7-8|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

|

Weitere Entscheidungen in markenrechtlichen Eintragungs- und Widerspruchsverfahren |
Autres arrêts en matière d’enregistrement ou d’opposition à des enregistrements de marques

Zusammengestellt von | Rédigé par Eugen Marbach

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

Datum – Nummer | Date – Numéro

Thema | Thème

Kernaussage | Point central

Ergebnis | Décision

BVGer vom 25. Februar 2020
(B-2191/2018)

«SMAC | LISSMAC»

Relative Ausschlussgründe
Stärke der Widerspruchsmarke, Zeichenähnlichkeit, Verwechlsungsgefahr

Der italienischsprachige Endkonsument erkennt den Wortstamm «SMAC» (smacchiare: ital. für «Flecken entfernen»), weshalb die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit Reinigungsmitteln etc. als schwach einzustufen ist (auch wenn der deutschsprachige Endkonsument diesen Wortstamm kaum erkennt).

Schriftbildlich bestehen trotz integraler Übernahme der älteren Marke wenig Gemeinsamkeiten. Klanglich sind die Zeichen jedoch ähnlich.

Der prägende Wortanfang schafft angesichts der Schwäche der Widerspruchsmarke einen genügenden Zeichenabstand.

Fehlende Verwechslungsgefahr
(Gutheissung der Beschwerde)

BVGer vom 5. Februar 2020
(B-1440/2019)

«Hirsch (fig.)»

Absolute Ausschlussgründe
Sittenwidrige Zeichen

Das Bild mit Kreuz im Strahlenkranz und Hubertushirsch wird seit Jahrzenten (1935) als Marke für Kräuterschnaps (Jägermeister) verwendet. Angesichts dieses langen Gebrauchs hat sich spezifisch für dieses Zeichen ein Bedeutungswandel ergeben. Die Konsumenten haben sich an dieses Bildzeichen gewöhnt und verstehen dasselbe als Marke. Entsprechend ist auch nicht länger zu befürchten, dass dasselbe beim durchschnittlichen Christen religiöse Gefühle verletzt.

Schutzfähiges Zeichen
(Gutheissung der Beschwerde)

BVGer vom 13. Januar 2020
(B-4051/2018)

«DIGILINE»

Absolute Ausschlussgründe
Beschreibende Wortzeichen

Das Wort DIGILINE ist lexikalisch nicht erfasst. Der Konsument erkennt jedoch ohne speziellen Gedankenaufwand die Elemente DIGI und LINE. Es liegt nahe, DIGI als Hinweis auf digitale Produkte zu verstehen, weshalb ein Verständnis als «digitale Produktelinie» auf der Hand liegt.

Beschreibendes, schutzunfähiges Zeichen
(Abweisung der Beschwerde)