12|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«VW-Land Toggenburg»
Bundesgericht vom 25. Juli 2019
Unzulässiger Mitgebrauch von Drittmarken

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

MSchG 3 I, 13 II. Der Gebrauch einer Drittmarke zur Individualisierung eines Betriebs (Enseigne) erfüllt Kennzeichenfunktion und führt zu einem Mitgebrauch der betroffenen Marke. Wird durch die konkrete Form des Mitgebrauchs eine besondere Beziehung zur Markeninhaberin erweckt (hier: «VW-Land Toggenburg»), erfolgt der Gebrauch nicht mehr rein sachlich und der Markeninhaberin steht ein Unterlassungsanspruch zu (E. 2.-2.2.2).

ZGB 2. Wird eine Markenverletzung abgemahnt, darf mit der Einreichung einer Klage eine gewisse Zeit zugewartet werden (hier: etwas über ein Jahr seit der letzten Abmahnung), ohne dass der Verbotsanspruch bereits als verwirkt gilt (E. 2.3).

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

LPM 3 I, 13 II. L’utilisation d’une marque tierce pour individualiser une entreprise (enseigne) remplit une fonction de signe distinctif et mène à une co-utilisation de la marque concernée. Lorsque la forme concrète de la co-utilisation induit une relation particulière avec la titulaire de la marque (en l’espèce «VW-Land Toggenburg»), l’utilisation n’est pas que purement matérielle et la titulaire de la marque a un droit à la cessation (consid. 2.-2.2.2.).

CC 2. Lorsqu’une atteinte à la marque est l’objet d’un avis formel, on peut attendre un certain temps avant de déposer une demande (ici un peu plus d’un an depuis le dernier avis formel), sans que le droit à l’interdiction ne soit considéré comme périmé (consid. 2.3).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_95/2019

Die Volkswagen AG (Klägerin 1 und Beschwerdegegnerin 1) ist unter anderem Inhaberin der international geschützten Wortmarken «VW» und «Volkswagen» sowie der nachfolgenden Wort-/Bildmarke «VW im Kreis (fig.)»:

Sie vertreibt ihre Fahrzeuge in der Schweiz über die Generalimporteurin AMAG Automobil- und Motoren AG (Klägerin 2 und Beschwerdegegnerin 2), die ihrerseits Händlern den Status einer offiziellen VW- bzw. AMAG-Vertretung verleihen kann.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin mit Sitz in St. Gallen vertreibt unter anderem Motorfahrzeuge der Volkswagen Gruppe und bietet für deren Fahrzeuge Servicedienstleistungen an. Sie schloss mit der AMAG Automobil- und Motoren AG Ende 2004 bzw. Anfang 2005 einen Händlervertrag sowie einen Servicepartnervertrag für VW-Nutzfahrzeuge ab. Die Beklagte erhielt dadurch den Status einer offiziellen Vertretung für Fahrzeuge der Marke «VW» und das Recht zur Markennutzung. Beide Verträge wurden per 31. Dezember 2013 (Händlervertrag) bzw. per 30. Juni 2014 (Servicevertrag) einvernehmlich aufgelöst.

Dennoch führte die Beklagte ihr Geschäft mit den Fahrzeugen der Marke «VW» und diesbezüglichen Serviceleistungen fort und bewarb dieses mit den Worten «VW-Land Toggenburg», insbesondere auf Reklame-Schildern auf dem Dach ihrer Geschäftsliegenschaft sowie auf Fahnen.

Nach mehrmaliger Abmahnung durch die Klägerin 2 stellte die Beklagte die Verwendung der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» nur teilweise ein, weshalb die Klägerinnen am 30. September 2016 beim HGer St. Gallen folgende Klage einreichten. Sie beantragten:

«1. Es sei der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, zu verbieten, die Bezeichnung «VW-LAND» oder «VW-LAND TOGGENBURG» im Geschäftsverkehr, insbesondere zur Kennzeichnung ihres Geschäftslokals, als Bestandteil der Geschäftsbezeichnung, auf Firmenschildern, Briefpapier, auf Service-Stempeln, in der Werbung, in Nachschlageverzeichnissen, in elektronischen Verzeichnissen, in den sozialen Medien, als Suchbegriff im Internet oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen;

2. Es sei der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, zu verbieten, das Logo «VW im Kreis» gemäss folgender Abbildung

auf Kennzeichenhalterungen zu verwenden und solche Kennzeichenhalterungen anzubieten, sonst wie in Verkehr zu bringen oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen;

[…].»

Mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 schützte das HGer St. Gallen das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 und sprach das beantragte Verbot aus. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 schrieb es infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

Die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde weist das BGer ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 13 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG un- | zutreffend angewendet, indem sie einen markenrechtlich zulässigen Mitgebrauch durch Verwendung von «VW-Land Toggenburg» verneinte.

2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerinnen anerkennten, dass von ihrem Verbotsanspruch der gemäss Lehre und Rechtsprechung anerkannte sachliche Mitgebrauch ihrer Markenzeichen ausgenommen sei, soweit dieser für einen Nichtberechtigten zur sachlichen Positionierung seines Angebots oder von eigenen Informationen unerlässlich und somit zwingend sei. Sie erhöben deshalb keine Einwendungen dagegen, dass die Beschwerdeführerin namentlich auf den Werbeschildern auf dem Dach ihres Betriebsgebäudes neben der Aufschrift «VW-Land Toggenburg» zusätzlich die Bezeichnung «VW-Audi Spezialist» aufführt, da sie mit diesem Zusatz zulässig zum Ausdruck bringe, dass sich die Beschwerdeführerin auf Fahrzeuge der Marke «VW» spezialisiert habe und eine besondere Erfahrung mit entsprechenden Fahrzeugen vorweisen könne. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen «VW» namentlich auf ihren Werbeschildern in neutraler Schrift und nicht als Logo verwende.

Die Beschwerdeführerin verwende das Zeichen «VW-Land Toggenburg» auf den Werbeschildern unbestrittenermassen als Enseigne. Gemäss Art. 954a Abs. 2 OR könnten neben der eingetragenen Firma zusätzlich namentlich solche Enseignes verwendet werden; sie dienten der Kennzeichnung von Betriebsstätten (z.B. eines Ladenlokals, eines Restaurantbetriebs usw.) und müssten nicht mit der Firma übereinstimmen. Die Enseigne erfülle regelmässig kennzeichnende Funktion, da sie die Betriebsstätte als solche individualisiere. Es helfe der Beschwerdeführerin nicht, dass sie vorträgt, sie habe die Enseigne mit dem Unternehmen gekauft und es liege eine langjährige und ununterbrochene Nutzung der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» vor. Beim behaupteten Erwerb der Enseigne handle es sich um eine Vereinbarung zwischen den Aktionären, an der die Beschwerdeführerin nicht als Partei beteiligt gewesen sei. Zudem habe bis Mitte 2014 eine vertragliche Beziehung mit den Beschwerdegegnerinnen bestanden, gemäss welcher die Beschwerdeführerin zur Benutzung der Marken der Beschwerdegegnerin 1 berechtigt gewesen sei.

Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 13 MSchG der Markeninhaber gegen jeden kennzeichenmässigen Gebrauch seines Zeichens vorgehen könne, mithin insbesondere in der Werbung, als Enseigne oder sonst als Geschäftsbezeichnung. Daran vermöge auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie sich mit der Enseigne «VW-Land Toggenburg» von der autorisierten VW-Markenhändlerin C. AG abgrenze. Vorliegend gehe es nämlich nicht um die Beziehung zu jenem Drittunternehmen, sondern um die Frage, ob es der Beschwerdeführerin angesichts der Markenrechte der Beschwerdegegnerinnen erlaubt sei, die entsprechende Enseigne zu verwenden. Die Integration der Marke «VW» in die eigene Enseigne und damit zur Kennzeichnung des eigenen Betriebs stelle grundsätzlich eine Markenverletzung dar, weil mit dieser allgemeinen Bewerbung der Marke, die keinen Bezug auf ein bestimmtes Markensortiment oder konkrete Dienstleistungen nehme, beim Publikum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung der mit der Marke «VW» werbenden Beschwerdeführerin zu den Beschwerdegegnerinnen erweckt werde.

Auf dem Flachdach des Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin befänden sich drei weisse, ungefähr vier Meter lange Werbeschilder. Unter einem grünen, wellenförmigen Element stehe in grossen, fettgeschriebenen Lettern im oberen Bereich augenfällig die Aufschrift «VW-Land Toggenburg» und darunter folge in kleinerer Normalschrift «VW-Audi Spezialist». Im rechten Bereich der Tafel sei das «Toggenburg»-Logo von Toggenburg Tourismus angebracht. Ferner befinde sich auf der Südgrenze des Grundstücks ein freistehendes Schild, auf dem nebst den Aufschriften «A. AG» und «VW-Audi Spezialist» ebenfalls in fetten Lettern «VW-Land Toggenburg» angebracht sei. Während sich «VW-Audi Spezialist» unbestritten auf das Warenangebot und die in diesem Zusammenhang angebotenen Dienstleistungen beziehe, gehe die Werbung mit «VW-Land Toggenburg» wohl über diesen Bezug auf die zum Verkauf angebotenen Markenwaren und Serviceleistungen hinaus. Mit der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» werde suggeriert, es handle sich – ähnlich wie z.B. «Legoland» oder «Disneyland» – um ein «Land von VW», d. h. nicht bloss um einen Garagenbetrieb, der auf die Fahrzeuge «VW» und «Audi» spezialisiert sei. Die Beschwerdeführerin, die sich als «Land einer Automarke» ausgebe, verhalte sich dabei rein werberisch und profitiere von der Bekanntheit und vom Ruf der Marke «VW». Mit ihren Werbetafeln und dem Gebrauch der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» als Enseigne gehe sie zumindest im Sinne eines Grenzfalles über das zulässige Mass des markenrechtlichen Mitgebrauchs hinaus.

Der Gebrauch der Marke in der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» sei zudem geeignet, das Publikum zu täuschen. Zum einen bestehe die Gefahr, dass die Adressaten aufgrund der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» davon ausgingen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine freie Garage, sondern sie sei in spezieller Art mit dem VW-Konzern verbunden. Zum anderen sei die Verwendung der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg», soweit diese suggeriere, es würden exklusiv, d.h. ausschliesslich Autos der Marke «VW» verkauft bzw. exklusiv Dienstleistungen für diese Automarken | angeboten, kaum zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin in nicht unwesentlichem Masse auch Autos anderer Marken vertreibe: Der Fremdmarkenanteil der von ihr auf dem Internet angebotenen Personenwagen übersteige 90 %, wenn man rein auf die Marke «VW» abstelle; würden zu ihren Gunsten sämtliche Autos des VW- Konzerns berücksichtigt, betrage der Fremdmarkenanteil immer noch mehr als 40 %.

Nachdem die Verwendung der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» schon als Markenrechtsverletzung zu werten sei, könne die Frage, ob auch ein Verstoss gegen das UWG vorliege, grundsätzlich offengelassen werden. Bei den Fragen, ob der Beschwerdeführerin ein wettbewerbswidriges Verhalten betreffend Rufausbeutung (Art. 2 UWG), unrichtige und irreführende Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) sowie unnötige Anlehnung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) vorzuwerfen sei, könne jedoch auf die Ausführungen zum falschen Eindruck der Eingliederung ins Vertriebsnetz der Beschwerdegegnerinnen wie auch zum falschen Eindruck über das tatsächliche Angebot der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Dies gelte auch für die Ausführungen zum Gebrauch der Marke zur Bezeichnung des Geschäftslokals, mit dem die Beschwerdeführerin vom Ruf der Marke zu profitieren versuche.

2.2

2.2.1 Nach Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Art. 3 Abs. 1 MSchG schliesst jüngere Zeichen vom Markenschutz unter anderem aus, wenn sie einer älteren Marke derart ähnlich sind, dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Eine solche besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 ff. E. 2a; 128 III 441 ff. E. 3.1; 127 III 160 ff. E. 2; 122 III 382 ff. E. 1).

Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Angebot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparatur- und Servicearbeiten, die Originalmarkenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Markenrecht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote bezieht. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen darf vielmehr jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden (BGE 128 III 146 ff. E. 2b/aa; 126 III 322 ff. E. 3b). Die Markeninhaber können den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte weder vorschreiben, wie sie mit diesen umzugehen haben, noch welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen (BGE 128 III 146 ff. E. 2b/ bb). Allerdings bleibt den Markenberechtigten die allgemeine Bewerbung der Marke, die ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder konkrete Dienstleistungen dem Ansehen und dem Ruf der Marke beim Publikum im Allgemeinen gilt, vorbehalten (BGE 128 III 146 ff. E. 2b/bb; 126 III 322 ff. E. 3a). Auch findet die Werbung mit einer Drittmarke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Publikum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird (BGE 128 III 146 ff. E. 2b/bb m.w.H.).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zu Unrecht vor, sie benutze das Zeichen «VW-Land Toggenburg» einzig zur Information über ihr umfassendes Angebot, das mit der fremden Marke «VW» gekennzeichneten Produkten in Verbindung stehe. Sie behauptet zwar in allgemeiner Weise, «VW-Land Toggenburg» nicht kennzeichenmässig zu nutzen, stellt aber gleichzeitig nicht in Abrede, dass sie das beanstandete Zeichen «VW-Land Toggenburg» als Enseigne verwendet, sondern räumt dies in ihrer Beschwerde vielmehr ausdrücklich ein. Vorliegend kann denn auch nicht zweifelhaft sein, dass mit «VW-Land Toggenburg» der Garagenbetrieb der Beschwerdeführerin bezeichnet wird. Damit erfüllt das Zeichen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eine kennzeichnende Funktion, indem es die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin individualisiert und gegenüber anderen Garagenbetrieben abgrenzt (vgl. F. Thouvenin / L. Dorigo, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 13 N 23).

Es liegt somit ein kennzeichenmässiger Mitgebrauch der klägerischen Marke «VW» vor. Vom Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG ist auch die Mitverwendung des Zeichens als Enseigne bzw. als Geschäftsbezeichnung erfasst (BBl 1991 I 26). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass sie «VW» lediglich in beschreibender Weise zur Information über ihr Angebot nutzt. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mit «VW-Land Toggenburg» beim Publikum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung zur Markeninhaberin erweckt wird. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wird damit aus Sicht des Publikums nicht nur ein breites Angebot bezüglich bestimmter Markenprodukte beschrieben, sondern ein Betrieb der | Markeninhaberin oder zumindest eine besondere Beziehung zu dieser erwartet. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, es spiele keine Rolle, ob das «Land» vom Markeninhaber oder einem unabhängigen Dritten betrieben werde, verfängt nicht. Ebenso wenig trifft zu, dass der Gebrauch des Zeichens «VW-Land Toggenburg» für die Beschwerdeführerin unabdingbar ist, um auf die Eigenschaften der eigenen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. So ist nicht einzusehen, inwiefern die ebenfalls verwendete Bezeichnung «VW-Spezialist» bzw. «VW-Audi Spezialist», die von den Beschwerdegegnerinnen nicht beanstandet wird, zu diesem Zweck nicht ausreichen soll. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zeigt jedoch in keiner Weise auf, was sich daraus konkret zu ihren Gunsten ableiten soll.

Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie in der erfolgten Verwendung der Bezeichnung «VW-Land Toggenburg» eine Verletzung der klägerischen Markenrechte erblickte. Den Beschwerdegegnerinnen steht grundsätzlich gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG ein Unterlassungsanspruch zu; dies unabhängig davon, ob mit der Vorinstanz von einem Grenzfall auszugehen ist. Ob gleichzeitig ein Anspruch nach den Bestimmungen des UWG besteht, braucht nicht vertieft zu werden.

2.3 Den Einwand der Beschwerdeführerin, der markenrechtliche Unterlassungsanspruch sei aufgrund von Art. 2 ZGB durch Zeitablauf verwirkt, nachdem sie «VW-Land Toggenburg» nachweislich weit über zehn Jahre als Geschäftsbezeichnung und als eigenständige Enseigne im Geschäftsverkehr benutzt habe, liess die Vorinstanz zu Recht nicht gelten. Zwar ist die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 ff. E. 4.2; 140 III 481 ff. E. 2.3.2; 138 III 401 ff. E. 2.2; 130 III 113 ff. E. 4.2). Im zu beurteilenden Fall trifft jedoch nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerinnen mit der Rechtsausübung zu ihrer früheren Untätigkeit in Widerspruch gesetzt hätten (vgl. BGE 130 III 113 ff. E. 4.2). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der vertraglichen Beziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des Händlervertrags und des Servicepartnervertrags zur Verwendung der Marken der Beschwerdegegnerin 1 berechtigt war, weshalb sie die Markenrechte gar nicht verletzen und auch keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich einer Nutzungsberechtigung nach Vertragsablauf begründen konnte. Die Vorinstanz hat daher für die Dauer der behaupteten Duldung des Gebrauchs des Zeichens «VW-Land Toggenburg» bundesrechtskonform den Zeitraum zwischen der Beendigung der vertraglichen Beziehung per Mitte 2014 und der Einreichung der Klage Anfang Oktober 2016 als massgebend erachtet. Dabei hat sie zutreffend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von den Beschwerdegegnerinnen mehrmals (insbesondere im August 2014 und Mai 2015) schriftlich abgemahnt worden war und diese mit der Klageeinreichung eine gewisse Zeit zuwarten durften. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich mit ihrem beantragten Verbot der Verwendung von «VW-Land Toggenburg» in Widerspruch zu einem früheren Verhalten gesetzt und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen der Beschwerdeführerin enttäuscht. Eine auf Art. 2 ZGB gestützte Verwirkung des klägerischen Abwehranspruchs liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vor.

[…]

Hinweis:

Vgl. BGer, sic! 2002, 434 «VW/Audi-Spezialist», wo das BGer im Grundsatz festgestellt hat, dass die Werbung einer Autogarage mit der Leuchtreklame «VW Audi Spezialist» keinen Eingriff in die Markenrechte der Volkswagen und Audi AG darstelle, da die geschützten Marken «VW» und «Audi» in «nüchterner» Weise verwendet würden und die Beklagte auch tatsächliche Fahrzeuge der betroffenen Marken anbiete und repariere (E. 2a, b/aa und 2c). Bereits damals wurde aber darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Verwendung der fremden Marke dort ihre Grenze finde, wo der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung zum Markeninhaber erweckt werde (E. 2b/bb).

Hu