«Videoüberwachung eines Miethauses»
Bundesgericht vom 29. März 2016
Verletzung der Persönlichkeit des Mieters
DSG 4 II, 13. Die Installation einer Videoüberwachungsanlage an einem Mietobjekt ist nicht per se unzulässig. Es ist jedoch erforderlich, für jeden Kamerastandort eine detaillierte Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Insbesondere die Möglichkeit der dauerhaften und systematischen Kontrolle des Verhaltens einzelner Mieter ist dabei gezielt einzugrenzen (E. 2.2.1, 2.2.2).
LPD 4 II, 13. La mise en place d’une installation de vidéosurveillance dans un objet loué n’est pas en soi interdite. Pour chaque endroit dans lequel il est prévu d’installer une caméra, il y a toutefois lieu de procéder à une pesée détaillée des intérêts en présence. La possibilité de contrôler de façon systématique et durable le comportement d’un locataire doit en particulier être limitée (consid. 2.2.1, 2.2.2).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; 4A_576/2015
Die Vermieter eines dreiteiligen Mehrfamilienhauses mit 24 Wohnungen installierten insgesamt 12 Videokameras zur Überwachung des Innen- und Aussenbereichs. Dies erfolgte mit der Absicht, das Mietobjekt – teils auf Drängen verschiedener Mieter – besser vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen. Vor der Inbetriebnahme informierten sie die Mieter über die Installation der Überwachungsanlage. Ein Mieter war mit der Installation der Überwachungsanlage nicht einverstanden und erhob dagegen Klage. Die Vorinstanz des vorliegenden Verfahrens gab ihm insoweit recht, als sie anordnete, drei der zwölf Kameras (eine im unmittelbaren Hauseingangsbereich und zwei in gemeinschaftlich genützten, inneren Durchgängen zur Waschküche) zu entfernen. Als zulässig erachtete sie dagegen die übrigen neun Kameras, davon zwei Aussenkameras auf dem Vorplatz zu den Hauseingängen sowie Kameras im Bereich Autoeinstellhalle. Gegen diesen Entscheid erhoben die Vermieter Beschwerde.
2.2.1 Das Mietrecht (Art. 253 ff. OR) sieht keine besondere Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten des Mieters durch den Vermieter vor (vgl. demgegenüber etwa im Arbeitsrecht Art. 328b OR). Auch im Rahmen eines Mietverhältnisses finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung, das unter anderem für das Bearbeiten von Daten durch private Personen gilt (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG) und den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen bezweckt, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB) gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 138 II 346 ff. E. 10.1; 136 II 508 ff. E. 6.3.2; 127 III 481 ff. E. 3a/bb). Unter dem Bearbeiten von Personendaten ist nach Art. 3 lit. e DSG jeder Umgang mit Personendaten zu verstehen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Dazu gehören auch Bilder, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Entscheidend ist, dass sich die Angaben einer Person zuordnen lassen (BGE 138 II 346 ff. E. 6.1; 136 II 508 ff. E. 3.2).
Die Aufzeichnung von Bildern durch eine Videoüberwachungsanlage, die es erlauben, bestimmte Personen zu identifizieren, fällt unbestreitbar in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes. Entsprechend hat der Vermieter, der eine solche Überwachungsanlage in einem Mietshaus betreiben will, insbesondere die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 4 DSG (unter anderem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Abs. 2) wie auch die Vorgaben über die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen (Art. 12 ff. DSG) zu beachten.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Nach Abs. 1 von Art. 13 DSG («Rechtfertigungsgründe») ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Neben dem Interesse des Datenbearbeiters können dabei auch Interessen Dritter oder sogar der betroffenen Personen selbst die Datenbearbeitung unter Umständen rechtfertigen. Grundsätzlich kann jedes schützenswerte Interesse, d.h. jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden (BGE 138 II 346 ff. E. 10.3 m.H.). Die Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und setzt eine Abwägung aller betroffenen Interessen voraus (vgl. BGE 138 II 346 ff. E. 9.2).
|Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 136 III 410 ff. E. 2.2.3; 129 III 529 ff. E. 3.1).
Gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit steht die Klage nach Art. 28 f. ZGB offen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSG). Nach Art. 28a Abs. 1 ZGB kann die klagende Partei dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziff. 3). Die Beweislast für Sachumstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, liegt bei der klagenden Partei als Betroffener, während die beklagte Partei als Urheberin der Verletzung diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie einen Rechtfertigungsgrund ableitet (vgl. BGE 136 III 410 ff. E. 2.3; C. Rampini, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 15 DSG).
2.2.2 Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, rechtfertigt ein allgemeines Interesse der Eigentümer und der einer Überwachungsmassnahme zustimmenden Mieter an der Verhinderung von Vandalenakten und Einbrüchen nicht ohne Weiteres jede Videoüberwachung im Innern eines Wohnhauses. Ebenso wenig geht jedoch der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), geschweige denn dem Schutz auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) in der Weise vor, dass eine Videoüberwachung in für alle Bewohner zugänglichen Räumen ohne die Zustimmung sämtlicher Betroffener stets als unzulässig zu erachten wäre. Vielmehr ist eine konkrete Interessenabwägung unter Einbezug sämtlicher Umstände des Einzelfalls unabdingbar. So kann eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines anonymen Wohnblocks, in dem gegebenenfalls gar ein Risiko von Übergriffen besteht, durchaus angezeigt und für alle betroffenen Personen zumutbar sein, während dies in einem kleinen Mehrfamilienhaus, wo sich die Nachbarn kennen, normalerweise nicht der Fall sein dürfte (so zutreffend D. Rosenthal, Datenschutz im Mietrecht, in: mietrechtspraxis 2012, N 35, 175).
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, die Vermieterschaft habe ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Eigentum nicht durch Einbrüche oder Vandalenakte beschädigt wird. Sie durfte zudem mitberücksichtigen, dass die Mieter das eingerichtete Videoüberwachungssystem gemäss einer Befragung mehrheitlich begrüssten. Dabei hat sie es zu Recht nicht bei der Feststellung eines entsprechenden Mehrheitsverhältnisses bewenden lassen, sondern hat in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 DSG die unterschiedlichen (privaten) Interessen einander gegenübergestellt und hierzu die jeweiligen mit den verschiedenen Videoaufnahmen verbundenen Einschränkungen der Privatsphäre im Einzelnen geprüft. Sie hat zutreffend erwogen, dass eine dauerhafte Überwachung im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses, die eine systematische Erhebung des Verhaltens des Beschwerdegegners ermöglicht, einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Nach Durchführung eines Augenscheins hat die Vorinstanz in Kenntnis der konkreten Verhältnisse und unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter (wie etwa der Gefährdung von Sachwerten in der Autoeinstellhalle) eine nach dem jeweiligen Videobild bzw. dem davon erfassten Innenbereich differenzierte Beurteilung vorgenommen. Angesichts der überschaubaren Verhältnisse mit nur wenigen Mietparteien sowie fehlender Hinweise auf eine konkrete Gefährdung hat sie die mit der Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der internen Durchgänge zur Waschküche verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre nachvollziehbar als übermässig und durch die Ziele der Überwachung (Prävention und Aufklärung von Einbrüchen und Vandalismus) nicht ausreichend gerechtfertigt erachtet. Dabei hat sie festgehalten, dass das Interesse der Vermieterschaft und der zustimmenden Mieter an einer wirksamen Verhinderung und Aufklärung von Straftaten auch ohne die drei als unzulässig erklärten Videobilder mit den übrigen neun Kameras – darunter zwei Aussenkameras auf dem Vorplatz zu den drei Hauseingängen – in ausreichendem Umfang aufrechterhalten werden könne.
Die Beschwerdeführer halten der konkreten Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise ihre eigene Auffassung entgegen, wonach der erfolgte Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt sei, und behaupten, durch die angeordnete Entfernung der Kameras im Eingangsbereich sowie in den Durchgängen zwischen den Gebäudeteilen sei die Zweckmässigkeit bzw. die Eignung der Anlage grundsätzlich in Frage gestellt, ohne dies jedoch näher zu begründen, geschweige denn eine hinreichende Rüge zu erheben. Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Abwägung der betroffenen Interessen bundesrechtswidrig ausgeübt hätte (vgl. BGE 138 III 669 ff. E. 3.1; 136 III 278 ff. E. 2.2.1; 135 III 121 ff. E. 2), vermögen sie mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen. Die von ihnen ins Feld geführte Beschränkung des Zugriffs auf das Bildmaterial aufgrund technischer und organisatorischer Massnahmen (so insbesondere die auf 24 Stunden beschränkte Speicherdauer; vgl. dazu das in der Beschwerde erwähnte Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Videoüberwachung durch private Personen [Stand: April 2014]), die von der Vorinstanz berücksichtigt wurde |und nach unbestrittener Ansicht dem allgemeinen Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) entspricht, rechtfertigt für sich allein noch keine Persönlichkeitsverletzung (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a und b DSG).
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