7-8 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|7. Wettbewerbsrecht | Droit de la concurrence

7.1 Lauterkeitsrecht | Concurrence déloyale

«Videospot SRG»

Bundesgericht vom 15. April 2015

Unlautere Werbung durch Preisvergleich mit Zeitungsabo

UWG 3 I e. Waren oder Dienstleistungen, deren Preise verglichen werden, müssen mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar sein; die jährliche Empfangsgebühr für Fernsehen ist mit einem Jahresabo für Zeitungen nicht objektiv vergleichbar (E. 2.3.1, 2.3.2).

UWG 2. Ein Verhalten ist nur dann unlauter, wenn es objektiv geeignet ist, Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen; der Vergleich zwischen Empfangsgebühren für das Fernsehen und Abonnementspreisen für Zeitungen ist geeignet, um sich auf das Marktverhalten der massgebenden Verkehrskreise auszuwirken (E. 2.3.3).

LCD 3 I e. Les produits ou les services dont les prix sont comparés doivent être comparables du point de vue de la quantité et de la qualité; la redevance radio/TV annuelle ne peut pas objectivement être comparée à l’abonnement annuel à un journal (consid. 2.3.1, 2.3.2).

LCD 2. Un comportement n’est considéré comme déloyal que lorsqu’il est objectivement apte à influer sur les rapports de concurrence; la comparaison entre redevances de réception pour la télévision et le prix des abonnements de journaux peut avoir un effet sur le comportement des milieux intéressés sur le marché (consid. 2.3.3).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_647/2014

Die Unternehmen der Tamedia Mediengruppe (Tamedia, Beschwerdegegnerinnen) sind Herausgeberinnen verschiedener Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften und Online-Portalen. Bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG, Beschwerdeführerin) handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein, der die Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Leistungsauftrags bezweckt, so insbesondere die Versorgung der Schweizer Bevölkerung in allen Sprachregionen mit Radio- und Fernsehprogrammen.

Die SRG hat auf ihrer Internetseite bzw. auf der Internetplattform «Youtube» einen Werbespot hochgeladen, der Aspekte ihres «Service Public» und ihrer Wirtschaftlichkeit beschreibt. Darin wird unter anderem ausgeführt, das viersprachige Angebot der SRG koste den Nutzer CHF 462.– pro Jahr, also CHF 1.30 pro Tag. Daraus folge, dass die Kosten für das tägliche Fernsehen tiefer seien als für das tägliche Zeitunglesen, denn die Kosten für Abonnements entsprechender Zeitungen der Tamedia lägen im Jahr 2012 in der Deutschschweiz bei CHF 560.– und in der Westschweiz bei CHF 620.– pro Jahr. Die Aussagen zu den Kosten der Printmedien erfolgen unter Einblendung der Logos der jeweiligen Tageszeitungen.

Das HGer Zürich hiess die auf Verbot der Verbreitung und Wiederholung des Videospots gerichtete Klage der Tamedia gut und verpflichtete die SRG, die Preisvergleiche sowohl in der deutschen als auch in der französischen Sprachversion aus dem Videospot zu entfernen. Das BGer weist die Beschwerde der SRG ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG (SR 241) vor.

[…]

2.3

2.3.1 Die Veröffentlichung vergleichender Angaben ist in der Schweiz seit jeher grundsätzlich zulässig. Die konkrete Auseinandersetzung mit den von verschiedenen Wettbewerbsteilnehmern angebotenen Waren oder Dienstleistungen dient der Information des Konsumenten und ermöglicht es ihm, die für ihn günstigste Wahl zu treffen. Vergleichende Werbung darf jedoch nicht schrankenlos betrieben werden (BGE 132 III 414 ff. E. 4.2.1; 129 III 426 ff. E. 3.1.1; 125 III 286 ff. E. 5a). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Unrichtig ist ein Vergleich, der auf unzutreffenden Angaben beruht; irreführend kann ein Vergleich hingegen auch dann sein, wenn er sich auf wahre Angaben stützt, diese jedoch ungenau, unwesentlich oder unvollständig und deshalb geeignet sind, bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums falsche Vorstel|lungen hervorzurufen. Eine derartige Irreführungsgefahr kann sich unter anderem ergeben, wenn mit unwesentlichen Vergleichsfaktoren operiert, wesentliche Tatsachen dagegen verschwiegen werden. Zu beachten ist insbesondere, dass nur wirklich Vergleichbares miteinander in Beziehung gebracht werden darf. Dies gilt namentlich für Preisvergleiche: Waren oder Dienstleistungen, deren Preise verglichen werden, müssen mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar sein. Unter anderem ist allfälligen Fehlschlüssen des Publikums auch mit näheren Angaben zu den rechnerischen Grundlagen des Preisvergleichs vorzubeugen (BGE 132 III 414 E. 4.2.1; 129 III 426 ff. E. 3.1.1; 125 III 286 ff. E. 5a m.H.).

Wettbewerbsrechtlich erheblich sind vergleichende Äusserungen allerdings – auch wenn sie unrichtig oder irreführend sind – nur, sofern und soweit sie das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern in der Tat beeinflussen können (vgl. Art. 2 UWG), was voraussetzt, dass sie geeignet sind, sich auf das Marktverhalten der massgebenden Verkehrskreise auszuwirken (BGE 125 III 286 ff. E. 5a; vgl. BGE 132 III 414 ff. E. 3.1; 126 III 198 E. 2c/aa).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt auch vor BGer nicht in Abrede, dass sie im strittigen Preisvergleich zwei verschiedene Produkte einander gegenüberstellt, die nicht vergleichbar sind. Sie anerkennt im Gegenteil selber, dass sich ihr Angebot bzw. die Empfangsgebühr grundlegend von einem Jahresabonnement für die Zeitungen der Beschwerdegegnerinnen unterscheidet, weshalb es an der Vergleichbarkeit fehlt. Ihr Einwand, der Preisvergleich sei dennoch zulässig, weil die mangelnde Vergleichbarkeit von jedermann sofort erkennbar sei, überzeugt nicht. Entgegen ihrer Ansicht wird mit dem konkreten Vergleich der jährlichen Empfangsgebühr mit einem Jahresabonnement für die Zeitungen der Beschwerdegegnerinnen der Eindruck der objektiven Vergleichbarkeit der gegenübergestellten Medienprodukte erweckt. Im Gegensatz zu den von ihr ins Feld geführten Beispielen («ein Konzert- oder Kinobillet kostet weniger als eine Pizza und eine Cola» oder «eine Zeitung ist billiger als eine Tasse Kaffee und ein Gipfeli») besteht zwischen den von ihr verglichenen Produkten zweifellos ein Zusammenhang, indem es sich bei beiden um Medienprodukte handelt, die jeweils den Anspruch erheben, den Konsumenten über das ganze Jahr hinweg umfassend zu informieren. Von einem bloss symbolischen bzw. plakativen Vergleich, der gerade wegen seiner Übertreibung vom Konsumenten offensichtlich als solcher erkennbar ist und daher keine Irreführung zu bewirken vermag, kann keine Rede sein.

Die Vorinstanz hat daher Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG auch nicht verletzt, indem sie das Argument der Beschwerdeführerin verwarf, im konkreten Fall spreche das Verständnis des Adressaten für die Lauterkeit des angestellten Preisvergleichs. Der Vorinstanz ist dabei – entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint – nicht etwa entgangen, dass der strittige Preisvergleich aus der Sicht des Adressaten zu beurteilen ist (vgl. BGE 132 III 414 ff. E. 4.2.1; 129 III 426 ff. E. 3.1.1).

2.3.3 Die Beschwerdeführerin zeigt auch hinsichtlich des vorausgesetzten Vorliegens eines wettbewerbsrelevanten Verhaltens ihrerseits keine Bundesrechtsverletzung auf. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass ein Verhalten nur dann nach Art. 2 ff. UWG unlauter sein kann, wenn es objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (vgl. BGE 132 III 414 ff. E. 3.1; 126 III 198 E. 2c/aa; 125 III 286 ff. E. 5a). Die Beschwerdeführerin vermag der Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach sie auf ähnliche oder vergleichbare Art und Weise wie die Beschwerdegegnerinnen am Markt auftrete, nichts entgegenzusetzen. Sie vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung, weshalb der von ihr angestellte Preisvergleich objektiv geeignet sei, die klägerische Marktposition negativ zu beeinflussen, bundesrechtswidrig sein soll. Vielmehr begnügt sie sich mit der nicht weiter belegten Behauptung, niemand werde aufgrund des strittigen Werbespots auf ein Zeitungsabonnement verzichten oder ein solches Abonnement abbestellen.

Ihr Vorbringen, es handle sich beim fraglichen Spot um reine Imagewerbung ohne jeglichen Einfluss auf den Markt, erscheint im Übrigen nicht stichhaltig. So bringt sie selber vor, der Werbespot sei darauf angelegt, Konsumenten zu motivieren, die Empfangsgebühr zu bezahlen. Wenn sie im gleichen Zusammenhang ausführt, es werde lediglich die Steigerung der «Zahlungsmoral» der Inhaber von Empfangsgeräten angestrebt, so kann damit nur gemeint sein, dass Konsumenten veranlasst werden sollen, sich als zahlende Kunden zu registrieren (vgl. zur Gebühren- und Meldepflicht Art. 68 RTVG), und nicht etwa bloss ohnehin ausgestellte Rechnungen zu begleichen. Die Beschwerdeführerin geht damit – nachvollziehbar – selber davon aus, dass ihr Werbespot (mit den darin enthaltenen wirtschaftlichen Argumenten zu Preisen und Leistungen) objektiv geeignet ist, bei Konsumenten entsprechende Entscheidungen mit finanziellen Folgen (in Form von Gebührenrechnungen) zu bewirken. Dass sich der Adressat dabei gleichzeitig die Frage stellt, welche anderen Medien er konsumieren will und wie viel er dafür zu bezahlen bereit ist, erscheint naheliegend. Entsprechend ergibt sich aus dem fraglichen Preisvergleich mit den Zeitungsprodukten der Beschwerdegegnerinnen unter Verwendung ihrer Logos |die sinngemässe Aussage, der Konsument fahre mit einem Zeitungsabonnement der Beschwerdegegnerinnen angesichts der höheren Abonnementsgebühr schlechter, als wenn er die Empfangsgebühren bezahle und die Leistungen der Beschwerdeführerin beanspruche. Wird berücksichtigt, dass für den Durchschnittskonsumenten nicht unbeschränkte Mittel für den Medienkonsum zur Verfügung stehen, liegt auf der Hand, dass bei einem Entscheid, für das Angebot der Beschwerdeführerin CHF 462.– zu bezahlen, möglicherweise auf andere kostenpflichtige Medienprodukte verzichtet wird. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der konkrete Preisvergleich aus objektiver Sicht geeignet ist, um sich auf das Marktverhalten der massgebenden Verkehrskreise auszuwirken.

Der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der anwendbaren Bestimmungen des UWG vorzuwerfen.

[…]

Kk