11|2017
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Visartis»
Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2017
Keine Parteistellung des Widerspruchsgegners im Berichtigungsverfahren betreffend Widerspruchsmarke

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

MSchV 31 II; VwVG 71. Dritte können das IGE darauf aufmerksam machen, dass das Markenregister von Amtes wegen zu berichtigen sei; dem Dritten als blossem Anzeigeerstatter kommt deswegen keine Parteistellung zu (E. 3.1).

VwVG 6, 48. Der Umstand, dass das Ergebnis des Registerberichtigungsverfahrens Einfluss auf ein Widerspruchsverfahren haben könnte, in welches der Anzeigeerstatter in­volviert ist, verschafft ihm keine besondere Nähe zur Streitsache und damit auch keine Parteirechte im Registerberichtigungsverfahren (E. 3.2.-3.3).

BGG 72 II b Ziff. 2, 73. Soweit eine Streitsache betreffend Registerberichtigung in einem engen Zusammenhang zu einem Widerspruchsverfahren steht, erscheint es sinnwidrig, die Beschwerde in Zivilsachen an das BGer für das Berichtigungsverfahren zuzulassen, während sie für das ­Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist (E. 6).

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

OPM 31 II; PA 71. Les tiers peuvent attirer l’attention de l’Institut sur le fait que le registre des marques ­devrait être corrigé d’office; le tiers en tant que simple dénonciateur n’a ainsi pas la qualité de partie (consid. 3.1).

PA 6, 48. Le cas où l’issue de la pro­cédure de rectification du registre peut avoir une influence sur la ­procédure d’opposition au sein de laquelle le dénonciateur est impliqué ne procure pas à ce dernier un lien particulièrement étroit avec l’objet du litige et, par conséquent, également aucun droit de partie dans la procédure de rectification du registre (consid. 3.2.-3.3).

LTF 72 II b ch. 2, 73. Dans la mesure où l’objet de la procédure de rectification du registre se trouve en lien étroit avec la procédure d’opposition, il apparaît dénué de fondement d’admettre un recours en matière civile auprès du TF pour la procédure de rectification du registre, alors que ceci n’est pas prévu pour la procédure d’opposition (consid. 6).

Abteilung II; Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers; Akten-Nr. B-5594/2015

Das BVGer hatte sich mit einem nicht alltäglichen Sachverhalt – der zudem eine etwas zurückliegende Vorgeschichte beinhaltete – zu beschäftigen.

Im Jahre 2001 wurde die Marke CH 488 467 «Visartis» angemeldet. ­Dagegen erhob die Inhaberin der Marke CH 453 315 «Viatris» Widerspruch. Das IGE widerrief daraufhin den Eintrag von «Visartis» für «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, kosmetische Ziermotive» der Klasse 3.

In der Folge gelangte die Widerspruchsgegnerin mit Beschwerde an die damalige RKGE, welche das Verfahren auf Antrag sistierte. Die Parteien einigten sich aussergerichtlich, dass die Marke «Visartis» nur für «Mittel zur ­Körper- und Schönheitspflege» zu löschen sei. Aufgrund des Vergleichs zog die Widersprechende den Widerspruch zurück und die Verfügung der Vorinstanz wurde aufgehoben.

Der Vertreter der Widerspruchsgegnerin teilte dem IGE die vereinbarte Beschränkung mit, doch blieb die Marke «Visartis» nicht nur für «kosmetische Ziermotive», sondern auch für «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» eingetragen.

Im Jahre 2013 erwirkte die jetzige Beschwerdeführerin die Eintragung der Marke CH 651 630 «Visartis» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44. Dagegen erhob die – aufgrund einer Markenübertragung – neue Markeninhaberin der Marke CH 488 467 «Visartis» Widerspruch, der teilweise gutgeheissen wurde. Gegen die Verfügung des IGE führte die Beschwerdeführerin Beschwerde vor BVGer; das Verfahren wurde antragsgemäss sistiert.

Mit Verweis auf die oben geschilderten Ereignisse im Jahre 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Berichtigungsgesuch an das IGE, in welchem sie die Löschung der Marke CH 488 467 «Visartis» für «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» verlangte. Das IGE wies das Begehren ab, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.

Aus den Erwägungen:

3. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das BVGer auch, ob die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf ein | ­Sachurteil vor der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2; BVGer vom 9. Februar 2017, B-914/2016, E. 2, und vom 4. November 2014, B-5644/2012, E. 2.1).

Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zu Recht als Partei zugelassen wurde.

3.1 Im Zusammenhang mit Berichtigungen von Registereintragungen im Markenrecht hält Art. 32 MSchV Folgendes fest:

«Art. 32 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.»

Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 MSchV ist klar und eindeutig: Eine ­Berichtigung einer fehlerhaften Ein­tragung verlangen kann nur der Markeninhaber selber. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der ­Beschwerdeführer nicht Inhaber der Marke Nr. 488 467 «Visartis» ist, die berichtigt werden soll. Damit fehlt es ihm an der in Art. 32 Abs. 1 MSchV ­verlangten Grundvoraussetzung, weshalb er gestützt auf diese Bestimmung vor der Vorinstanz nicht als Partei zuzulassen ist.

Damit stellt sich die Frage, ob Nichtinhabern der Marke, also Dritten, wie dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchV eine Parteistellung zuzusprechen ist. Dritte können die Vorinstanz nämlich auf eine Berichtigung, die sie allenfalls gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchV von Amtes wegen vornehmen muss, aufmerksam machen bzw. eine solche «beantragen». Ein ­solcher Antrag stellt allerdings nichts Weiteres als eine Anzeige dar, die, was die Parteistellung im Verfahren betrifft, weitgehend jener von Art. 71 VwVG ­entspricht. Eine solche Anzeige verleiht dem Anzeiger grundsätzlich keine Parteirechte und auch der Rechtsweg wird mit ihr nicht geöffnet (vgl. O. Zibung, in: B. Waldmann / P. Weissenberger [Hg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 71 N 3 ff. und 12 ff.; V. Marantelli / S. Huber, in: B. Waldmann / ​P. Weissenberger [Hg.], Praxiskom­mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 6 N 59 f.). Demnach ist der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchV vor der Vorinstanz nicht als Partei zuzulassen.

Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf der Grundlage von Art. 32 MSchV keine Parteistellung zu gewähren.

3.2 Schliesslich könnte man sich fragen, ob sich für den Beschwerdeführer, der als Anzeiger das Verfahren vor der Vorinstanz angestossen hat, eine Parteistellung aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergibt. Diese zusätzliche Möglichkeit eröffnet das BGer in bestimmten Konstellationen in seiner Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.1– 2.4; 135 II 172 E. 2.1; 139 II 328 E. 4.5; vgl. auch BVGer vom 18. November 2015, A-5664/2014, E. 8.4 f., und vom 28. Juli 2015, A-678/2015, E. 4.1; ­Marantelli / Huber, VwVG 6 N 59). Dabei bestätigt das BGer allerdings, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt.

3.2.1 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und ­andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ­gegen die Verfügung zusteht. Zur ­Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme ­erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung oder ­Änderung hat (lit. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte. Diese ­Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als ­Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen (vgl. BGE 135 II 72 E. 2.1; Marantelli / Huber, VwVG 48 N 9).

In diesem Sinne wird für das ­Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine ­Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu begründen, fordert das BGer ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, d. h. einen aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; ­BVGer vom 18. November 2015, A-5664/2014, E. 8.5; Marantelli / ​­Huber, VwVG 48 N 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen ­Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen kann, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht u. a. | auch im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2).

Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein jedenfalls kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht übermässig weit gezogen werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; BGer vom 2. Februar 2011, 2C_762/2010, E. 4.4; BVGer vom 18. November 2015, A-5664/2014, E. 8.5.1; Marantelli / Huber, VwVG 48 N 12).

3.2.2 Der Beschwerdeführer leitet die besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aus dem ­Umstand ab, dass eine Löschung des fraglichen Eintrags gegebenenfalls ­Folgen für das beim BVGer hängige ­Widerspruchsverfahren B-6154/2014 zwischen denselben Parteien haben könnte.

Der Umstand, dass die fragliche Registeränderung Folgen für den ­Beschwerdeführer zeitigen bzw. für ihn einen praktischen Nutzen aufweisen könnte, führt jedoch nicht automatisch zu einem besonderen Berührtsein (Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Die Än­derung eines Registers bzw. die damit verbundenen Folgen betreffen nämlich grundsätzlich immer jedermann, so auch die Berichtigung eines Eintrags im Markenregister. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Folgen der Streichung der «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» den Beschwerdeführer aufgrund des beim BVGer hängigen Widerspruchsverfahrens besonders berühren könnte, da er diese Situation durch sein aktives Tun – die Registrierung der Marke – selber im Nachhinein geschaffen hat bzw. diese Situation durch jedermann hätte herbeigeführt werden können.

Die Streitsache in diesem Ver­fahren ist sodann nicht die Folge der Berichtigung des Markenregisters, ­sondern die Frage, ob eine Grundlage besteht oder nicht, die zu einer An­passung des Registers hätte führen sollen, konkret ob die damalige Markeninhaberin im Rahmen der [im Sachverhalt] geschilderten Ereignisse eine Teillöschung ihrer Marke Nr. 488 467 «Visartis» für «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» der Klasse 3 beantragt hat, welche die Vorinstanz hätte eintragen bzw. mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung hätte nachholen müssen. Die möglichen Folgen der Registeränderung sind also von der Grundlage, die gegebenenfalls Anlass zur Anpassung des Markenregisters gab, zu unterscheiden.

Dass der Beschwerdeführer zur allfälligen Grundlage der fraglichen Registeranpassung keine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung hat, ergibt sich alleine schon daraus, dass er am Verfahren im Zusammenhang mit den [im Sachverhalt] geschilderten Ereignissen nicht teilgenommen hat bzw. davon in keiner Weise berührt war. Der weitere Zeitablauf lässt ebenfalls keinen anderen Schluss zu: Der Beschwerdeführer war nicht nur an den Ereignissen zwischen 2001 und 2003 nicht beteiligt, sondern er hat auch in den darauf folgenden Jahren nichts unternommen, um die Löschung der «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» weiterzuverfolgen. Nach eigenen Angaben hatte er sogar im Eintragungszeitpunkt seiner Marke Nr. 651 630 «Visartis» und auch im darauf folgenden Widerspruchsverfahren vor der Vorinstanz von der ­fraglichen Streitsache noch kein Wissen. Dem Beschwerdeführer blieb die Streitsache damit also lange Zeit verborgen bzw. er war von den eingetra­genen «Mitteln der Körper- und Schönheitspflege» viele Jahre gar nicht berührt. Insgesamt besteht somit auch aus Sicht der Rechtspflege kein Anlass, den auf einer Privatvereinbarung beruhenden Antrag auf Anpassung des Registers nachzuholen, nachdem die Parteien dieser Vereinbarung die Streichung der «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» weder 2003 noch in den darauffolgenden Jahren weiterverfolgt haben und der Beschwerdeführer seine Marke Nr. 651 630 «Visartis» mit Wissen um das heute gültige Warenverzeichnis der Marke Nr. 488 467 «Visartis» angemeldet hat.

3.2.3 Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführer weder in einer ­besonderen, beachtenswerten, nahen ­Beziehung zur Streitsache noch besteht aus Sicht der Rechtspflege Anlass – die Streichung der «Mittel zur Körper- und Schönheitspflege» vorzunehmen, weshalb sich auch aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG keine Parteistellung des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz ergibt.

3.3 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zuzu­erkennen. Die Vorinstanz hätte daher auf sein Gesuch nicht eintreten und den Rechtsweg über die Eintretensfrage hinaus nicht öffnen sollen. Soweit die Rügen im Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Gesuch über diese prozessuale Frage hinausgehen, sind sie – im Grunde genommen aufgrund der fehlenden Streitgegenstand-Be­zogenheit – materiell nicht zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund ist die ­abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2015 – in der keiner Partei Kosten auferlegt wurden – entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers, wenn auch aus anderen Gründen, als die von ihm vorgebrachten, von Amtes wegen aufzuheben und auf das Gesuch des Beschwerdeführers | vom 21. November 2014 nicht einzutreten.

[…]

6. Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide über die Führung des ­Registers für Marken der Beschwerde in Zivilsachen an das BGer. Art. 73 BGG statuiert eine Ausnahme für Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einer Marke ge­troffen worden sind. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, steht der vorliegende Streit in einem engen Zusammenhang zum Widerspruchsverfahren B-6154/2014 bzw. zum Widerspruchsverfahren MA-WI 23/03 der RKGE. Ausgehend vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens erscheint es ­daher sinnwidrig, im Vergleich zum Hauptverfahren betreffend den Widerspruch die Beschwerde auszuschlies­sen, hinsichtlich der Registerberich­tigung diese aber zuzulassen (so auch das BGer beispielsweise im Urteil BGE 119 Ib 412 E. 2, allerdings im Verhältnis zwischen Disziplinarmassnahme und Urteil in der Hauptsache).

Letztlich würde aber nicht das ­BVGer, sondern das BGer über die ­Weiterziehbarkeit dieses Urteils befinden müssen. Insofern steht die am Schluss dieses Entscheides aufgeführte Rechtsmittelbelehrung unter dem Vorbehalt, dass das BGer eine Beschwerde vorliegend als zulässig erachtet.

Ko