«Wie Abtreibungsgegner arbeiten»
Bundesgericht vom 7. November 2014
Keine Pflicht zur Gegendarstellung bei Stellungnahme zu nicht erwähnten Tatsachen oder bei fehlendem schutzwürdigem Interesse
ZGB 28h II, 28g I. Unberechtigt sind Gegendarstellungsbegehren, die Tatsachen betreffen (hier: die Betroffene gehe keiner politischen Tätigkeit nach), die im beanstandeten Text nach dem Verständnis des Durchschnittslesers nicht enthalten sind (hier besagt der Text nur, dass die Betroffene politische Absichten habe) (E. 1-3.2.3).
ZGB 28h II, 28g I. Ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht bei unmittelbarer Betroffenheit in der Persönlichkeit, unabhängig von der Richtigkeit des beanstandeten Textes. Hingegen kann die Gegendarstellung (hier: die Betroffene sei von jeder anderen Organisation unabhängig) verweigert werden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist (hier: keine Unabhängigkeit aufgrund von gemeinsamem Gedankengut) (E. 2, 3.3-3.3.3).
ZGB 28h II, 28g I. Das schutzwürdige Interesse an der Gegendarstellung fehlt, wenn bereits ausführlich zu den beanstandeten Tatsachen Stellung bezogen werden konnte und die Stellungnahme dem beanstandeten Text beigefügt war (E. 2, 4-4.2.3).
ZGB 28h II, 28g I. Versteht der Durchschnittsleser eine Aussage als blosse Meinungsäusserung, so fehlt es an einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung (E. 2, 4.3-5).
CC 28h II, 28g I. Un droit de réponse ne se justifie pas pour des faits (en l’espèce: le fait que la personne touchée n’aurait pas d’activité politique) qui, d’après la compréhension du lecteur moyen, ne sont pas contenus |dans le texte en question (en l’espèce, le texte affirme uniquement que la personne concernée aurait des ambitions politiques) (consid. 1-3.2.3).
CC 28h II, 28g I. Un droit de réponse est donné lorsqu’une personne est directement atteinte dans sa personnalité, indépendamment de la véracité du texte en question. En revanche, la réponse (en l’espèce: la personne touchée serait indépendante de toute autre organisation) peut être refusée si elle est manifestement inexacte (en l’espèce: pas d’indépendance en raison d’un courant de pensée commun) (consid. 2, 3.3-3.3.3).
CC 28h II, 28g I. L’intérêt à exercer un droit de réponse fait défaut si la personne touchée a déjà pu prendre position en détail sur les faits en question et que la prise de position a été jointe au texte concerné (consid. 2, 4-4.2.3).
CC 28h II, 28g I. Si le lecteur moyen comprend une affirmation comme étant la simple expression d’une opinion, une présentation de fait pouvant faire l’objet d’une réponse fait défaut (consid. 2, 4.3-5).
II. Zivilabteilung; Vereinigung der Verfahren, Abweisung der Beschwerden; Akten-Nr. 5A_474/2014, 5A_475/2014
Die Journalistin D. erstellte einen Artikel zum Beratungsangebot der Stiftung A., der in der Wochenzeitung B. und in der Internetausgabe der Wochenzeitung publiziert wurde. Die Stiftung A. bezweckt, Schwangeren in Not zu helfen und Kinder unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Empfängnis zu schützen. Die Stiftung wird von C. präsidiert. Die Journalistin D. sandte C. vorab acht Themenkreise des Artikels, die entsprechende Stellungnahme von C. wurde dem Artikel quasi wörtlich beigefügt.
Nach der Publikation ersuchte die Stiftung A. vergeblich um Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die [gekürzt] folgende drei Punkte umfasste:
«Richtig ist, dass die A. keiner politischen Tätigkeit nachgeht» [Absatz 1].
«Richtig ist, dass die Stiftung von jeder anderen Organisation unabhängig ist» [Absatz 2].
«Es trifft auch nicht zu, dass die A. durch irgendwelche Standesregeln oder ein Berufsethos verpflichtet sei, in der professionellen Beratung bei Schwangerschaftskonflikt die Ausdrücke ‹Schwangerschaft›, ‹Embryo› oder ‹Fötus› anstelle von ‹Kind› zu verwenden» [Absatz 4].
Das BezGer hiess das Gesuch um Gegendarstellung teilweise gut [Absatz 1], wogegen alle Parteien Berufung an das KGer Basel-Landschaft erhoben. Das KGer wies einerseits die Berufung der Stiftung A. ab und hiess andererseits, in einem separaten Urteil, die Berufungen der Wochenzeitung B. und der Internetausgabe der Wochenzeitung gut. Gegen diese beiden Berufungsentscheide gelangte die Stiftung A. mit zwei separaten Beschwerden an das BGer.
1. [Das BGer beschliesst, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und tritt auf die Beschwerden ein.]
2. Anspruch auf Gegendarstellung hat gemäss Art. 28g Abs. 1 ZGB, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist. Nach Art. 28h Abs. 2 ZGB kann die Gegendarstellung verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich festgehalten, kann die Gegendarstellung auch ganz allgemein verweigert werden, wenn das Begehren zur Veröffentlichung offenbar missbräuchlich ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 675 f.). Streitig sind im vorliegenden Fall der Anspruch auf Gegendarstellung, der Verweigerungsgrund der offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung und der Verweigerungsgrund des mangelnden schützenswerten Interesses an der Gegendarstellung.
[…]
3.2 Zu klären ist vorweg, welche Tatsachendarstellungen im beanstandeten Text enthalten sind:
3.2.1 Inhalt und Sinn des Textes beurteilen sich nach dem Verständnis des Durchschnittslesers (BGE 114 II 388 ff. E. 4b; 119 II 104 ff. E. 3a; 130 III 1 ff. E. 2.2). Das Textverständnis ist entscheidend, weil die Gegendarstellung nur gegenüber Tatsachendarstellungen beansprucht werden kann, die im beanstandeten Text enthalten sind bzw. erkennbar zum Ausdruck kommen. Es gilt der Grundsatz «Tatsachen gegen Tatsachen» (BGE 114 II 293 ff. E. 4c; 123 III 145 ff. E. 4b).
3.2.2 Dem Text lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin politische Absichten hat, wie sie vom Verein F. verfolgt werden, der gegen jede Form der Abtreibung kämpft und hinter der Beschwerdeführerin steht. Der Text bestreitet der Beschwerdeführerin zwar nicht ihre eigene (Rechts-) Persönlichkeit und sagt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin «zu diesem Verein gehöre» oder von ihm geradezu beherrscht werde, enthält aber die [gegendarstellungsfähige] Tatsachendarstellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest gesinnungsmässig und ideell unter dem Einfluss des Vereins F. steht und insoweit von ihm abhängt. […].
3.2.3 Eine Absicht (Beweggrund des Handelns) ist keine Tätigkeit (Handeln). Nirgends, namentlich nicht mit Bezug auf die Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache», wird der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin gehe selber einer politischen Tätigkeit nach. Es werden |ihr politische Absichten im Sinn und Geist des Vereins F. und auch der besagten Volksinitiative unterstellt, aber nicht deren aktive Umsetzung und damit politische Tätigkeit. Die ihr zugeschriebene Absicht, ungeborenes Leben zu schützen und Abtreibungen abzulehnen, reicht bis ins Beratungszimmer, erfüllt sich aber nicht in politischer Tätigkeit. Für den Durchschnittsleser erkennbar wird nicht die Beschwerdeführerin als Mitinitiantin der Volksinitiative, sondern C., Vater der Babyfenster und gleichzeitig Präsident des Vereins F. und der Beschwerdeführerin, persönlich als Mitinitiant bezeichnet. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin selber wird lediglich davor gewarnt, deren politischen Absichten eine Plattform zu bieten und eine Bühne zu bereiten. Zwischen blosser politischer Absicht und konkreter politischer Tätigkeit vermag der Durchschnittsleser zu unterscheiden. Fehlt es damit an der Tatsachendarstellung, die Beschwerdeführerin gehe einer politischen Tätigkeit nach, ist die Gegendarstellung unberechtigt, die Beschwerdeführerin gehe keiner politischen Tätigkeit nach. Insoweit hat das KGer das bezirksgerichtlich teilweise gutgeheissene Begehren gemäss Absatz 1 des Gegendarstellungstextes der Beschwerdeführerin abweisen dürfen.
3.3 Die beanstandete Textstelle, wonach die politische Mission des Vereins F., der hinter der Beschwerdeführerin steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht, enthält aus der Sicht des Durchschnittslesers die gegendarstellungsfähige Behauptung, dass die Beschwerdeführerin zumindest gesinnungsmässig und ideell unter dem Einfluss des Vereins F. steht und insoweit von ihm abhängt (E. 3.2.2).
3.3.1 Entgegen der Auffassung des KGer kann die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit durch die Tatsachendarstellung nicht verneint werden. Die Zuschreibung von «Abhängigkeit», verstanden als Zustand, auf jemand oder etwas angewiesen zu sein, kann – anders als ihr Gegenteil «Unabhängigkeit» – eine negative Vorstellung hervorrufen. Sie lässt die angesprochene Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit als «unfrei», «unselbstständig» oder «untergeordnet» und damit in einem wenig günstigen Licht erscheinen. Das aber genügt, setzt doch der Anspruch auf Gegendarstellung keine Verletzung, sondern bloss unmittelbare Betroffenheit in der Persönlichkeit voraus (BGE 114 II 388 ff. E. 2; 119 II 104 ff. E. 3c).
3.3.2 Das KGer hat den Anspruch auf Gegendarstellung auch abgelehnt, weil die Tatsachendarstellung richtig sei. Indessen setzt der Anspruch auf Gegendarstellung nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der verbreiteten Tatsachen nachgewiesen oder glaubhaft ist (BGE 112 II 193 ff. E. 1a). Es geht nicht um die Abklärung von Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder anderen Tatsachendarstellung (BGE 115 II 113 ff. E. 4). Das Gesetz sieht einzig vor, dass die Gegendarstellung verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Denn es darf nicht geschehen, dass das Rechtsinstitut der Gegendarstellung insofern zweckwidrig verwendet wird, als es, statt das Publikum korrekt zu informieren, jedermann ermöglicht, unrichtige Äusserungen zu verbreiten. Die Ausnahme ist aber restriktiv auszulegen, was durch den Zusatz «offensichtlich» ausgedrückt wird (Botschaft, 675 f.).
3.3.3 Im Zusammenhang mit der Tatsachendarstellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest gesinnungsmässig und ideell unter dem Einfluss des Vereins F. steht und insoweit von ihm abhängt, erweist sich die Gegendarstellung der Beschwerdeführerin, sie sei von jeder anderen Organisation unabhängig, als offensichtlich unrichtig. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom Verein F. gegründet wurde, bis heute von C., dem Präsidenten des Vereins F., präsidiert wird und auf ihrer Webseite mit dem Verein F. verlinkt ist. Dass die Leitbilder des Vereins F. und der Beschwerdeführerin wesentlich übereinstimmen, belegen gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen die jeweiligen Webseiten mit teilweise identischen Berichten und Darstellungen, aber auch die Ausführungen von C. in seiner Stellungnahme, dass die Beraterinnen ihrem Auftrag entsprochen hätten, die Existenz des Kindes wahrzunehmen und wertzuschätzen, und dass Abtreibung dann konsequenterweise kein zulässiger Ansatz für die Beratung ist. Aufgrund des gemeinsamen Gedankenguts mit ihrem Gründer kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu Recht behaupten, sie sei von jeder anderen Organisation und damit auch vom Verein F. unabhängig. Die Gegendarstellung (Absatz 2) durfte somit gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB verweigert werden.
4. In Absatz 4 des Gegendarstellungstextes der Beschwerdeführerin geht es um die richtige Wortwahl in Beratungsgesprächen.
[…]
4.2 Der beanstandete Text enthält die Tatsachendarstellung, im Vergleich mit den Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen verstiessen die Beratungen der Beschwerdeführerin gegen Standesregeln und das Berufsethos.
4.2.1 Die Tatsachendarstellung betrifft die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrem Ansehen und gibt ihr fraglos Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Von deren Zweck her aber kann das Begehren auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn die Be|troffene bereits die Gelegenheit erhalten hat, ihre Entgegnung – z.B. in der Form eines Interviews – veröffentlichen zu lassen, und diese Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen an eine Gegendarstellung genügt hat. Vorausgesetzt ist somit, dass die veröffentlichte Entgegnung innert nützlicher Frist erfolgt ist, mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstandeten Artikels angesprochen hat und in direkter Verbindung mit dem beanstandeten Artikel gestanden oder diese Verbindung durch geeignete Mittel hergestellt hat. Schliesslich darf ihr nicht erneut ein Kommentar des Medienunternehmens gefolgt sein, der sie entwertet haben könnte (BGE 137 III 433 ff. E. 4.3.2). Die Rechtsprechung hat die Verweigerung einer Gegendarstellung mangels schützenswerten Interesses (vgl. Botschaft, 676) in einem Fall geschützt, wo das Medienunternehmen dem Betroffenen ein ausführliches Interview zum Gegenstand des beanstandeten Zeitungsartikels gewährt und im Anschluss daran dieses Interview veröffentlicht hatte (BGE 120 II 273 ff. E. 4b). Ähnliche Fragen können sich stellen, wenn das Medienunternehmen selber eine Berichtigung veröffentlicht (BGE 137 III 433).
4.2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Text der Journalistin vor der Veröffentlichung nicht zur Stellungnahme erhalten hat, dass sie aber vorgängig zu acht Punkten, die im Artikel thematisiert werden würden, Stellung nehmen konnte und Stellung genommen hat. Mehrere dieser Punkte betreffen die Professionalität der Beratungen durch die Beschwerdeführerin und die im später veröffentlichten Text enthaltene Tatsachendarstellung, im Vergleich mit den Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen verstiessen die Beratungen der Beschwerdeführerin gegen das Berufsethos. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, ihre Beratung richte sich «nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen, sondern nach dem Leitbild unserer Stiftung», sei «eine fachkompetente Beratung und ein Mut machendes Hilfsangebot» und sei «unabhängiger als jede vergleichbare staatliche Beratungsstelle». Die Stellungnahme ist unmittelbar im Anschluss an den beanstandeten Text in gleicher Aufmachung unter dem Titel «Unsere Beratung ist unabhängiger» veröffentlicht worden.
4.2.3 Die wenigen Zitate aus der veröffentlichten Stellungnahme verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatsachendarstellung, im Vergleich mit den Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen verstiessen die Beratungen der Beschwerdeführerin gegen Standesregeln und das Berufsethos, umfassend hat Stellung nehmen können. Im Lichte der Rechtsprechung durfte das KGer deshalb das schützenswerte Interesse an der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung zum gleichen Thema verneinen.
4.3 Berechtigt ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe zur medizinisch korrekten Verwendung der Begriffe «Schwangerschaft», «Embryo» oder «Fötus» und zum gewöhnlichen Sprachgebrauch, wonach eine Frau mit einem «Kind» und nicht mit einem «Fötus» schwanger sei, nicht vorgängig Stellung nehmen können. Der beanstandete Text in der Wochenzeitung «B.» richtet sich indessen nicht an ein Fachpublikum, das eine unrichtige Verwendung medizinischer Begriffe sofort bemerkte und negativ, für die Beschwerdeführerin ungünstig bewertete. Der allgemein interessierte Durchschnittsleser, der hier massgebend ist, versteht die Kritik an der Wortwahl als blosse Meinungsäusserung der Verfasserin des beanstandeten Textes, zumal er selber – wie die Beschwerdeführerin es wohl zutreffend hervorhebt – im Alltag nicht von einer mit einem «Fötus» oder «Embryo» schwangeren Frau sprechen würde, sondern von einer mit einem «Kind» Schwangeren. Die Meinungsäusserung beruht auf einer rein subjektiven Würdigung und umfasst hier auch nicht erkennbar die Behauptung von Tatsachen, allein denen gegenüber eine Gegendarstellung verlangt werden könnte (BGE 114 II 385 ff. E. 4b; 118 II 369 ff. E. 4a). Das KGer hat deshalb das Begehren gemäss Absatz 4 des Gegendarstellungstextes abweisen dürfen.
5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die kantonsgerichtliche Abweisung der Gegendarstellungsbegehren insgesamt nicht als bundesrechtswidrig und sind die dagegen erhobenen Beschwerden folglich abzuweisen. […]
Sd
Anmerkung:
Das Urteil besagt, die der Stiftung zugeschriebene Absicht, ungeborenes Leben zu schützen und Abtreibungen abzulehnen, reiche bis ins Beratungszimmer, erfülle sich aber nicht in politischer Tätigkeit (E. 3.2.3). Wie das BGer die Begriffe «Absicht» und «politische Tätigkeit» definiert und gegeneinander abgrenzt, geht aus dem Entscheid aber nicht hervor.
Gemäss Duden bedeutet der Begriff «Absicht» ein «Bestreben» oder «Wollen». Als Synonyme werden unter anderem «Gedanke», «Vorsatz» und «Zielvorstellung» genannt (www.duden.de; Stichwort «Absicht»). «Tätigkeit» hat gemäss Duden mehrere Bedeutungen und Synonyme, insbesondere «Hantierung, Tun, Verrichtung, Wirkung», sowie «Arbeit, Beruf» oder «Arbeitsablauf, Betrieb» (www.duden.de; Stichwort «Tätigkeit»). Als Gegenbegriff zur «Absicht» eignet sich die erste Bedeutung von «Tätigkeit» am besten; somit wäre «Absicht» ein innerer Vorgang, der sich in reinen Gedanken erschöpft, und «Tätigkeit» ein äusserer Vorgang, der sich in konkreten Handlungen niederschlägt.
|«Politisch» ist etwas, das «die Politik betrifft» oder das «auf ein Ziel gerichtet» ist, als Synonyme erwähnt der Duden «gesellschaftlich, strategisch, taktisch» (www.duden.de; Stichwort «politisch»).
Beratungen, welche auf das Ziel gerichtet sind, Schwangere von Abtreibungen abzuhalten, sind nach meinem Verständnis daher mehr als eine blosse Absicht. Sie sind ein politisches Handeln, Tätigwerden, Wirken. Die Stiftung bezweckt die Verbreitung der politischen Meinung, dass Abtreibungen stets verwerflich sind und will dadurch die Entscheidungsträger bei Abtreibungen beeinflussen, die werdenden Mütter. Diese Beratungen der Stiftung hätte ich als politische Tätigkeit qualifiziert, als Lobbying (der Duden nennt als Synonyme von «Lobbying» die «Beeinflussung», «Manipulation»; vgl. www.duden.de; Stichwort «Lobbying»).
Im Ergebnis spielt diese unterschiedliche Interpretation und Abgrenzung der Begriffe «Absicht» und «politische Tätigkeit» jedoch keine Rolle. Denn wäre das BGer zum Schluss gekommen, dass die im Text beschriebenen Beratungen der Stiftung eine politische Tätigkeit sind, wäre die verlangte Gegendarstellung [Absatz 1] offensichtlich unrichtig gewesen und hätte deshalb abgelehnt werden müssen, analog zum Einwand betreffend Unabhängigkeit (vgl. E. 2, 3.3-3.3.3).
Gemäss Wortlaut des ZGB scheint der Anspruch auf Gegendarstellung einfach zu entstehen: Erforderlich ist einzig die unmittelbare Betroffenheit durch eine Tatsachendarstellung in einem periodisch erscheinenden Medium (Art. 28g ZGB). Das Gesetz erwähnt keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere sind keine Verletzung der Persönlichkeit, Widerrechtlichkeit oder ein Verschulden erforderlich und der Anspruch entsteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Medienberichts (E. 2 und 3.3.2 sowie H. Hausheer/R. E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, 274 f.)
Diese einfach klingenden Voraussetzungen werden im vorliegenden BGE konkretisiert. Demnach müssen die Betroffenen das Durchschnittspublikum kennen und gemäss dem Textverständnis des Durchschnittspublikums unterscheiden (vgl. insbesondere E. 3.2.1 m.w.H.), ob nur subjektive Meinungsäusserungen oder Tatsachendarstellungen aus dem Medienbericht resultieren (vgl. E. 4.3 m.w.H.). Die Betroffenen müssen herausfiltern, welche Tatsachen allenfalls genau dargestellt werden (vgl. hierzu die soeben diskutierte E. 3.2.3) und ob diese die Persönlichkeit unmittelbar betreffen. Die Gegendarstellung muss sodann genau diejenigen Tatsachen entgegnen, die gemäss Textinterpretation des Durchschnittspublikums (beziehungsweise des BGer) aus dem Medienbericht resultieren, ansonsten kann sie als unberechtigt abgewiesen werden (E. 3.2.3).
Somit führt das BGer de facto einen weiteren Ablehnungsgrund von Gegendarstellungen ein, die unpräzise Gegendarstellung. Im Unterschied zu den gesetzlichen Gründen, die nur restriktiv bei Offensichtlichkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit greifen (28h Abs. 2 ZGB sowie E. 2 und E. 3.3.2 i.f.), hängt dieser Ablehnungsgrund von sprachlichen Finessen und akkurater Textinterpretation ab.
Ergänzt wird dieser Ablehnungsgrund durch die bereits früher statuierten Ablehnungsgründe der «bewusst und tendenziös unvollständigen» sowie der «unlauteren Gegendarstellung» (vgl. BGer, sic! 2012, 449 ff. E. 3.1.3 und 3.5.2, «Risposta tendenziosa») sowie der «zu langen» oder «nicht erforderlichen Gegendarstellung» (vgl. BGer, sic! 2004, 209 ff. E. 3 und 4, «Tierquälerei» sowie 28h Abs. 1 ZGB).
Ob bei dieser Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts das Ziel noch erreicht werden kann, den unmittelbar Betroffenen ohne aufwendiges Gerichtsverfahren zu ermöglichen, im entsprechenden Medium ihre Sicht der Tatsachen darzulegen und dadurch Waffengleichheit zwischen den Medien und den Betroffenen herzustellen, ist fraglich (bereits früher kritisch Hausheer/Aebi-Müller, 273 f.).
Iris Sidler, Fürsprecherin, Aarau