Eugen Marbach
|
Datum – Nummer | Date – Numéro |
Thema | Thème |
Kernaussage | Point central |
Ergebnis | Décision |
|
BVGer vom 7. November 2014 (B-1297/2014)
«Tsarine | Cave Tsallin» |
Relative Ausschlussgründe: Weiterbehandlung im Widerspruchsverfahren; Schutzumfang der Widerspruchsmarke; Verwechslungsgefahr |
Die Auffassung des IGE, die Konzeption des Widerspruchsverfahrens als einfaches und rasches Verfahren schliesse eine Weiterbehandlung auch bei behördlichen Fristen aus, ist vor dem Hintergrund der Fristerstreckungs-Praxis des IGE nicht stichhaltig. Ob MSchG 41 IV c eine Weiterbehandlung bei behördlichen Fristen im Widerspruchsverfahren ausschliesst, erscheint daher fraglich (keine abschliessende Aussage). Der Sinngehalt der Widerspruchsmarke (franz: Zarin) ist fantasiehaft und schränkt deren Schutzumfang nicht ein. Wegen der Übereinstimmung im ungewöhnlichen und auffälligen Wortanfang «Tsa» ist die Verwechslungsgefahr im wertenden Gesamtblick zu bejahen. |
Es besteht Verwechslungsgefahr (Abweisung der Beschwerde) |
|
|BVGer vom 14. November 2014 (B-6103/2013)
«TUI Holly | HollyStar» |
Relative Ausschlussgründe: Auslegung von Rechtsbegehren, Gleichartigkeit, Serienmarke, Verwechslungsgefahr |
Im Widerspruchsverfahren ist ein Antrag, die Eintragung der angefochtenen Marke sei gutzuheissen, sinngemäss als Begehren auf Abweisung des Widerspruchs entgegenzunehmen. Keine Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs einerseits, Buchhaltung andererseits. Mögliche Überschneidungen bzgl. Vertriebs- resp. Absatzkanälen begründen noch keine Gleichartigkeit. Bei einer Serienmarke darf sich die Bekanntheit des Grundelementes (vorliegend: TUI) für den Markeninhaber nicht nachteilig auswirken. Die Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Zeichen ist daher unter Ausblendung der Bekanntheit dieses Elementes zu prüfen. So betrachtet wirkt «TUI» zwar ungewohnt und exotisch, vermag den mitprägenden Charakter des Elementes «Holly» jedoch nicht zu relativieren. Der Zusatz «Star» verhindert eine direkte Verwechslungsgefahr, doch ist er aufgrund seines anpreisenden Charakters zu schwach, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuschliessen. |
Im Bereich der Gleichartigkeit besteht Verwechslungsgefahr (teilweise Gutheissung der Beschwerde) |