9|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Werbe-Mails»
Obergericht Zürich vom 6. März 2018
Zur Lauterkeit von unaufgeforderten Werbe-Mails

7. Wettbewerbsrecht

7.1 Lauterkeitsrecht

UWG 2, 3 I o, 23 I. Der Schutzzweck von UWG 2 und UWG 3 I o ist nicht verletzt und es liegt keine Verletzung des Lauterkeitsrechts vor, soweit der Empfänger aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ohne Weiteres in der Lage ist, den Stellenwert von unaufgeforderten Werbe-Mails im Bereich seiner Spezialisierung einzuschätzen und darauf zweckmässig zu reagieren, sodass ihm weder Kostenfolgen noch nennenswerte zeitliche oder psychische Belastungen entstehen. Dies trifft zu, wenn ein im Bereich des Immaterialgüterrechts spezialisierter Anwalt unaufgefordert von einer ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechts tätigen Kanzlei drei sachlich gehaltene Werbe-Mails zu berufsverwandten Themen erhält, deren Absender klar erkennbar ist und die jeweils einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abbestellung der Werbe-Mails enthalten (E. 3a-c).

7. Droit de la concurrence

7.1 Concurrence déloyale

LCD 2, 3 I o, 23 I. Le but de protection de l’art. 2 et de l’art. 3, al. 1er, let. o, LCD, n’est pas enfreint et il n’y a aucune violation du droit de la concurrence déloyale tant et aussi longtemps que le destinataire est sans autres en mesure d’estimer la valeur de courriels publicitaires spontanés dans le domaine de sa spécialité sur la base de sa formation et de son expérience professionnelle et d’y réagir de manière adaptée, de sorte qu’il n’en résulte ni des coûts ni du temps ou une charge psychique notables. Tel est le cas lorsqu’un avocat spécialisé dans le domaine du droit de la propriété intellectuelle reçoit d’un bureau également actif dans ce domaine trois courriels spontanés dont le contenu concret porte sur des thèmes apparentés, dont l’expéditeur est clairement reconnaissable, et qui contiennent chacun une référence à la possibilité de se désabonner (consid. 3a-c).

III. Strafkammer; Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung; Akten-Nr. UE170 371

Am 25. Oktober 2017 erstattete Rechtsanwalt Dr. A. Strafanzeige gegen Exponenten einer peruanischen Anwaltskanzlei. Er wirft diesen vor, unaufgefordert drei E-Mails an seine sowie die Adresse seiner in derselben Kanzlei domizilierten Rechtsvertreterin gesandt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG verstossen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Verfahren am 23. November 2017 nicht an die Hand.

Aus den Erwägungen:

3a) Nach Art. 1 UWG bezweckt dieses Gesetz, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten und Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Grundsatz, Art. 2 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.

Art. 2 UWG stellt im Gegensatz zu anderen Generalklauseln des Zivilrechts wie beispielsweise Art. 2 Abs. 2 ZGB eine direkt anwendbare Norm dar (L. Ferrari Hofer, in: R. Heizmann / ​L. D. Loacker [Hg.], UWG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, Zürich 2018, UWG 2 N 12; C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, UWG 2 N 2). Die Spezialtatbestände von Art. 3–8 UWG, so auch der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, sind nicht blosses «Induktionsmaterial» im Rahmen der Generalklausel, noch führt die Existenz einer Spezialnorm notwendigerweise zu einer Beschränkung der Reichweite einer lauterkeitsrechtlichen Prüfung. Bei der Anwendung der Spezialtatbestände, die exemplifikativ unlautere Verhaltensweisen darstellen, ist nach dem Sinn und Zweck einer solchen Sonderregelung zu fragen. Eine Einzelfallberücksichtigung ist unausweichlich und lässt schematische Lösungsansätze wie z. B. eine Art «Addition» der Prüfungsresultate nach Generalklausel und Spezialtatbestand und deren abstrakte Auflösung zu einer Gesamtbeurteilung nicht zu (R. M. Hilty, in: R.M. Hilty / R. Arpagaus, Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen | den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, UWG 2 N 10 f.).

Nicht jedes im Gesetz genannte Verhalten untersteht somit auch tatsächlich dem UWG. Es muss eine täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Wettbewerbshandlung vorliegen. Wie in anderen Rechtsgebieten, so ist auch im UWG die Durchschnittsperson massgebend, wenn es darum geht, Bewertungskriterien zu konkretisieren. Der Richter hat sich an Durchschnittswerte der jeweils konkret in Frage kommenden bzw. angesprochenen Personenkategorie zu halten. Er kann sich bei der Bewertung des fraglichen Verhaltens auf seine eigene Lebenserfahrung stützen. Entscheidend ist die Meinung eines nicht unbeachtlichen Teils der massgebenden Verkehrskreise, also der Sinn, den das Publikum in guten Treuen einer Äusserung beimessen darf. Massgebend ist dabei der Gesamteindruck, den ein Verhalten beim Publikum zurücklässt. Dem Abnehmer ist dabei im Allgemeinen durchaus ein gewisses Urteilsvermögen, eine gewisse Unterscheidungskraft sowie eine gewisse Resistenz gegen Werbeaussagen zuzumuten (M. M. Pedrazzini / ​F. A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, N 4.82 und N 4.84).

Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG verbietet den massenhaften Versand unverlangter E-Mails vor dem Hintergrund vor allem der Kostenfolgen, die dem Empfänger entstehen und der zeitlichen und psychischen Belastung, die Spam verursachen kann (D. Vasella, in: R. Heizmann / L.D. Loacker [Hg.], UWG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, Zürich 2018, UWG 3 I o N 9).

3b) Die Staatsanwaltschaft hält dafür, vorliegend sei schon das Tatbestandsmerkmal der «Massenwerbung» nicht erfüllt. Einerseits hätten gemäss Aktenlage nur zwei Empfänger die inkriminierten E-Mails erhalten. Andererseits seien es im tatrelevanten Zeitraum lediglich zwei (identische) E-Mails gewesen, welche sie erhalten hätten. Zudem seien keine weiteren E-Mails nach einer Intervention des Beschwerdeführers mehr zugestellt worden.

Hierzu ist zunächst präzisierend anzumerken, dass dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin je drei Mails zugestellt wurden, nämlich die auch in der angefochtenen Verfügung angeführten E-Mails vom 26. und 27. Juli 2017 sowie bereits zuvor das Mail vom 29. Juni 2017. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Strafanzeige / Strafantrag) alle drei E-Mails. Der Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs ist ein Antragsdelikt (Art. 23 Abs. 1 UWG). Die entsprechende Antragsfrist beträgt drei Monate (Art. 31 StGB) und war mit Bezug auf das E-Mail vom 29. Juni 2017 im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags bereits abgelaufen.

3c) Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift ausführlich mit dem Begriff der «Massenwerbung» auseinander und weist zutreffend darauf hin, dass die ihm zugestellten E-Mails die Absender «G. [Mailadresse]», «H. [Mailadresse]» und «I. [Mailadresse]» tragen, was auf automatisches Versenden von Massen-E-Mails hinweist. Ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Tatbestandsmerkmal der «Massenwerbung» aufgrund der Zahl der E-Mails verneint hat, kann offen bleiben, da aus anderen Gründen eine Verletzung des UWG sogleich zu verneinen ist.

Gemäss Internetauftritt <www.​A.ch> liegt der Tätigkeitsschwerpunkt des Anwaltsbüros des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts («Intellectual Property»). «Intellectual Property» ist auch eines der Tätigkeitsgebiete, und zwar das erstgenannte, gemäss Website des Anwaltsbüros des Beschwerdegegners 1 (<www.C.com.pe/…>). Das E-Mail vom 26. Juli 2017 kündigte den Eintritt von zwei Rechtsanwälten ins Anwaltsbüro des Beschwerdegegners 1 an, wovon eine, Rechtsanwältin E., innerhalb des Anwaltsbüros besonders die Rechtsgebiete «Intellectual Property» und «Consumer Rights» betreut. Das E-Mail vom 27. Juli 2017 beinhaltet Informationen zum Eintrag von Warenzeichen und Patenten ins elektronische Register von INDECOPI, des staatlichen peruanischen Instituts für geistiges Eigentum. Beide Mails betreffen somit das Gebiet des Immaterialgüterrechts bzw. die Betreuung dieses Rechtsgebiets innerhalb des Anwaltsbüros des Beschwerdegegners 1.

Offensichtlich richtete der Beschwerdegegner 1 bzw. das von ihm geführte Anwaltsbüro seine E-Mails gezielt an Rechtsanwaltsbüros, deren Schwerpunkttätigkeit im beidseits gepflegten Rechtsgebiet des Immaterialgüterrechts liegt. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner 1 mit dem Versand der E-Mails erhoffte, dass sein Anwaltsbüro in einem internationalen Immaterialgüterrechtsfall mit schweizerischem und peruanischem Bezug einmal vom Beschwerdeführer als Korrespondenzanwalt oder peruanischer Vertreter eines Klienten Berücksichtigung findet oder vorgeschlagen wird. Mit den sachlich gehaltenen Hinweisen auf die Gerichtsferien in Peru, auf den Eintritt von zwei Rechtsanwälten in das Anwaltsbüro und auf das Vorgehen beim Eintrag eines Warenzeichens oder eines Patents in ein elektronisches Register in Peru handelte der Beschwerdegegner 1 jedoch weder täuschend noch in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossend im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG und auch nicht in besonderer Weise aufdringlich.

Auch wenn der Beschwerdegegner 1 die E-Mails von drei verschiedenen E-Mail-Adressen versandte, gab er doch immer klar an, wer der Absender war, nämlich das Anwaltsbüro C. in D. | mit genauer Adresse, so dass auch diesbezüglich seine E-Mails weder täuschend noch verwirrend waren.

Der Beschwerdeführer mit seiner Berufserfahrung als auf Immaterialgüterrecht spezialisierter Anwalt war ohne weiteres in der Lage, den Stellenwert dieser Mails für sich und seine Arbeit einzuschätzen und auch darauf zweckmässig zu reagieren. Die drei E-Mails enthalten je einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Zusendungen des Beschwerdegegners 1 abzubestellen, die Mails vom 26. und 27. Juli 2017 mittels eines Links «Eliminar suscripcion». Deutsch sprechende Menschen mit dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers, selbst wenn sie der spanischen Sprache nicht mächtig sind, erkennen ohne Weiteres den Sinn des Links, gehören doch die Begriffe «eliminieren» und «Subskription» zum geläufigen Alltagssprachschatz im deutschen Sprachraum. Es gelang denn auch dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand, sich von der Versandliste des Beschwerdegegners 1 bzw. dessen Anwaltsbüro streichen zu lassen.

Die drei E-Mails verursachten für sich allein weder Kostenfolgen noch nennenswerte zeitliche und psychische Belastungen seitens des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in einem äusserst gereizten Ton reagierte, der eines Zürcher Rechtsanwalts nicht würdig ist (vgl. Wiedergabe des Betreffnisses des E-Mails des Beschwerdeführers in der Antwort des Beschwerdegegners 1: «Stop harassing us immediately with your unsolicited bullshit spamming you fucking crooks!!!») und seine Rechtsvertreterin eine acht Seiten umfassende Eingabe an die Staatsanwaltschaft und eine zwanzig Seiten umfassende Beschwerdeschrift an das OGer verfasste, was zweifellos mit Zeitaufwand verbunden war, hat nicht der Beschwerdegegner 1 zu vertreten.

Die drei Mails enthalten zwar einzelne Elemente des Spezialtatbestandes von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, handeln aber weder dem Schutzzweck der Generalklausel von Art. 2 UWG noch des genannten Spezialtatbestandes zuwider. Somit liegt sogleich erkennbar keine UWG-Verletzung und folglich auch keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 UWG vor. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

[…]

Hinweis:

Weiterzug an das BGer. Auf die Beschwerde trat das BGer nicht ein (BGer vom 15. August 2018, 6B_468/2018).

Mj