11 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

Eugen Marbach

|4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs

4.1 Marken | Marques

Weitere Entscheidungen in markenrechtlichen Eintragungs- und Widerspruchsverfahren | Autres arrêts en matière d’enregistrement ou d’opposition à des enregistrements de marques

Zusammengestellt von | Rédigé par Eugen Marbach

Datum – Nummer | Date – Numéro

Thema | Thème

Kernaussage | Point central

Ergebnis | Décision

BVGer vom 9. Juni 2015 (B-5996/2013)

 

«Froschkönig»

Absolute Ausschlussgründe:

Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis

Der Begriff «Froschkönig» assoziiert aufgrund des bekannten Märchens ein Bildmotiv. Trotzdem wirkt der Begriff für Süssigkeiten der Klasse 30 (Schokolade etc.) unterscheidungskräftig, weil ein direkter Bezug zu den beanspruchten Waren fehlt und ein Froschkönig auch keiner konventionellen Form von Schokolade und Backwaren entspricht. Angesichts der Formenvielfalt von Froschkönigen droht auch keine überschiessende Sperrwirkung der Wortmarke. Freihaltebedürfnis besteht keines, weil die Marke nur für Süsswaren der Klasse 30 beansprucht wird.

Schutzfähige Marke (Gutheissung der Beschwerde)

BVGer vom 28. Mai 2015 (B-608/2015)

 

«Maui Jim»

Absolute Ausschlussgründe:

Herkunftsangaben

Maui ist die zweitgrösste Insel von Hawaii und als Destination des Massentourismus auch in der Schweiz bekannt. Eine Produktion von Kleidern und Sonnenbrillen in Maui kann nicht ausgeschlossen werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Yukon-Praxis berufen kann. Kein spontanes Verständnis als Personenname, weil der Vorname Jim (anders als üblich) nachgestellt ist; ein Verständnis als «Jim aus Maui» ist zumindest wahrscheinlicher. Kein rechtsgenüglicher Nachweis einer eigenständigen Bedeutung aufgrund intensiven Gebrauchs. Keine Ungleichbehandlung.

Nur für Waren US-amerikanischer Herkunft zulässiges Zeichen (Abweisung der Beschwerde)