Kantonsgericht Luzern vom 14. November 2016
2. Urheberrecht
2.4 Verwertungsrecht
URG 10, 19 I c, 20 II, IV. Bei der Festlegung der Vergütung für die betriebsinterne Nutzung von urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken ist für die «Anzahl Angestellten» nicht die Art der Arbeitsverhältnisse massgebend; daher ist der im Betrieb tätige Firmeninhaber mitzuzählen (E. 4.4.3).
URG 46, 59 III. Tarifansätze beruhen auf Annahmen über durchschnittliche Mengen vergütungspflichtiger Kopien, welche zwischen den Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden ausgehandelt und von der ESchK als sachgerecht und angemessen anerkannt worden sind; Abweichungen im Einzelfall bleiben bei der Anwendung des Tarifs ausser Betracht (E. 4.4.4).
2. Droit d’auteur
2.4 Gestion des droits
LDA 10, 19 I c, 20 II, IV. Afin de fixer le montant de la rémunération pour l’usage interne à une entreprise d’œuvres protégées par les règles du droit d’auteur et des droits voisins, le type de rapports de travail n’est pas décisif pour déterminer le «nombre de collaborateurs»; ainsi, les propriétaires de l’entreprise actifs au sein de celle-ci doivent être inclus dans le décompte (consid. 4.4.3).
LDA 46, 59 III. Les tarifs sont fixés en fonction du nombre moyen de copies soumises à rémunération qui est négocié entre les sociétés de gestion et les associations d’utilisateurs et qui a été qualifié par la CAF de raisonnable et approprié; les divergences constatées dans un cas particulier n’entraînent aucune conséquence sur l’application du tarif (consid. 4.4.4).
Gutheissung der Klage; Geschäfts-Nr. 1A 16 8
Aus den Erwägungen:
4.3 Die Klägerin [eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft] stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend GT) 8 VI und 9 VI. Hierbei handelt es sich um von der ESchK genehmigte und damit verbindliche Tarife bzw. um auf gesetzlicher Grundlage (gesetzliche Lizenz) beruhende, zivilrechtliche Vergütungsforderungen (vgl. C. Gasser, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl., Bern 2012, URG 20 N 3 und 11).
GT 8 VI befasst sich für den Dienstleistungsbereich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer Papier- oder einer digitalen Vorlage. Unter GT 9 VI fällt demgegenüber das digitale Vervielfältigen und Verbreiten in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirme, Scannern oder ähnlichen Geräten).
[…]
4.4
4.4.1 Ziff. 6.3.3 GT 8 VI und GT 9 VI sehen für Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso pauschale Vergütungen vor, die nach der Anzahl der Angestellten pro Nutzer abgestuft sind.
Die Klägerin ging bei der Rechnungsstellung jeweils von zwei Angestellten aus. Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, ob der Beklagte selbst als selbständiger Rechtsanwalt neben seiner Sekretärin ebenfalls als «Angestellter» gilt oder nicht.
4.4.2 Ziff. 3.4 GT 8 VI und Ziff. 2.9 GT 9 VI definieren die für die Berechnung massgebende «Anzahl Angestellte» als die Anzahl aller Mitarbeitenden in Stellenprozenten (Gesamttotal der Stellenprozente) inklusive des Firmeninhabers eines Nutzers, unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses.
4.4.3 Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass das Gesetz nicht auf eine bestimmte Rechtsform oder auf die formelle Rechtspersönlichkeit eines Nutzers abstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung gehört zum betriebsinternen Bereich eines Nutzers indes die gesamte Belegschaft, d. h., dazu gehören alle Personen, die aufgrund eines Angestellten- oder Mitgliedschaftsverhältnisses, verstanden in einem weiteren Sinne, mit der Einrichtung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verbunden sind. Darunter werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Beamte sowie öffentlich-rechtliche Angestellte gezählt, wobei auch Mitarbeitende von Zweigniederlassungen und selbst juristische Personen wie Mitglieder von Wirtschaftsverbänden Angehörige sein können. Besteht die Berechtigung zum Eigen- | gebrauch für einen weiten internen Gebrauch, deckt die dafür geschuldete Vergütung alle Mitarbeitenden, die diesem weitgefassten internen Bereich zuzuordnen sind, ab. Ob sämtliche in einem Betrieb tätigen Mitarbeitenden ein Vervielfältigungsgerät benötigen und benützen bzw. überhaupt Zugang dazu haben, ist nicht von Belang (vgl. OGer Zürich vom 21. März 2007, sic! 2008, 105 ff., E. 6 f. m.H.; Gasser, URG 20 N 17). Relevant ist somit nicht die Rechtsform, nicht die formelle Rechtspersönlichkeit und auch nicht die Art eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), sondern allein die Anzahl der bei einem vergütungspflichtigen Nutzer tätigen Personen.
Dem Beklagten ist sodann zuzugestehen, dass ein selbständiger Anwalt grundsätzlich nicht als «Angestellter» im eigentlichen Sinn zu gelten hat. Kein Zweifel kann im Gegenzug daran bestehen, dass er gemäss Wortlaut der verhandelten, genehmigten und damit verbindlichen GT-Regelungen als «Firmeninhaber» ebenfalls mitzuzählen ist. Unter der «Anzahl Angestellten» ist gemäss Wortlaut von Ziff. 3.4 GT 8 VI und Ziff. 2.9 GT 9 VI die Anzahl der Mitarbeitenden in Stellenprozenten eines Betriebs zu verstehen, wobei der im Betrieb tätige Firmeninhaber mitzuzählen ist. Diese Klarstellung betreffend Firmeninhaber betrifft den allgemeinen Teil aller Teiltarife (vgl. ESchK vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 9, 4) und steht im Einklang mit dem gemäss Lehre und Rechtsprechung weit zu fassenden Personenkreis.
Als vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 GT 8 VI und GT 9 VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt, wie vorliegend der Beklagte, selbständig tätig ist oder ob er, wie heute vermehrt üblich, bei einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei angestellt ist. Im ersten Fall ist er als «Firmeninhaber» und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der «Anzahl Angestellten» mitzuzählen.
4.4.4 Diese Auslegung nach dem Wortlaut der GT-Regelungen, gemäss dem auch der «Firmeninhaber» zu den Mitarbeitenden bzw. den «Angestellten» zu zählen ist, wird gestützt durch die Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Regelungen (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3):
Urheber, beispielsweise wissenschaftliche Autoren, haben das ausschliessliche Recht am eigenen Werk. Nutzt beispielsweise ein Anwalt und/oder ein Steuerexperte wie der Beklagte solche urheberrechtlich geschützte Werke, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20 Abs. 2 URG, vgl. vorne E. 4.1 ff.). Hauptaufgabe der Klägerin ist es, für ihre Mitglieder Vergütungen einzuziehen und diese Entschädigungen nach festen, d. h. verhandelten, genehmigten und verbindlichen Regeln einzuziehen (vgl. auch dazu vorne E. 4.1 ff.; BGE 125 III 141 E. 4a).
Weil sich mit vertretbarem Aufwand nicht erfassen lässt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Betreiber von Kopiergeräten urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, tritt an die Stelle der genauen Erfassung eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche. Die Tarifansätze beruhen auf denjenigen Annahmen über die durchschnittlichen Mengen vergütungspflichtiger Kopien, die in den Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden und im Genehmigungsverfahren vor der ESchK als sachgerecht und angemessen anerkannt worden sind. Von diesem Durchschnittswert wird die tatsächliche Zahl der vergütungspflichtigen Kopien im Einzelfall mehr oder weniger stark abweichen. Solche Abweichungen haben bei der Anwendung des Tarifs indessen ausser Betracht zu bleiben (BGE 125 III 141 E. 4b).
Aus der Sicht des vergütungsberechtigten Urhebers (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3) spielt es keine Rolle, ob ein vergütungspflichtiger Nutzer selbständig tätig ist oder nicht, und auch nicht, in welcher rechtlichen Form ein Betrieb organisiert ist. Wer, wie vorliegend der Beklagte, ein Kopiergerät bzw. ein betriebsinternes Netzwerk betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien bzw. Vervielfältigungen aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt (BGE 125 III 141 E. 4b). Vorliegend wäre der Beklagte als selbständiger Anwalt (allerdings zu geringeren Ansätzen) auch dann vergütungspflichtig, wenn er keine Sekretärin beschäftigen würde, d. h., wenn er sein Büro bzw. seine Einzelfirma völlig allein betreiben würde (Ziff. 6.3.3 GT 8 VI). Da er aber unbestrittenermassen eine Sekretärin beschäftigt und da gemäss den GT für die Anwendung der Vergütungspauschalen die Anzahl «Angestellter», verstanden als Anzahl aller Mitarbeitenden inklusive des Firmeninhabers, massgebend ist und nach dem Gesagten massgebend sein darf und muss, ist die Klägerin in ihren Rechnungsstellungen zu Recht von zwei «Angestellten» im Sinne der einschlägigen Regelungen ausgegangen.
[…]
Bv