Bundesgericht vom 29. Mai 2017
8. Weitere Rechtsfragen
Prozessrecht
ZPO 91; BGG 105. Die gerichtliche Schätzung des Streitwerts, um die Prozesskosten festzusetzen, gehört zur Sachverhaltsfeststellung. Das BGer kann nur kontrollieren, ob diese offensichtlich unrichtig, also willkürlich, ist (E. 2.2).
ZPO 91, 93. Liegen mehrere immaterialgüterrechtliche Rechtsbegehren vor, verletzt es Art. 93 Abs. 1 ZPO nicht, wenn der Streitwert als Ganzes geschätzt wird. Dass Rechtsbegehren sowohl auf Marken- als auch auf Lauterkeitsrecht gestützt sind, muss nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führen. Wird in einem Zivilverfahren auf den Erfahrungswert abgestellt, wonach der Streitwert bei eher unbedeutenden Zeichen zwischen CHF 50 000 und CHF 100 000 beträgt, ist dies nicht willkürlich. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn trotz einer internationalen Anmeldung in 26 Ländern von einem eher unbedeutenden Zeichen ausgegangen wird (E. 2.3).
8. Autres questions juridiques
Droit de la procédure
CPC 91; LTF 105. Lorsque le Tribunal estime la valeur litigieuse afin de déterminer les frais du procès, il s’agit d’une constatation de fait. Le TF ne peut que contrôler si elle est manifestement erronée et par conséquent arbitraire (consid. 2.2).
CPC 91, 93. Lorsque plusieurs conclusions fondée sur le droit de la propriété intellectuelle sont formulées, l’art. 93 al. 1 CPC n’est pas violé si la valeur litigieuse est calculée pour l’ensemble de celles-ci. Le fait que les conclusions se fondent sur le droit des marques et de la concurrence déloyale ne doit pas entraîner une augmentation de la valeur litigieuse. Dans un procès civil, il n’est pas arbitraire de se baser sur des valeurs empiriques en vertu desquelles la valeur litigieuse se chiffre entre 50 000 CHF et 100 000 CHF pour des signes d’importance plutôt faible. Il n’est pas non plus arbitraire de retenir la faible importance d’un signe même si celui-ci fait l’objet d’un dépôt international dans 26 pays (consid. 2.3).
I. zivilrechtliche Abteilung; Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_727/2016
Die an der Marke «Vogue» berechtigten Beschwerdegegnerinnen wehrten sich gegen Bestand und Nutzung der Marke «Vogue de Trinity» durch die Beschwerdeführerinnen. Sie beantragten vor dem OGer Appenzell Ausserrhoden, die Widerrechtlichkeit des Gebrauchs der Marke «Vogue de Trinity» sei festzustellen (Rechtsbegehren 1), und erhoben ein Nichtigkeitsbegehren gegen diese Marke (Rechtsbegehren 2). Weiter stellten sie zwei Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Verwendung der Zeichen «Vogue» und/oder «Vogue de Trinity»; und zwar für jegliche Waren und Dienstleistungen (Rechtsbegehren 3) bzw. für die von den Beschwerdeführerinnen vertriebenen Produkte (Rechtsbegehren 4). Sodann stellten sie ein Beseitigungsbegehren bezüglich der im Markt befindlichen Produkte (Rechtsbegehren 5) und verlangten, die Beschwerdeführerinnen hätten deren Geschäftspartner über die Nichtigkeit der Marke zu informieren und selbige aufzufordern, das Zeichen nicht weiterzuverwenden (Rechtsbegehren 6).
Das OGer wies die Klage ab. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100 000 verpflichtete es die Beschwerdegegnerinnen, eine Parteientschädigung von CHF 34 026 zu leisten. Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen beim BGer, es sei ihnen eine Parteientschädigung von CHF 109 353.55 zuzusprechen.
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des dem Kostenentscheid zugrunde gelegten Streitwerts Art. 93 ZPO verletzt und den Streitwert willkürlich (Art. 9 BV) festgelegt.
2.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerinnen von einem Streitwert von insgesamt CHF 50 000 bis CHF 100 000 ausgingen, während sich nach den Beschwerdeführerinnen der Streitwert der Nichtigkeitsklage in Bezug auf ihre Marke auf ca. CHF 800 000 belaufe und die Wertbeeinträchtigung der Marke «Vogue» mit CHF 100 000 zu veranschlagen sei; ein weiterer Betrag rechtfertige sich nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen gestützt auf das UWG, weshalb insgesamt von einem Streitwert von rund CHF 1 Mio. auszugehen sei. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, sei | schwer bestimmbar. In der Lehre werde deshalb vorgeschlagen, es seien aufgrund von Erfahrungswerten über den Wert der umstrittenen Rechte Richtlinien oder Eckdaten aufzustellen, die vermutungsweise der Schätzung des prozessual massgebenden Streitwerts zugrunde gelegt werden könnten. In diesem Sinne werde gestützt auf die Erfahrungen der Praxis angenommen, dass der Streitwert zwischen CHF 50 000 und CHF 100 000 liege, wenn es um eher unbedeutende Zeichen gehe; der Streitwert betrage CHF 500 000 bis CHF 1 Mio., sofern erhebliche Werte dahinter stünden (Umsatz, Werbung etc.), und belaufe sich auf mehr als CHF 1 Mio. bei sehr bekannten, wenn nicht berühmten Klagemarken, wobei dann auch eine erhebliche Verletzungshandlung zur Diskussion stehen müsse. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts sei der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht. Allgemein gelte die Regel, dass über Streitwertfragen keine Beweise zu erheben seien; der Prozess solle nicht durch ein langwieriges Verfahren über solche Punkte belastet werden.
Auszugehen sei im konkreten Fall vom Wert der Marke der Beschwerdegegnerinnen [recte: Beschwerdeführerinnen], also «Vogue de Trinity», da das Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerinnen [recte: Beschwerdegegnerinnen] nicht grösser sein könne als der Wert der beklagtischen Marke. Diesen habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nicht konkret (d. h. aufgrund von Umsatzzahlen etc.) dargelegt. Zu beachten sei jedoch, dass die Marke «Vogue de Trinity» erst seit wenigen Jahren existiere und die strittigen Marken weit voneinander entfernt seien, so dass die Gefahr einer Verwässerung klein sei, wie in der weiteren Begründung noch dargelegt werde. Von einem völlig unbedeutenden Zeichen könne jedoch ebenfalls nicht die Rede sein; der Streitwert sei deshalb an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen, also bei CHF 100 000, festzulegen.
2.2 Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren – wie hier – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Schätzung nach objektiven Kriterien im Rahmen der Festsetzung der Prozesskosten, deren Tarife sich nach kantonalem Recht richten (Art. 96 ZPO), ist im Hinblick auf die Kognition des BGer vergleichbar mit der ermessensweisen Schadenschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (BGer vom 6. Juni 2013, 4A_45/2013, E. 4.2 m.H.). Diese beruht auf Tatbestandsermessen, gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts (BGE 131 III 360 ff. E. 5.1; 128 III 271 ff. E. 2b/aa; 122 III 61 ff. E. 2c/bb; 122 III 219 ff. E. 3b). Es kann daher nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid über die Höhe der Prozesskosten sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine derartige Rüge ist nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen (BGE 133 II 249 ff. E. 1.4.3 m.H.).
2.3
2.3.1 Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, ist der Vorinstanz nicht etwa entgangen, dass neben dem Bestand ihrer Marke auch weitere Rechtsbegehren zu beurteilen waren, die bei der Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. So hat sie namentlich das Unterlassungsinteresse der Beschwerdegegnerinnen als massgeblichen Gesichtspunkt bei der Streitwertbestimmung erachtet. Sie hat daher nicht etwa einzelne Rechtsbegehren unberücksichtigt gelassen, sondern den Streitwert unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Streitwertbemessung bei Bestandes- und Verletzungsklagen im Immaterialgüterrecht als Ganzes geschätzt, nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten. Damit hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass verschiedene Rechtsbegehren vorliegen und die mittels Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammenzurechnen sind, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Die Rüge, es liege eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1 ZPO vor, ist unbegründet.
2.3.2 Auch die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Vorbringen zum Streitwert im Wesentlichen auf den Wert ihrer Marke abgestellt, diesen jedoch höher als die Vorinstanz veranschlagt, wobei sie zusätzlich einen Wert von CHF 100 000 für die Schädigung der Marke der Beschwerdegegnerinnen und einen weiteren Betrag von CHF 100 000 «gestützt auf das UWG» geltend machten. Soweit sie sich nunmehr vor BGer zu jedem einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen äussern und jedem Individualbegehren einen eigenen Wert beimessen wollen, sind ihre Vorbringen hinsichtlich des Klagebegehrens Ziff. 1 nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig und im Übrigen weitgehend appellatorisch […]. Unbeachtlich sind insbesondere ihre Ausführungen zu den Klagebegehren Ziffern 5 und 6, mit denen sie sich durchgehend auf Sachverhaltselemente zu dem durch den beantragten Rückruf und die Vernichtung von Produkten sowie Werbemitteln erlittenen Schaden wie auch zum Ausmass eines angeblichen Imageverlusts stützen, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen.
Im Zusammenhang mit dem Klagebegehren Ziffer 2 stellen die Be- | schwerdeführerinnen die vorinstanzliche Schätzung des Werts der Marke «Vogue de Trinity» in Frage und stellen sich auf den Standpunkt, dieser betrage entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht bloss CHF 100 000, sondern mindestens CHF 800 000. Dabei werfen sie der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe die bisherige Gebrauchsdauer der Marke ausser Acht gelassen. Ebenso wenig ist ihr entgangen, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eine internationale Anmeldung für 26 Länder ins Feld geführt hatten. Weder hinsichtlich der Bewertung der Marke noch in Bezug auf die Berücksichtigung einer internationalen Anmeldung (dazu etwa M. R. Frick, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, Vor MSchG 51a–60 N 85) vermögen die Beschwerdeführerinnen anerkannte Grundsätze der Streitwertbestimmung aufzuzeigen, die von der Vorinstanz willkürlich angewendet worden wären.
Da der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, nicht leicht zu bestimmen ist, hat die Vorinstanz willkürfrei auf in der Praxis verwendete Erfahrungswerte abgestellt, nach denen der Streitwert zwischen CHF 50 000 und CHF 100 000 liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht (vgl. BGE 133 III 490 ff. E. 3.3 m.H., «Turbinenfuss [3D]»). Sie wies ausserdem darauf hin, dass der Streitwert CHF 500 000 bis CHF 1 Mio. betrage, sofern erhebliche Werte dahinter stünden (Umsatz, Werbung etc.), und er belaufe sich auf mehr als CHF 1 Mio. bei sehr bekannten, wenn nicht berühmten Marken (vgl. etwa auch Frick, Vor MSchG 51a–60 N 84). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zwar, dass es sich bei «Vogue de Trinity» um eine eher unbedeutende Marke handelt, legen mit ihren Ausführungen jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Schätzung offensichtlich unhaltbar wäre, nachdem sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf konkrete Angaben zur Bewertung verzichtet hatten. Auch mit dem blossen Hinweis darauf, dass «von den beteiligten Anwälten ein aussergewöhnlicher Aufwand von je ca. 250 Stunden» betrieben worden sei, wird keine willkürliche Bestimmung des Streitwerts aufgezeigt.
Auch mit ihrem Vorbringen, dass sich die Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 sowohl auf Marken- als auch auf Lauterkeitsrecht stützen, zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Bundesrechtsverletzung bei der Bestimmung des Streitwerts auf. Ebenso wenig vermögen sie mit dem nicht weiter begründeten Standpunkt, «Ansprüche aus UWG» führten zwingend zu einem zusätzlichen Streitwert von mindestens CHF 100 000, Willkür bei der vorinstanzlichen Streitwertschätzung aufzuzeigen.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den dem Kostenentscheid zugrunde gelegten Streitwert willkürlich bestimmt, erweist sich als unbegründet. […]
Lb
Anmerkung:
Im Kennzeichenrecht ist der Streitwert vor allem für die Bemessung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife von Bedeutung (Frick, Vor MSchG 51a–60 N 79; M. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, 209 f.), sehen diese in der Regel doch eine streitwertabhängige Abstufung vor (so z. B. die Tarife von Aargau, Basel-Stadt, Bern, St. Gallen und Zürich, anders etwa derjenige von Solothurn bezüglich Parteientschädigung [vgl. § 179 Gebührentarif]). Das vorliegende Urteil führt nun vor Augen, dass das BGer einen kantonalen Kostenentscheid bloss beschränkt überprüfen kann: Ist die Anwendung des kantonalen Tarifs strittig, ist nur zu kontrollieren, ob sich die vorinstanzliche Auffassung mit dem Bundesrecht, insbesondere dem Willkürverbot, vereinbaren lässt (Art. 95 lit. a BGG); ob das kantonale Recht richtig angewendet wurde, ist hingegen nicht Prüfungsgegenstand. Soweit es um die eigentliche Schätzung des Streitwerts geht, ist die Prüfung auf Willkür eingeschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu überzeugen gilt es also primär das (einzige) kantonale Gericht, und die Parteien sind gut beraten, sich bereits vor diesem detailliert und gestützt auf entsprechende Tatsachenvorbringen zum Streitwert zu äussern – dies erst recht, wenn sie von den üblichen Erfahrungswerten abweichen wollen. Erstinstanzlich Unterbliebenes lässt sich im Verfahren vor BGer nicht mehr nachholen.
Zumindest eine Erwägung des OGer, die vom BGer wohl mangels entsprechender Rüge nicht zu überprüfen war, fordert aber zum Widerspruch heraus. Zur Schätzung des Streitwerts stellte das OGer vor allem auf das Unterlassungsinteresse der Klägerinnen ab. Das ist bei Unterlassungsbegehren generell (statt anderer L. Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, 561; J. Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002, 496 und 504; D. Schai, Der Streitwert vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau, in: Leupold et al. [Hg.], Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, Zürich 2008, 131; Frey, 120 ff., 189 und 214) und insbesondere auch bei einer Klagenhäufung in einer Konstellation wie der vorliegenden (Zürcher, 504 f.) der richtige Ansatzpunkt. Anschliessend hielt das OGer jedoch fest, dieses Unterlassungsinteresse könne nicht grösser sein als der Wert der Marke der Beklagten (E. 2.1). Das ist m.E. unzutreffend. Das Unterlassungsinteresse hängt wesentlich von der ökonomischen Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts sowie der Art und Weise und dem Ausmass der Verletzungshandlung ab (J. Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, 143; Zürcher, Streitwert, 496 f. und 504), was dessen Quantifizierung freilich nicht zu einer | leichten Aufgabe macht. In grundsätzlicher Hinsicht lässt sich aber immerhin festhalten, dass je wertvoller die angeblich verletzte Marke ist, desto grösser auch das wirtschaftliche Interesse daran ist, die beanstandete Handlung zu unterbinden (Zürcher, Einzelrichter, 143; ihm folgend Frey, 215). Aufgrund dieses Zusammenhangs kann das Unterlassungsinteresse nicht mehr wert sein als die angeblich verletzte Marke (Schai, 136). Durch deren Wert wird es also begrenzt, nicht aber durch den Wert der Marke des vermeintlichen Verletzers. Der Wert selbiger mag – ebenso wie etwa die Grösse des Unternehmens des vermeintlichen Verletzers – allenfalls ein Indiz hinsichtlich des zweiten Kriteriums, des Ausmasses der Verletzungshandlung, sein. Eine Obergrenze für das Unterlassungsinteresse stellt er aber nicht dar, würde dadurch doch indirekt auf das Interesse der Beklagten abgestellt und dieses anstatt dasjenige der Klägerinnen als massgeblich erachtet.
Da das Unterlassungsinteresse stark vom Wert der angeblich verletzten Marke abhängt, überrascht es im Übrigen, dass die Klägerinnen den Streitwert mit CHF 100 000 angaben, beriefen sie sich zur Begründung ihrer Begehren doch auf eine behauptetermassen berühmte Marke. Bedeutet eine solche Streitwertangabe nicht implizit, dass die Verletzungshandlung entsprechend unbedeutend sein muss – und zwar aus Sicht der Klägerinnen selber?