Strafbefehl vom 31. Mai 2017
7. Wettbewerbsrecht
7.1 Lauterkeitsrecht
UWG 3 I b, 23 I. Wer zum angepriesenen Verkaufspreis unvorhersehbare Gebühren [hier: Kosten für Vorauskasse und Transportversicherung, Kombination von Verpackungs-, Versandkosten und Porto sowie Handlings- und Bearbeitungsgebühren] addiert, macht unrichtige und irreführende Preisangaben (E. 2.1.1).
UWG 3 I b und i, 23 I. Wer bewusst über die Qualität seiner Waren täuscht, macht unrichtige, irreführende und verschleiernde Angaben zur Beschaffenheit seiner Waren (E. 2.1.2).
UWG 3 I b, 23 I. Wer den Anschein erweckt, dass der Kundendienst kostenlos ist und durch Nicht-, Falsch- oder Schlechtlieferungen und Erhebung unvorhersehbarer Gebühren Gewährleistungs- und Vertragsrückabwicklungsansprüche provoziert, welche allerdings nur mittels gebührenpflichtiger 090X-Telefonnummern geltend gemacht werden können, macht unrichtige und irreführende Angaben über seine Leistungen (E. 2.1.3).
UWG 3 I b, 23 I. Wer ein Widerrufsrecht gewährt, aber im Widerrufsfall anstelle der vollumfänglichen Kaufpreisrückerstattung systematisch pauschale Wertminderungen geltend macht und die Teilgutschriften auf für die Kunden wertlose Kundenkonti gutschreibt bzw. Auszahlungen an die Inanspruchnahme kostenpflichtiger 090X-Telefonnummern knüpft, macht unrichtige und irreführende Angaben über seine Waren bzw. Leistungen. Gleiches gilt für denjenigen, der für die Nichtentgegennahme einer Ware einen «Unkostenbeitrag» verlangt (E. 2.1.4).
7. Droit de la concurrence
7.1 Concurrence déloyale
LCD 3 I b, 23 I. Celui qui ajoute au prix de vente indiqué des taxes impossibles à prévoir [ici des frais pour paiement anticipé et assurance transport, combinaison de frais d’emballage, d’envoi et de port ainsi que des taxes de manipulation et de traitement], donne des indications de prix inexactes et fallacieuses (consid. 2.1.1).
LCD 3 I b et i, 23 I. Celui qui induit sciemment en erreur sur la qualité de ses marchandises donne des indications inexactes, fallacieuses et trompeuses sur la qualité de celles-ci (consid. 2.1.2).
LCD 3 I b, 23 I. Celui qui fait croire que le service clients est gratuit et provoque, par des livraisons inexistantes, erronées ou défectueuses et le prélèvement de taxes impossibles à prévoir, des demandes de garantie ou de résolution du contrat qui ne peuvent exercées que via un numéro de téléphone payant 090X, donne des indications inexactes et fallacieuses sur ses prestations (consid. 2.1.3).
LCD 3 I b, 23 I. Celui qui accorde un droit de révocation mais, en cas de révocation, fait valoir systématiquement des dépréciations forfaitaires au lieu de rembourser intégralement le prix de vente, et verse les remboursements partiels sur des comptes clients sans valeur pour le client ou lie les remboursements à l’utilisation de numéros de téléphone payants 090X, donne des indications inexactes et fallacieuses sur ses marchandises ou ses prestations. La même règle s’applique à celui qui exige une «contribution aux dépenses» pour la non-réception d’une marchandise (consid. 2.1.4).
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen; Schuldspruch; Akten-Nr. ST.2010.33816
Im Rahmen eines Internet- und Teleshoppingversandhandels (Versand von 500 000 Paketen in etwas mehr als 9 Monaten) verrechnete G. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y. GmbH Kunden diverse, unangekündigte Nebenkosten, lieferte bewusst nicht die bestellte Ware bzw. Waren minderer oder wesentlich von der Werbung abweichender Qualität und täuschte über die Unentgeltlichkeit des Kundendienstes sowie den Umfang des Widerrufsrechts. Am 31. Mai 2017 sprach das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen G. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b und i UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG. für schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 100 und veranlasste die Einziehung diverser Geschäftskonten.
Aus den Erwägungen:
2. Strafbare Handlungen
2.1 Mehrfache Widerhandlungen gegen das UWG.
2.1.1 Täuschung über den tatsächlich zu bezahlenden Kaufpreis hinsichtlich der Nebenkosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)
[…]
G. war Gesellschafter und Geschäftsführer der Y. GmbH; in dieser Funktion bestimmte er die Preise für die angebotene, beworbene und verkaufte Handelsware sowie die Preise für die mit der Verkaufsabwicklung und der Versendung der Waren den Kunden der Y. GmbH in Rechnung gestellten Nebenkosten. Weiter bestimmte er über die Form und den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Preise.
Im Zeitraum von 1. Oktober 2010 bis zum 5. Juli 2011 verrechnete G. seinen Kunden zum Preis der bestellten Waren diverse Nebenkosten. G. liess seine Kundinnen und Kunden auf diese Nebenkosten vor Vertragsabschluss nicht oder nur teilweise (Bearbeitungsgebühr) aufmerksam machen.
Die Kunden erhielten dadurch die bestellte Ware teurer, als sie ursprünglich in der Fernsehsendung angepriesen wurde; zum ursprünglich angegebenen Warenpreis wurden «Gebühren» addiert, mit denen die Kunden in dieser Art, Zusammensetzung und Höhe auch nicht rechnen mussten. Insbesondere mit Zahlungskosten für Vorauskasse, die Kombination von Verpackungskosten, Versandkosten und Porto sowie mit Handlings- und Bearbeitungsgebühren sowie Kosten für Transportversicherungen mussten die Kunden nicht rechnen.
G. machte dadurch bewusst unrichtige (sprich nicht vollständige) und irreführende (sprich einen günstigeren Endpreis vorgebende) Angaben zu seinen Waren; durch die Erhebung der Nebenkosten täuschte G. eine unbekannte, mutmasslich hohe Anzahl der Empfänger der etwa 500 000 versandten Warenpakete über die Endpreise der gekauften Güter.
Indem G. unrichtige und irreführende Angaben über die Preise seiner Waren machte (bewusstes Verschweigen von zu addierenden Nebenkosten), beging er unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG.
2.1.2 Täuschung über die verkauften Waren (Art. 3 Abs. 1 lit. b und i UWG)
[…]
G. war Gesellschafter und Geschäftsführer der Y. GmbH; in dieser Funktion bestimmte er, welche Ware in welcher Qualität, Menge, Ausstattung, Form und Beschaffenheit an die Kunden der Y. GmbH angeboten und nach deren Bestellungen ausgeliefert wurden.
G. liess im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 5. Juli 2011 einer unbekannten, mutmasslich hohen Anzahl der Kunden der Y. GmbH bewusst nicht die Ware, welche bestellt wurde, liefern. Die Kunden erhielten nicht die bestellte Warenmenge oder Ware minderer Qualität bzw. Ware, welche nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Werbung angepriesen wurden. In diesem Sinne machte G. unrichtige, irreführende und verschleiernde Angaben über seine angebotenen Waren. Es können folgende Fallgruppen unterschieden werden:
-
a)Lieferung eines billigen Plastikhobels statt des als «Edelstahlküchenhobel» (Metall V-Hobel) beworbenen Gerätes:[…]
-
b)Lieferung anderer, defekter und gebrauchter Dampfbesen/Dampfreiniger:[…]
-
c)Lieferung von Bodies in falscher Farbe, Grösse oder Menge bzw. minderwertiger oder wesentlich von der Werbung abweichender Qualität:[…]
-
d)Lieferung von Schuhen in falscher Farbe und Grösse:[…]
Indem G. unrichtige, irreführende und verschleiernde Angaben über seine Waren machte (Qualität, Menge, Ausstattung, Form, Beschaffenheit), beging er unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und i UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG.
2.1.3 Täuschung über die Kundendienstleistungen (Hotlines, Vergabe von RMA-Nummern) (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)
[…]
G. war Gesellschafter und Geschäftsführer der Y. GmbH; in dieser Funktion bestimmte er über die Kundendienstleistungen sowie in welcher Form und zu welchen Preisen (Tarifierung der Mehrwertnummern) diese erbracht wurden. Weiter implementierte und gestaltete G. eine Rücksendenummer (RMA-Nummer) für Warenretouren.
G. liess im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 5. Juli 2011 die Empfänger der etwa 500 000 Paketsendungen durch eine unrichtige und irreführende Ausgestaltung der Korrespondenzen der Y. GmbH in Fällen des Kundendienstes – so bei Reklamationen, Fällen der Gewährleistung und des Widerrufs, bei Rückzahlungen etc. – auf erhöht gebührenpflichtige Telefonnummern (090X-Nummern) lenken. Er liess Anliegen der Kunden an den Kundendienst faktisch exklusiv über diese Mehrwertnummern entgegennehmen.
Durch die Lieferung nicht bestellter Waren, durch Nicht-, Falsch- oder Schlechtlieferungen sowie durch die Erhebung diverser unerwarteter, zusätzlicher Kosten und Gebühren wurden die Käufer und Käuferinnen zu Reklamationen und Rücksendungen der Waren veranlasst.
Für Rücksendungen von Waren veranlasste G. seine Kunden durch Informationen in den AGBs, auf Retourenklebern und in Kundenbriefen, eine Rücksendenummer (RMA-Nr.) über die erhöht gebührenpflichtigen Mehrwertnummern einzuholen. Die Einholung von Rücksendenummern (RMA-Nr.) war ein unnötiges Procedere: Die Rücksendenummer bestand aus der von hinten gelesenen Auftragsnummer, welche | auf den Retourenklebern wie auf den Rechnungen bereits vermerkt war und somit der Y. GmbH und ihren Kunden ohnehin zur Verfügung stand. G. suggerierte den rücksendewilligen Kunden, dass die Einholung einer solchen Nummer für eine reibungslose Retournierung der Waren notwendig sei, was tatsächlich nicht der Fall war, und verkaufte den Kunden der Y. GmbH über die erhöht gebührenpflichtigen Mehrwertnummern eine beiden Parteien bereits vorliegende Zahlenfolge.
Alternative Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Post) zu den Mehrwertnummern standen den Kunden in den Korrespondenzen zwar zur Verfügung, jedoch liefen diese überwiegend ins Leere resp. wurden nicht beantwortet; diese Angaben zu alternativen Kontaktmöglichkeiten waren somit irreführend. Auf E-Mails wurde – teilweise automatisiert – u. a. geantwortet, dass die Anfrage online nicht bearbeitet werden könne; eine Stornierung einer Bestellung sei aus sicherheitstechnischen und systemtechnischen Gründen online nicht möglich. Es wurde der Hinweis angebracht, dass telefonische Anfragen priorisiert behandelt werden können und entsprechende Mehrwertnummern angeführt.
G. täuschte seine Kunden über die Leistungen seines Kundendienstes mehrfach: Die Kunden mussten bei der telefonischen Bestellung nicht damit rechnen, für spätere Gewährleistung und Vertragsrückabwicklung erhöht gebührenpflichtige Mehrwertnummern in Anspruch nehmen zu müssen; ein vermeintlich bereits über den Kaufpreis der Ware abgegoltener Kundendienst kostete unerwartet plötzlich sehr viel Geld. In konkreten Fällen von Gewährleistung und Vertragsrückabwicklung (Rückerstattung des Kaufpreises) wurden die Kunden dazu angehalten, dies über die Inanspruchnahme der erhöht gebührenpflichtigen Mehrwertnummern zu tun; Anfragen über alternative Kommunikationskanäle wurden nicht beantwortet resp. «liegen gelassen». Dies kam einem faktischen Zwang zur Benutzung der kostspieligen Hotlines gleich. Bei der Rücksendung von Retouren wurde den Kunden vorgegeben, hierfür eine RMA-Nr. über teure Mehrwertnummern einholen zu müssen, obwohl diese Rücksendenummer allen Beteiligten faktisch schon zur Verfügung stand; die Kunden wurden entsprechend in die Irre geführt. Es wurden auch Retouren ohne die Einholung einer RMA-Nr. entgegengenommen; die RMA-Nr. diente in erster Linie zum Generieren von Erträgen über die Kundenhotlines.
Indem G. unrichtige und irreführende Angaben über die Leistungen seines Kundendienstes machte (kostenpflichtige statt kostenlose Kundendienstleistungen durch Zwang zur Inanspruchnahme von teuren Mehrwertnummern; angebliche Notwendigkeit der Einholung einer Rücksendenummer, die bereits vorlag), beging er unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG.
2.1.4 Täuschung über das Widerrufsrecht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)
G. war Gesellschafter und Geschäftsführer der Y. GmbH; in dieser Funktion bestimmte er, in welcher Form, in welcher Art und zu welchen Bedingungen die gesetzliche und vertraglich zugesicherte Sachgewährleistung durch die Y. GmbH erbracht wurde.
G. sicherte im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 5. Juli 2011 den etwa 500 000 Paket-Kunden der Y. GmbH ein «Widerrufsrecht» zu, auf welches in den allgemeinen Geschäftsbedingungen optisch hervorgehoben Bezug genommen wurde und welches den Kunden ein risikoloses Einkäufen zusicherte, indem u.a. im Widerrufsfall die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Teilweise ist zudem auch von einem «Kauf auf Probe» die Rede. Die Kunden erwarteten gegen Rücksendung der Ware die Rückerstattung des jeweiligen Kaufpreises, dies grundsätzlich ohne Abzüge und nicht lediglich als Gutschrift zur Verrechnung für neue Bestellungen bei der Y. GmbH. Die allgemeinen Vertragsbedingungen lagen den Paketsendungen bei.
Kunden, welche nicht die bestellte Ware bzw. eine Falschlieferung erhielten oder denen ein höherer Kaufpreis in Rechnung gestellt und/oder nicht nachvollziehbare «Gebühren» zum ursprünglich vereinbarten Preis hinzugefügt worden sind, machten regelmässig von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, indem sie die erhaltene Ware fristgemäss zurücksandten.
Nachdem die Kunden – mit oder ohne Rücksendenummer – die Waren retourniert hatten, wurde seitens der Y. GmbH systematisch und pauschal vorgebracht, dass bei den retournierten Gegenständen Wertminderungen oder dergleichen eingetreten seien, ohne diese genauer zu bezeichnen. Weder war eine Auflistung oder Benennung der zurückgesandten Produkte angeführt, noch wurde der mit Vorkasse bereits bezahlte Kaufpreis genannt. Den Käufern wurde jeweils lediglich die Rückerstattung eines Teilbetrags des ursprünglichen Kaufpreises auf ein Kundenkonto gutgeschrieben; in denjenigen Fällen, in denen ihnen die Auszahlung dieses «Guthabens» als mögliche Variante in Aussicht gestellt wurde, sollten die Käufer ihre Bank- bzw. Kreditkartendaten bekannt geben, wobei beabsichtigt war, dass sie hierfür kostspielige Mehrwertnummern in Anspruch nehmen oder auf die Geltendmachung der «Gutschrift» auf dem Kundenkonto verzichten.
Für bestellte, aber vom Kunden abgelehnte – sprich nicht entgegengenommene – Pakete verlangte G. von seine Kunden «Schadenersatz» resp. einen «Unkostenbeitrag».
G. täuschte somit die Beachtung und Einhaltung eines «Widerrufs- | rechts» mit grundsätzlich vollumfänglicher Rückerstattung des Kaufpreises vor, welches durch pauschale und für die Kunden nicht nachvollziehbare Wertminderungen, durch Gutschriften auf für die Kunden wertlose Kundenkonti, durch gebührenpflichtige Anrufe auf Kundenhotlines (u. a. Einholung von RMA-Nummern, Bekanntgabe von Bankverbindungen zur «richtigen» Rückzahlung von Geldbeträgen) systematisch vereitelt, verzögert und durch die teuren Mehrwertnummern seines Sinnes entleert wurde.
Indem G. unrichtige und irreführende Angaben über das Widerrufsrecht machte (Vereitelung durch pauschale Wertminderungen, Gutschriften auf Kundenkonti, Betrieb von erhöht gebührenpflichtigen Hotlines in Zusammenhang mit der Abwicklung des Widerrufs) und dieses Widerrufsrecht sowohl ein Teilaspekt der Waren als auch Teil der (Dienst-)Leistungen des Kundendienstes war, beging er unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG.
[…]
Ab