04 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

|1. Informationsrecht | Droit de l’information

«Versicherungsberater II»

Bundesgericht vom 6. Oktober 2015

Bestrafung von Journalisten wegen Einsatz von versteckter Kamera verletzt Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK

EMRK 10; StGB 179bis, 179ter. Das versteckte Aufzeichnen eines nicht-öffentlichen Beratungsgespräches ist durch das Recht der freien Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK gedeckt, soweit die Ausstrahlung der Aufzeichnung geeignet ist, einen Beitrag zur Debatte über ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse zu leisten (hier: über Missstände in der Versicherungsberatung), sowie strenge Bedingungen zum Schutz des Betroffenen eingehalten sind; insoweit liegt kein rechtswidriger Verstoss gegen Art. 179bis StGB wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche bzw. gegen Art. 179ter StGB wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen vor (E. 4.1-4.3).

CEDH 10; CP 179bis, 179ter. L’enregistrement d’un entretien de consultation privée à l’insu des personnes concernées est protégé par le droit à la liberté d’expression de l’art. 10 CEDH pour autant que la diffusion de l’enregistrement soit en mesure d’apporter une contribution à un débat portant sur un sujet d’intérêt public prépondérant (en l’espèce: des dysfonctionnements dans le conseil en matière d’assurances) et que les conditions strictes de la protection des personnes concernées soient respectées; dans cette mesure, ni l’art. 179bis CP punissant l’écoute et l’enregistrement de conversations entre d’autres personnes ni l’art. 179ter punissant l’enregistrement non autorisé de conversations ne sont violés (consid. 4.1-4.3).

Strafrechtliche Abteilung; Gutheissung des Revisionsgesuchs und Aufhebung des Bundesgerichtsentscheides 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008; Akten-Nr. 6F_25/2015

Das Fernsehen SF DRS strahlte in der Sendung Kassensturz vom 25. März 2003 ein mit versteckter Kamera aufgezeichnetes Beratungsgespräch zwischen einem Versicherungsberater und einer als Kundin auftretenden Fernsehjournalistin auf. Das BGer bestätigte mit Urteil vom 7. Oktober 2008 das Urteil des OGer Zürich vom 29. August 2006, welches die vier involvierten Fernsehjournalisten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch unbefugtes Aufnehmen und Abhören fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB bzw. durch unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne Art. 179ter Abs. 1 StGB zu Geldstrafen verurteilt hatte (siehe zum Bundesgerichtsurteil und insbesondere zum genaueren Sachverhalt sic! 2009, 154 ff., «Versicherungsberater»).

Die vier Fernsehjournalisten gelangten in der Folge an den EGMR, welcher mit Urteil vom 24. Februar 2015 feststellte, dass durch diese strafrechtliche Verurteilung Art. 10 EMRK verletzt sei (Haldimann und Mitb. gegen Schweiz, Gesuchs-Nr. 21830/09). Die vier Fernsehjournalisten ersuchten gestützt auf das Urteil des EGMR um Revision des dem widersprechenden Bundesgerichtsurteils 6B_225/2008.

Aus den Erwägungen:

3.1 Die Gesuchsteller machten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_225/2008 unter anderem geltend, ihr Verhalten sei bei der gebotenen Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 17 BV) sowie der Aufgaben der Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft und der dabei zu beachtenden Sorgfaltspflichten vor allem durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sowie auch durch den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht (Art. 32 aStGB, Art. 14 StGB) gerechtfertigt. Es sei notwendig gewesen, ein konkretes Beratungsgespräch mit einem Versicherungsvertreter aufzuzeichnen und auszustrahlen, um die Behauptung eines Missstands in der Qualität von Beratungsgesprächen im Versicherungsgeschäft zu dokumentieren und einerseits gegenüber dem Fernsehpublikum und andererseits – im Falle eines gegen die Journalisten angestrengten Zivil- und/oder Strafverfahrens – gegenüber dem Versicherungsvertreter zu beweisen. Die Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs sei insoweit der einzig mögliche Weg gewesen.

3.2 Das BGer erwog in seinem Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, es bestehe grundsätzlich ein erhebliches Interesse einer breiteren Öffentlichkeit an der Information über allfällige Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. Dieses Interesse könne offensichtlich schwerer wiegen als die Verletzung der Rechtsgüter des Versicherungsvertreters durch Aufzeichnung eines Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) |Ausstrahlung in einer Fernsehsendung unter Verfremdung der Stimme. Das BGer erwog im Weiteren, durch das inkriminierte Verhalten sei den Fernsehzuschauern vorgeführt worden, dass ein konkretes Beratungsgespräch eines bestimmten Versicherungsvertreters mangelhaft gewesen sei. Dies sei indessen eine banale Tatsache. Dass es unter den zahlreichen Versicherungsvertretern auch solche gebe, die – sei es aus Unfähigkeit, sei es, um Kunden zum Abschluss einer unnötigen oder ungünstigen Versicherung zu veranlassen – schlechte Beratungsgespräche führen, könne als eine Tatsache angesehen werden, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt sei. Für die Öffentlichkeit von Interesse wäre aber gerade das Ausmass solcher schlechter Beratungsgespräche, mithin die Frage gewesen, ob es sich dabei um Einzelfälle handle, ob schlechte Beratungsgespräche relativ häufig seien oder gar Methode hätten oder sogar systemimmanent seien. All dies könne aber die tatbestandsmässige Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in einer Fernsehsendung nicht dokumentieren und beweisen (BGer vom 7. Oktober 2008, 6B_225/2008, E. 3.7.3, sic! 2009, 156 f., «Versicherungsberater»).

3.3 Der EGMR prüfte in seinem Urteil vom 24. Februar 2015 nicht, ob sich die Gesuchsteller auf einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund im Sinne des schweizerischen Strafrechts, etwa auf Notstand oder Berufspflicht beziehungsweise gesetzlich erlaubtes Handeln, oder auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre berufen konnten, was das BGer in seinem Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 verneint hatte. Der EGMR stellte vielmehr fest, dass die Verurteilung der Gesuchsteller zu Geldstrafen wegen des ihnen zur Last gelegten Verhaltens unter den gegebenen konkreten Umständen in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Art. 10 EMRK verletze.

4. Gemäss Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben (Ziff. 1). Gemäss Art. 10 Ziff. 2 EMRK ist die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, unter anderem zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer oder zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen.

4.1 Der EGMR erwägt in seinem Entscheid vom 24. Februar 2015, dass die Verurteilung der Gesuchsteller im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK gesetzlich – nämlich in Art. 179bis und 179ter StGB – vorgesehen ist und den Schutz des guten Rufes beziehungsweise der Rechte anderer bezweckt. Der EGMR ist der Auffassung, dass die Verurteilung der Gesuchsteller jedoch zum Schutz der Rechte anderer nicht im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK notwendig ist. Zu dieser Erkenntnis kommt er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Der EGMR berücksichtigt dabei unter anderem, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an Informationen über allfällige Missstände in der Versicherungsberatung bestehe. Für den EGMR ist insoweit, anders als für das BGer, allein von Bedeutung, dass die Reportage geeignet gewesen sei, einen Beitrag zur Debatte zu leisten, und ist nicht massgebend, ob dieses Ziel vollumfänglich erreicht worden sei (siehe Urteil EGMR vom 24. Februar 2015, Gesuchs-Nr. 221830/09, Haldimann und Mitb. gegen Schweiz, N 57). Der EGMR hält im Weiteren fest, dass der Einsatz der sog. versteckten Kamera unter strengen Bedingungen erlaubt sei und diese im konkreten Fall beachtet worden seien.

4.2 Indem der EGMR feststellt, die Verurteilung der Gesuchsteller verletze Art. 10 EMRK, da die Voraussetzungen von Art. 10 Ziff. 2 EMRK nicht erfüllt seien, erkennt er, dass das inkriminierte Verhalten durch Art. 10 EMRK gedeckt und damit nicht rechtswidrig sei. Ist dem aber so, fällt eine Verurteilung der Gesuchsteller für das ihnen zur Last gelegte Verhalten ausser Betracht. Das Verfahren 6B_225/2008 hätte ohne die vom EGMR festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK einen anderen Verlauf genommen. Die Revision ist deshalb notwendig. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen.

4.3 Die Beschwerde der Gesuchsteller vom 28. März 2008 ist daher auch insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) beziehungsweise wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) richtet, und die Sache ist – mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen – zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[…]

Ko