04 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4.3 Firmenrecht | Raison de commerce

«Von Roll Hydro | Von Roll Water II»

Bundesgericht vom 13. Januar 2016

Relevanz kennzeichenrechtlicher Grundsätze bei der Auslegung einer Koexistenzvereinbarung

OR 951 II, 956 II; MSchG 3 I c, 13 I. Die Beurteilung einer vertraglich vereinbarten «gehörigen» Unterscheidbarkeit erfolgt nach kennzeichenrechtlichen Grundsätzen, also namentlich unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks und des Sinngehalts der verwendeten Zusätze. Ein davon abweichender «milderer Massstab» bedürfte einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung (E. 2-2.2.3).

OR 951 II, 956 II; MSchG 3 I c, 13 I. Verzichtet eine Partei im Rahmen einer Abgrenzungsvereinbarung darauf, ein Kennzeichen zu nutzen, führt dies nicht automatisch dazu, dass die andere Partei zu dessen Verwendung berechtigt ist. Letzteres ist vielmehr anhand der Vereinbarungen zu beurteilen (E. 3).

CO 951 II, 956 II; LPM 3 I c, 13 I. L’évaluation du caractère distinctif admissible qui a été convenu contractuellement s’opère selon les principes du droit des signes distinctifs; il convient ainsi en particulier de tenir compte de l’impression générale et du sens des termes qui ont été ajoutés. L’application d’un critère de référence moins sévère devrait faire l’objet d’un accord (consid. 2-2.2.3).

CO 951 II, 956 II; LPM 3 I c, 13 I. Le fait que, dans le cadre d’un accord de coexistence, une des parties renonce à utiliser un signe distinctif ne signifie pas nécessairement que l’autre partie a le droit de l’utiliser. Cette dernière question doit être examinée à la lumière du contrat (consid. 3).

I. zivilrechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an Vorinstanz; Akten-Nr. 4A_476/2015

2003 verkaufte die Von Roll Holding AG der vr invest gmbh (heute: vr invest ag) die Aktien der Von Roll Infratec Holding AG (heute: vonRoll infratec ag).

Im Rahmen des Aktienkaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Von Roll Holding AG und deren Beteiligungsgesellschaften berechtigt bleiben, den Firmenbestandteil «Von Roll» mit einem individualisierenden Zusatz sowie die Bezeichnung «Von Roll» im Zusammenhang mit ihren Produkten oder Dienstleistungen weiter zu verwenden. Die Von Roll Holding AG erklärte sich damit einverstanden, dass die vr invest gmbh (bzw. eine Beteiligungs- oder 100%ige Tochtergesellschaft) die Bezeichnungen «Von Roll Infratec», «Von Roll Hydrotec» und «Von Roll Casting» als Marken schützen lässt.

Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Von Roll Holding AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen künftig frei sind, die Marke «Von Roll» in Alleinstellung oder mit Zusätzen zu verwenden, sofern sich allfällige Zusätze gehörig von «Von Roll Infratec», «Von Roll Hydrotec» und «Von Roll Casting» unterscheiden.

Anlässlich eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu schlossen die Von Roll Holding AG und die vonRoll hydroservices ag (die Teil der vonRoll infratec-Gruppe ist) 2006 folgenden Vergleich:

«In Bestätigung, Präzisierung und Ergänzung von Art. 14 des Vertrages zwischen der vr invest gmbh (neu vr invest ag), Zug, und der Von Roll Holding AG, Gerlafingen, vom 9. April 2003 vereinbaren die Parteien:

  • 1.
    Die vonRoll infratec ag und ihre bestehenden und zukünftigen Tochter- und Enkelgesellschaften haben das Recht, den Firmenbestandteil ‹vonRoll› ausschliesslich in Verbindung mit den Zusätzen ‹infratec›, ‹hydro›, ‹casting› und ‹itec› je mit oder ohne einem etwaigen weiteren individualisierenden Zusatz als Firma und/oder Marke zu verwenden und/oder schützen zu lassen. Zusätzlich können die Bezeichnungen ‹hy›, ‹rohr›, ‹pipes›, ‹tubi›, ‹tubes›, ‹tuyeaux›, ‹valves›, ‹valvole›, ‹valvi› und ‹schieber› mit oder ohne etwaigen weiteren individualisierenden Zusätzen in Verbindung mit vonRoll als Markenbestandteile geschützt werden.|
  • 2.
    Die Beklagte [vonRoll hydroservices ag] verpflichtet sich für sich und die mit ihr verbundenen Unternehmen dafür zu sorgen,
  • a)
    dass ihre Firmen, namentlich vonRoll projects gmbh, vonRoll trading ag, vonRoll investment ag und vonRoll pipesystems ag ihre Firma und ihren Auftritt […] dergestalt ändern, dass sie nicht mehr in Widerspruch zu Ziffer 1 hiervor stehen;
  • b)
    dass sämtliche registrierten und/oder nicht registrierten Marken, welche nicht mit den Regelungen gemäss Ziffer 1 hiervor übereinstimmen, ab sofort nicht mehr gebraucht bzw. bis 31. Oktober 2006 in den entsprechenden Markenregistern gelöscht werden.
  • 3.
    Die Beklagte [vonRoll hydroservices ag] ist dafür besorgt, dass […] die schriftlichen Zustimmungen und Anerkennungen dieses Vergleiches durch die vr invest ag, Zug, und die vonRoll infratec ag, Oensingen, vorliegen. […]»

Im Jahre 2012 klagten die Von Roll Holding AG (Beschwerdegegnerin 1) und deren Tochtergesellschaft Von Roll Water Holding AG (Beschwerdegegnerin 2) gegen die vonRoll itec ag (Beschwerdeführerin 1) auf Übertragung, eventualiter Löschung der Domainnamen <vonroll-water.ch>, <vonrollwater.com>, <vonroll-acqua.ch> und <vonroll-aqua.com>. Zudem sei der vonRoll itec ag zu verbieten, andere als die laut Vergleich vom 7. September 2006 zulässigen Kennzeichen mit dem Bestandteil «Von Roll» zu verwenden. Im Januar 2013 klagten die vonRoll hydroservices AG (Beschwerdeführerin 2) und die vonRoll hydro (suisse) ag (Beschwerdeführerin 3) – beides Gesellschaften der vonRoll infratec-Gruppe – gegen die Von Roll Water Holding AG, es sei dieser zu verbieten, die Firma «Von Roll Water Holding AG» zu führen. Im Mai 2013 klagte sodann die vr invest ag (Beschwerdeführerin 4) gegen die Von Roll Holding AG auf Löschung der Marke CH 622 579 «Von Roll Water».

Mit Urteil vom 14. Juli 2014 hiess das OGer Solothurn die Klage der Von Roll Holding AG und der Von Roll Water Holding AG gut. Die Klagen der vonRoll hydroservices AG und der vonRoll hydro (suisse) ag sowie der vr invest ag wurden abgewiesen.

Die gegen die Abweisung erhobene Beschwerde hiess das BGer teilweise gut und erwog, dass das OGer Solothurn die vertraglich zugesicherte gehörige Unterscheidbarkeit der strittigen Kennzeichen nach kennzeichenrechtlichen Grundsätzen erneut zu prüfen habe (BGer, sic! 2015, 386 ff. «Von Roll Hydro/Von Roll Water»). Durch die damit verbundene Rückweisung an die Vorinstanz war auch der Gutheissung der Klage (der heutigen Beschwerdeführerinnen) auf Übertragung, eventualiter Löschung der aufgeführten Domainnamen die Grundlage entzogen, womit die Vorinstanz auch über diese Klagebegehren erneut zu befinden hatte.

Mit Urteil vom 7. Juli 2015 wies das OGer Solothurn die Klage der Von Roll Holding AG und der Von Roll Water Holding AG ab. Die Klagen der von Roll hydroservices ag, der vonRoll hydro (suisse) ag und der vr invest ag wurden demgegenüber gutgeheissen und der Von Roll Water Holding AG wurde verboten, die Firma «Von Roll Water Holding AG» zu führen, und sie wurde verpflichtet, die Marke CH 622579 «Von Roll Water» zu löschen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde heisst das BGer teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen der Firma «Von Roll Water Holding AG» bzw. der Marke «Von Roll Water» einerseits und den Firmen «vonRoll hydroservices ag» und «von Roll hydro (suisse) ag» bzw. der prioritätsälteren Marke «Von Roll Hydro» andererseits eine Verwechslungsgefahr bestehe.

2.1 Die Vorinstanz prüfte, ob zwischen den aufgeführten Zeichen unter Berücksichtigung kennzeichenrechtlicher Grundsätze eine Verwechslungsgefahr besteht, wobei sie darauf hinwies, dass sich die Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere auf den Sinngehalt der verwendeten Zusätze zu beziehen habe. Sie erwog, «Von Roll Water» und «Von Roll Hydro» stimmten im ersten Zeichenbestandteil («Von Roll») vollständig überein. Die Zusätze «Hydro» und «Water» unterschieden sich im Wortklang und auch im Schriftbild. Der Sinngehalt der beiden Zusätze sei dagegen identisch: «Water» sei die englische und «Hydro» (ursprünglich «hýdor») die altgriechische Übersetzung von «Wasser». Dass es sich um Übersetzungen handle, ändere nichts an der Identität der Zusätze. Die Übereinstimmung springe nicht nur beim englischen Wort «water» ins Auge; auch das altgriechische «hydro» werde landläufig mit «Wasser» gleichgesetzt. Zwar sei Altgriechisch keine von breiten Teilen der Bevölkerung beherrschte Sprache; Beispiele wie «Hydrant», «Dehydrieren», «Hydrologie» oder «Hydrokultur» zeigten aber anschaulich auf, wie «hydro» in den deutschen Sprachschatz Aufnahme gefunden habe und immer wieder anzutreffen sei. «Water» und «Hydro» seien sowohl für den Durchschnittsschweizer allgemein als auch für den durchschnittlichen Abnehmer (in der Wasserbranche) verwechselbar.

Der von den Beschwerdeführerinnen verwendete Zusatz «Water» unterscheide sich nicht hinreichend von «Hydro». Die Ähnlichkeit dieser Zusätze – beide Synonyme für Wasser – sei derart gross, dass die Unterschiede im Schriftbild und Wortklang keine Rolle mehr spielten. Die Firma «Von Roll Water Holding AG» und das Zeichen «Von Roll Water» seien daher mit der prioritätsälteren Marke «Von Roll Hydro» und den Firmen «vonRoll hydroservices ag» und «vonRoll hydro (suisse) ag» verwechselbar, weshalb der Von Roll Water Holding AG zu verbieten sei, diese Firma zu führen, und die Marke |«Von Roll Water» (Nr. 622 579) der Beschwerdeführerin 1 zu löschen sei.

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen weisen grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sich die Frage, ob sich die von den Parteien geführten Zeichen hinreichend voneinander unterscheiden, in erster Linie nach den abgeschlossenen Vereinbarungen vom 9. April 2003 und vom 7. September 2006 bestimmt. Gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist den Gesellschaften der Von Roll-Gruppe nach der vertraglichen Regelung die Verwendung nicht nur identischer, sondern auch ähnlicher Zusätze verboten; damit soll eine Verwechslungsgefahr aufgrund der verwendeten Zusätze vermieden werden. Diese lässt sich nach dem Rückweisungsentscheid insofern nicht ohne Weiteres nach markenrechtlichen Grundsätzen beurteilen, als beide Unternehmensgruppen nach der vertraglichen Regelung den Bestandteil «Von Roll» weiterhin benutzen dürfen, weshalb sich eine Verwechslungsgefahr aus den verwendeten Zusätzen ergeben muss. Die Beurteilung soll sich jedoch an den kennzeichenrechtlichen Grundsätzen orientieren, weshalb das vertragliche Erfordernis der gehörigen Unterscheidbarkeit der Zeichen nicht auf das Schrift- und Klangbild beschränkt ist, sondern nach objektivierter Vertragsauslegung auch der Sinngehalt der fraglichen Zusätze zu berücksichtigen ist (BGer vom 17. Februar 2015, 4A_553/2014, E. 2.2.3).

2.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass sich die vertraglich zugesicherte gehörige Unterscheidbarkeit der strittigen Zeichen aufgrund der verwendeten Zusätze bestimmt. Entsprechend hat sie die fraglichen Zusätze einander gegenübergestellt und dabei kennzeichenrechtliche Kriterien, so insbesondere den Sinngehalt der verwendeten Zusätze, berücksichtigt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, ist in diesem Vorgehen kein Widerspruch zu den Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zu erkennen.

Ebenso wenig kann den Beschwerdeführerinnen gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, die Vorinstanz hätte aufgrund des vertraglichen Charakters der Verpflichtung zur gehörigen Unterscheidbarkeit der Zeichen davon ausgehen müssen, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der verwendeten Zusätze zum Zeichen «Von Roll» ein besonders «milder Massstab» anzulegen sei. Zwar trifft zu, dass sich die gebotene Unterscheidbarkeit aufgrund des Umstands, dass nach der vertraglichen Vereinbarung beide Unternehmensgruppen den Bestandteil «Von Roll» benutzen dürfen, nicht ohne Weiteres nach markenrechtlichen Grundsätzen beurteilen lässt, sondern sich aus den verwendeten Zusätzen ergeben muss (vgl. bereits BGer vom 17. Februar 2015, 4A_553/2014, E. 2.2.3). Insoweit weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass sich eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinn bei einem Vergleich der Zeichen in ihrer Gesamtheit – d.h. unter Einbezug nicht nur der Zusätze, sondern auch des kennzeichnungskräftigen Bestandteils «Von Roll» – kaum vermeiden lässt. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass an die Beurteilung der gebotenen Unterscheidbarkeit ein besonders «milder Massstab» anzulegen wäre. Das Bundesgericht hat im Übrigen bereits in seinem Rückweisungsentscheid darauf hingewiesen, dass eine objektivierte Auslegung von Art. 14 des Kaufvertrags vom 9. April 2003 kein enges Verständnis des Erfordernisses der gehörigen Unterscheidbarkeit zulässt (BGer vom 17. Februar 2015, 4A_553/2014, E. 2.2.3 a.E.). Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geht nicht hervor, dass hinsichtlich der gebotenen Unterscheidbarkeit der strittigen Zeichen zugunsten der Beschwerdeführerinnen ein «milder Massstab» anzuwenden wäre, weshalb die Vorinstanz ihrer Beurteilung zu Recht keinen solchen zugrunde legte, sondern zutreffend darauf abstellte, dass sich die von ihnen verwendeten Zusätze deutlich von dem den Beschwerdegegnerinnen zugestandenen Zusatz «Hydro» zu unterscheiden haben.

2.2.3 Die Beschwerdeführerinnen erliegen selber einer rein kennzeichenrechtlichen Betrachtungsweise, wenn sie in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vorbringen, die Zusätze «Hydro», «Water» und «Aqua» seien allesamt beschreibend und damit gerade nicht schutzfähig bzw. monopolisierbar, und sich in der Folge darauf berufen, dass eine Übereinstimmung zweier Zeichen ausschliesslich in gemeinfreien Zeichenbestandteilen keine kennzeichenrechtlich relevante Zeichenähnlichkeit bzw. Verwechslungsgefahr schaffe. Die Beschwerdeführerinnen sicherten vertraglich gerade zu, dass sich ihre Zeichen aufgrund der verwendeten Zusätze zu «Von Roll» gehörig vom Zeichen «Von Roll Hydro» bzw. von den Firmen «vonRoll hydroservices ag» und «vonRoll hydro (suisse) ag» der Beschwerdegegnerinnen unterscheiden. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid klarstellte, ist dabei auch der Sinngehalt der fraglichen Zusätze zu berücksichtigen (BGer vom 17. Februar 2015, 4A_553/2014, E. 2.2.3 a.E.). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend untersucht, ob der von den Beschwerdeführerinnen verwendete Zusatz «Water» diesen Vorgaben genügt.

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich «Water» und «Hydro» zwar im Wortklang wie auch im Schriftbild unterschieden, stellte jedoch fest, dass der Sinngehalt der beiden Zusätze identisch sei, indem «Water» die englische |und «Hydro» die altgriechische Übersetzung von «Wasser» sei. Sie hat gestützt darauf zutreffend erwogen, dass sich der Zusatz «Water», bei dem es sich lediglich um eine Übersetzung mit identischem Sinngehalt handelt, nicht gehörig von «Hydro» unterscheidet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermögen die Unterschiede im Schriftbild und im Wortklang die identische Bedeutung nicht zu neutralisieren. Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die – vom Durchschnittsadressaten erkennbare – blosse Übersetzung eines der Gegenseite vertraglich zugestandenen Zusatzes nach den vertraglichen Vorgaben als nicht genügend unterscheidbar und damit als unzulässig erachtet hat. Entsprechend sind die Beschwerdeführerinnen nach den abgeschlossenen Vereinbarungen vom 9. April 2003 und vom 7. September 2006 nicht berechtigt, die Marke «Von Roll Water» bzw. die Firma «Von Roll Water Holding AG» zu führen. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, diese Firma zu führen, und die angeordnete Löschung der erwähnten Marke sind demnach nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Klage auf Übertragung, eventualiter auf Löschung der Domainnamen <vonroll-water.ch>, <vonrollwater.com>, <vonroll-aqua.ch> und <vonroll-aqua.com> zu Unrecht abgewiesen.

3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage auf Übertragung, eventualiter auf Löschung der aufgeführten Domainnamen damit, dass die Beschwerdeführerinnen diese auf die Zulässigkeit ihrer Firma «Von Roll Water Holding AG» bzw. der Marke «Von Roll Water» gestützt hätten. Nachdem sich ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin 1 die Marke «Von Roll Water» zu löschen habe, und der Beschwerdeführerin 2 verboten werde, die Firma «Von Roll Water Holding AG» zu führen, sei auch die Grundlage für die Klage betreffend Domainnamen dahingefallen, weshalb diese abzuweisen sei.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie ihre Klage (einzig) auf ihre Firma «Von Roll Water Holding AG» bzw. ihre Marke «Von Roll Water» gestützt hätten, sei offensichtlich unrichtig. Wie sie unter Hinweis auf ihre Klageschrift vom 17. Dezember 2012 zutreffend aufzeigen, haben sie ihre Klage entgegen der vorinstanzlichen Annahme auf Vertrags-, Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht gestützt und haben sich insbesondere auch auf eine Verletzung der abgeschlossenen Vereinbarungen vom 9. April 2003 und vom 7. September 2006 berufen. Die Erwägung der Vorinstanz ist zudem insoweit widersprüchlich, als sie in ihrem ersten Entscheid vom 14. Juli 2014 noch ausgeführt hatte, die Verwendung der streitigen vier Domainnamen, die alle das prägende Element «Von Roll» enthielten, verletze neben dem Marken- und dem Firmenrecht der heutigen Beschwerdeführerinnen auch die beiden abgeschlossenen Vereinbarungen. Ausserdem legen die Beschwerdeführerinnen zutreffend dar, dass sie ihren Klageanspruch auch auf ihre am 18. März 1980 bzw. 25. Mai 2005 hinterlegte Wortmarke «Von Roll» (Nr. 2P-305935 und Nr. 539404) gestützt haben.

Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht unter Hinweis auf die von ihr verbotene Firma «Von Roll Water Holding AG» und die zu löschende Marke «Von Roll Water» auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsgrundlagen verzichtet. Nachdem sich ergeben hat, dass den Beschwerdeführerinnen die Verwendung von Zeichen, die aus einer Kombination von «Von Roll» und blossen Übersetzungen von «Hydro» bestehen, vertraglich nicht gestattet ist, wäre es ihnen allerdings auch nicht erlaubt, Domainnamen mit den Bestandteilen «Von Roll Water» und «Von Roll Aqua» selbst zu gebrauchen. Ein Anspruch auf Übertragung der strittigen Domainnamen fällt daher ausser Betracht (vgl. BGer vom 8. August 2011, 4A_39/2011, E. 8.5.1, betr. Übertragung einer Marke). Zu beurteilen bleibt damit, ob den Beschwerdeführerinnen entsprechend ihrem Eventualbegehren ein Anspruch auf Löschung der Domainnamen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zusteht.

3.2.2 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein zwingender Konnex bestehe zwischen der Frage, ob sie die Firma «Von Roll Water Holding AG» bzw. die Marke «Von Roll Water» verwenden dürfen, und derjenigen, ob die Beschwerdegegnerin 1 zur Verwendung der Domainnamen mit dem Bestandteil «Von Roll Water» bzw. «Von Roll Aqua» berechtigt sei. Sie bringen zu Recht vor, dass ihre fehlende Berechtigung, die erwähnten Zeichen zu verwenden, nicht ohne Weiteres zur Berechtigung der Beschwerdegegnerinnen führt, die strittigen Domainnamen zu gebrauchen. Wie das BGer bereits in seinem Rückweisungsentscheid (E. 2.2.4) hervorhob, sind die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen und die Berechtigung der Beschwerdegegnerinnen insoweit auseinanderzuhalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen führt die Gutheissung ihrer Klagen daher nicht notwendigerweise zur Abweisung der Klage der Beschwerdeführerinnen; aus dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid lässt sich keine entsprechende Einschränkung des Prüfungsauftrags hinsichtlich dieser Klage entnehmen (E. 2.2.6). Ob die Beschwerdegegnerinnen zum Gebrauch der Domainnamen berechtigt sind, ist zunächst anhand der Vereinbarungen vom 9. April 2003 und vom 7. September 2006 zu |beurteilen. Im Gegensatz zum ersten Beschwerdeverfahren 4A_553/2014 stellt die Beschwerdegegnerin 1 die Bindungswirkung dieser Verträge und damit ihre Passivlegitimation im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage.

3.2.3 Mit welchen Zusätzen die Beschwerdegegnerinnen das Zeichen «Von Roll» verwenden dürfen, wird in Art. 14 des Kaufvertrags vom 9. April 2003 und in Ziff. 1 und 2 des Vergleichs vom 7. September 2006 geregelt. In Ziff. 1 des Vergleichs werden die für sie zulässigen Zusätze zu «Von Roll» einzeln aufgezählt: «infratec», «hydro», «casting» und «itec» (je mit oder ohne einen allfälligen weiteren individualisierenden Zusatz) als Firma und/oder Marke sowie zusätzlich «hy», «rohr», «pipes», «tubi», «tubes», «tuyeaux», «valves», «valvon», «valvi» und «schieber» (mit oder ohne etwaige weitere Zusätze) als Markenbestandteile. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs («den Firmenbestandteil ‹vonRoll› ausschliesslich in Verbindung mit den Zusätzen… [Hervorhebung hinzugefügt]») – abgesehen von den zugelassenen «weiteren individualisierenden Zusätzen» – für eine abschliessende Regelung. Darauf weist auch der Umstand hin, dass verschiedene Übersetzungen zugelassener Zusätze eigens aufgeführt werden, während eine Übersetzung von «hydro» ins Englische («water») oder ins Lateinische («aqua») in der Aufzählung fehlt. Für eine abschliessende Aufzählung spricht zudem der verfolgte Zweck der Regelung, die parallele Verwendung des Bestandteils «Von Roll» durch die beiden Unternehmensgruppen klar festzulegen, wie auch die vertraglich vorgesehene strenge Umsetzung der Bestimmung innert vorgegebener Frist (Ziff. 2 lit. a), die bei der von den Beschwerdegegnerinnen vertretenen weitergehenden – und damit weit weniger klaren – Umschreibung der ihr gestatteten Kombinationen (von der nicht nur die aufgeführten, sondern sämtliche Zeichen erfasst würden, die mit den aufgeführten Zeichen verwechselbar sind) ihres Sinnes entleert würde.

Bei Ziff. 1 des Vergleichs vom 7. September 2006 handelt es sich demnach nach zutreffender Auslegung um eine abschliessende Aufzählung. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, dass sich die Zusätze «Water» und «Aqua» zu «Von Roll» darin nicht finden, weshalb den Beschwerdegegnerinnen die Verwendung entsprechender Zeichen gemäss dem Vergleich nicht gestattet ist. Aus Ziff. 2 lit. a des Vergleichs geht zudem hervor, dass ihnen die Verwendung entsprechender Zeichenverbindungen nicht nur in Form einer Firma oder einer Marke verboten ist, sondern dass solche vom gesamten Auftritt der Beschwerdegegnerinnen fernzuhalten sind. Die Beschwerdeführerinnen machen daher zu Recht geltend, dass den Beschwerdegegnerinnen – und damit insbesondere der Beschwerdegegnerin 1 – die Verwendung der Domainnamen <vonroll-water.ch>, <vonroll-water.com>, <vonrollaqua.ch> und <vonroll-aqua.com> nach der vertraglichen Regelung verboten ist und diese entsprechend zu löschen sind. Damit braucht nicht vertieft zu werden, ob sich die eventualiter beantragte Löschung dieser Domainnamen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auch auf die behauptete Verletzung der Wortmarken «Von Roll» (Nr. 2P-305935 und Nr. 539404) stützen liesse.

Die Klage auf Löschung der strittigen Domainnamen ist entsprechend gutzuheissen.

[…]

Hu