10|2017
Rechtsprechung | Jurisprudence
«Watchlist II»
Bundesgericht vom 1. Mai 2017
Vorrang des öffentlichen Interesses am Schutz besonders schützenswerter Personendaten vor individualrechtlichem Informationsanspruch

3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

IG BE 28, 29 I c, 27 I, 16 I; KDSG BE 11 I. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten überwiegt gegenüber dem Informationsinteresse eines Einzelnen jedenfalls dann, wenn der mit der beantragten Einsichtnahme verfolgte Zweck gar nicht erreicht werden kann. Die Behörde ist diesfalls auch nicht verpflichtet, die betroffenen Personen um deren Einwilligung zur Einsichtnahme zu ersuchen (E. 2–5).

3. Protection de la personnalité et protection des données

LIn BE 28, 29 I c, 27 I, 16 I. LCPD BE 11 I. L’intérêt public au secret des données personnelles particulièrement dignes de protection est prépondérant par rapport à l’intérêt à l’information d’un individu dans tout les cas où le but poursuivi par l’exercice du droit à la consultation ne peut être atteint en aucune manière. Dans ce cas, l’autorité n’est pas non plus tenue de requérir le consentement à la consultation des personnes concernées (consid. 2-5).

I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 1C_111/2017

Der Vorsteher des Amts für Justizvollzug (AJV) des Kantons Bern führt eine sogenannte «Watch-Liste», auf welcher sich sämtliche verwahrten Straftäter sowie weitere «Risikotäter» befinden, die sich zum Zeitpunkt der Deliktsbe­gehung, der Gerichtsverhandlung oder von Vorfällen im Vollzug mit einer ­ausserordentlichen öffentlichen bzw. medialen Aufmerksamkeit konfrontiert sahen. Inhaltlich enthält die Liste ­Dossiernummer, Name, begangene Delikte, bisherige Risikoeinschätzung, Strafmass, Vollzugsdaten und bisherige Vollzugslockerungen. Der Eintrag in der «Watch-Liste» hat zur Folge, dass Vollzugslockerungen nur mit Zustimmung des Vorstehers des AJV gewährt werden dürfen. Die Liste wird als dessen persönliches Arbeitsmittel behandelt und nur er ist berechtigt, Mutationen vor­zunehmen. Nachdem ein in die Liste Eingetragener zwar Auskunft bezüglich seiner persönlichen Daten, nicht aber eine umfassende, anonymisierte Einsicht in die Liste bekommen hatte, focht er die entsprechende Verfügung des AJV an. Sowohl die Polizei- und Militärdirektion (POM) sowie das OGer des Kantons Bern wiesen die entsprechenden Beschwerden ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim BGer.

Aus den Erwägungen:

2. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer wie schon vor OGer einzig, ihm Einsicht in die anony­misierte «Watch-Liste» zu gewähren. Zur Beurteilung dieses Antrags braucht die Rechtmässigkeit der «Watch-Liste» nicht abschliessend geprüft zu werden, dies liegt ausserhalb des Streit­gegenstands. Das OGer ist daher keineswegs in überspitzten Formalismus verfallen, indem es sich auf die ­Be­urteilung des gestellten Antrags ­beschränkte und die «Watch-Liste» nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin prüfte. Um dies zu erreichen, hätte der Beschwerdeführer nicht (nur) Einsicht in die Liste beantragen müssen, sondern deren Vernichtung.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Einsicht in die Daten der übrigen verzeichneten Gefangenen beruhe auf einer willkürlichen Anwendung des Berner Informationsgesetzes und des Datenschutzgesetzes.

3.1 Nach Art. 14 IG informieren die Behörden über ihre Tätigkeit von ­Amtes wegen oder auf Anfrage. Sie informieren über alle Tätigkeiten, die von allgemeinem Interesse sind, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen­stehen (Art. 16 Abs. 1 IG). Nach Art. 27 Abs. 1 IG hat jedermann das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Art. 28 IG). Über­wiegende öffentliche Interessen liegen u. a. vor, wenn die Gewährung der Akteneinsicht einen übermässigen Aufwand verursachen würde (Art. 29 Abs. 1 lit. c IG).

3.2 Personendaten sind u. a. Angaben über bestimmte Personen; Datensammlungen sind Bestände von Personendaten, die so aufgebaut sind, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 KDSG). Besonders schützenswert sind u. a. Personendaten über Straftaten und die dafür verhängten Strafen und Massnahmen (Art. 3 lit. d KDSG). Das KDSG gilt für jedes ­Be­arbeiten von Personendaten durch ­Behörden (Art. 4 Abs. 1); nicht ­anwendbar ist es u.a., wenn ein Mit­arbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch, namentlich als persönliches Arbeitsmittel, bearbeitet oder auf hängige Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (Art. 4 Abs. 2 KDSG). ­Personendaten werden privaten Personen bekanntgegeben, wenn die ver­antwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt (Art. 11 Abs. 1 KDSG).

3.3 Aus Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ergeben sich keine weiter­gehenden Einsichts- und Informa­tionsrechte.

4.

4.1 Die POM hat in der Begründung ihrer Verfügung vom 7. September 2016, der sich das OGer im angefochtenen Entscheid ausdrücklich anschliesst, ausgeführt, dass die Per­sonendaten, in die der Beschwerdeführer Einsicht verlange, besonders schützenswert seien. Ihre Bekanntgabe sei daher nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, die Zustimmung der betroffenen Personen vorliege oder sie in deren Interesse liege. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen könne sie verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Die «Watch-Liste» sei kein Arbeitsmittel zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch, das Datenschutzgesetz sei darauf anwendbar.

Die Herausgabe der fremden ­Personendaten der «Watch-Liste» sei weder gesetzlich vorgesehen noch liege sie im Interesse dieser Personen. Deren Zustimmung liege nicht vor, und es wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, sie einzuholen. Eine Anonymisierung der Namen reiche nicht aus, da die Medien teilweise über die aufgeführten Täter bzw. deren Taten und die ausgefällten Sanktionen berichtet hätten. Deshalb könne aufgrund der aufgelisteten Daten auf die entsprechenden Personen geschlossen werden, was insbesondere dem Beschwerdeführer, der sich mit mehreren dieser Per­sonen im Vollzug befinde, möglich wäre. Die «Watch-Liste» enthalte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ­keineswegs nur Daten, die aufgrund der Medienberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit bereits ­bekannt seien, sondern auch solche, bei denen das nicht der Fall sei und die schützenswert seien, etwa die genauen Vollzugsdaten, bisher gewährte Vollzugslockerungen und Risikoeinschätzungen. Soweit der Beschwerdeführer herausfinden wolle, ob der «Watch-Liste» für ihn entscheidrelevante Bedeutung zukomme, z.B. ob den darauf aufgeführten Personen Vollzugslockerungen grundsätzlich verweigert würden, sei festzuhalten, dass die Liste für die materielle Beurteilung konkreter Vollzugsfragen irrelevant sei, diese erfolge ausschliesslich anhand einer indivi­duellen Prüfung des Einzelfalls anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Grund für allfällige Lockerungsverweigerung werde zudem auf der «Watch-Liste» gar nicht angeführt; sie gebe daher keinen Aufschluss da­r­über, ob die darauf aufgeführten Personen – was nicht der Fall sei – grundsätzlich von Lockerungen ausgeschlossen würden. Die Akteneinsicht sei damit zu Recht verweigert worden.

4.2 Diese Beurteilung erscheint ohne Weiteres vertretbar und ist jedenfalls nicht willkürlich.

4.2.1 Die «Watch-Liste» dient nach ­ihrer Zweckbestimmung in erster Linie der amtsinternen Organisation. Sie soll sicherstellen, dass die dem Amtsvorsteher vorbehaltenen Entscheide über Vollzugslockerungen für bestimmte Täter, die für die öffentliche Sicherheit potenziell besonders risikobehaftet sind, dem Amtsvorsteher zur Zustimmung unterbreitet werden und dieser gleichzeitig einen Überblick über die weiteren vergleichbaren Fälle als Grundlage für seine Entscheidung erhält. Aufgelistet werden damit potenziell gefährliche Täter, bei denen Vollzugslockerungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen und entsprechend den damit verbundenen ­Risiken nur zurückhaltend gewährt werden können. Der Beschwerdeführer verwechselt Ursache und Wirkung, wenn er behauptet, die Aufnahme in die «Watch-Liste» bewirke den Ausschluss von Vollzugslockerungen.

Irgendwelche Hinweise für einen Missbrauch der Liste sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ­bestehen keine Anzeichen dafür, dass die auf der Liste aufgeführten Personen von Vollzugslockerungen von vornherein ausgeschlossen wären und entsprechende Gesuche ohne pflichtgemässe Prüfung anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen generell abgelehnt würden.

4.2.2 Die auf der «Watch-Liste» fest­gehaltenen Personendaten, in die der Beschwerdeführer Einsicht verlangt, sind offenkundig sensibel und besonders schützenswert. Das OGer hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die | ­öffentlichen Interessen am Schutz dieser Daten stärker gewichtete als den Informationsanspruch des Beschwerdeführers und es auch ablehnte, die dort verzeichneten Personen um die Freigabe ihrer Daten zu ersuchen. Die Gewährung von Einsicht in die Liste würde dem Beschwerdeführer keine Klarheit darüber bringen, ob die Aufnahme in die «Watch-Liste» auto­matisch den Ausschluss von Vollzugslockerungen bedeutet, wie er argwöhnt, wofür es allerdings nach dem Gesagten keine Anzeichen gibt. Im Übrigen ist es auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 IG nicht zu beanstanden, dass die Verantwort­lichen des AJV die Öffentlichkeit nicht von sich aus über die Erstellung der «Watch-Liste» informierten; die Rüge, die Bestimmung sei willkürlich angewandt worden, ist unbegründet.

5. Die Beschwerde erweist sich ­somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Aus diesem Grund hat auch das OGer kein Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigerte.

[…]

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