen einer Anklageerhebung ableitet (BGE 137 II 431 ff. E. 4.3.1).

2.2.2 Mit dieser Einschätzung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander. Da nicht feststeht, dass einer Anklageerhebung in allen Fällen eine existenzbedrohende Wirkung zukommt, sondern vielmehr die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (zit. Urteil 4A_73/2017, E. 3.2) und die Vorinstanz ihre Einschätzung | auf die konkreten Umstände (kleinere Bank als «Niederlassung» eines ausländischen Mutterhauses; es wurden keine Hinweise auf konkrete negative Auswirkungen einer Anklage gemacht) stützt, ist diese Einschätzung des tatsächlichen Ausmasses der Bedrohung mangels hinreichender Sachverhaltsrüge für das BGer verbindlich (Art. 105 BGG). Ist aber prozessual davon auszugehen, selbst wenn es zu einer Anklageerhebung käme, führe dies nicht zu einem Vertrauensverlust mit der sich daraus für die betroffene Bank ergebenden, in BGE 137 II 431 ff. E. 4.3.1 beschriebenen Eigendynamik, wird die Beschwerdeführerin durch das laufende Verfahren in den USA nicht in ihrer Existenz gefährdet (vgl. zit. Urteil 4A_73/2017, E. 3.2). Droht aber gar kein Ausfall der Beschwerdeführerin, kann dem Problem eines sukzessiven Ausfalls mehrerer (für sich allein nicht systemrelevanter) Banken für den zu beurteilenden Fall von vornherein keine Bedeutung zukommen.

3. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. […]

St